Beschluss vom Landgericht Kleve - 4 T 174/06
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
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3Durch die angefochtene, der beteiligten Landeskasse am 5. April 2006 zugestellte Entscheidung hat das Amtsgericht der Schuldnerin die Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens gestundet.
4Hiergegen wendet sich die Landeskasse mit am 6. April 2006 eingegangener sofortiger Beschwerde, die sie mit am 15. Mai 2006 eingegangener Schrift näher begründet hat. Die Landeskasse ist der Auffassung, da der Treuhänder noch über eine unverteilte Masse in Höhe von 464,00 € verfüge, sei für eine Kostenstundung kein Raum.
5Das Amtsgericht hat dazu unter anderem ausgeführt:
6"Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 6. August 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluß vom gleichen Tage wurden der Schuldnerin die Verfahrenskosten für das Eröffnungs- und das Insolvenzhauptverfahren gestundet. Nach Verwertungsabschluß und Durchführung des schriftlichen Schlußtermins ist der Schuldnerin mit Beschluß vom 1. Februar 2006 die Restschuldbefreiung rechtskräftig angekündigt worden. Das Ende der Laufzeit der Lohnabtretungserklärung der Schuldnerin ist auf den 6. August 2010 bestimmt. Eine vom Treuhänder im Hauptverfahren erwirtschaftete Teilungsmasse befindet sich noch in Höhe eines Restbetrages von 464,00 € auf dem Anderkonto und ist unverteilt.
7Der Antrag der Schuldnerin vom 16. Juli 2004 auf Stundung der Verfahrenskosten ist zulässig. Der Antrag ist auch begründet.
8Nach Einschätzung des Treuhänders im Schlußbericht ist in der Restschuldbefreiungsphase mit keinerlei weiteren Geldeingängen zu rechnen. Die noch vorhandene Teilungsmasse von 464,00 € würde der Höhe nach zwar die im Restschuldbefreiungsverfahren voraussichtlich entstehenden Verfahrenskosten decken. Die Heranziehung des Betrages zu diesem Zweck ist aber unzulässig.
9Im einzelnen ist hierzu das Folgende auszuführen:
10Für die Bildung einer Rückstellung im Hauptverfahren zur Deckung der Verfahrenskosten im Restschuldbefreiungsverfahren fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Die im Hauptverfahren erwirtschaftete Insolvenzmasse muß im Rahmen einer Schlußverteilung vollständig ausgekehrt werden, § 196
11InsO. Das sich mit Aufhebung des Hauptverfahrens anschließende Restschuldbefreiungsverfahren speist sich gemäß § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO lediglich aus den Einkünften für die vorhandene Lohnabtretung der Schuldnerin oder weiterer Einnahmen gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 InsO.
12Gemäß § 200 InsO darf das Hauptverfahren erst aufgehoben werden, wenn sämtliches erwirtschaftetes Vermögen durch den Treuhänder mittels Schlußverteilung verteilt ist. Bliebe die Rückstellung unverteilt durch Verbleib auf dem Anderkonto des Treuhänders im Hauptverfahren oder Überweisung auf das Anderkonto des Treuhänders gemäß §§ 292 Abs. 1, 293 InsO, würde dies der Aufhebung des Verfahrens entgegenstehen. Erfolgt die Aufhebung des Hauptverfahrens gleichwohl, geht die Beschlagnahmewirkung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses, § 80 Abs. 1 InsO an der noch vorhandenen Rückstellung verloren. Die Schuldnerin erlangt damit automatisch die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis an der Rückstellung zurück und kann die Herausgabe vom Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren fordern. Daneben droht die Vollstreckung durch Nicht-Insolvenzgläubiger in die Rückstellung, § 294 Abs. 1 InsO im Umkehrschluß.
13§ 293 InsO regelt die Tätigkeit des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren und läßt nur die Verwaltung von eingegangenen Beträgen aus der Abtretungserklärung gemäß § 287 InsO oder seitens Dritter auf seinem angelegten Anderkonto zu. Zur Entgegennahme oder Verwaltung anderer Beträge, wozu auch die Rückstellung zählen würde, ist der Treuhänder gemäß §§ 292, 293 InsO nicht befugt.
14Daneben ist vergütungsrechtlich gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 InsVV nur eine Vergütungsentnahme durch den Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren aus den "eingehenden Beträgen", also aus der Abtretungserklärung oder § 295 InsO, zulässig.
15Auch eine Verteilung der Rückstellung vor Aufhebung des Hauptverfahrens durch Überweisung als Vergütungsvorschuß an den Treuhänder gemäß §§ 292, 293 InsO scheidet aus. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 InsVV steht dem Treuhänder nur bereits für erfolgte Tätigkeit ein Vorschuß zu."
16Die Kammer stimmt diesen Ausführungen in allen Punkten zu. Die entgegenstehende Entscheidungen des Landgerichts E vom 23. Dezember 2004 (7 T 282/04) und des Landgerichts F vom 19. Juli 2005 (16 a T 40/05) überzeugen die Kammer nicht. Soweit in diesen Entscheidungen davon die Rede ist, es entspreche der Intention des Gesetzgebers, der Deckung der Verfahrenskosten aus dem Vermögen des Schuldners Vorrang vor Kostenstundung und den Forderungen der Gläubiger zu geben, mag das sein. Der Gesetzgeber hat eine solche Intention indessen bei der Bestimmung des § 196 InsO nicht berücksichtigt und die Kammer sieht sich nicht dazu in der Lage, etwaige Intentionen gegen den Gesetzeswortlaut durchzusetzen. Das ist Sache des Gesetzgebers und nicht der Gerichte.
17Der Treuhänder handelt schlichtweg rechtswidrig bis hin zu möglichem strafrechtlichem Einschlag, wenn er Teilungsmasse aus anderen als den in §§ 189, 191 InsO genannten Gründen zurückhält.
18Ob anderes gelten kann, wenn alle Beteiligten, Gläubiger wie Schuldner, damit einverstanden sind, bedarf keiner Entscheidung. Denn im vorliegenden Falle ist nicht feststellbar, daß die Beteiligten dazu befragt worden sind.
19Es hat deshalb bei der bewilligten Kostenstundung zu verbleiben, weil die noch vorhandene Masse zur Kostendeckung nicht eingesetzt werden darf.
20Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlaßt.
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