Urteil vom Landgericht Kleve - 1 O 178/06
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.000,00 € (in Worten:
fünfzehntausend Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszins seit dem 26.05.2006 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin klagt gegen den Beklagten auf Schadensersatz wegen Nichtrückgabe eines gemieteten Fahrzeuges, und zwar in Höhe eines Teilbetrages von 15.000,00 €.
3Mit Mietvertrag Nr. #####/#### (Bl. 7) mietete der Beklagte bei der Klägerin in der Vermieterstation Neubrandenburg ab dem 19.08.2004 zur Rückgabe am 04.09.2004 den Pkw Marke ###### mit dem amtlichen Kennzeichen #######.
4Am 03.09.2004 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass das Fahrzeug am 03.09.2004 gegen 0.15 Uhr an der Raststätte ###### entwendet worden sei.
5Die Klägerin hat den Diebstahl ihrer Teilkaskoversicherung, der B AG, gemeldet, die jedoch die Eintrittspflicht im vorliegenden Fall verneint hat. Die Klägerin hat der Versicherung den Streit verkündet.
6Die Klägerin war Eigentümerin des vermieteten Pkw's.
7Die Klägerin behauptet:
8Der Beklagte sei darlegungs- und beweisbelastet für eine Kfz.-Entwendung. Beides habe er nicht erbracht. Er habe damit seine Rückgabepflicht aus dem Mietvertrag nicht genügt.
9Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass mitten in der Nacht in der öffentlichen Toilette einer Autobahnraststätte der Fahrzeugschlüssel aus der Jackentasche entwendet worden sei.
10Es sei darüber hinaus unwahrscheinlich, dass um Mitternacht - gegen 0.15 Uhr - ein Gedränge auf der Toilette gewesen sei, welches einen Taschendiebstahl begünstigt habe, und ein Dieb um diese Zeit auf sein Opfer gewartet habe. Das Personal der Raststätte habe lediglich geringe Personenbewegungen zur Tatzeit festgestellt, z.B. sei kein Reisebus vorgefahren gewesen. Der Beklagte habe sich nicht wie ein Bestohlener verhalten.
11Der Beklagte stehe mit solchen Personen in persönlicher Verbindung, die in öhnliche Kfz.-Entwendungen oder Kfz.-Unterschlagungen verwickelt sein sollen, nämlich den Herrn X3 und den Herrn H2. X3 sei nicht zufällig zur Tatzeit bereits 1 Stunde lang am Tatort mit einem Kraftfahrzeug anwesend gewesen, welches er von dem Sohn der Lebensgefährtin des Beklagten erhalten haben will. Aus dem Computerregister der polnischen Grenzpostens gehe hervor, dass das gemietete Fahrzeug - amtliches Kennzeichen ###### - bereits am 21.08.2004 um 2.20 Uhr durch den polnischen Staatsangehörigen #####r in die Ukraine ausgeführt worden sei. ### sei ein nicht berechtigter Fahrer gewesen, weswegen auch jeder Versicherungsschutz für den Beklagten entfalle. Schon der Mietvertrag untersage generell Fahrten in die Ukraine. Für Fahrzeuge der Marke N seien Fahrten u.a. nach Polen ebenfalls nicht erlaubt.
12Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beklagte das Verschwinden des Fahrzeuges vorsätzlich herbeigeführt habe. Der Pkw sei nicht am 03.09.2004 um 0.15 Uhr an der Raststätte ##### gewesen und auch am 21.08.2004 gegen 9.30 Uhr nicht in Neubrandenburg vor dem Bistro ####s gesehen worden.
13Die Streitverkündete, welche dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin als Streithelferin beigetreten ist, trägt vor:
14Sie hafte nicht für den Entwendungsschaden, weil der versicherte Pkw vom Mieter- dem Beklagten - unterschlagen worden sei. Den Beweis fehlender Unterschlagung habe die Klägerin als Versicherungsnehmerin zu führen. Dies sei ihr nicht gelungen.
15Denn das Fahrzeug habe sich am Tattage gar nicht auf dem S-Platz ##### befunden, sondern sei bereits am 21.08.2004 in die Ukraine verbracht gewesen. Es sei auch nicht am 21.08.2004 noch morgens in Neubrandenburg gesehen worden. Es sei auch nicht im Zusammenhang mit der Silberhochzeit des Beklagten nach dem 21.08.2004 vom Beklagten noch genutzt worden.
16Der Fahrzeugschlüssel sei dem Beklagten nicht am 03.09.2004 auf der Toilette der Autobahnraststätte ######## entwendet worden, insbesondere sei während der Reinigung der Hände kein reger Publikumsverkehr auf der Toilette dort gewesen.
17Der Beklagte sei gar nicht auf der Toilette gewesen. Insbesondere nicht fünfmal hintereinander in der Zeit von 23.30 Uhr bis 0.15 Uhr.
18Die Mietdauer von 16 Tagen stehe im Gegensatz zum angegebenen Zweck der Anmietung, nämlich für den Geburtstag der Ehefrau vom 21.08.2004.
19Es sei unzutreffend, dass der Pkw von keinem anderen gefahren worden sei, als von dem Beklagten. Das eingeschaltete Schadenbüro Decker habe aufgedeckt, dass das Fahrzeug am 21.08.2004 in die Ukraine ausgeführt worden sei von dem Fahrer ####.
20Ebenso könne die Behauptung, dass die Ehefrau des Beklagten das Fahrzeug noch am Tattage - 03.09.2004 - um 5.30 Uhr gesehen habe, nicht zutreffen, da das Fahrzeug bereits gegen 0.15 Uhr entwendet gewesen sei.
21Der Beklagte habe Verbindungen zu Personenkreisen, die wegen Pkw-Diebstählen in Erscheinung getreten seien. So zum Zeugen X3, der der Polizei angegeben habe, bereits 1 Stunde auf dem Q-Platz gestanden zu haben neben dem während dessen entwendeten Pkw. Dieser Zeuge habe den Beklagten nach Neubrandenburg zurückgefahren mit dem Pkw, der vom Sohn der Ehefrau des Beklagten angemietet gewesen sei.
22Die Klägerin beantragt,
23den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 15.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 26.05.2006 zu zahlen.
24Die Streitverkündete schließt sich dem Klägerantrag an.
25Der Beklagte beantragt
26Klageabweisung.
27Er behauptet:
28Er habe mit dem Verschwinden des gemieteten streitgegenständlichen Pkw's nichts zu tun und sei nicht schadensersatzpflichtig gemäß § 280 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag.
29Es sei ihm am 03.09.2004 an der Raststätte #### der Schlüssel zum streitgegenständlichen Pkw und nachfolgend dann der Pkw von unbekannten Personen entwendet worden, so dass er seiner Rückgabepflicht nicht nachkommen könne. Jedoch habe er diese Unmöglichkeit nicht zu vertreten im Sinne des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB.
30Einer Entwendung stehe es nicht entgegen, dass lediglich eine geringe Personenbewegung an der Tankstelle der Raststätte stattgefunden habe. Es treffe auch nicht zu, dass er mit dem Pkw eine Reise nach Polen unternommen habe oder den Pkw Dritten überlassen habe, damit diese das östliche Ausland bereisen.
31Die Computerausdrucke, die das Schadensbüro #### besorgt habe, seien grundsätzlich anzuzweifeln. Es sei ihre Herkunft nicht nachvollziehbar.
32Insbesondere gelte dies auch deswegen, weil das Fahrzeug an dem im Computerausdruck selbst angegebenen Datum vom 21.08.2004 (dem Geburtsdatum der Ehefrau des Beklagten, Bl. 56 d.A.) noch gegen 9.00 Uhr morgens in Neubrandenburg auf dem Q-Platz des Bistro "#####" gesehen worden sei. Dort sei zu diesem Zeitpunkt nämlich der Geburtstag der Ehefrau des Beklagten mit einem Frühstück begangen worden. Das Fahrzeug könne daher auch nicht am 21.08.2004 um 2.20 Uhr an der in dem Computerausdruck angegebenen polnisch/ukrainischen Grenze gewesen sein.
33Darüber hinaus treffe es auch nicht zu, dass der Beklagte das Fahrzeug noch im Zusammenhang mit seiner Silberhochzeit genutzt habe.
34Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
35Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 03.11.2006.
36Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.03.2007 verwiesen.
37Entscheidungsgründe:
38Die zulässige Klage ist begründet.
391.
40Unstreitig hatte der Beklagte bei der Klägerin unter dem 19.08.2004 einen Mietvertrag über einen Pkw #####, amtliches Kennzeichen ######, geschlossen für die Zeit bis zum 04.09.2004. Das Fahrzeug wurde dem Beklagten am 19.08.2004 übergeben. Aufgrund der mietvertraglichen Vereinbarungen war es dem Beklagten "untersagt" bzw. war es ihm nicht erlaubt, mit dem Fahrzeug in die Ukraine und nach Polen zu fahren.
41Der Beklagte hat den gemieteten Pkw nicht zurückgegeben, vielmehr am 03.09.2004 gemeldet, dass der gemietete Pkw entwendet worden sei. Der Beklagte ist somit seiner Verpflichtung aus § 546 BGB, den gemieteten Pkw nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben, nicht nachgekommen, so dass wegen Nichterfüllung des Rückgabeanspruches sich ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäߠ §§ 280, 281, 286 BGB ergibt.
42Denn dass er diese Nichterfüllung nicht zu vertreten hat, hat der Beklagte nicht bewiesen. Grundsätzlich trägt der Mieter des Pkw nämlich die Beweislast dafür, dass der gemietete Wagen ohne sein Verschulden nicht zurückgegeben werden kann. Dabei ist vorliegend - weil der hier abgeschlossene Automietvertrag am Leitbild der Kfz-Teilkaskoversicherung orientiert ausgestaltet ist - entsprechend den für AKB § 12 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b) entwickelten Beweisgrundsätzen ausreichend für den Diebstahlsnachweis, dass Tatsachen feststehen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Deutlichkeit erschließen lässt (OLG Köln VersR 1996, 1375 - 1376; OLG Köln, Urteil vom 19.01.2001, Aktenzeichen: 19 U 198/99). Das äußere Bild ist im Allgemeinen schon dann gegeben, wenn der Kraftwagen zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und später dort nicht mehr vorgefunden worden ist (OLG Köln, 9. Zivilsenat, Urteil vom 10.07.2001, Aktenzeichen: 9 U 3/99; OLG Köln, 19. Zivilsenat, Urteil vom 19.01.2001, Akten-zeichen: 19 U 198/99 <mit weiteren Nachweisen>).
432.
44Aber vorliegend sind die Feststellungen für einen Diebstahl von Ungereimtheiten und Widersprüchen gekennzeichnet, so dass das äußere Bild des Diebstahls schon nicht vom Beklagten nachgewiesen ist.
45a)
46Es liegt insbesondere der Ausdruck aus dem Computerregister des polnischen Grenzschutzes - so das Schreiben des Schadenbüros Decker vom 24.08.2005 (Blatt 58 der Akten) - als Übersetzung in Kopie vor (Blatt 59 der Akten), wonach das gemietete Fahrzeug am 21.08.2004 um 2.20 Uhr durch den polnischen Staatsangehörigen ###### in die Ukraine ausgeführt worden ist. Aus dem Fahrzeugbrief (Blatt 97/98 der Akten) ergeben sich sowohl das amtliche Kennzeichen als auch die Fahrzeugidentifikationsnummer des an der polnisch-ukrainischen Grenze festgestellten Fahrzeuges, welches auch Gegenstand des Mietvertrages gewesen ist.
47Für die Zeit nach dem 21.08.2004 gibt es keinen Hinweis, dass das Fahrzeug sich noch in Deutschland befunden hat. Die Zeugin V hat von irgendwelchen Fahrten nach Usedom, Rügen oder Rostock in der Zeit nach dem 21.08.2004 nichts erinnern können. Der Beklagtenvortrag ist insoweit ohne konkrete Substanz geblieben, obwohl angeblich der Pkw gerade für private Nutzung als Geburtstagsgeschenk für die Ehefrau zu deren 50. Geburtstag angemietet worden war, wie aus der handschriftlichen Stellungnahme des Beklagten aus dem Schreiben der Bayrischen ##### vom 27.10.2004 (Blatt 53 der Akten) hervorgeht und auch unter dem 23.11.2004 auf die zusätzlichen Fragen bei Mietfahrzeugen als Grund der Anmietung aufgeführt ist (Blatt 54 der Akten) und diese Fahrten angeblich mit der Ehefrau unternommen worden sein sollen (Blatt 56 der Akten). Die Daten der Fahrten sind ebenfalls nicht angegeben, weiterhin nicht die genauen Ziele und Aktivitäten, die anlässlich dieser Fahrten angesteuert oder unternommen worden sind.
48b)
49Welches Fahrzeug auf dem Q-Platz des Bistro "#####" am 21.08.2004 gegen 9.30 Uhr gestanden hat, von dem die Zeugin V berichtet, ist unklar. Wenn auch das Fahrzeug zum angeblichen Zeitpunkt der Entwendung - 03.09.2004 - wieder am Diebstahlsort - Raststätte ##### - hätte zurück sein können, so erscheint es ausgeschlossen, dass es am Morgen des 21.08.2004 - dem Geburtstag der Ehefrau des Beklagten - um etwa 9.30 Uhr in Neubrandenburg auf dem Q-Platz des Bistro "######" - sich befunden hat, wie die Zeugin V bekundet hat. Sie beschreibt das Fahrzeug als "silbernen N", kennt aber das Nummernschild nicht. Sie weiß nicht, wie das Fahrzeug dorthin gelangt ist. Zwar gibt sie an, dass der Beklagte vor dem Frühstück aus diesem Fahrzeug ausgestiegen sei und nach dem Frühstück das Fahrzeug weggefahren hat, kann aber nichts zu irgendwelchen Mietfahrern sagen, obwohl gerade die Ehefrau des Beklagten 50. Geburtstag feierte und nach dem Beklagtenvortrag selbst in den Pkw mit dem Beklagten zum Bistro "######" gefahren ist (Blatt 100 der Akten). Der Beklagte gesteht im Übrigen selbst zu, dass ein Fahrzeug, welches um 2.20 Uhr an der polnisch-ukrainischen Grenze sich befindet und noch dazu in die Ukraine ausgeführt wird, nicht um 9.30 Uhr in Neubrandenburg sein kann.
50c)
51Dass die Zeugin V das Fahrzeug nach dem 21.08.2004 noch in Neubrandenburg gesehen hat, wie der Beklagte mit Schriftsatz vom 27.07.2006 vorgetragen hat (Blatt 70 der Akten) oder der Beklagte das Fahrzeug im Zusammenhang mit seiner "Silberhochzeit" nach dem 21.08.2004 genutzt hat, wie ebenfalls in dem vorgenannten Schriftsatz vorgetragen, ist zu dem ersten Teil nicht von der Zeugin V bestätigt worden und im zweiten Teil nicht nachvollziehbar, weil der Beklagte nicht seit 25 Jahren mit seiner Frau verheiratet ist.
52d)
53Schließlich ist nicht als rein zufällig nachvollziehbar, dass zum Zeitpunkt des angeb-lichen Diebstahls am 03.09.2004 der Beklagte von Goch / Niederrhein kommend den angeblich gestohlenen angemieteten Pkw exakt neben dem Fahrzeug einparkte, welches sein Stiefsohn Schütz, der Freund der Zeugin V, dem Zeugen X2, der den Schütz bereits seit ein bis zwei Jahren kannte und an diesem Tage einen Ausflug aus Anlass seines eigenen Geburtstages gemacht hatte, geliehen hatte, und dass nach dem angeblichen Diebstahl der Zeuge X2 den Beklagten in seinem Pkw nach Neubrandenburg mitgenommen hat, wo der Beklagte verheiratet war und der Zeuge X2 damals wohnte. Das zeitliche Zusammentreffen und die nahe Verbindung unter den vorgenannten Beteiligten kann vom Gericht nicht als nur zufällig angesehen werden.
54Ob dieses Mitnehmen des Beklagten durch den Zeugen X2 auf Bitten der - insoweit über die konkreten Verbindungen zwischen dem Beklagten und dem Zeugen X2 nicht informierten - Polizisten erfolgt ist oder nicht, ist bei der Bewertung der Umstände für die Frage, ob das Zusammentreffen am S-Platz zufällig war oder nicht, letztlich ohne entscheidende Bedeutung.
553.
56Dieses Vorstehende alles ergibt zur Überzeugung des Gerichts, dass der dem Beklagten obliegende Mindestnachweis für das Abstellen und Nichtwiedervorfinden des Pkw's am angeblichen Tatort zur angeblichen Tatzeit nicht geführt ist. Daran hindert auch nicht der Umstand, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten nach § 170 Abs. 2 StPO - also weil die Ermittlungen nicht genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage gegeben haben - von der Staatsanwaltschaft Frankfurt /
57Oder eingestellt worden ist. Vorliegend geht es nicht um den Nachweis einer Täterschaft des Beklagten bezüglich einer Straftat, sondern darum, ob das äußere Bild eines Diebstahls naheliegend ist.
584.
59Dementsprechend hat der Beklagte nicht in dem eingangs beschriebenen Sinne den Nachweis dafür geführt, dass der gemietete Pkw ohne sein Verschulden nicht an die Klägerin zurückgegeben werden kann. Deswegen haftet er für den eingetretenen Schaden, der als Teilschadensbetrag in Höhe von 15.000,00 € der Höhe nach nicht bestritten ist.
605.
61Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem 26.05.2006.
626.
63Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
64Streitwert: 15.000,00 €.
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