Beschluss vom Landgericht Kleve - 4 T 386/06
Tenor
Das Grundbuchamt wird angewiesen, von seinen in der Zwischenverfügung vom 29. September 2006 und dem weiteren Vermerk vom 15. November 2006 erhobenen Beanstandungen bezüglich des Nachweises der Vertretungsbefugnis der Frau x Abstand zu nehmen und den Löschungsantrag vom 21. September 2006 erneut zu bescheiden.
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G r ü n d e
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3I.
4Die Beteiligten zu 1. bestellten mit vor dem Notar K in Goch am 19. Juni 2006 (URNr. 0823/2006) abgegebener Erklärung eine Grundschuld zugunsten der P/ Niederlande in Höhe von 246.750,00 € und beantragten in diesem Zusammenhang die Löschung des in Abteilung III lfd. Nr. 1 des Grundbuchs eingetragene Grundschuld in Höhe von 225.000,00 € zugunsten der y in Nijmegen (Bl. 58 – 65 GA).
5Mit Schrift vom 21. September 2006 stellte der Notar den Antrag auf Eintragung der Löschung des Rechts in Abteilung III lfd. Nr. 1 und legte eine durch Frau x für die y. in Nijmegen vor dem Notar Q in Nijmegen abgegebene Löschungsbewilligung vom 28. August 2005 vor, auf welcher der Notar bescheinigte, daß x zur Vertretung der y Nijmegen befugt sei (Bl. 69 – 71 GA).
6Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2006 (Bl. 72 GA) teilte das Grundbuchamt dem Notar mit, daß eine Notarbescheinigung gemäß § 21 BNotO nur von einem deutschen Notar zulässig und wirksam sei, allerdings auch durch Einsichtnahme in ein ausländisches amtliches Register oder einen beglaubigten Auszug aus einem solchen Register erfolgen könne. Gegen diese Verfügung erhob der Notar Beschwerde, welcher das Amtsgericht aus den Gründen der Zwischenverfügung sowie eines weiteren Vermerks vom 15. November 2006 (Bl. 77 GA) nicht abhalf.
7II.
8Die zulässige Beschwerde ist begründet.
9Das Grundbuchamt hat zu Unrecht die Löschung wegen des fehlenden Nachweises der Vertretungsbefugnis der Frau x für die y. in Nijmegen abgelehnt.
10Im Falle der Beteiligung einer ausländischen Gesellschaft genügt die Vertretungsbescheinigung eines ausländischen Notars, jedenfalls aus dem Bereich des lateinischen Notariats, wenn sie den für eine solche Bescheinigung geltenden Bestimmungen des ausländischen Rechts entspricht, auch wenn sie § 21 BNotO nicht genügt (vgl. Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 11. Aufl., Rdnr. 3636 b). Die Niederlanden gehören zum Bereich des sogenannten lateinischen Notariats. Es liegt eine Bescheinigung des Notars Q in Nimwegen vor, nach deren Inhalt der Notar die Identität der Frau x überprüft und sich von deren Vertretungsmacht durch Einsicht in das Genossenschaftsregister überzeugt hat. Diese Urkunde genügt zum Nachweis der Vertretungsmacht und bedarf keiner weiteren Legalisation, da sie entsprechend Art. 3 und 4 des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05. Oktober 1961 (BGBl. 1965 II 875) mit einer Apostille des Urkundsbeamten der Arrondissementsrechtbank in Arnheim versehen ist. Hiernach ist zugleich davon auszugehen, daß die Urkunde den Bestimmungen des niederländischen Rechts entspricht. Eine zusätzliche Bescheinigung nach § 21 BNotO ist demnach nicht zu verlangen und das Grundbuchamt anzuweisen, von den betreffenden Beanstandungen Abstand zu nehmen sowie den Eintragungsantrag neu zu bescheiden.
11Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.
12Beschwerdewert: 3.000,00 €.
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