Urteil vom Landgericht Kleve - 8 O 128/06

Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 20. November 2006 bleibt aufrecht erhalten.

Der Verfügungsbeklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsbeklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungskläger vor Vollstreckung in vorgenannter Höhe Sicherheit leistet.


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