Beschluss vom Landgericht Kleve - 4 T 265/06
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluß des Amtsgerichts Kleve vom 14. Juli 2006 aufgehoben, soweit der Ersatzbetreuerin eine Aufwandsentschädigung von 323,00 € bewilligt wurde und wird der Antrag der Ersatzbetreuerin vom 26. April 2006 zurückgewiesen.
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Gründe:
2Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
3Die Ersatzbetreuerin hat keinen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung gemäß § 1835 a BGB.
4Zwar steht in dem Fall, daß für einen Betroffenen mehrere Betreuer bestellt sind, jedem Betreuer grundsätzlich die volle Aufwandsentschädigung nach § 1835 a BGB zu. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Betreuer in gleichen oder unterschiedlichen Aufgabenkreisen bestellt sind. Es ist auch unerheblich, ob die Voraussetzungen für die Bestellung mehrerer Betreuer gemäß § 1899 BGB vorlagen (vgl. BayObLG, Beschluß vom 14.08.2001, Az.: 3 Z Br 234/01),
5Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn ein Betreuer nur für den Verhinderungsfall bestellt ist. In diesem Fall ist zu berücksichtigen, daß der Vertreter nur punktuell bzw. anstelle des eigentlichen Amtsinhabers tätig wird. Dies rechtfertigt eine Quoteking zwischen dem Hauptbetreuer und dem Vertretungsbetreuer hinsichtlich deren Aufwandsentschädigung vorzunehmen (vgl. KleinlPammler in Juris PK-BGB, 3. Aufl. 2006, § 1835 a BGB, Rdnr. 8; OLG Köln, Beschluß vom 25.08.2003, Az.: 16 Wx 168/03; LG Frankfurt Beschluß vom 04.10.2000, Az.: 1 T 213/00). Hiergegen ist auch nicht einzuwenden, daß dies eine Ermittlung des konkreten Aufwandes erfordern würde. Denn eine Quotelung kann nach den kalendermäßigen Zeiten, also nach den Tagen, Wochen oder Monaten im Verhältnis zum Abrechnungszeitraum erfolgen, in welchen eine Vertretung erforderlich war. Eine konkrete Ermittlung des tatsächlichen zeitlichen Aufwandes, wie dies für einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 1835 BGB vorzunehmen wäre, ist nicht erforderlich (vgl. OLG Köln, LG Frankfurt und Klein-Pammier in Juris PK-BGB, a.a.O.).
6Die weitere Beschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit zugelassen.
7Beschwerdewert: 323,00 €
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