Urteil vom Landgericht Kleve - 3 O 510/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung.
3Der Kläger unterhielt bei der Beklagten zum Schadenszeitpunkt eine Gebäudeversicherung für das Grundstück I-Weg in ####1 L. Versichert war das Hauptgebäude samt Anbau zum gleitenden Neuwert bezogen auf die Versicherungssumme 1914 mit 20.000,- DM. Der Gebäudeversicherung lagen die pp Wohngebäudeversicherungsbedingungen VGB 94 zugrunde (vgl. zu den Einzelheiten Anlage B1 zum Beklagtenschriftsatz vom 29.01.2007, Bl. 53 ff. GA).
4Der Versicherungsvertrag kam durch Vermittlung des Zeugen W (Sitz des Versicherungsbüros: L) zustande.
5Am 21.01.2005 der Anbau des Hauses I-Weg erheblich beschädigt.
6Auf Veranlassung der Beklagten wurde ein Gutachten der BDD xy + Partner über den Schadensumfang erstellt, nach dessen Ergebnis ein "Schaden zum Neuwert" von 98.020,00 € vorliegt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage B3 zum Beklagtenschriftsatz vom 29.01.2007, Bl. 76 ff. GA) verwiesen.
7Im Zusammenhang mit der Schadensregulierung kam es unter dem 16.06.2005 zu einer Entschädigungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem für die Beklagte auftretenden Zeugen O. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage B6 zum vorgenannten Beklagtenschriftsatz (Bl. 138 GA) verwiesen. Ob und in welchem Umfang diese Vereinbarung wirksam ist, ist zwischen den Parteien umstritten. Der Kläger erhielt von der Beklagten die in der Vereinbarung zugesagte Entschädigung von 11.000 € sowie weitere 6.954,93 € (Zeitwertschaden und Kosten für Aufräumungs- und Abbruchsarbeiten unter Berücksichtigung einer Unterversicherung).
8Im Rahmen der Schadensregulierung versuchte der Kläger zunächst, Vorschusszahlungen der Beklagten zu erlangen, dies gelang jedoch nicht. Daraufhin reichte der Kläger über den Zeugen W an die Beklagte eine "Rechnung" der C + L GmbH & Co.KG vom 28.02.2006 (vgl. zu den Einzelheiten: Anlage 2 zur Klageschrift, Bl. 9 GA) über 20.336,90 € ein. Ob und welche Erklärungen der Kläger hierzu gegenüber dem Zeugen W abgab, ist zwischen den Parteien umstritten. Unstreitig ist, dass die in der Rechnung dargelegten Baustoffe nicht von der C + L GmbH & Co.KG geliefert wurden.
9Mit Schreiben vom 04.05.2006 (Anlage 1 zur Klageschrift, Bl. 7 GA) lehnte die Beklagte die Schadensregulierung ab.
10Der Kläger trägt vor:
11Die behaupteten Schäden seien im Zusammenhang mit einem Sturm entstanden und daher von der Versicherung abgedeckt. Insbesondere seien die Gebäude von ihm in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten worden und daher nicht aufgrund des Bauzustandes beschädigt worden.
12Die "Entschädigungsvereinbarung" sei aufgehoben worden, nachdem der Zeuge W die Sachbearbeitung der Beklagten in L3 eingeschaltet habe. Dies ergebe sich auch daraus, dass noch über die Entschädigungsvereinbarung hinaus Zahlungen von 6.954,93 € geleistet wurden.
13Der Kläger habe auch nicht arglistig gehandelt, indem er die Rechnung vom 28.02.2006 eingereicht habe: Die Beklagte habe eine Regulierung ohne Rechnungsvorlage abgelehnt. Da er nicht in Vorleistung treten konnte und keine Sicherheit leisten konnte, habe er von der Firma C + L die Rechnung erstellen lassen, um diese bei der Beklagten einzureichen. Der Kläger meint, dass sich bereits aus dem Inhalt der Rechnung – insbesondere aus dem Wortlaut "gegen Vorkasse" und aus dem Umstand, dass die Rechnung nicht auf dem "normalen" Rechnungsformular der Firma C + L erstellt sei – entnehmen lasse, dass er noch keine Zahlung geleistet habe. Dies habe auch der Zeuge W gewusst. Dieser habe ihm gegenüber zunächst erklärt, dass eine Regulierung nur gegen Rechnungsvorlage möglich sei. Der Zeuge W habe dann später dem Kläger vorgeschlagen eine "Vorabrechnung" zu besorgen, weil diese möglicherweise für eine Abschlagszahlung durch die Beklagte ausreiche. Dann habe der Zeuge W die Rechnung unkommentiert weitergeleitet.
14Der Kläger meint, dass er sein Klagebegehren auch mit einer Feststellungsklage verfolgen könne. Denn aus den vertraglichen Vereinbarungen (§ 15 Nr. 1 b und Nr. 4 VGB 94) ergebe sich, dass er nur dann die Regulierung über den Zeitwertschaden hinausgehend verlangen könne, wenn sichergestellt sei, dass die Entschädigung zur Wiederherstellung verwendet werde. Da der Kläger den Neuwert beanspruche, der Anspruch aber mangels Wiederherstellung noch gar nicht einklagbar sei, könne der Kläger keine Leistungsklage erheben.
15Der Kläger beantragt,
16festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, aus Anlass des Schadensfalles vom 21.05.2005 Versicherungsschutz im Rahmen des zwischen dem Kläger und der Beklagten zum Schadensfall noch bestehender Wohngebäudeversicherung zur Versicherungsnummer 71.200.319281 nach Maßgabe des § 15 Nr. 4 VGB 94 zu gewähren.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie meint, dass der Feststellungsantrag bereits wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig sei.
20Es liege bereits kein Versicherungsfall vor, da die Schäden nicht bei einem "Sturm", der unter Bezugnahme auf einschlägige Rechtsprechung erst ab Windstärke 8 vorliege, sondern schon bei geringerer Windstärke aufgetreten sei. Denn das Gebäude habe sich in einem völlig verwahrlosten Zustand befunden und sei daher zum Schadenszeitpunkt baufällig gewesen. Da der Beklagte trotz Rissbildung und weiteren Verwahrlosungserscheinungen über Jahre hinweg keine Gegenmaßnahmen ergriffen habe, habe er den Schaden außerdem grob fahrlässig selbst verursacht.
21Aufgrund der wirksame Entschädigungsvereinbarung seien weitergehende vertragliche Ansprüche des Klägers ausgeschlossen.
22Außerdem sei die Beklagte gemäß § 23 VGB 94 wegen versuchter arglistiger Täuschung leistungsfrei. Denn der Kläger habe die "Rechnung" vom 06.02.2006 ohne nähere Ausführungen bei dem Zeugen W eingereicht, so dass dieser nicht wusste, dass noch keine Lieferung erfolgt ist. Dementsprechend habe der Zeuge W die Rechnung kommentarlos an die Beklagte weitergereicht. Nur hilfsweise trägt die Beklagte vor, dass für den Fall, dass der Zeuge W tatsächlich gewusst habe, dass der "Rechnung" keine wirkliche Lieferung zugrunde lag, kollussiv mit dem Kläger zusammengewirkt habe. Dann aber sei die Kenntnis des Zeugen W der Beklagten nicht mehr nach der "Auge-und-Ohr-Rechtsprechung" zuzurechnen, so dass ebenfalls eine arglistige Täuschung vorliege.
23Schließlich habe eine Unterversicherung gemäß §§ 16 Nr 1 VGB 94, 56 VVG vorgelegen: Denn der tatsächliche Versicherungswert 1914 habe zum Schadenszeitpunkt nicht 20.000,- DM (so die Versicherungssumme), sondern 28.456,- DM betragen, so dass dem Kläger lediglich eine Regulierungsquote von 70,28 % zustehe.
24Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 25.10.2007 (Bl. 215 GA) Beweis durch uneidliche Vernehmung der Zeugen W und O erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 30.01.2008 (Bl. 225 ff. GA) verwiesen.
25Entscheidungsgründe
26Die zulässige Klage ist unbegründet.
27I.
28Die Klage ist zulässig.
29Insbesondere ist das LG L2 gemäß §§ 23, 71 GVG sachlich und gemäß § 48 VVG örtlich zuständig.
30Es besteht auch ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO. Insbesondere kann der Kläger hier nicht auf den Vorrang der Leistungsklage verwiesen werden. Denn der vom Kläger erstrebte Anspruch auf Neuwertentschädigung gemäß § 15 Nr. 4 ist nur bei Sicherstellung einer zweckentsprechenden Mittelverwendung gegeben ist. Da dem Kläger nicht zugemutet werden kann, zunächst auf eigenes Risiko in Vorleistung die Wiederherstellung zu betreiben und anschließend abzuklären, ob ihm ein Anspruch auf Neuwertentschädigung überhaupt zusteht, besteht ein Rechtschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage.
31II.
32Die Klage ist jedoch unbegründet.
33Denn dem Kläger steht kein Anspruch auf die Versicherungsleistungen zu, die Gegenstand der Feststellungsklage sind.
34Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Geltendmachung allerdings nicht durch die "Entschädigungsvereinbarung" ausgeschlossen. Denn die Zeugen W und O haben übereinstimmend glaubhaft angegeben, dass die Parteien vereinbarten, dass die ursprünglich abgeschlossene Entschädigungsvereinbarung nachträglich aufgehoben wurde. Für die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen spricht insbesondere auch, dass die Beklagte unstreitig an den Kläger nicht nur den pauschalen Entschädigungsbetrag von 11.000 € leistete.
35Die Beklagte ist jedoch gemäß § 23 VGB 94 von der Leistung befreit.
36Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts im Sinne des § 286 ZPO fest, dass der Kläger die Beklagte unter kollusiver Mitwirkung des Zeugen W dadurch zu täuschen versuchte, dass sie die Rechnung der Firma C und L GmbH & Co.KG vom 28.02.2006 bei der Beklagten einreichen. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
37Aufgrund der Aussagen der Zeugen W ("... damit meine ich, dass Herr T erst nach einer Rechnung Geld erhalten sollte...") und des Zeugen O ("... Ich muss klarstellen, dass weitere Zahlungen nur nach Rechnungsvorlage an Herrn T möglich gewesen wären..." und "...Ich denke aber, dass Gegenstand war, dass eine weitere Entschädigung nur gegen Rechnungsvorlage erfolgt") ist für die Kammer erwiesen, dass der Kläger und der Zeuge W seinerzeit davon ausgingen, dass eine weitergehende Entschädigung nur gegen eine Rechnungsvorlage möglich sei. Es steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger sich daraufhin bewusst mit der "Rechnung" vom 28.02.2006 ein Dokument ausstellen ließ, dass den Anschein einer Rechnung erweckt: Entgegen Klägeransicht ist für einen nicht eingeweihten Leser der "Rechnung" keinesfalls aus dessen Inhalt ersichtlich, dass die dort aufgeführten Leistungen durch die Firma C + L GmbH & Co.KG noch nicht erbracht wurden. Denn die Formulierung "für die Lieferung" erweckt den Anschein, als sei bereits die Lieferung erfolgt, zumal andernfalls keine Rechnungsstellung gebräuchlich ist. Die Klausel "gegen Vorkasse" ist zumindest missverständlich und kann ebenso gut bedeuten, dass bereits eine Zahlung durch den Kläger erfolgte. Erst recht erschließt sich einem unbeteiligten Leser nicht, dass die Rechnung vom 28.02.2006 nicht auf dem "gewöhnlichen Rechnungspapier" der C + L GmbH gedruckt war. Vielmehr erwecken die Angaben auf dem Rechnung vom 28.02.2008, die üblicherweise auch auf Rechnungen zu finden sind (nämlich: Artikelnummern, N, Preise, Ausweisung der MWSt. , Angaben der Bankverbindungen der C + L sowie der Angaben zur Geschäftsführung und der Eintragung ins Handelsregister und der UST-IDNR), gerade den Anschein einer Rechnung. Der Umstand, dass bei den Mengenangaben auch "krumme" Beträge enthalten sind und keine einzige "ca."-Angabe enthalten ist, führt ebenfalls dazu, dass ein unbefangener Leser nicht von einem Kostenvoranschlag, sondern von einer endgültigen Rechnung ausgeht.
38Zwar steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge W wusste, dass der "Rechnung" vom 06.02.2008 keine tatsächliche Lieferung zugrunde lag. Denn der Zeuge bekundete dies im Rahmen seiner Vernehmung. Das Gericht hat insoweit nicht die geringsten Bedenken hinsichtlich der Glaubhaftigkeit dieses Aussageteils und der Glaubwürdigkeit des Zeugen bezogen auf diesen Aussageteil: Denn der Zeuge bekundete trotz Streitverkündung und massiver Vorhaltungen des Beklagtenvertreters im Rahmen seiner Vernehmung diesen ihn selbst belastenden Umstand.
39Die Kenntnis des Zeugen W lässt jedoch die arglistige Vorgehensweise des Klägers nicht entfallen. Denn zwar ist der Zeuge W bzw. Versicherungsvertreter der Beklagten und damit gemäß § 43 Nr. 2 VVG a.F. zur Entgegennahme derartiger Erklärungen grundsätzlich berechtigt mit der Folge, dass seine Kenntnis als "Auge und Ohr" der Beklagten grundsätzlich der Beklagten zuzurechnen ist. Der Kläger kann sich aber auf die Vertretungsmacht und Kenntnis des Zeugen W nicht berufen, weil ihm bewusst war, dass der Zeuge W gezielt eine "falsche Rechnung" unter Vorspiegelung der Richtigkeit an die Beklagte weiterleitete. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist der Versicherte dann nicht schutzwürdig, wenn er kollusiv mit dem Versicherungsagenten bzw. –vertreter zusammenarbeitet und ihm dessen Missbrauch evident ist (vgl. etwa BGHZ 50, 112; 113, 315, NJW 89, 26 und 94, 2082 jeweils mwN).
40Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Zeuge W dem Kläger bewusst pflichtwidrig half, um "den Teufelskreis zu durchbrechen", den er darin sah, dass die Beklagte erst nach Rechnungslegung zahlen würde aber der Kläger keine ausreichenden Mittel hatte, um gegenüber Bauunternehmern in Vorleistung zu treten. Soweit der Zeuge zunächst versuchte, die Weiterleitung im Rahmen seiner Aussage als "Büroversehen" darzustellen, musste er auf Vorhalt einräumen, selbst die handschriftliche Schadensnummer auf die "Rechnung" vom 08.02.2006 vermerkt zu haben. Bereits der Umstand, dass die "Rechnung" sehr wohl vor Eingang bei der Versicherung durch die Hand des Zeugen ging und gleichwohl kommentarlos weitergeleitet wurde, spricht für ein kollusives Verhalten des Zeugen. Denn bei einer nur versehentlichen Weiterleitung durch eine Angestellte wäre zu erwarten gewesen, dass der Zeuge dieses Versehen gegenüber der Versicherung offen legt. Insbesondere aber aufgrund des Umstandes, dass der Zeuge einräumte von der Beklagtenmitarbeiterin S noch nach Eingang der "Rechnung" bei der Beklagten angerufen und bewusst auf die Rechnung angesprochen worden zu sein, ohne klarstellend über den Hintergrund zu berichten, ist ein arglistiges Handeln des Zeugen W erwiesen. Denn wenn es sich tatsächlich nur um ein "Informationsversehen" gehandelt hätte, wäre jedenfalls zu diesem Zeitpunkt eine Klarstellung durch den Zeugen zu erwarten gewesen.
41Ob weitere Indizien für ein missbräuchliches Verhalten des Zeugen W entsprechend dem Beklagtenvortrag in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.02.2008 bestanden, kann bereits aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme dahingestellt bleiben.
42Das missbräuchliche Verhalten des Zeugen W war auch für den Kläger evident. Denn ein evidenter Missbrauch der Vertretungsmacht liegt schon dann vor, wenn sich dem Versicherungsnehmer nach den Umständen des Einzelfalles die Einsicht eines Missbrauches aufdrängen muss (BGHZ 113, 315, 320). Dies war hier der Fall: Nach dem Sachvortrag des Klägers und auch dem Ergebnis der Beweisaufnahme gingen der Kläger und der Zeuge W davon aus, dass eine Regulierung nur gegen Rechnungsvorlage möglich ist und Kostenvoranschläge nicht ausreichend sind. Dem Kläger musste sich geradezu aufdrängen, dass die Geltendmachungen von Zahlungen über ein Dokument, das den äußerlichen Anschein einer Rechnung erweckt, ohne dass die dort benannten Leistungen tatsächlich erbracht wurden, dann keine ordnungsgemäße und pflichtgemäße Vorgehensweise des Zeugen W im Verhältnis zur Beklagten darstellt.
43Der arglistigen Täuschung steht auch nicht die Anspruchsberechtigung des Klägers entgegen. Denn gemäß § 15 Nr. 4 VGB 94 stand dem Kläger die geltend gemachte Zahlung jedenfalls bei Rechnungsvorlage nicht zu, weil die bestimmungsgemäße Verwendung zur Wiederherstellung der versicherten Sache gerade nicht sichergestellt war: Vielmehr hätte der Kläger durch seine Täuschung eine Zahlung der Beklagten veranlasst, die er hätte beliebig einsetzen können, weil die Beklagte davon ausging, dass er insoweit schon in Vorleistung für die Wiederherstellung getreten ist.
44Infolge versuchter arglistiger Täuschung sind alle Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß § 23 VGB 94 erfüllt.
45An der Wirksamkeit von § 23 VGB 94 bestehen auch unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten keine Zweifel, da die Regelung spezieller Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes der Verwirkung (§ 242 BGB) ist (vgl. auch OLG I VersR 89, 802 mit Hinweisen zu entsprechenden Klauseln in anderen Versicherungsbedingungen).
46Nach alledem ist die Beklagte – unabhängig davon, ob überhaupt ein Versicherungsfall vorliegt – jedenfalls gemäß § 23 VGB 94 von der Leistung befreit.
47Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
48Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
49- Streitwert: bis 80.000 €, nämlich: 80 % (Feststellungsabschlag, vgl. Zöller § 3 Rn 16, "Feststellungsklage") von 98.020,00 € (Schadensbeseitigungskosten) -
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