Urteil vom Landgericht Kleve - 5 S 59/07
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Moers vom 5.4.2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2I.
3Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit eines Allgemeinkostenzuschlages nach einem Verkehrsunfall.
4Die Klägerin befasst sich mit der Verkehrsleitsicherung auf Autobahnen. Das Bundesautobahnamt beauftragte sie mit der Absicherung einer Baustelle auf der BAB 40 in Fahrtrichtung Venlo.
5Am 3.5.2006 gegen 12:15 fuhr der Beklagte zu 1.) mit seinem Pkw, der bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversichert war, infolge unangepasster Geschwindigkeit auf ein Baustellenfahrzeug der Klägerin auf. Die Klägerin tauschte den beschädigten Lkw unverzüglich aus und ließ ihn durch eine Drittfirma reparieren. Ihren Schaden bezifferte die Klägerin wie folgt:
61. Reparaturkosten 9.390,45 EUR
72. Schadensgutachten 454,54 EUR
83. Allgemeinkostenzuschlag 1.919,77 EUR
94. Lohnfortzahlung 1.063,48 EUR
10Summe 12.828,24 EUR
11Die Beklagten zahlten 11.678,47 EUR. Mit der Klage macht die Klägerin den nicht bezahlten Teil des Allgemeinkostenzuschlages in Höhe von 1.149,77 EUR geltend.
12Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, die Beklagten seien zum Ausgleich einer weiteren Allgemeinkostenpauschale in Höhe von 19,5 % der Fremdleistungen verpflichtet. Durch das Schadensereignis habe sie weitere Einbußen erlitten. Es seien beispielsweise Kosten für die Geschäftsentwicklung, die buchhalterische Abwicklung eines Schadensfalls, Telefonkosten und zusätzliche Stromkosten angefallen. Sie sei gegenüber den Autobahnämtern vertraglich verpflichtet, im Falle eines Unfallereignisses unverzüglich die Sicherheit an der Baustelle wieder herzustellen. Hierfür benötige sie einen besonderen Verwaltungsapparat und einen 24 Stunden Bereitschaftsdienst. Deshalb falle bei jedem Schadensereignis auch ein bestimmter Kostenbetrag X für die Arbeit der Geschäftsführung, der Buchhaltung u.s.w. an, ohne dass dieser konkret als durch den Unfall entstandene Material- und Personalkosten zu bezeichnen sei. Diese sog. Gemeinkosten ließen sich nicht für ein konkretes Schadensereignis ausrechnen, sondern seien betriebswirtschaftlich pauschal durch Prozentsätze zu verbuchen.
13Das Amtsgericht Moers hat mit Urteil vom 5.4.2007 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die mit der Schadensbeseitigung verbundene Mühewaltung sei nur dann ein erstattungsfähiger Schaden, sofern diese Mühewaltung über das übliche Maß hinausgehe und im einzelnen dargelegt werden könne. Dass der Aufwand für die Klägerin besonders groß gewesen sei, habe diese nicht hinreichend dargelegt.
14Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung.
15II.
16Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
17Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 1.149,77 EUR gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG gegen die Beklagten.
18Hierbei berücksichtigt die Kammer, dass auch Vorsorgeaufwendungen einen erstattungsfähigen Schaden darstellen können. Wird ein Betriebsfahrzeug beschädigt, welches der Geschädigte durch ein eigenes Reservefahrzeug ersetzt, kann der Geschädigte die Erstattung der Kosten für den Einsatz eines solchen Ersatzfahrzeuges verlangen. Hätte der Geschädigte als Ersatz ein Fahrzeug von anderer Seite gemietet, so hätte ihm der Schädiger den hierdurch verursachten Aufwand vergüten müssen. Es kann keinen rechtlich bedeutsamen Unterschied machen, ob der Inhaber eines Unternehmens bei Ausfall eines Fahrzeugs infolge fremdverschuldeten Unfalls ein Ersatzfahrzeug mietet oder ob er ein Fahrzeug einsetzt, das er sich wegen der besonderen Schwierigkeit, ein Ersatzfahrzeug kurzfristig mietweise zu erlangen, eigens zum Zwecke der Vorsorge für vorkommende Fälle dieser Art bereits selbst zugelegt und bereitgestellt hat (BGHZ 32, 280 (284f)).
19Entsprechendes gilt, wenn der Geschädigte Reparaturleistungen nicht in einer fremden, sondern in der eigenen Werkstatt durchführen lässt (BGHZ 54, Seite 82 (86)).
20Einer der beiden genannten Fälle liegt hier jedoch nicht vor. Die Klägerin begehrt weder Ersatz beschränkt darauf, dass sie ein Ersatzfahrzeug aus ihrem Fuhrpark einsetzen musste, noch begehrt sie Ersatz dafür, dass sie den Schaden in ihrer eigenen Werkstatt hat reparieren lassen. Letzteres ist unstreitig nicht geschehen. Sie begehrt vielmehr die Erstattung einer Allgemeinkostenpauschale für die Abwicklung des Schadensfalls insgesamt. Solche Allgemeinkosten sind jedoch nicht erstattungsfähig.
21Grundsätzlich wird der dem Geschädigten durch den Unfall entstandene Aufwand (Telefonkosten, Porto, Zeitverlust) durch die Gewährung einer Schadenpauschale in Höhe von 25,00 EUR abgegolten. Will der Geschädigte weitergehende Ansprüche geltend machen, muss er die ihm durch dieses Schadensereignis entstandenen Einbußen bzw. den ihm entstandenen Aufwand zunächst konkret vortragen (Palandt-Heinrichs, Kommentar zum BGB, 66. Auflage, Vorb. v. § 249, Rn. 50). Auf einer solchen Grundlage könnte dann eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO erfolgen.
22An einer solchen konkreten Darstellung des Schadens fehlt es bereits. Die Klägerin trägt nicht vor, welcher Aufwand für sie bei diesem Schadensereignis konkret angefallen ist.
23Der Aufwand für die Bereitstellung eines 24 Stundendienstes sowie des damit verbundenen Verwaltungsapparates und Vorhaltekosten für das Material sind kein erstattungsfähiger Schaden. Zu diesen Maßnahmen war die Klägerin nach ihrem Vorbringen ohnehin vertraglich gegenüber den Autobahnämtern verpflichtet. Dieser Aufwand wäre für die Klägerin demnach auch ohne das Unfallereignis angefallen. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass die Klägerin für ihre vertraglichen Leistungen von den Autobahnämtern eine Vergütung erhält. Damit ist der allgemeine Aufwand für die unverzügliche Beseitigung der Schäden an der Unfallstelle bereits abgegolten. Erstattungsfähig könnte demnach allenfalls der Mehraufwand sein, der dadurch angefallen ist, dass die Beklagte in diesem Einzelfall unverzüglich ein Ersatzfahrzeug hat bereitstellen müssen. Diesen Mehraufwand hat die Klägerin jedoch nicht konkret dargelegt.
24Darüber hinaus hat die Klägerin auch die Höhe des Schadens nicht nachvollziehbar erläutert. Ihr Vorbringen bietet keine hinreichende Grundlage für eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO. Sie begehrt als Schadensersatz einen bestimmten Prozentsatz von den Fremdleistungen. Bei den Fremdleistungen handelt es sich um die Reparaturkosten in Höhe von 9.390,35 EUR und die Gutachterkosten in Höhe von 454,54 EUR. Es lässt sich jedoch nicht nachvollziehen, welcher Zusammenhang zwischen dem Schaden der Klägerin und diesen Fremdleistungen bestehen soll. Wäre der Schaden an dem Lkw beispielsweise doppelt so hoch ausgefallen, wäre der Aufwand der Klägerin praktisch gleich geblieben. Auch in diesem Fall hätte sie für den sofortigen Austausch des Fahrzeuges und dessen Reparatur sorgen müssen. Die Fremdleistungen können daher keine Grundlage für eine Schätzung des Schadens gemäß § 287 ZPO bilden.
25Die Beklagten haben für den Aufwand zur Schadenbeseitigung 770,00 EUR gezahlt. Der Anspruch der Klägerin auf Ausgleich einer Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 EUR ist damit erfüllt. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ist nicht Gegenstand der Klage, dürfte indes in den gezahlten 770,00 € enthalten sein.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
27Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
28Gründe, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor.
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