Urteil vom Landgericht Kleve - 4 O 110/06

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen

a)

über die Ausstellung und Benutzung der „SparkassenCard“-Folge Nr. 1 durch Vorlage der Vertragsunterlagen und Abrechnungen so-wie über die Ausstellung der „SparkassenCard“-Folge Nr. 0 durch Vorlage der Vertragsunterlagen,

b)

über das bei der Beklagten geführte Konto mit der Nr.: 300632 durch Vorlage der Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse vom 01.01.2005 bis 31.01.2006

Zug um Zug gegen Zahlung von 98,-- Euro

2.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger 278,05 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-zinssatz seit dem 20.05.2006 zu zahlen.

3.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

5.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 750,-- Euro vorläufig vollstreckbar.


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