Beschluss vom Landgericht Kleve - StVK D 191/07 (181)
Tenor
Die Unterbringung dauert fort.
1
Gründe
2I.
3Der 74 Jahre alte Untergebrachte befindet sich aufgrund des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 29.04.1986 im Maßregelvollzug gemäß § 63 StGB.
4Durch diese am 27.09.1986 rechtskräftig gewordene Entscheidung ist er wegen Schuldunfähigkeit vom Vorwurf des Doppelmordes freigesprochen worden. Zugleich wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil er im November 1985 hinterrücks zwei Menschen erschossen und einem dritten einen Bauchschuss versetzt hatte und auf Grund der festgestellten psychischen Störung (endogene Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis; Wahnvorstellungen; Alkoholmissbrauch) eine Wiederholungsgefahr vorlag.
5Der Betroffene befindet sich nach vorausgegangener Untersuchungshaft seit dem 12.03.1986 (zunächst auf Grund einer einstweiligen Unterbringung; rechtskräftig ist die im genannten Urteil getroffene Unterbringungsanordnung seit dem 27.09.1986) im Maßregelvollzug.
6II.
7Die Überprüfung gemäß § 67 e StGB hat ergeben, dass der Maßregelvollzug fortdauern muss.
8Die weitere Vollstreckung der Unterbringung ist gemäß § 67 d Abs. 2 Satz 1 StGB nur dann zur Bewährung auszusetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Das kann vorliegend nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.
9Es besteht nach wie vor die konkrete Gefahr, dass der Untergebrachte bei Aufhebung oder Außervollzugsetzung der Unterbringung infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Gewaltdelikte begehen würde.
10Es wird insoweit Bezug genommen auf die Stellungnahme des therapeutischen Leiters der Rheinischen Kliniken Bedburg-Hau vom 28.08.2007 sowie die Ausführungen des externen psychiatrischen Sachverständigen xy in seinem gemäß § 16 Abs. 3 MRVG NRW erstatteten schriftlichen Prognosegutachten vom 28.03.2005 ("Die Aussetzung der Maßregel zur Bewährung ist nicht zu verantworten").
11Die für die Anlassdelikte und die negative Kriminalprognose mitursächliche psychische Beeinträchtigung im Sinne des § 20 StGB wird von der Klinik wie folgt eingeordnet:
12- Residualzustand einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie und
- Alkoholabusus.
Dies stimmt im Wesentlichen überein mit der vorgenannten externen Begutachtung ("paranoide Schizophrenie mit Residuum, eine Alkoholabhängigkeit sowie mindestens Züge einer Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und schizotypen Anteilen").
14Nach Angaben der Klinik hat sich die seelische Erkrankung des Untergebrachten nicht verändert. Er sei weiterhin davon überzeugt, dass "der Teufel in seinem Körper sich festgekrallt habe. Der Teufel sei nicht zu lokalisieren, er befinde sich mitunter hinter oder auf dem Herzen, könne sich aber auch in anderen bzw. allen anderen Körperregionen aufhalten und ihn quälen." Der Untergebrachte sei auch davon überzeugt, dass sich dieser Zustand nicht mehr ändern werde. Die neuroleptische Medikation sei daher weiterhin unbedingt erforderlich, da ansonsten mit einer Exazerbation der Psychose zu rechnen sei. Einsicht in die Erkrankung und die Notwendigkeit der medikamentösen Behandlung bestehe bei dem Untergebrachten nicht. Er müsse immer wieder vom medizinisch-therapeutischen Personal zur Einnahme der Medikamente motiviert werden. Im Juni 2007 kam es zu einem Alkoholrückfall, den der Untergebrachte auch einräumte. Er ist mit seiner gegenwärtigen Situation zufrieden und wünscht keine Veränderung. Nach Einschätzung der Klinik wird er auch weiterhin einer relativ engmaschigen pflegerischen und medizinischen Betreuung zur Verhinderung einer Exazerbation der psychischen Erkrankung mit der Gefahr erneuten delinquenten Verhaltens bedürfen. An der ungünstigen Prognose habe sich insofern nichts geändert. Lediglich unter den Bedingungen des Maßregelvollzugs seien aktuell schwerwiegende Delikte nicht zu erwarten.
15Der Untergebrachte hat sich entschieden, den auf den 24.10.2007 anberaumten Termin zur mündlichen Anhörung nicht wahrzunehmen. Seine mündliche Anhörung ist daher unterblieben. Die mündliche Anhörung wird einem Untergebrachten, der auf sie ausdrücklich verzichtet, nicht aufgedrängt (Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 49. Aufl., § 454, Rn. 30).
16Der Vollzug der bereits über 21 Jahre andauernden Maßregel ist trotz des Alters des Untergebrachten angesichts der Schwere der begangenen und drohenden Tötungsdelikte weiterhin verhältnismäßig (§ 62 StGB).
17Hinsichtlich der mit dem Fortdauerantrag verbundenen Erklärung der Staatsanwaltschaft Wuppertal, die nächste externe Begutachtung dürfe im März 2008 erforderlich sein (Bl. 686), weist die Kammer auf Folgendes hin:
18Nach § 463 Abs. 4 StPO (in der am 20.07.2007 in Kraft getretenen Fassung) soll das Gericht im Rahmen der Überprüfung nach § 67 e des StGB nach jeweils fünf Jahren Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet. Die Kammer neigt dazu, insoweit auch auf externe Gutachten zurückzugreifen, die von der Klinik gemäß § 16 Abs. 3 MRVG NRW eingeholt werden. Auch diese Gutachter sind unabhängig von dem behandelnden Krankenhaus (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 2 MRVG NRW). Zwar befassen sich diese Prognosegutachten in der Regel auch mit der Ausgestaltung der Behandlung einschließlich der Lockerungserprobungen. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 MRVG NRW dienen sie aber vorrangig der Frage, "ob eine Entlassung angeregt werden kann". Daher müssen sie – ebenso wie es § 463 StPO erfordert – zunächst beantworten, ob noch eine psychische Beeinträchtigung im Sinne der Eingangsmerkmale des § 20 StGB vorliegt und ob sich hieraus eine negative Kriminalprognose ergibt (vgl. Boetticher u.a., NStZ 2006, 537). Das Ergebnis der Begutachtung ist der Vollstreckungsbehörde (Jugendrichter oder Staatsanwaltschaft) mitzuteilen (§ 16 Abs. 3 Satz 6 MRVG NRW); auch die Strafvollstreckungskammer hat ein Recht auf Einsichtnahme (Prütting, MRVG NRW, § 16 Rn. 62). Daher ist das MRVG-Prognosegutachten auch als gerichtliches Gutachten im Rahmen der Überprüfung nach § 67 e StGB als Gutachten eines externen Sachverständigen im Sinne des § 463 Abs. 4 StPO verwertbar. Dies dient dem Beschleunigungsgrundsatz (Art. 6 MRK) und spart unnötige Kosten. Auch können zu häufige Explorationen die Therapie stören. Insbesondere aber hat die Kammer die Erfahrung gemacht, dass forensisch erfahrene und mit dem Maßregelvollzug vertraute Sachverständige, die ein aussagekräftiges Prognosegutachten erstatten können, nur in begrenzter Zahl vorhanden sind. Daher kommt es teilweise zu Wartezeiten von über einem Jahr. Diese Unzuträglichkeit sollte nicht durch unnötige Doppelbegutachtungen verschärft werden. Schließlich entspricht die Gleichbehandlung der beiden externen Gutachten dem Willen des Gesetzgebers. In der Begründung der Gesetzesänderung wird zur Neufassung des § 463 Abs. 4 StPO auf "die für den Maßregelvollzug geltenden landesrechtlichen Regelungen in einigen Bundesländern ... (NRW § 16 Abs. 3 MRVG)" hingewiesen (Bundestags-Drucksache 16/1110 Seite 27).
19Hier liegt ein Gutachten des externen psychiatrischen Sachverständigen xy (Lippstadt) vom 28.03.2005 vor, so dass die von der Staatsanwaltschaft und der Strafvollstreckungskammer zu beachtende Fünfjahresfrist – sollten zwischenzeitlich keine weiteren externen Gutachten eingehen – Anfang 2010 abläuft. Zuzustimmen ist der Staatsanwaltschaft dahingehend, dass die Dreijahresfrist des § 16 Abs. 3 MRVG NRW, die sich an die Maßregelvollzugseinrichtung richtet, im März 2008 abläuft.
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