Beschluss vom Landgericht Kleve - 4 T 340/05
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
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G r ü n d e
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3Das Amtsgericht hat den Antragstellern auf deren nachträglichen Antrag am 22. August 2005 Beratungshilfe bewilligt wegen einer außergerichtlichen Auseinandersetzung der Antragsteller mit ihren früheren Wohnungsvermietern. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller hat unter dem 15. Juli 2005 für seine Tätigkeit unter anderem eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2603 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV) sowie eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV abgerechnet. Die Festsetzung einer Erhöhungsgebühr hat der mit den Aufgaben nach § 55 Abs. 4 RVG betraute Rechtspfleger beim Amtsgericht abgelehnt. Nach dem Wortlaut der Vorbemerkung 2.6 zu Teil 2 Abschnitt 6 VV richteten sich die Gebühren für die Beratungshilfe ausschließlich nach diesem Abschnitt, der die abgerechnete Erhöhungsgebühr nicht vorsehe.
4Auf die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten hat das Amtsgericht
5- Richter - durch Entscheidung vom 20. September 2005 die Absetzung der Erhöhungsgebühr aufgehoben; die erwähnte Vorbemerkung habe nicht die Bedeutung einer ausschließlichen Regelung, es handele sich um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers.
6Gegen diese ihr am 7. Oktober 2005 zum Zwecke der Zustellung vorgelegte Entscheidung wendet sich die beteiligte Landeskasse mit am 11. Oktober 2005 eingegangener Beschwerde. Die Landeskasse teilt die Auffassung des Rechtspflegers.
7Das Rechtsmittel der Landeskasse ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2, 3 RVG zulässig. Es ist rechtzeitig eingelegt und das Amtsgericht hat die Beschwerde ausdrücklich zugelassen.
8In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
9Dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller steht die berechnete Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV zu.
10Der beteiligten Landeskasse ist zuzugestehen, daß die erwähnte Vorbemerkung 2.6 in der Tat dem Wortlaut nach eine ausschließliche Regelung enthält. Andererseits sagt die Vorbemerkung 1 zu Teil 1 VV, zu welcher Nr. 1008 gehört, die Gebühren dieses Teiles entstünden neben den in anderen Teilen entstandenen Gebühren. Vom Wortlaut her läßt sich dieser Widerspruch nicht auflösen. Allein mit dem Wortlaut läßt sich nicht bestimmen, was Vorrang haben soll. Die der Kammer zugängliche Kommentarliteratur verhält sich nicht zu diesem Widerspruch. Sie redet überwiegend von einer "weiten" Auslegung von Nr. 1008 VV und schließt die Erhöhungsgebühr in die Gebühren für die Beratungshilfe meist wie selbstverständlich ein, vgl. hierzu Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann, RVG, § 7 Rdnr. 15 - 17; Gerold/ Schmidt-Madert, RVG, VV 2600 - 2608, Rdnr. 85, 86; Göttlich/Mümmler, RVG, Beratungshilfe, Anm. 8.
11Das hält die Kammer im Ergebnis für zutreffend.
12Der Sinn der Erhöhungsgebühr liegt in einer pauschalen Abgeltung der Mehrbelastung der anwaltlichen Tätigkeit durch mehrere Auftraggeber, ohne daß es dabei auf eine effektive Mehrbelastung im Einzelfall ankommt. Insbesondere aber führt eine Mehrheit von Auftraggebern zu einem erhöhten Haftungsrisiko des Anwalts. Diese Umstände gelten in Angelegenheiten der Beratungshilfe ebenso wie bei anderen Tätigkeiten des Anwalts, weswegen auch insoweit eine Erhöhungsgebühr grundsätzlich verdient sein kann.
13Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.
14Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit läßt die Kammer die weitere Beschwerde zu, §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG.
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