Urteil vom Landgericht Kleve - 4 O 110/06
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen
a)
über die Ausstellung und Benutzung der „SparkassenCard“-Folge Nr. 1 durch Vorlage der Vertragsunterlagen und Abrechnungen so-wie über die Ausstellung der „SparkassenCard“-Folge Nr. 0 durch Vorlage der Vertragsunterlagen,
b)
über das bei der Beklagten geführte Konto mit der Nr.: 300632 durch Vorlage der Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse vom 01.01.2005 bis 31.01.2006
Zug um Zug gegen Zahlung von 98,-- Euro
2.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger 278,05 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-zinssatz seit dem 20.05.2006 zu zahlen.
3.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
4.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
5.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 750,-- Euro vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verfolgt mit der Klage ein Auskunftsbegehren und die Rechnungslegung hinsichtlich der Benutzung einer SparkassenCard mit den Folgenummern 0 und 1 und die Vorlage von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Januar 2006 für das bei der Beklagten geführte Konto mit der Kontonummer 0. Weiterhin verlangt er die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren, die vorgerichtlich angefallen und nicht auf die Prozeßkosten angerechnet werden.
3Die Familie des Klägers hatte jahrzehntelang Geschäftsbeziehungen zu der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Sparkasse X. Nach Zusammenschluß der Sparkassen X mit H und L wurden die Geschäftsbeziehungen weitergeführt mit der Beklagten. Der Inhaber des Kontos 0 war zunächst der Vater des Klägers, der verstorbene Friedrich Wend zu Eulenburg und I. Im Rahmen der Erbfolge war der Kläger zunächst alleiniger Kontoinhaber, weil das Konto auf ihn umgeschrieben wurde. Aus der Unterschriftenkarte (Anl. K 1) geht hervor, daß der Kläger Kontoinhaber war und zeichnungsberechtigt sowohl er als auch seine Ehefrau als auch sein Sohn Friedrich Graf zu Eulenburg waren. Unter dem 2. Dezember 1996 schlossen der Kläger und sein Sohn eine Vereinbarung über die Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Zwecke des Betriebes und der Verwaltung des I’schen Gutes. Wegen der Einzelheiten wird auf Anl. K 4 verwiesen. Mit Wirkung zum 1. Juli 1997 kündigte der Kläger den mit seinem Sohn geschlossenen Gesellschaftsvertrag.
4Am 1. Juli 1998 wurde hinsichtlich des Girokontos 0 eine neue Unterschriftenkarte erstellt. Kontoinhaber war nunmehr die W GbR. Zeichnungsberechtigt, und zwar einzeln, waren der Sohn des Klägers, der Kläger und Graf Sigwart zu Eulenburg und I. Zur Kündigung des Gesellschaftsvertrages war es wegen eines Zerwürfnisses zwischen dem Kläger und seinem Sohn gekommen. Der Kläger erlitt in den 90er Jahren zwei Schlaganfälle.
5In dem Zeitraum nach Kündigung des Gesellschaftsvertrages stellte die Beklagte auf den Namen des Klägers eine SparkassenCard mit der Nummer 0 aus und übergab diese dem Sohn des Klägers. In der Folgezeit wurde dann eine SparkassenCard mit der Folgenummer 1 ausgestellt. In den Jahren 1999 bis 2004 wurden insgesamt Abhebungen von dem streitgegenständlichen Konto in Höhe von 33.642,84 € vorgenommen. Auf der anderen Seite gab es regelmäßige Zahlungseingänge aufgrund von Pachtverträgen. Der Kläger bemühte sich, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob bereits seit Anfang 2005 oder erst seit 2006, vertreten durch seinen Vetter, entsprechende Auskünfte hinsichtlich der Umsätze auf dem vorgenannten Konto und hinsichtlich der Ausstellung und Aushändigung der SparkassenCard zu erhalten. Im Zuge dieser Bemühungen wurden dem Kläger die Kontoauszüge der Jahre 1998 bis 2004 gegen Kostenerstattung übersandt. Die Kostenerstattung erfolgte zu Lasten des streitgegenständlichen Kontos. Am 11. Januar 2006 schrieb der Vertreter des Klägers die Beklagte an mit der Aufforderung, die Karte 1 ebenso wie die Karte 0, die zu diesem Zeitpunkt allerdings bereits gesperrt war, zu sperren. Am 12. Januar 2006 widerrief der Kläger, wiederum vertreten durch seinen Vetter, die Einzelverfügungsberechtigung. Am 13. Januar 2006 teilte die Beklagte dem Kläger bestätigend folgende Änderungen mit:
6Sperre der SparkassenCard 1, nur noch gemeinsame Verfügungsberechtigung durch den Kläger und seinen Sohn, Löschung der Homebanking-Vereinbarung sowie die Mitteilung, daß die SparkassenCard mit der Folgenummer 0 bereits zum 24. September 2004 gelöscht wurde und daß der Empfang, der oben aufgeführten SparkassenCards sowie der dazugehörigen PINrn von dem Sohn des Klägers quittiert worden war.
7Unter dem 19. Januar 2006 erinnerte der Kläger nochmals an die ausstehenden Kontoauszüge für 2005 und 2006. Die Beklagte signalisierte die Bereitschaft, diese Kontoauszüge, wiederum gegen Zahlung einer Gebühr in Höhe von 260,00 €, bereitzustellen. Der Kläger erklärte sich aufgrund der Höhe der Gebühren hiermit nicht einverstanden. Ende Januar 2006 kündigte die Beklagte die Kontoverbindung hinsichtlich des Kontos 300 632 und forderte auf, die streitige Überziehung in Höhe von 1.859,31 € bis zum 3. Februar 2006 zurückzuzahlen. Anfang Februar 2006 verlangte der Kläger nochmals die Bereitstellung der Unterlagen, worauf die Beklagte mit Schreiben vom 14. Februar 2006 reagierte und dies gegen Zahlung von 320,00 € zusagte. Nach einem Telefonat mit dem Sachbearbeiter der Beklagten am 15. Februar 2006 erklärte sich dieser bereit, die Ablichtung der Unterschriftenkarte sowie der Empfangsbestätigung ohne Auslagenersatz bereitzustellen und für die Bereitstellung bzw. Reproduktion der Kontoauszüge einen Betrag in Höhe von 98,00 € zu verlangen. Diese Vorgehensweise wurde von der Beklagten auch mit Schreiben vom 17. Februar 2006 bestätigt. Am 20. Februar 2006 erklärte sich der Kläger grundsätzlich mit dieser Regelung einverstanden, erklärte aber, er werde die Zahlung lediglich unter Vorbehalt vornehmen. Aufgrund dieses Vorbehaltes wurde der Zahlungseingang in Höhe von 98,00 € von der Beklagten zurückgewiesen. Zwischenzeitlich meldete sich der Sohn des Klägers bei der Beklagten mit der Anfrage, aus welchem Grund auf dem Konto Belastungen in Höhe von 260,00 € und weiteren Beträgen vorgenommen worden seien. Nach einem Telefonat Anfang März 2006 meldete sich dann Mitte März 2006 der jetzige Prozeßbevollmächtigte der Beklagten und wies darauf hin, daß weitere Auskünfte nicht erteilt würden.
8Der Kläger trägt vor:
9Die Beklagte sei zur Auskunfts- und Rechnungslegung verpflichtet, da es diesbezüglich eine Vereinbarung vom 17. Februar 2006 gegeben habe. Diese Vereinbarung sei vom Kläger auch grundsätzlich akzeptiert worden und er habe schließlich am 22. März 2006 den Verzicht auf die vorbehaltliche Zahlung von 98,00 € abgegeben. An dieser Vereinbarung müsse sich die Beklagte nunmehr festhalten lassen. Der Anspruch würde sich weiterhin allerdings auch aus den §§ 666, 675 BGB ergeben. Denn danach sei die Beklagte verpflichtet, sämtliche Informationen aus der Kontoverbindung zu erteilen, die zur Überprüfung und Richtigkeit der Kontensalden notwendig seien. Die Regelungen des GbR-Vertrages, insbesondere die Kündigung, seien für das Rechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagter nicht relevant, wie sich auch bereits daraus ergebe, daß der Kläger zeichnungsberechtigt hinsichtlich dieses Kontos gewesen sei.
10Der Kläger beantragt:
111. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen a) über die Ausstellung und Benutzung der "SparkassenCards" - Folge Nrn. 0 und 1 - durch Vorlage der Vertragsunterlagen und der Abrechnungen, b) über das bei ihr geführte Konto mit der Nr.: 300 632 durch Vorlage der Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Januar 2006, hilfsweise, Zug um Zug gegen Zahlung einer angemessenen Auslagenerstattung, äußerst hilfsweise, Zug um Zug gegen Zahlung einer Auslagenerstattung in Höhe von 98,00 €. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 278,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte trägt vor:
15Ein Auskunftsanspruch des Beklagten bestehe nicht. Der Sachbearbeiter der Beklagten sei nicht berechtigt gewesen, mit dem Kläger eine Vereinbarung hinsichtlich der Erteilung der Auskünfte abzuschließen.
16Des weiteren ergebe sich der Anspruch auch nicht aus §§ 675, 666 BGB. Unstreitig sei der Gesellschaftervertrag gekündigt worden. Dies bedeute dann aber, daß der Kläger auch nicht mehr Gesellschafter der GbR sei und dementsprechend der Sohn des Klägers alleiniger Kontoinhaber. Dementsprechend könne die Beklagte dem Kläger die Auskünfte nicht erteilen. Soweit der Kläger nach wie vor ebenfalls Kontoinhaber sei, könne der Auskunftsanspruch nur gemeinsam an sämtliche Gesellschafter der GbR erteilt werden. Der Sohn des Klägers habe aber gegenüber der Beklagten bereits deutlich gemacht, daß er eine Auskunftserteilung an den Kläger allein nicht wünsche und im übrigen eine Auskunftserteilung auch nicht wolle. Weiterhin sei darauf hinzuweisen, daß die von dem Kläger geforderten Auskünfte zumindest hinsichtlich der SparkassenCard bereits erteilt worden seien. Unter Berücksichtigung der gesamten Korrespondenz sei ersichtlich, daß der Sohn des Klägers die auf den Kläger ausgestellte SparkassenCard in Empfang genommen habe und dies auch quittiert habe, ebenso wie den Erhalt des PIN-Briefes.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zu der Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
201.
21Der Anspruch des Klägers auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung hinsichtlich der Ausstellung und Benutzung der SparkassenCard Folgenummer 1 sowie hinsichtlich der Ausstellung der SparkassenCard Folgenummer 0 sowie über das Konto Nr. 300 632 durch Vorlage der Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Januar 2006 ergibt sich jedoch nicht aus einer vertraglichen Vereinbarung aus Februar 2006 (§§ 311, 241 Abs. 2 BGB). Hierbei kann dahinstehen, ob der Sachbearbeiter der Beklagten zum Abschluß einer solchen Vereinbarung bevollmächtigt wäre.
22Denn es ist bereits kein Vertrag hinsichtlich der verlangten Auskünfte zwischen den Parteien zustande gekommen. Das als Anl. K 16 (Bl. 33 d.A.) zu der Gerichtsakte gereichte Schreiben der Beklagten ist als ein Angebot im Sinne von § 145 BGB zu werten. Dieses Angebot wurde allerdings vom Kläger, wie unstreitig ist, abgeändert, und zwar in der Form, daß die geforderte Zahlung nicht vorbehaltslos erfolgte. Dies ist als eine abändernde Annahme im Sinne von § 150 Abs. 2 BGB zu werten. Hierbei ist zu beachten, daß es gleichgültig ist, ob es sich um eine wesentliche oder unwesentliche Änderung handelt. Dies ist als neues Angebot zu werten, das die Klägerin mit Schreiben vom 23. Februar 2006 (Anl. K 18) zurückgewiesen hat.
23Insofern kann es auch dahinstehen, ob der Kläger unter dem 20. März 2003 eine Zahlung ohne Vorbehalt zusagte, da der Antrag nach §§ 146, 147 BGB aufgrund des Zeitablaufs und der Zurückweisung nach § 150 Abs. 2 erloschen ist.
242.
25Der Kläger hat allerdings einen Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung über die Ausstellung und Nutzung der SparkassenCard Folgenr. 1 durch Vorlage der Vertragsunterlagen und Abrechnungen und einen Anspruch auf Auskunftserteilung die Ausstellung der Sparkassen Card Folgenr. 0 betreffend durch Vorlage der Vertragsunterlagen. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 666, 675 BGB.
26Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten, das Voraussetzung für den Anspruch gemäß § 666 BGB ist, bestand.
27Hierzu erklärt die Beklagte, was unstreitig ist, daß aufgrund der Kündigung des Gesellschaftsvertrages durch den Kläger nunmehr dessen Sohn alleiniger Kontoinhaber geworden sei. Dieser Vortrag geht fehl. Unstreitig ist Kontoinhaberin die W GbR. Somit ist weder der Sohn noch der Kläger Kontoinhaber, sondern die GbR. Aufgrund der Tatsache, daß die Kündigung des GbR-Vertrages schon im Jahre 1997 erfolgte, allerdings zum 1. Juli 1998 nochmals eine Unterschriftenkarte mit Zeichnung und Verfügungsberechtigung auch des Klägers unterzeichnet wurde, kann die Beklagte nicht geltend machen, alleiniger Kontoinhaber sei der Sohn der Beklagten und ein Vertragsverhältnis zum Kläger bestehe nicht. Dies ergibt sich auch bereits daraus, daß die Kündigung des streitgegenständlichen Kontos auch gegenüber dem Kläger erfolgte und dieser auch zur Rückzahlung des streitigen Sollsaldos aufgefordert wurde. Der Auskunftsanspruch aus § 666 BGB hinsichtlich der SparkassenCard 1 ergibt sich aber auch bereits daraus, daß diese Karte unstreitig auf den Namen des Klägers ausgestellt worden ist. Zu berücksichtigen ist hierbei ebenfalls § 736 Abs. 2 BGB, der die Nachhaftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters regelt.
28Der Anspruch auf Einzelauskunft des Klägers ergibt sich aus § 242 BGB. Denn grundsätzlich bestehen bei einer Mehrheit von Auftraggebern wie vorliegend (hier sind sowohl Kläger als auch sein Sohn verfügungs- und zeichnungsberechtigt gewesen) die Pflichten aus § 666 BGB auch nur gegenüber dieser Mehrheit, da Auskunft regelmäßig eine unteilbare Leistung ist (§ 432 BGB).
29Auskunft i.S.v. § 666, 2 BGB kann aber gem. § 242 BGB auch jeder einzelne Auftraggeber verlangen, falls ein berechtigtes Bedürfnis besteht (vgl. MüKo, § 666, Rz. 15).
30Ein solches berechtigtes Bedürfnis kann man zumindest hinsichtlich der Ausstellung und Benutzung der Sparkassenkarten Nummer 1 bejahen. Denn unstreitig ist diese Karte auf den Kläger ausgestellt worden, wobei er diese Karte allerdings nie erhalten hat, sondern diese vielmehr von seinem Sohn nebst PIN in Empfang genommen wurde. Der Sohn war somit in der Lage, diese Karte zu benutzen.
31Auch hinsichtlich der Sparkassenkarte Nummer 0 besteht ein berechtigtes Bedürfnis. Denn auch hier ist unstreitig, daß der Sohn des Klägers die Karte in Empfang genommen und die PIN erhalten hat.
32Soweit der Kläger allerdings auch Auskunft über die Benutzung der Sparkassencard Nummer 0 verlangt, ist dieser Anspruch bereits gem. § 362 BGB erfüllt.
33Die Beklagte hat diese Auskunft bereits erteilt. Denn der Kläger hat mit der Anl. K 5 (Bl. 19 f. d.A.) hinsichtlich der SparkassenCard Nr. 0 eine Aufstellung erhalten, wann und zu welcher Uhrzeit welche Beträge bis 23. November 2004 abgebucht worden sind. Weiterhin hat er erfahren, daß die Karte am 24. September 2004 gelöscht wurde.
34Insofern ist der Anspruch auf Auskunftserteilung bzw. Rechnungslegung hinsichtlich der Benutzung der SparkassenCard Nr. 0 bereits erteilt.
35Hinsichtlich der Benutzung der SparkassenCard Nr. 1 endet die Aufstellung im November 2004. Diesbezüglich besteht noch ein Anspruch auf Auskunftserteilung bzw. Rechnungslegung.
36Hier ist die Beklagte auch verpflichtet, dem Kläger die Vertragsunterlagen, also Antrag auf Erteilung einer SparkassenCard sowie die Empfangsbestätigung vorzulegen. Zwar umfasst § 242 grundsätzlich keine Pflicht zur Vorlage von Belegen. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, daß die Beklagte dem Kläger bereits mehrfach bestätigt hat, daß die Sparkassenkarte von dem Sohn des Klägers in Empfang genommen wurde und auch die Aushändigung der PIN von diesem quittiert wurde. Diese Auskunft bezieht sich allerdings nicht auf die Frage, wer den Antrag auf Erstellung der SparkassenCard gestellt hat. Es kann hier der Beklagten zugemutet werden, auch die Anträge vorzulegen, zumal der Kläger vorliegend hierauf angewiesen ist. Dementsprechend besteht ein Anspruch auf Auskunftserteilung hinsichtlich der Benutzung der SparkassenCard Folgenummer 1 und ein Anspruch auf Vorlage der Vertrags- bzw. Antragsunterlagen hinsichtlich dieser beiden Sparkassenkarten.
373
38Der Kläger hat weiterhin einen Anspruch auf Vorlage der Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse hinsichtlich des Kontos Nr. 300 632 für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Januar 2006. Hinsichtlich des Vertragsverhältnisses kann hier auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. Hier wird insbesondere § 736 Abs. 2 BGB besonders relevant. Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet nach. Bei einem Kontokorrentverhältnis beschränkt sich die Nachhaftung auf den niedrigsten periodischen Abschlusssaldo nach Ausscheiden. Der Kläger hat ein Interesse, diesen zu erfahren. Hinzu kommt noch, daß auch eine weitergehende Haftung bis zur Mitteilung des Ausscheidens vereinbart werden kann. Dementsprechend besteht auch hier der Auskunftsanspruch.
39Die Auskunftspflicht gegenüber dem Kläger allein ergibt sich hierbei wieder aus § 242 BGB. Wie bereits erläutert bestehen zwar bei einer Mehrheit von Auftraggebern die Pflichten aus § 666 grundsätzlich auch nur gegenüber dieser Mehrheit, da die Auskunft regelmäßig eine unteilbare Leistung ist.
40Eine Auskunft im Sinne von § 666 2. Fall kann aber gemäß § 242 auch jeder einzelne Auftraggeber verlangen, falls ein berechtigtes Bedürfnis besteht. Eine Ausnahme von dem aus der Unteilbarkeit der Leistung folgendem Grundsatz, daß jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern kann und die Beklagten nur an alle gemeinschaftlich zu leisten braucht, ist hier gegeben. Der Kläger und der andere Verfügungsberechtigte des Kontos leben nicht an einem Ort. Hinzu kommt ebenfalls, daß der Kläger unstreitig schwer krank ist. Aus diesen Erwägungen dürfte sich eine gemeinsame Verständigung als schwierig erweisen und somit die Vollstreckung eines auf Auskunftserteilung an alle Gläubiger lautenden Urteils nahezu unmöglich sein. Andererseits kann man auch nicht verkennen, daß der Kläger ein berechtigtes und auch schützwürdiges Individualinteresse daran hat, über Kontenentwicklung von Januar 2005 bis 31. Januar 2006 und Sollsaldo auf schnellem Wege Kenntnis - und auch unabhängig von dem anderen Schuldner - zu erlangen.
41Denn die Beklagte hat den Kläger unstreitig schon bereits wegen des streitigen Sollsaldos in Anspruch genommen. Diese Auskunft könnte gegebenenfalls auch für einen Innenausgleich relevant werden, wobei allerdings darauf hinzuweisen ist, daß es in diesem Verfahrensstadium unerheblich ist, in welcher Weise der Kläger gegebenenfalls welche Ansprüche künftig geltend machen und durchsetzen können wird. Auf der anderen Seite sind schutzwürdige Belange der Beklagten, dem Kläger die Auskunft vorzuenthalten, nicht erkennbar. Ein Verstoß gegen das Bankgeheimnis ist, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht gegeben.
42Der Inhalt der geschuldeten Auskunft sowie der für deren Erteilung erforderliche Aufwand sind identisch, gleichgültig, ob die Auskunft nur an den Kläger oder auch an den weiteren Führungsberechtigten des Kontos erteilt wird. Daß die Beklagte dem Sohn des Klägers in einer anderen oder unterschiedlichen Weise Rechenschaft wird legen müssen, entbehrt einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage. Denn alleiniger Maßstab für den Inhalt der Auskunftspflicht der Beklagten ist Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft sowie die Vorlage der zur Dokumentation erforderlichen Belege. Daher ist eine über den zu vernachlässigenden Aufwand für Vervielfältigung hinausgehende Mehrbelastung der Beklagten nicht erkennbar. Dies gilt um so mehr, als die Beklagte die für die Auskunftserteilung und Rechnungslegung erforderlichen Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB ersetzt verlangen kann. Deshalb kann der Kläger hier nach Treu und Glauben die einmalige Aufstellung bzw. Vorlage der Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse Zug um Zug gegen Zahlung von 98,-- Euro verlangen.
43Daß dieser Betrag unbillig ist, ist nicht ersichtlich. Denn ein Mitarbeiter der Beklagten muß die notwendigen Unterlagen heraussuchen und zusammenstellen. Hierfür dürften ca. 3 Stunden zu veranschlagen sein. Für das Kopieren und eine detaillierte Aufstellung (ähnlich wie Anl. K5) dürfte nochmals eine Stunde zu veranschlagen sein. Unter Berücksichtigung von Kopie und Portokosten ist ein Betrag von 98,-- Euro nicht unbillig. Zumal die Toleranzgrenze bei 20 bis 25% liegt (vgl. Palandt, § 319, Rz. 3).
444.
45Weiterhin hat der Kläger auch einen Anspruch auf Zahlung von 278,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, § 280 BGB. Die Klage ist bis auf einen geringen Teil begründet.
46Der Kläger hat selbst hilfsweise die Zug-um-Zug-Verurteilung beantragt. Letztlich hat die Beklagte selbst Veranlassung zur Klage gegeben, nachdem sie sich geweigert hat, die Auskünfte zu erteilen.
47Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 ZPO.
485.
49Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO.
50Streitwert: bis 6.000,-- Euro
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