Urteil vom Landgericht Kleve - 8 O 2/07

Tenor

Der Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die von ihr betriebene Zahnklinik als „Fachklinik für Kieferorthopädie" zu bezeichnen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 594,73 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor Vollstreckung in vorgenannter Höhe Sicherheit leisten.


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