Urteil vom Landgericht Kleve - 4 T 80/06
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Kleve vom 16. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Die weitere sofortige Beschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Für den Betroffenen wurde mit Wirkung vom 3. Oktober 1993 eine Betreuung für sämtliche Angelegenheiten einschließlich eines Einwilligungsvorbehalts angeordnet. Mit Beschluß vom 24. März 1995 wurde der Beschwerdeführer zum Betreuer bestellt. Der Betroffene lebt nunmehr seit ungefähr 10 Jahren auf dem S in S. Mit Beschluß vom 16. Februar 2006 setzte das Amtsgericht die Vergütung für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 auf 660,00 € fest und lehnte somit die Vergütung von 4,5 Stunden monatlich bei einem vermögenden Nichtheimbewohner in Höhe von 1.188,00 € ab. Die Vergütung wurde vielmehr bei einem Stundenansatz von 2,5 Stunden monatlich festgesetzt. Dies ergibt sich daraus, daß das Amtsgericht entgegen der Auffassung des Betreuers davon ausgeht, daß der S sämtliche Kriterien des § 5 Abs. 3 VBVG erfülle. Aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten auf dem S könne nicht davon ausgegangen werden, daß es sich bei dem Betreuten um einen Nichtheimbewohner handele. Hiergegen legte der Betreuer mit Schrift vom 20. Februar 2006, eingegangen bei Gericht am 22. Februar 2006, sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung der sofortigen Beschwerde wird auf die Schrift vom 20. Februar 2006 verwiesen.
4Am 24. Juli 2006 fand ein Besichtigungstermin in der Einrichtung S statt. In dessen Rahmen wurde mit dem Betreiber der Einrichtung gesprochen. Wegen des Ergebnisses dieses Besichtigungstermins wird auf Bl. 82 d.A. verwiesen.
5II.
6Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. Die Vergütung des Betreuers richtet sich in dem hier zu beurteilenden Zeitraum nach den §§ 4, 5 VBVG. Dabei steht der Stundensatz in Höhe von 22,00 € pro Stunde außer Streit.
7Zunächst ist zu beachten, daß § 5 VBVG den bisherigen Einzelnachweis der aufgewendeten Betreuungszeiten durch ein System der Pauschalierung, das nach der Intention des Gesetzgebers einfach, streitvermeidend, an der Realität orientiert und für Berufsbetreuer auskömmlich sein solle, ersetzt. Insofern kommt es nicht auf das Aufkommen im jeweiligen Einzelfall an. Vielmehr kommt es auf die Angemessenheit der Vergütung bei einer Mischkalkulation aus aufwendigen und weniger aufwendigen Fällen an. Das Gesetz unterscheidet hinsichtlich des Zeitaufwandes zwischen dem mittellosen und dem nicht mittellosen Betreuten. Dabei wird davon ausgegangen, daß es bei vermögenden Betreuten einen höheren Betreuungsaufwand gibt. Weiterhin geht der Gesetzgeber davon aus, daß die Betreuung eines nicht in einem Heim wohnenden Betroffenen mehr Zeit erfordert, als die eines Heimbewohners.
8Der hier entscheidende § 5 Abs. 3 Satz 1 VBVG übernimmt zur Definition des Heimbegriffes im wesentlichen die Formulierung des § 1 Abs. 1, Satz 2 HeimG. Der Personenkreis der möglichen Heimbewohner wird allerdings weiter gefaßt. § 5 Abs. 3 Satz 2 VBVG verweist deshalb zur Abgrenzung des Heimaufenthalts von Formen des sogenannten betreuten Wohnens ausdrücklich auf den § 1 Abs. 2 HeimG. Die Kammer geht deshalb davon aus, daß es im Rahmen des VBVG, anders als beim HeimG, nicht auf den Charakter der jeweiligen Einrichtung insgesamt ankommt, sondern auf die Frage, ob der konkrete Betroffene heimmäßig untergebracht ist oder nicht. Ausschlaggebend hierfür sind die unterschiedlichen Gesetzeszwecke. Das Heimgesetz dient dazu, Rechtsstellung und Schutz des Bewohners von Heimen zu verbessern. Ebenfalls soll hierdurch die Qualität des Betreuung und Pflege weiterentwickelt werden und eine entsprechende Einrichtung unter die Heimaufsicht gestellt werden. Das VBVG hat jedoch einen anderen Zweck. Hier geht es um die Vergütung eines Berufsbetreuers nach einem gesetzlich typisierten Arbeitsaufwand. Für die Vergütung und damit für die Qualifizierung einer Einrichtung als Heim kommt es somit nur darauf an, ob der konkrete Betroffene heimmäßig untergebracht ist. Zwar bewirkt auch die Unterstellung einer Einrichtung unter die Heimaufsicht im Rahmen des Vergütungsrechts regelmäßig die Annahme einer heimmäßigen Unterbringung. Ein Umkehrschluß dahingehend, daß für den Fall, daß eine solche Unterstellung unter die Heimaufsicht nicht vorhanden ist, zu einer Verneinung eines heimmäßigen Aufenthalts führt, läßt sich daraus allerdings nicht schließen. Ein maßgebliches und auch für den Zweck des § 5 VBVG geeignetes Kriterium für die heimmäßige Versorgung ist das der Aufnahme in eine Einrichtung. Denn ein Heimbetrieb ist mehr als die Summe der Heimleistungselemente Wohnraum, Betreuung und Verpflegung.
9Die Kammer geht deshalb davon aus, daß das Wohnen und auch die Inanspruchnahme umfangreicher hauswirtschaftlicher Leistungen durch den Betroffenen eine Aufnahme im Sinne einer Eingliederung bewirkt hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß der Betreiber selbst mitteilte, daß die dort Wohnenden volle Verpflegungsleistungen erhalten könnten. Hierfür spricht auch das Bild, das sich im Rahmen der Besichtigung gezeigt hat. So wurde im Rahmen dieser Besichtigung deutlich, daß für die Bewohner das Frühstück, das Mittag- und auch das Abendessen gestellt wird. Ebenso wird dort die Hausreinigung bzw. die Zimmerreinigung durchgeführt und ebenfalls die Wäsche gewaschen. In Einzelfällen kommt es ebenfalls zu einer Überwachung der Medikamentenaufnahme. So sprach der Betreiber auch von einer engen Zusammenarbeit mit einem Arzt, der die Betroffenen auch kennen würde. Der Betreiber formulierte die Art der Einrichtung bzw. seine Aufgabe so, daß er gewissermaßen die Hand über die Bewohner halten würde. Die Bewohner werden hierbei in den täglichen Lebenssituationen auch durch die zuvor beschriebenen Hilfestellungen unterstützt. Ebenso ist es so, daß es im Haus eine Notschelle gibt, so daß auch nachts für einen Notfall eine Hilfe sichergestellt ist.
10Diese ganzen Erleichterungen und Angebote des Sandkuhlhof führen im Ergebnis dazu, daß der Betroffene hier eher als heimmäßig untergebracht anzusehen ist, wobei noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß dies nichts mit der Einordnung der Einrichtung als Heim im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 HeimG zu tun hat. Die Kammer verkennt nicht, daß es sich hier im vorliegenden Fall nicht um eine klassische Heimunterbringung handelt. Jedoch werden dem Betroffenen zusätzliche hauswirtschaftliche und auch sonstigen fürsorgenden Unterstützungsleistungen aus einer Hand zuteil.
11Die konkrete Wohnsituation des Betroffenen liegt bei typisierender Betrachtung unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks soweit von einem typischen häuslichen Aufenthalt entfernt und so nah an einer klassischen Heimunterbringung, daß die Einstufung als heimmäßiger Aufenthalt richtig ist.
12Der Betroffene ist nicht, wie es im Rahmen eines selbständigen Wohnens üblich ist, auf sich allein gestellt. Der Arbeitsaufwand des Betreuers verringert sich hierdurch erheblich. Sein Arbeitsaufwand im konkreten Fall ist nicht vergleichbar mit dem Arbeitsaufwand, den der Betreuer hätte, wenn der Betroffene alleine oder im Rahmen einer Einrichtung des betreuten Wohnens leben würde. Der Betreuer hat sich nicht um Fragen der ordnungsgemäßen Wohnsituation insbesondere durch Kontrollbesuche zu kümmern. Ebenfalls ist auch hier nicht darauf zu achten, ob der Betroffene seine Mahlzeiten regelmäßig einnimmt. Selbst die Kontrolle der Medikamenteinnahme wird hier geleistet. Ebenso ist zu beachten: Der Betreiber und seine Ehefrau bemerken die aktuelle Befindlichkeiten/Bedürfnisse/Veränderungen der Bewohner des S. Der Betreuer hat somit immer die Möglichkeit, Rückmeldungen über aktuelle Veränderungen/Verschlechterungen oder aber auch Bedürfnisse des Betreuten zu erhalten. Dies stellt ebenfalls eine Erleichterung des Betreuungsaufwandes dar, der in einer anderen Wohnsituation nicht gegeben wäre. Dies ist ebenfalls vergleichbar mit der Situation die sich bei einem heimmäßigen Aufenthalt des Betroffenen ergibt.
13Weiterhin wird dem Betroffenen, so wie es der Betreiber ausdrückte, auch bei kleineren Angelegenheiten Hilfe geleistet. Der Betreiber betonte allerdings, dies abzugrenzen zu den Pflegeleistungen nach der Pflegestufe I. Sobald diese erreicht werde, werde ein Pflegedienst etwa der D oder E eingeschaltet.
14All dies führt aber dazu, wie bereits erwähnt, daß der Betreuungsaufwand mit dem Betreuungsaufwand zu vergleichen ist, den ein Betreuer bei einer Unterbringung des Betroffenen in einem Heim hätte.
15Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich. Die Tragung der Gerichtskosten richtet sich nach § 131 KostO.
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