Urteil vom Landgericht Kleve - 8 O 144/04
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.418,28 € (in Worten: Neuntau-sendvierhundertundachtzehn 28/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2004 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin nimmt die Beklagte in Anspruch auf Zahlung des Entgeltes für die Veröffentlichung eines Firmenporträts der Beklagten in dem von ihr hergestellten und vertriebenen Druckerzeugnis "Wirtschaftsforum".
3Die Beklagte produziert und vertreibt Backwaren.
4Mit Schreiben vom 19. November 2003 wandte die Klägerin sich an die Beklagte mit dem Hinweis, sie plane für die nächste Ausgabe des "Wirtschaftsforum" ein Sonderthema "Kompetenz in der Landwirtschaft" und beabsichtige, die Beklagte in einem ausführlichen Firmenportrait vorzustellen. Auf die als Anlage K2 zu den Akten gereichte Ablichtung des Schreibens wird Bezug genommen.
5Die Parteien vereinbarten sodann einen Termin für ein Interview, welches am 6. Januar 2004 im Hause der Beklagten mit deren Geschäftsführer Arts und deren Mitarbeiter xy stattfand.
6Am 11. März 2004 übersandte die Klägerin der Beklagten ein Schreiben wegen dessen Inhaltes auf die als Anlage K6 zu den Gerichtsakten gereichte Ablichtung Bezug genommen wird. Darin fordert die Klägerin die Beklagte auf, dem beigefügten Text- und Layoutentwurf der geplanten Veröffentlichung mit einem Feigabevermerk bis zum 18. März 2004 zurückzusenden. Ferner heißt es u.a, die Kosten für die Veröffentlichung von Bildern betragen € 5,95 s/w bzw. € 9,95 € Farbe pro mm-Höhe/Spalte.
7Die Beklagte übersandte der Klägerin neue Bilder mit der Bitte, diese statt der bisher vorgesehenen in das Firmenportrait aufzunehmen. Am 17. März 2004 schickte die Klägerin der Beklagten eine überarbeitete Version des Firmenportraits mit der Bitte um Freigabe. Diese erteilte die Beklagte per Telefax am 17. März 2004. Auf die als Anlage K9 zu den Akten gereicht Ablichtung wird Bezug genommen. In der Ausgabe Mai 2004 ihres Magazins "Wirtschaftsforum" veröffentliche die Klägerin dieses Firmenportrait. Auf das von der Beklagten als Anlage B1 zu den Akten gereichte Exemplar dieser Ausgabe wird Bezug genommen.
8Die Klageforderung entspricht der Forderung, welche die Klägerin in ihrer Rechnung vom 26. April 2004 (Anlage K 12 zur Klageschrift) geltend macht.
9Die Klägerin behauptet, nicht nur in ihrem Schreiben vom 11. März 2004 habe sie der Beklagten die Kosten für im Rahmen des geplanten Firmenportraits zu veröffentlichen Bildern mitgeteilt. Vielmehr sei bereits in einem am 16. Dezember 2003 an die Beklagte gerichteten Schreiben zu lesen:
10"Das Interview und die Texterstellung sind für Sie kostenfrei. Die veröffentlichten Bilder berechnen wir mit € 5,95 s/w pro mm Zeilenhöhe/Spalte!"
11Auf die als Anlage K 3 zu den Akten gereichte Ablichtung des Schreibens wird Bezug genommen.
12Die Klägerin beantragt,
13die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.418,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 18. März 2003 und in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 30. April 2004 zu zahlen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie behauptet, die Klägerin habe ihr stets zugesichert, das in Auftrag gegebene Firmenportrait sei kostenlos. Erstmals im Schreiben der Klägerin vom 11. März 2004 habe die Klägerin Kosten für die Veröffentlichung von Bildern erwähnt, dies jedoch versteckt im übrigen Text des Schreibens mit dem Ziel, ihre wahre Intention zu verschleiern. Das sei ihr auch gelungen, denn sie, die Beklagte, habe diesen Teil des Schreibens übersehen.
17Die Beklagte bestreitet, das Schreiben der Klägerin vom 16. Dezember 2003 erhalten zu haben.
18Sie trägt ferner vor, der erste Kontakt zur Klägerin sei auf der Messe Agritechnika in Hannover im November 2003 zustande gekommen. Dort habe ein Mitarbeiter der Klägerin sie angesprochen und erklärt, das bundesweit vertriebene Magazin "Wirtschaftsforum" informiere über Wirtschaft und Unternehmen. Es verfüge schwerpunktmäßig über einen redaktionellen Teil wie z.B. die "Wirtschaftswoche" oder "Capital". Es sei beabsichtigt, eine Ausgabe mit dem Sonderthema "Kompetenz in der Landwirtschaft" herauszubringen. Das Magazin werde in ganz erheblichem Umfang an Betriebe versandt, die Landhandel betreiben (eine der Hauptkundengruppen der Beklagten). Man sei daran interessiert, einen Artikel zu schreiben, in dem der Geschäftsbetrieb der Beklagten dargestellt werde. Das Firmenportrait sei selbstverständlich kostenlos.
19Die Beklagte ficht den Vertrag der Parteien wegen arglistiger Täuschung an. Die Anfechtung begründet sie in erster Linie damit, die Klägerin habe ihr arglistig vorgespiegelt, für die Veröffentlichung des Firmenportraits kein Entgelt zu verlangen, und so
20dann über eine versteckt mitgeteilte Erklärung die Grundlage für einen vermeintlichen Anspruch auf Entgelt geschaffen. So gehe die Klägerin stets vor, wie sich aus einer Rückfrage bei mehreren ihrer Vertragspartner ergeben habe.
21Entgegen Aussage der Klägerin, so trägt die Beklagte weiter vor, handele es sich bei dem Magazin um ein Werbemagazin, welches die Ansprüche, welche die Klägerin bei der Aquisition dargestellt habe, weder inhaltlich, noch nach Art und Umfang seiner Verbreitung erfülle. Auf die Darstellung in der Klageerwiderung, dort Seite2 – 4 wird Bezug genommen.
22Die Klägerin erwidert, als kostenlos habe sie stets nur die Abfassung und Veröffentlichung des Textes des Firmenportraits angekündigt.
23Entscheidungsgründe:
24Die Klage ist mit Ausnahme eines Teils des geltend gemachten Zinsanspruchs begründet.
25Die Verärgerung der Beklagten über die geltend gemachte Forderung ist verständlich. Der entscheidende Grund für diese Verärgerung liegt jedoch im Mangel an skeptischer Aufmerksamkeit, mit der die Beklagte den Erklärungen der Klägerin begegnete.
26Die Parteien haben einen Vertrag geschlossen, der die Beklagte zur Zahlung des mit der Klage geltend gemachten Entgeltes verpflichtet. Ausgangsangebot für den geschlossenen Vertrag war das Schreiben der Klägerin vom 11. März 2004 in Verbindung mit der Übersendung des Layouts des zur Veröffentlichung geplanten Artikels.
27Modifizierte Vertragsannahme, mithin neues Vertragsangebot (§ 150 Abs. II BGB) war der "Freigabevermerk" der Beklagten mit den gewünschten Abänderungen zum Inhalt des zu veröffentlichenden Artikels. Das modifizierte Vertragsangebot der Beklagten hatte mithin - aus der Sicht der Klägerin als Erklärungsempfängerin - den Inhalt ihres Schreibens vom 11. März 2004 in Verbindung mit dem von ihr übersandten Layout,
28letzteres jedoch unter Berücksichtigung der von der Beklagten gewünschten Änderungen. Davon, dass die Beklagte die im Schreiben vom 11. März 2004 mitgeteilte Forderung auf Entgelt nicht zur Kenntnis genommen hatte, musste die Klägerin bei Zugang dieser modifizierten Annahmeerklärung nicht ausgehen, war das Entgelt doch deutlich und auch bei nur flüchtigem Lesen unübersehbar genannt. Selbst wenn die Entgeltforderung erstmals in diesem Scheiben gestellt worden ist, konnte die Klägerin zu Recht erwarten, die Beklagte werde sich darauf nur dann einlassen, wenn das ihrem Vertragswillen entspreche.
29Zu Unrecht glaubt die Beklagte, diesen Vertrag wegen arglistiger Täuschung über das geforderte Entgelt anfechten zu können.
30Zur Zeit des Vertragsschlusses hat die Klägerin deutlich erkennbar keinen Zweifel daran gelassen, welches Entgelt sie für die Veröffentlichung des Artikels forderte. Auch die Größe der im Artikel abgebildeten Fotos ließ sich ohne weiteres von der verkleinerten Darstellung im übersandten Layout auf die Magazingröße DIN-A-4 hochrechnen. Auch das hat die Beklagte unterlassen, nicht jedoch, weil sie auf die Abrechnung nach der Größe der Fotos im verkleinerten Layout vertraute, sondern weil sie bei der Lektüre des Schreibens vom 11. März 2004 aus Nachlässigkeit übersehen hatte, dass die Klägerin ein nach Größe der Fotos berechnetes Entgelt forderte. Auch die Übersendung des Layouts im DIN-A-4-Format hätte die Beklagte mithin zu keiner anderen Reaktion veranlasst.
31Ein Grund zur Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung ist auch im Übrigen nicht erkennbar. Eine zur Anfechtung berechtigende Täuschung müsste sich auf objektiv nachprüfbare Umstände beziehen, die von entscheidender Bedeutung für den Willen der Beklagten zum Vertragsschluss waren. Entscheidender Umstand, der die Beklagte zum Vertragsschluss verleitete, war die vermeintliche Kostenlosigkeit des Angebots der Klägerin. Alle anderen Umstände, welche die Beklagte nunmehr zur Begründung der Anfechtung ins Feld führt, waren zur Überzeugung der Kammer angesichts vermuteter Kostenlosigkeit der Veröffentlichung für ihren Entschluss zum Vertragsschluss ohne Bedeutung. Es gibt nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte unter Berücksichtigung ihrer heutigen Kenntnisse einer Veröffentlichung ihres Firmenportraits, so, wie geschehen, nicht zugestimmt hätte, sofern diese kostenlos gewesen wäre.
32Zum vereinbarten Entgelt hätte die Beklagte den Vertrag aber auch dann nicht geschlossen, wenn die von der Klägerin versprochene Leistung ihren Erwartungen entsprochen hätte, trägt sie doch vor, die vereinbarte Gegenleistung stehe in keinem angemessenen Verhältnis zu den Kosten für Veröffentlichungen in anderen periodischen Druckerzeugnissen.
33Der zum Vertragsschluss führende Irrtum der Beklagten betraf mithin allein die Frage der Kosten, nicht aber auch einen Irrtum über den übrigen Inhalt des Wirtschaftsmagazins, die Höhe seiner Auflage oder seine Verbreitung. Dieser Irrtum aber berechtigt, wie ausgeführt, nicht zur Anfechtung.
34Nach Darstellung der Beklagten besteht die Geschäftsidee der Klägerin darin, darauf zu vertrauen, dass eine größere Anzahl von Vertragspartnern, von der anfänglichen Zusage kostenloser (Text-) Veröffentlichung geblendet, die später übermittelte verhältnismäßig hohe Entgeltforderung für veröffentlichte Fotos übersieht, in die so gestellte Falle tappt und die Veröffentlichung möglichst vieler schöner großer Fotos in Auftrag gibt. Die unbestritten gebliebene Darstellung der Beklagten über Vertragsschlüsse der Klägerin mit anderen Kunden weist in diese Richtung. Aber auch eine solch unfeine Geschäftspraktik wäre nicht geeignet, die Voraussetzungen des § 123 BGB zu erfüllen und zu vertragsrechtlicher Anfechtung zu berechtigen, denn Grund für den Erfolg der Klägerin wäre auch unter den von der Beklagten genannten Umständen eine auf unverständlicher Unaufmerksamkeit beruhende Zustimmung der
35im Umgang mit Vertragsabschlüssen vertrauten Vertragspartner der Klägerin, allesamt Kaufleute, zu einer eindeutig formulierten Entgeltforderung.
36Die Höhe des geltend gemachten Entgeltes auf der Basis des geschlossenen Vertrages ist unstreitig.
37Der Vertrag ist auch nicht etwa wegen Wuchers gemäß § 138 Abs. II BGB nichtig, denn es fehlen der Beklagten, einer von Kaufleuten geführten Handelsgesellschaft, die in § 138 Abs. II BGB genannten Voraussetzungen: Geschäftliche Unerfahrenheit oder Mangel an Urteilsvermögen.
38Der Zinsanspruch folgt, soweit zuerkannt, aus § 286 Abs. II Nr. 3, § 288 Abs. II BGB. Der weiter gehende Zinsanspruch ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Fälligkeit der Forderung vor dem 1. Mai 2004 - bereits bei Vertragsschluss, wie die Klägerin meint - sind nicht erkennbar.
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