Urteil vom Landgericht Kleve - 5 S 185/06
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Emmerich vom 29.9.2006 wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Emmerich vom 29.9.2006 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Im Übrigen werden die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten zu 59 % und der Klägerin zu 41 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstre-ckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Si-cherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Beklagte kann die Zwangsvollstre-ckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstre-ckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Die Parteien streiten über die Bezahlung von Stromlieferungen für die Zeit vom 1.8.1999 bis zum 13.3.2003.
2Die Beklagte versorgte die Klägerin unter der Lieferanschrift Q-Straße, ####1 S seit dem 1.8.1999 mit Strom.
3In den Jahren 2000 bis 2004 rechnete die Beklagte den Stromverbrauch auf der Grundlage geschätzter Zählerstände ab. Wegen des Inhalts der Abrechnungen nimmt die Kammer Bezug auf Ablichtungen derselben (Blatt 20 bis 38 der Akten).
4Im Jahre 2005 erhielt die Beklagte eine Zählerstandsmitteilung vom 14.1.2005, aus der sich ergab, dass die Verbrauchsschätzungen in den Vorjahren zu gering ausgefallen waren.
5Aufgrund der Zählerstandsmitteilung ermittelte die Beklagte den in der Zeit vom 1.8.1999 bis zum 14.1.2005 angefallen Verbrauch und verteilte diesen Verbrauch zeitanteilig auf die einzelnen Jahre.
6Mit Schreiben vom 22.4.2005 erstellte die Beklagte 6 berichtigte Jahresabrechnungen für die Zeit vom 1.8.1999 bis zum 14.1.2005. Daraus ergab sich ein nachzuzahlender Betrag in Höhe von 3.241,25 EUR. Wegen des Inhalts der berichtigten Abrechnungen nimmt die Kammer Bezug auf Ablichtungen derselben (Blatt 44 bis 62 der Akten).
7Die Nachzahlungsbeträge für die Zeit vom 13.3.2003 bis zum 14.1.2005 in Höhe von 1.023,33 EUR zahlte die Klägerin. Die Beträge für die Zeit vom 1.8.1999 bis zum 12.3.2003 in Höhe von 2.217,92 EUR zahlte sie nicht.
8Am 15.2.2006 rechnete die Beklagte den Jahresverbrauch für die Zeit vom 15.01.2005 bis zum 22.01.2006 ab. Da die Klägerin es ablehnte, den Zählerstand selbst abzulesen, schätzte die Beklagte den Verbrauch. Aus der Abrechnung ergab sich ein nachzuzahlender Betrag in Höhe von 604,74 EUR einschließlich Mahnkosten in Höhe von 3,40 EUR. Wegen des Inhalts dieser Abrechnung nimmt die Kammer Bezug auf eine Ablichtung derselben (Blatt 195 der Akten).
9Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, dass eine Korrektur der Abrechnungen wegen § 21 AVBEltV auf längstens 2 Jahre beschränkt sei.
10Sie sei nicht verpflichtet, der Beklagten den Zählerstand nach Übersendung von Ablesekarten mitzuteilen. Ob sie vor dem Jahre 2003 solche Ablesekarten erhalten habe, wisse sie nicht mehr.
11Wegen des vor dem Jahre 2003 liegenden Zeitraums hat sie die Einrede der Verjährung und den Einwand der Verwirkung erhoben. Zudem habe die Beklagte den Mehrverbrauch allenfalls nach dem niedrigsten Tarif aus dieser Zeit abrechnen dürfen.
12Die Klägerin ist ferner der Ansicht gewesen, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, den Jahresverbrauch für das Jahr 2005 zu schätzen, weil sie sich nicht geweigert habe, den Stromzähler ablesen zu lassen. Dass sie die Ablesekarte nicht zurückgesandt habe, berechtige die Beklagte nicht zu einer Schätzung des Jahresverbrauchs. Auf eine solche Rechtsfolge habe die Beklagte sie nicht hingewiesen. Die Ablesekarte enthalte lediglich die Bitte, die Ablesung vorzunehmen.
13Außerdem habe die Beklagte in ihrer Abrechnung Abschlagszahlungen von Februar und März 2005 in Höhe von insgesamt 210,00 EUR nicht berücksichtigt.
14Die Klägerin hat beantragt,
15festzustellen, dass der Beklagten aus Stromlieferungen für den Zeitraum vom 01.08.1999 bis 13.03.2003 kein Zahlungsanspruch gegen die Klägerin zusteht.
16Die Beklagte hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Widerklagend hat sie beantragt,
19die Klägerin zu verurteilen, an sie 2.217,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.3.2006 sowie weitere 604, 74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.5.2006 zu zahlen.
20Die Klägerin hat beantragt,
21die Widerklage abzuweisen.
22Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, dass sie berechtigt gewesen sei, auch über einen Zeitraum von 2 Jahren hinaus die Abrechnungen zu ändern. § 21 AVBEltV stehe dem nicht entgegen, weil ein Berechnungsfehler nicht vorgelegen habe. Es sei lediglich die Verbrauchsschätzung korrigiert worden. Eine Verbrauchsschätzung sei erfolgt, weil die Klägerin die jährlich übersandten Ablesekarten nicht zurückgesandt habe.
23Da eine ordnungsgemäße Abrechnung nicht vorgelegen habe, seien die Ansprüche auch nicht verjährt.
24Die Abschlagszahlungen von Februar und März 2005 in Höhe von 210,00 EUR habe sie mit den anerkannten Nachzahlungsbeträgen aus der Jahresabrechnung vom 21.4.2005 berücksichtigt und könnten daher nicht erneut in Abzug gebracht werden.
25Mit Urteil vom 29.9.2006 hat das Amtsgericht F die Feststellungsklage abgewiesen und auf die Widerklage die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 2.217,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2006 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Klägerin sei verpflichtet, die korrigierten Stromrechnungen für den Zeitraum vom 01.08.1999 bis zum 13.03.2003 zu zahlen. § 21 AVBEltV stehe dem nicht entgegen, weil eine fehlerhafte Schätzung kein Berechnungsfehler im Sinne dieser Vorschrift sei. Die Forderung sei auch nicht verjährt, weil sie erst mit der Übersendung der Abrechnung am 21.4.2005 fällig geworden sei. Auf eine Verwirkung habe sich die Klägerin nicht berufen können, weil sie nicht darauf habe vertrauen dürfen, dass nach der Schätzung des Verbrauchs keine Nachforderungen geltend gemacht werden würden. Die Beklagte habe dagegen keinen Anspruch auf Ausgleich der Jahresabrechnung 2005. Der Anspruch sei nicht fällig, weil eine ordnungsgemäße Abrechnung nicht vorliege. Die Beklage sei nicht berechtigt gewesen, den Verbrauch zu schätzen.
26Die Klägerin beantragt,
27das Urteil des Amtsgerichts F vom 29.9.2006 abzuändern und die Widerklage abzuweisen.
28Die Beklagte beantragt,
29die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts F vom 29.9.2006 die Beklagte zu verurteilen, an sie 604,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.5.2006 zu zahlen.
30Die Klägerin beantragt,
31die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
32Entscheidungsgründe
331. Berufung der Beklagten
34Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
35Die Beklagte hat jedenfalls zur Zeit keinen Anspruch auf Zahlung von 601,34 EUR gemäß § 433 Abs. 2 BGB gegen die Klägerin.
36Der Anspruch auf Bezahlung der Jahresabrechnung für das Jahr 2005 ist nicht fällig, weil die Beklagte die Jahresabrechnung nicht gemäß § 24 Abs. 1 AVBEltV ordnungemäß erstellt hat.
37Die Abrechnung ist fehlerhaft, weil die Beklagte den Verbrauch der Klägerin lediglich geschätzt hat. Zu einer solchen Verbrauchsschätzung war die Beklagte nicht berechtigt.
38Gemäß § 20 Abs. 2 AVBEltV ist das Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur dann berechtigt, den Verbrauch zu schätzen, wenn der Kunde den Zutritt zur Wohnung zum Zwecke der Ablesung des Zählers verweigert. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Die Beklagte hatte jederzeit die Möglichkeit, den Stromzähler selbst abzulesen. Der Stromzähler befand sich im Hausflur des Mehrfamilienhauses und war für die Beklagte frei zugänglich. Dies war der Beklagten auch bekannt. Sie hat der Klägerin den Stromzähler abgeklemmt. Auch bei dieser Gelegenheit hat sie, obwohl einer ihrer Mitarbeiter vor Ort war, den Zählerstand nicht abgelesen. Die Klägerin weigert sich lediglich, den Zähler selbst abzulesen. Dieser Fall wird von dem Wortlaut des § 20 Abs. 2 AVBEltV nicht erfasst.
39Die Vorschrift ist auch nicht analog anwendbar.
40Für eine solche entsprechende Anwendung wird angeführt, dass das Versorgungsunternehmen gemäß § 21 AVBEltV einen einklagbaren Anspruch auf Selbstablesung durch den Kunden habe. Diesen Anspruch im Wege der Klage durchzusetzen, führe indes zu einer erheblichen zeitlichen Verzögerung (Hartmann/Recknagel/Schmidt-Salzer, § 20 AVB, Rz. 8). Die Durchführung einer betriebswirtschaftlich sinnvollen, nämlich kostengünstigen Verbrauchsermittlung sei für den Verordnungsgeber von zentraler Bedeutung gewesen. Die Selbstablesung sei in der Praxis der Regelfall. Wenn die Möglichkeit zur Schätzung nicht bestehe und auf Ablesung geklagt werden müsse, würde dieser Normzweck nicht erreicht. Dass das Versorgungsunternehmen auch die Möglichkeit habe, den Zähler durch einen Beauftragen ablesen zu lassen, stehe der entsprechenden Anwendung nicht entgegen, weil eine solche Vorgehensweise betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll sei (Karaykaya/Meltzer, Energieversorgungsverträge – Rechtsprobleme beim Ablesen von Zählern nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen, MDR 2002, Seite 6 (9)).
41Diese Argumentation überzeugt jedoch nicht. Gegen die Annahme einer Regelungslücke spricht, dass es schon bei der Einführung des § 20 AVBEltV erkennbar war, dass Kunden dem Verlangen des Versorgungsunternehmens, den Zählerstand abzulesen, nicht nachkommen könnten. Gleichwohl hat der Verordnungsgeber eine Schätzung nur in den Fällen zugelassen, in denen der Beauftragte des Unternehmens die Räume nicht betreten kann, der Kunde also durch sein eigenes Verhalten eine Verbrauchserfassung vereitelt. Wäre eine Verbrauchsschätzung schon dann möglich, wenn der Kunde einer Aufforderung zur Selbstablesung nicht nachkommt, würde der Anwendungsbereich der Vorschrift erheblich erweitert. Der Verbrauch älterer oder kranker Menschen, die physisch nicht in der Lage sein könnten, den Zählerstand selbst weiterzugeben, könnte beispielsweise geschätzt werden. Der Anwendungsbereich der Vorschrift wäre nicht auf Kunden beschränkt, die eine Ablesung vereiteln.
42Eine solche Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vorschrift läuft den vom Verordnungsgeber ebenfalls berücksichtigten Interessen des Verbrauchers an einer möglichst zutreffenden Erfassung des Jahresverbrauchs entgegen.
43Ohne eine entsprechende Anwendung des § 20 Abs. 2 AVBEltV wird der Energieversorger auch nicht gezwungen, Klage auf Ablesung des Zählers zu erheben. Er kann auch kurzfristig einen Beauftragten zur Ablesung entsenden. Da der Energieversorger einen einklagbaren Anspruch auf Ablesung durch den Kunden hat, hätte der Versorger unter den weiteren Voraussetzungen des § 281 BGB die Möglichkeit, im Wege des Schadensersatzes statt der Leistung die Erstattung der durch die Ablesung entstanden Mehrkosten von diesem Kunden zu verlangen.
44Ob betriebswirtschaftliche Erwägungen überhaupt geeignet sind, eine entsprechende Anwendung der Vorschrift zu begründen, ist zudem bereits zweifelhaft. Denn es ist davon auszugehen, dass der Energieversorger die Kosten der Verbrauchsermittlung an die Verbraucher weitergeben wird. Außerdem kann er, wie oben schon ausgeführt, etwaige Mehrkosten durch eine eigene Ablesung im Wege des Schadensersatzes geltend machen.
45Gegen eine analoge Anwendung des § 20 Abs. 2 AVBEltV spricht schließlich, dass es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt. In § 20 Abs. 1 AVBEltV ist geregelt, dass grundsätzlich eine Ablesung des Zählerstandes vor der Abrechnung zu erfolgen hat. Eine Schätzung darf nur in den in § 20 Abs. 2 AVBEltV genannten Ausnahmefällen erfolgen. Ausnahmevorschriften sind nicht analogiefähig.
46Da die Beklagte nicht zu einer Schätzung berechtigt war, fehlt es zur Zeit an einer ordnungsgemäßen Abrechnung im Sinne des § 24 Abs. 1 AVBEltV.
47Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, die Klägerin könne die Zahlung gemäß § 30 Abs. 1 AVBEltV nicht verweigern, da ein offensichtlicher Fehler der Abrechnung jedenfalls nicht vorliege.
48Zum einen ist die Vorschrift in diesem Fall bereits nicht anwendbar. Sie setzt voraus, dass eine die Fälligkeit der Forderung begründende Jahresabrechnung bereits vorliegt und die Beteiligten nur über Einwände gegen diese Abrechnung streiten. Dies ist hier bereits nicht der Fall. Da keine ordnungsgemäße Abrechnung vorliegt, ist der Zahlungsanspruch nicht fällig geworden. § 30 Abs. 1 AVBEltV kann die Fälligkeit eines Zahlungsanspruchs nicht begründen. Die Vorschrift regelt lediglich, dass Einwände gegen die fällige Forderung nur dann einen Zahlungsaufschub rechtfertigen, wenn es sich um einen offensichtlichen Fehler handelt.
49Zum anderen liegt hier aber auch ein solcher offensichtlicher Fehler vor. Der Beklagten ist bekannt, dass der Wortlaut des § 20 Abs. 1 AVBEltV eine Schätzung in diesem Fall nicht zulässt. Sie stützt sich selbst lediglich auf eine analoge Anwendung der Vorschrift. In der Rechtsprechung wird diese Auffassung nicht vertreten.
502. Berufung der Klägerin
51Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg.
52Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Zahlung von 2.217,92 EUR gemäß § 433 Abs. 2 BGB gegen die Klägerin für Stromlieferungen in der Zeit vom 01.08.1999 bis zum 13.3.2003.
53Eine Nachberechnung der Stromlieferungen für diesen Zeitraum ist gemäß § 21 Abs. 2 AVBEltV ausgeschossen. § 21 Abs. 1 S. 1 AVBEltV bestimmt, dass der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nachzuentrichten ist, wenn Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt werden. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass technische Mängel oder menschliches Versagen bei der Erfassung und Abrechnung der gelieferten Energie auch bei sorgfältiger Kontrolle und Organisation der Verbrauchserfassung und -abrechnung nicht zu vermeiden sind und innerhalb der Zweijahresfrist des Absatzes 2 nachberechnet werden können müssen. Berechnungsfehler im Sinne des § 21 AVBEltV sind alle dem Verantwortungsbereich des Versorgungsunternehmens zuzurechnende Fehler bei der Abrechnung des Energieverbrauchs (Hempel/Franke, Recht des Energie- und Wasserversorgung, § 21 Rn. 21). Die Zweijahresfrist gilt nur für Berechnungsfehler, die auf fehlerhafte Messeinrichtungen, auf Ablesefehler oder auf eine falsche kaufmännische Berechnung des Strompreises zurückzuführen sind. Nicht erfasst werden Fehler bei der Vertragsanwendung und der Vertragsauslegung ( BGH NJW-RR 2004, 242; OLG I, Urteil vom 12.1.2007, Az.: 19 U 98/06, zitiert aus juris ).
54Die von der Beklagten der Klägerin zunächst erteilten und sodann stornierten Rechnungen beruhen auf einem solchen Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages. Denn die Beklagte hat die Rechnungen erstellt, ohne zuvor eine Ablesung des Zählerstandes vorzunehmen. Sie hat den Stromverbrauch lediglich geschätzt, ohne dazu berechtigt zu sein.
55Überwiegend wird allerdings die Auffassung vertreten, § 21 Abs. 2 AVBEltV sei dann nicht anwendbar, wenn der Energieversorger den Verbrauch geschätzt habe, wobei es gleichgültig sei, ob dies zu Recht oder zu Unrecht geschehen sei. Die Schätzung sei zumindest eine zulässige Berechnungsmethode, die gleichwohl die konkrete Berechnung aufgrund Ablesens zu einem nachfolgenden Zeitraum nicht ausschließe (Hempel/Franke, Recht des Energie- und Wasserversorgung, § 20 Rn. 9). Sollten die Voraussetzungen für eine Schätzung nicht vorgelegen haben, kehre sich dieser Vorgang nicht in einen Berechnungsfehler um, sondern berechtige den Kunden nur dazu, die Unzulässigkeit der Schätzung geltend zu machen. Ein eventueller Verstoß des Energieversorgers habe daher keine Sanktionswirkung zur Folge. Die nachteiligen Rechtsfolgen erschöpften sich darin, dass der Energieversorger im Nachhinein auf andere Art und Weise den tatsächlichen Verbrauch darlegen müsse (vgl.: OLG I, Urteil vom 12.1.2007, Az.: 19 U 98/06, zitiert aus juris).
56Dieser Auffassung folgt die Kammer jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung nicht.
57Dem Wortlaut nach liegt ein Fehler bei der Ermittlung des Rechnungsbetrages nicht nur dann vor, wenn der Stromzähler falsch abgelesen wird, sondern auch dann, wenn eine Ablesung fehlerhaft insgesamt unterbleibt. Auch in diesem Fall handelt es sich um einen Fehler bei der Abrechnung des Energieverbrauchs, der in den Verantwortungsbereich des Versorgungsunternehmens fällt.
58Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigt deren Anwendung. Die Regelung beruht auf einem zugunsten des Kunden wirkenden Vertrauensschutz. Die zeitliche Begrenzung wurde festgelegt, um größere Nachforderungen zu Lasten des Kunden zu vermeiden, die weit in die Vergangenheit zurückreichen (Hempel/Franke, Recht des Energie- und Wasserversorgung, § 21 Rn. 76).
59Die Regelung ist auch im systematischen Zusammenhang mit § 24 Abs. 1 AVBEltV zu sehen. Danach hat das Energieversorgungsunternehmen die Pflicht, innerhalb eines Zeitraums, der 12 Monate nicht wesentlich überschreiten darf, den Stromverbrauch abzurechnen. Diese Abrechnungsfrist dient ebenfalls dem Schutz des Kunden. Er soll vor erheblichen Nachforderungen bewahrt und über den Jahresverbrauch informiert werden, damit er sein Konsumverhalten darauf einstellen kann. Die Beklagte hat den Verbrauch über einen Zeitraum von etwa fünf Jahren seit dem Beginn der Stromversorgung lediglich geschätzt. Einen Vorjahresverbrauch, der eine zuverlässigere Schätzung ermöglicht hätte, hat sie nicht ermittelt. Durch eine solche nur geschätzte Abrechnung hat die Beklagte die beabsichtigten Schutzwirkungen des § 24 Abs. 1 AVBEltV zugunsten des Kunden unterlaufen. Die auf der Grundlage der Schätzung erstellten Abrechnungen, ergaben keine wesentlichen Nachzahlungen für die Klägerin, so dass diese keine Veranlassung hatte, ihren Stromverbrauch zu reduzieren. Der Hinweis auf der Abrechnung, dass der Verbrauch lediglich geschätzt war, hat keine hinreichende Warnfunktion.
60Der Fehler der Beklagten beschränkt sich auch nicht auf einen Fehler der Vertragsauslegung, sondern die Beklagte ist darüber hinausgegangen. Ihr war bekannt, dass selbst bei weitester Auslegung des § 20 Abs. 2 AVBEltV eine Schätzung des Verbrauchs in diesem Fall nicht erlaubt ist. Sie hat die maßgebliche Vorschrift nicht lediglich falsch ausgelegt, sondern analog angewendet, obwohl eine Rechtsprechung, die diese Auffassung bestätigt, nicht existiert.
61Die Berufung auf § 21 Abs. 2 AVBEltV ist auch nicht gemäß § 30 AVBEltV ausgeschlossen.
62Überwiegend wird allerdings die Auffassung vertreten, dass im Falle eines Streits über die Vertragsanwendung oder Vertragsauslegung ein offensichtlicher Fehler im Sinne des § 30 AVBEltV nicht vorliegt. In diesen Fällen gehe es gerade nicht um auf den ersten Blick erkennbare Fehler, sondern um die Klärung vertragsrechtlicher Meinungsverschiedenheiten, die vertiefte rechtliche Überlegungen beziehungsweise eine weitere tatsächliche Aufklärung notwendig machten. Bei einer derartigen Sachlage könne - selbst wenn sich der Standpunkt des Versorgungsunternehmens im Ergebnis als unrichtig erweise - nicht von einer offensichtlichen Fehlerhaftigkeit in der Abrechnung ausgegangen werden (OLG I, NJW-RR 1989, Seite 1455; Ludwig-Cordt-Stech-P, Erl. zu § 30 AVBEltVV).
63Dieser Auffassung folgt die Kammer jedoch nicht. Die Berufung des Energieversorgungsunternehmens auf § 30 AVBEltV ist jedenfalls dann treuwidrig, wenn der Rechtsstreit auch unter Berücksichtigung der Einwendung des Kunden entscheidungsreif ist.
64Die Regelung ist im systematischem Zusammenhang mit dem in § 31 AVBEltV normierten Aufrechnungsverbot zu sehen. Beide Vorschriften dienen dem Interesse des Energieversorgers an der schnellen Geltendmachung seiner Rechte. In den Fällen, in denen der Rechtsstreit entscheidungsreif ist, tritt jedoch regelmäßig keine zeitliche Verzögerung auf. Für den Fall der Berufung auf ein Aufrechnungsverbot entspricht es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass bei der Entscheidungsreife der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung die Berufung auf das Aufrechnungsverbot treuwidrig ist (BGH, WM 1978, Seite 620, mit weiteren Nachweisen). Da die Interessenlage im Falle der Berufung auf einen Einwendungsausschluss gemäß § 30 AVBEltV gleich ist, gilt auch hier, dass die Berufung auf den Einwendungsausschluss jedenfalls dann treuwidrig ist, wenn auch unter Berücksichtigung der Einwendung der Rechtsstreit entscheidungsreif ist. Dies ist hier der Fall.
65Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
66Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 711 Nr. 8; 711 ZPO.
67Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen. Die Entscheidung behandelt grundsätzliche Fragen im Rechtsverhältnis zwischen Energieversorgungsunternehmen und Kunden. Solche Rechtsverhältnisse gibt es millionenfach in der Bundesrepublik Deutschland. Die grundsätzliche Bedeutung ist auch nicht deswegen entfallen, weil zwischenzeitlich die neue Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) in Kraft getreten ist. Zum einen gelten die Neuregelungen nicht automatisch für vor dem 13.7.2005 abgeschlossene Netzanschlussverhältnisse (vgl.: Groß, Netzanschluss- und GrundversrgungsVO, NJW 2007, Seite 1033). Zum anderen entspricht der Wortlaut des § 18 Abs. 1 StromGVV dem Wortlaut des § 21 Abs. 1 AVBEltV. Die Frage, ob sich der Energieversorger auf einen Einwendungsausschluss, der nunmehr in § 17 Abs. 1 StromGVV geregelt ist, berufen kann, wenn der Rechtsstreit entscheidungsreif ist, stellt sich ebenfalls nach wie vor.
68Streitwert für das Berufungsverfahren:
69Berufung der Klägerin: 2.217,92 EUR
70Berufung der Beklagten 601,34 EUR
71Summe 2.819,26 EUR
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.