Urteil vom Landgericht Kleve - 6 S 140/08
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.03.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kleve wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückzahlung eines Betrages von 2.500,00 EUR, den sie angeblich im Rahmen einer Schenkkreisveranstaltung an die Beklagte gezahlt hat.
4Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.01.2006 (Bl. 14, 15 GA) forderte die Klägerin die Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 10.11.2005 (Az. III ZR 73/05) auf, einen der Beklagten im April 2003 im Rahmen der Teilnahme an dem Kettenspiel "xxx: yyy helfen yyy" übergebenen Betrag von 2.500,00 € bis zum 17.02.2006 an sie, die Klägerin, zurückzuzahlen.
5Die Klägerin hat den vorliegenden Rechtsstreit durch ein Mahnverfahren eingeleitet. In dem am 19.12.2006 beim Mahngericht eingegangenem Antrag und dem der Beklagten am 23.12.2006 zugestellten Mahnbescheid war als Hauptforderung zu einem Betrag von 2.500,00 € angegeben: "ungerechtfertigte Bereicherung vom 17.02.06"
6Am 04.01.2007 hat das Mahngericht die Klägerin davon unterrichtet, dass die Beklagte Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt habe und zur Abgabe des Verfahrens ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens erforderlich sei. Zugleich hat das Mahngericht die Klägerin zur Einzahlung der diesbezüglichen Kosten aufgefordert.
7Am 14.11.2007 ist die Zahlung der zur Durchführung des streitigen Verfahrens erforderlichen Kosten eingegangen und das Verfahren an das Amtsgericht L abgegeben worden. Mit am 04.12.2007 eingegangener Schrift gleichen Datums ist die Klage begründet worden.
8Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte sei Mitinitiatorin, zumindest aber Teilnehmerin an dem Kettenspiel "xxxx: yyy helfen yyy" gewesen, bei welchem es sich – unstreitig - um ein Kettenspiel nach dem Schneeballsystem in der Art einer Pyramide handelt. Die Beklagte habe die Klägerin überredet, an diesem sogenannten Schenkkreis teilzunehmen, wobei ihr, der Klägerin, die Risiken des Spiels nicht bewusst gewesen seien. Sie sei über die Verlustgefahr für die später eingestiegenen Spieler im Unklaren gelassen worden. Es habe am 06.04.2003 in der Wohnung der Beklagten eine Veranstaltung dieses sogenannten Schenkkreises stattgefunden. Im Rahmen dieser Veranstaltung habe die Zeugin F der Beklagten als Vertreterin für die Klägerin 2.500,00 € mit der Erklärung übergeben, dass sich die Klägerin an dem Schenkkreis beteilige. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass ihr Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zahlung nicht verjährt sei, weil die Verjährung erst zu laufen begonnen sei, nachdem der BGH mit seinen beiden Grundsatzentscheidungen vom 10.11.2005 (Az. III ZR 72/05 und III ZR 73/05) klargestellt habe, dass die Rückforderung der gezahlten Beträge wegen ungerechtfertigter Bereicherung nicht an § 817 S. 2 BGB scheitere. Zuvor seien Rückforderungsansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung von den Instanzgerichten mit dieser Begründung abgelehnt worden, weshalb die Klageerhebung aussichtslos und wegen zweifelhafter Rechtslage unzumutbar gewesen sei. Die Verjährung sei zudem durch den Mahnbescheid vom 19.12.2006 gehemmt worden, in welchem der Anspruch hinreichend individualisiert worden sei. Die Hemmung sei nicht durch Nichtbetreiben weggefallen, weil sie, die Klägerin, durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert gewesen sei. Ihr Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt G. xy welcher alleiniger Sachbearbeiter dieser Angelegenheit gewesen sei, sei in der Zeit vom 23.05.2007 bis Ende Oktober 2007 infolge einer unvorhergesehenen Erkrankung an der weiteren Betreibung des Verfahrens gehindert gewesen.
9Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und die Auffassung vertreten, dass die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2003 zu laufen begonnen sei, weil eine Rechtsunsicherheit seit der Entscheidung des BGH vom 22.04.1997 (Az. XI ZR 191/96) nicht mehr bestanden habe. Eine hinreichende Individualisierung des Anspruchs sei im Mahnbescheid nicht erfolgt. Außerdem sei eine etwaige Hemmung durch zwischenzeitliches Nichtbetreiben weggefallen und die Verjährungsfrist bis zur Wiederaufnahme des Verfahrens Ende 2007 abgelaufen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe für Vertretung sorgen können und müssen, zumal die Kanzlei der Klägervertreter fünf Rechtsanwälte umfasse. Inzwischen werde sie auch von einer anderen Rechtsanwältin aus der Kanzlei vertreten.
10Mit am 25.03.2008 verkündetem Urteil hat das Amtsgericht das Versäumnisurteil vom 29.01.2008, mit welchem es die Klage abgewiesen hatte, aufrecht erhalten.
11Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der angeblich gezahlten 2.500,00 EUR gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB verjährt sei. Die Verjährungsfrist belaufe sich gemäß § 195 BGB auf 3 Jahre, so dass ein im Jahre 2003 entstandener Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung am 01.01.2007 verjährt sei. Der Verjährungsbeginn sei nicht bis zur Entscheidung des BGH vom 10.11.2005 wegen unklarer Rechtslage hinausgeschoben gewesen, weil die Entscheidungen des BGH, in denen dies angenommen worden sei, sich auf unklare Rechtslagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen eines Anspruchs bezüglich der Person des Schuldners, nicht aber mit Rechtszweifeln bezüglich der Voraussetzungen rechtshemmender oder rechtsvernichtender Einwendungen des Schuldners bezögen. Die Verjährung sei nicht durch die Zustellung des Mahnbescheides am 23.12.2006 gehemmt worden, weil der Anspruch in dem Mahnbescheid nicht hinreichend individualisiert worden sei. Der im Mahnbescheid bezeichnete Anspruch müsse durch die Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden, dass er über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen könne, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werde, damit er beurteilen könne, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setze oder nicht. Dem werde die Bezeichnung der Forderung im Mahnbescheidsantrag der Klägerin als "ungerechtfertigte Bereicherung vom 17.02.2006" nicht gerecht. Die der ungerechtfertigten Bereicherung zugrunde liegende Geldübergabe solle am 06.04.2003 erfolgt sein, worin ein erheblicher Widerspruch liege.
12Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie hält unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens an ihrer Auffassung fest, dass der Rückforderungsanspruch nicht verjährt sei. Sie ist der Ansicht, dass die Einwendung des § 817 S. 2 BGB, hinsichtlich derer die Rechtsunsicherheit bis zum Jahr 2005 vorgelegen habe, keine rechtshemmende oder rechtsvernichtende Einwendung, sondern eine anspruchsbegründende Voraussetzung darstelle. Eine hinreichende Individualisierung der Forderung sei im Mahnbescheid erfolgt, weil die Parteien ausschließlich über den betreffenden Schenkkreis miteinander verbunden gewesen seien, die Beklagte zuvor mit Schreiben vom 31.01.2006 zur Rückzahlung der Schenkkreis-Zahlung aufgefordert worden sei und das im Mahnbescheid aufgeführte Datum des 17.02.2006 ausschließlich mit der im Schreiben vom 31.01.2006 gesetzten Frist in Verbindung zu bringen gewesen sei.
13Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
14II.
15Die zulässige Berufung ist unbegründet.
161.
17Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Zahlung von 2.500,00 EUR verlangen.
18Dabei kann dahinstehen, ob der Klägerin ein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertiger Bereichung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB wegen einer am 06.04.2003 im Rahmen einer Schenkkreisveranstaltung geleisteten Zahlung zusteht. Die Beklagte ist gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Rückzahlung zu verweigern, weil ein etwaiger Anspruch verjährt ist.
19a.
20Die Verjährungsfrist, welche nach § 195 BGB drei Jahre betrug, ist gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2003 zu laufen begonnen, Ein etwaiger Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung war im Jahr 2003 entstanden und die Klägerin hatte in diesem Jahr auch bereits Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen bzw. hätte diese ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen.
21Sie wusste, dass sie der Beklagten 2500,00 € im Rahmen eines Schenkkreises gezahlt hatte. Dies genügt zur Kenntnis der Umstände, aus den sich die den Anspruch begründenden Tatsachen ergeben, und der Person des Schuldners. Die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen ist bei einer ungerechtfertigten Bereicherung gegeben, wenn der Gläubiger von der Leistung und dem Fehlen des Rechtsgrundes, d.h. von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen folgt, weiss. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Lediglich im Einzelfall kann Rechtsunkenntnis bei unsicherer oder zweifelhafter Rechtslage den Verjährungsbeginn hinausschieben. (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2008, Az. XI ZR 262/07). Eine solche unsichere oder zweifelhafte Rechtslage war vorliegend nicht gegeben, bis der Bundesgerichtshof mit seinen Urteilen vom 10.11.2005 (Az. III ZR 72/05 und 73/05) entschieden hat, dass dem Rückforderungsanspruch bei nach dem Schneeballsystem organisierten "Schenkkreisen" die Kondiktionssperre nach § 817 S. 2 BGB nicht entgegensteht. Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit Urteil vom 22.04.1997 (Az. XI ZR 191/96) entschieden, dass Gewinnspiele, die nach dem "Schneeballprinzip" darauf angelegt sind, dass die große Masse der Teilnehmer ihren Einsatz verlieren muss, wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sind und deswegen den Beteiligten ein Rückforderungsanspruch gemäß § 812 BGB zusteht. In der Folge war zwar teilweise angenommen worden, dass ein Bereicherungsanspruch gemäß § 817 S. 2 BGB nicht gegeben ist, wenn der "Schenker" selbst gegen die guten Sitten verstößt. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof erst mit seinen Urteilen vom 10.11.2005, welches Rückzahlungsansprüche gegen die Initiatoren eines "Schenkreises" betraf, und in Fortführung dieser Rechtsprechung mit dem Urteil vom 13.03.2008 (Az. III ZR 282/07) auch im Hinblick auf Rückzahlungsansprüche gegen die nicht zu diesem Kreis zählenden Teilnehmer von Schenkkreisen grundsätzlich abgelehnt. Allerdings hatte der BGH die vorgenannte Frage im Urteil vom 22.04.1997 offen gelassen, weil die Voraussetzungen des § 817 S. 2 BGB im dortigen Fall nicht gegeben waren. Er führte hierzu aus, dass weder festzustellen sei, dass der – dortige – Kläger sich einer möglichen Sittenwidrigkeit bewusst gewesen sei, noch dass er sich dieser Einsicht verschlossen habe. Der Kläger sei über die Risiken und Verlustgefahren weitgehend im Unklaren gelassen worden, so dass er die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit nicht habe erkennen können. So liegt es nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin, welches die Beklagte insoweit auch nicht bestritten hat, hier ebenfalls. Danach war der Klägerin bei Geldübergabe das Risiko des Spiels nicht bewusst, sondern war sie über die Verlustgefahr für die später eingestiegenen Spieler im Unklaren gelassen worden. Die Klägerin war von der Frage, ob § 817 S. 2 BGB einem Bereicherungsanspruch bei einem Kettenspiel grundsätzlich entgegen stehen kann oder nicht, gar nicht betroffen, weil dessen Voraussetzungen nicht vorlagen. Vor diesem Hintergrund bestand auch keine unklare oder unsichere Rechtslage für die Klägerin. Denn dass der Gläubiger nach seinem Wissensstand eine erfolgreiche Verteidigung des Schuldners gewärtigen muss, kann kein Anlass sein, ihm zeitlich einen weiteren Spielraum für die Verfolgung seines Anspruches zu gewähren (vgl. Staudinger- Peters, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2004, § 199, R. 47).
22Unabhängig davon stünde der Annahme eines wegen unklarer oder zweifelhafter Rechtsunkenntnis hinausgeschobenen Verjährungsbeginns entgegen, dass es nach § 199 Abs. 1 BGB nur auf die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen ankommt. Die Kammer hält insofern an der im Urteil vom 29.11.2007 (Az. 6 S 124/07) vertretenen Auffassung fest, dass § 817 S. 2 BGB keine anspruchsbegründende Norm ist, sondern eine rechtshindernde Einwendung darstellt (vgl. Palandt-Sprau: Kommentar zum BGB, 66. Auflage, § 817, R. 19).
23bb.
24Die Verjährung eines Rückforderungsanspruchs ist mit Ablauf des 31.12.2006 eingetreten. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des amtsgerichtlichen Urteils verwiesen.
25Auch die Kammer ist der Ansicht, dass dem Mahnbescheidsantrag der Klägerin keine die Verjährung hemmende Wirkung zukommt, weil der im Mahnbescheidsantrag geltend gemachte Anspruch nicht genügend individualisiert ist. Eine andere Betrachtung folgt nicht daraus, weil das im Mahnbescheid angegebene Datum des 17.02.2006 auch in dem Aufforderungsschreiben vom 31.01.2006 als darin zur Zahlung gesetzte Frist enthalten ist. Nach der Formulierung im Mahnbescheid gibt dessen Anspruchsbeschreibung das Datum wieder, an es zu der ungerechtfertigten Bereichung gekommen sein soll, also den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs, und nicht das Datum, bis zu welchem eine Rückzahlung verlangt worden ist. Entstanden war ein etwaiger Anspruch aber am 06.04.2003. Auch wenn zwischen den Parteien tatsächlich kein anderes Rechtsverhältnis bestand, war hiernach keine Kennzeichnung des Anspruchs gegeben, aufgrund derer der Mahnbescheid Grundlage für einen der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein konnte. Zudem war aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte wusste, dass die Klägerin gegen sie mit einem Schreiben vom 31.01.2006 einen Anspruch auf Rückzahlung einer im April 2003 geleisteten Schenkkreis-Zahlung in gleicher Höhe wie im Mahnbescheid geltend gemacht hat, für die Beklagte nicht mit der erforderlichen Klarheit erkennbar, dass die Klägerin diesen Anspruch mit dem Mahnbescheid verfolgt. Auch wenn in dem vorgenannten Schreiben eine Zahlungsfrist zum 17.02.2006 gesetzt worden war, war für die Beklagte nicht auszuschließen, dass die Klägerin sich eines anderen, am 17.02.2006 entstandenen Bereicherungsanspruchs berühmen wolle. Hiernach ermöglichte die Bezeichnung im Mahnbescheid der Beklagten nicht in der erforderlichen Weise die Beurteilung, ob sie sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will.
26Selbst wenn jedoch eine verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheides angenommen würde, wäre diese Wirkung gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 und S. 2 BGB Anfang Juli 2007 entfallen, weil die Klägerin das Verfahren nach Erhalt der Mitteilung über den Widerspruch und der Vorschußanforderung vom 04.01.2007 mehr als sechs Monate nicht weiterbetrieben hat. Von Anfang Juli 2007 bis zur Einzahlung des Kostenvorschusses am 14.11.2007 ist eine längere Zeit als 12 Tage verstrichen, welche bei Beantragung des Mahnbescheides am 19.12.2006 bis zum Eintritt der Verjährung mit Ablauf des 31.12.2006 noch verblieben war. Die Annahme höherer Gewalt wegen der – bedauerlichen – Erkrankung des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin liegt hingegen fern. Die Sozietät, in welcher dieser tätig ist, verfügte über mehrere Rechtsanwälte, so dass dieser sich hätte vertreten lassen können und müssen.
272.
28Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
29Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Frage, ob bei Bereicherungsansprüchen im Rahmen von Schenkkreis-Spielen die Vorschrift des § 817 S. 2 BGB überhaupt Anwendung finden kann, ist im vorliegenden Fall nicht streitentscheidend, weil dessen tatsächliche Voraussetzungen nicht vorliegen.
30Streitwert: 2.500,00 €
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