Beschluss vom Landgericht Kleve - 4 T 240/05
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
1
G r ü n d e
2---------------
3Durch die angefochtene, dem Schuldner am 19. Juli 2005 zugestellte Entscheidung hat das Amtsgericht dem Schuldner Verfahrenskostenstundung gewährt, soweit die Kosten des Insolvenzverfahrens 422,05 € übersteigen. Letzteren Betrag habe der Schuldner aus seinem Vermögen zu den Verfahrenskosten beizusteuern.
4Hiergegen wendet sich der Schuldner mit am 25. Juli 2005 eingegangener sofortiger Beschwerde. Von ihm dürfe ein Kostenvorschuß nicht verlangt werden, auch keine Ratenzahlungen.
5Das gemäß §§ 4 d Abs. 1, 6 InsO zulässige Rechtsmittel des Schuldners hat in der Sache keinen Erfolg.
6Was der Schuldner aus eigenem Vermögen für Verfahrenskosten einzusetzen hat, ergibt sich unter anderem aus § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO. Daß die Berechnung des Amtsgerichts insoweit unrichtig sei, macht die Beschwerde nicht geltend. Im übrigen ordnet die angefochtene Entscheidung weder einen Vorschuß noch Raten an.
7Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO; 97 Abs. 1 ZPO.
8Beschwerdewert: bis 600,00 €.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.