Urteil vom Landgericht Kleve - 211 Ns 300 Js 262/04 (1/05)
Tenor
Auf die Berufung der Verfahrensbeteiligten wird das Urteil des Amtsge-richts L vom 10.11.2004 abgeändert, soweit es die Verfahrensbe-teiligte betrifft.
Die Anordnung des Verfalls von 1.500,00 wird aufgehoben.
Die Auslagen der Verfahrensbeteiligten in beiden Rechtszügen werden der Landeskasse auferlegt.
1
G r ü n d e
2Das Amtsgericht - Strafrichter - L hat am 10. November 2004 den Angeklagten T wegen Betruges kostenpflichtig zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 20,00 verurteilt. Das gegen ihn ergangene Urteil ist rechtskräftig. Gegen die Verfahrensbeteiligte, die Firma T2 GmbH, hat das Amtsgericht den Verfall von 1.500,00 angeordnet, § 73 Abs. 3 StGB.
3Gegen dieses Urteil hat die Verfahrensbeteiligte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese bereits vor der Hauptverhandlung mit Schriftsatz vom 28. Januar 2005 auf die Anordnung des Verfalls in Höhe von 1.500,00 beschränkt.
4Das Rechtsmittel der Verfahrensbeteiligten hat Erfolg. Die Anordnung des Verfalls war aufzuheben.
5Infolge der Beschränkung der Berufung auf den Verfall sind die Feststellungen des Amtsgerichts in Rechtskraft erwachsen (von Seite 2 des Urteils: "Zum Tatgeschehen: ..." bis Seite 4 unten: "... aus dem Arbeitslosengeld zu erzielen."). Die Feststellungen sind dahingehend zu ergänzen, dass der "frühere" Angeklagte T das zu Unrecht erlangte Arbeitslosengeld vollständig zurückgezahlt hat (vgl. hierzu auch Hauptverhandlungsprotokoll vom 10. November 2004, Bl. 114 d.A. unten).
6Die Verfallsanordnung war aufzuheben. Der Verfall nach § 73 Abs. 1 erstreckt sich nach seinem Umfang grundsätzlich nur auf das unmittelbar erlangte etwas; die Verfallsobjekte müssen unmittelbar für und aus der Tat erlangt sein (vgl. Leipziger Kommentar, § 73 Rdnr. 17 m.w.N.). Aus der Tat selbst, nämlich dem Betrug des früheren Angeklagten T, ist nur das Arbeitslosengeld unmittelbar erlangt worden. Nur dieses könnte daher Gegenstand des Verfalls sein. Die sonstigen Vorteile, die die Verfahrensbeteiligte durch die Schwarzarbeit des Angeklagten T erlangt hat, gehören nicht zu den unmittelbaren Vermögensvorteilen. Sie unterliegen deshalb auch nicht dem Verfall. Es kommt hinzu, dass eine Verfallsanordnung vorliegend bereits deshalb scheitern muß, weil der frühere Angeklagte T den zu Unrecht erlangten Vermögensvorteil bereits vollständig an das Arbeitsamt zurückgezahlt hat. Es fehlt deshalb an einer Bereicherung, die rückabgewickelt werden könnte, so dass die Verfallsanordnung aufzuheben war.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.
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