Beschluss vom Landgericht Kleve - 4 T 206/09
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 20.06.2009 wird aufgehoben.
1
Das Ordnungsamt der Gemeinde xy beantragte am 20.06.2009 (7.42 Uhr) nach Einholung eines ärztlichen Zeugnisses die sofortige Unterbringung des Betroffenen gemäß § 14 PsychKG. Seit diesem Tag (einem Samstag) befindet sich der Betroffene in der geschlossenen Unterbringung. Am 22.06.2009 (einem Montag) wurde die Anhörung des Betroffenen nachgeholt. Gegen den Beschluss vom 20.06.2009 wendet sich der Betroffene mit der Beschwerde vom 30.06.2009, bei Gericht eingegangen am 07.07.2009.
2II.
3Das Rechtsmittel des Betroffenen ist als sofortige Beschwerde gemäß § 70 m Abs. 1 FGG auszulegen und zulässig. In der Sache führt es zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
4Gemäß §§ 70 h Abs. 1, 69 f. Abs. 1 S. 4 2. Halbsatz FGG ist bei einstweiliger Anordnung der geschlossenen Unterbringung vor persönlicher Anhörung des Betroffenen die Anhörung unverzüglich nachzuholen. Nach der Rechtsprechung der Kammer (Beschluss vom 12.03.2009, Az: 4 T 67/09) ist diese Bestimmung im Hinblick auf die Verfahrensgarantie des Artikel 104 Abs. 3 GG dahin auszulegen, dass der Betroffene spätestens am Tag nach der geschlossenen Unterbringung von dem Richter zu vernehmen ist. Tag ist jeder Kalendertag nach der geschlossenen Unterbringung, so dass die Anhörung auch an Werktagen, an denen nicht gearbeitet wird, und an Sonn- und Feiertagen durchzuführen ist. Unverzüglich bedeutet: ohne jede durch die Lage der Sache nicht gerechtfertigte Verzögerung. Die Frist gestattet im Grundsatz - von den Fällen höherer Gewalt abgesehen - keine Verzögerung. Die Missachtung der Verfahrensgarantie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Wird gegen das Gebot der rechtzeitigen Anhörung verstoßen, so drückt dieses Unterlassen nämlich den Mangel rechtwidriger Freiheitsentziehung aus, der durch Nachholung der Maßnahme nicht mehr zu tilgen ist (vgl. BVerfG NJW 1982, 691 f.; BVerfG NJW 1990, 2309f.; KG Berlin, FGPrax 2008, 40 f., zitiert nach juris).
5Die genannte Fallsituation liegt hier aber vor: Obwohl der Antrag auf sofortige Unterbringung bereits am 20.06.2009 um 7.42 Uhr per Telefax beim Vormundschaftsgericht eingegangen war, ist weder an diesem noch am Folgetag eine Anhörung des Betroffenen erfolgt.
6Speziell die Besonderheiten des vorliegenden Falles verdeutlichen zudem, warum die Einhaltung der grundgesetzlichen Wertung des Artikel 104 Abs. 3 GG, wonach eine einer Straftat verdächtige Person und damit erst recht eine Person, die an einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung leidet und deswegen besonders schutzwürdig ist, spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen ist, auch aus sachlichen Gründen Verfassungsrang genießt.
7Im ärztlichen Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin x vom 20.06.2009, das zur Grundlage für die Einweisung geworden ist, heißt es lediglich, aufgrund "der psychischen Erkrankung" des Betroffenen sei es "im Rahmen von Alkoholmissbrauch … zu Fremdaggressionen gegen Mitbewohner und Pflegepersonal gekommen". Damit war aber nicht im Ansatz nachzuvollziehen, ob und gegebenenfalls welches krankheitsbedingtes Verhalten tatsächlich bei dem Betroffenen vorlag und ob dieses zu Fremdaggressionen geführt hatte, oder ob nicht bloße Alkoholisierung hierfür ursächlich geworden war. Im letztgenannten Fall - also bei bloßer alkoholbedingter Enthemmung - wäre der Betroffene jedoch zu Unrecht von Samstag bis Montag gegen seinen Willen der Freiheit beraubt worden. Dass sich rückschauend - also bei einer Anhörung des Betroffenen Tage später - die Richtigkeit der Diagnose einer psychischen Erkrankung hätte bestätigen können, ändert nichts daran, dass die anfängliche richterliche Entscheidung zur Freiheitsentziehung gegen den Willen des Betroffenen auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruhte und damit mit dem Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung behaftet war, der rückwirkend nicht zu heilen ist. Vorrangiger Zweck der Anhörung im Unterbringungsverfahren ist es nämlich, dem Richter einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen, damit er in den Stand gesetzt wird, ein klares und umfassendes Bild von der Persönlichkeit des Unterzubringenden zu gewinnen und seiner Pflicht zu genügen, den ärztlichen Gutachten richterliche Kontrolle entgegenzusetzen ((vgl. BVerfG NJW 1982, 691 f.).
8Abschließend weist die Kammer auf Folgendes hin: Die Anordnung der einstweiligen Unterbringung (bis zu 6 Wochen) durch den Vormundschaftsrichter hat ihre Grundlage allein in § 11 PsychKG NRW in Verbindung mit § 70 h Abs. 1 und 2 FGG. Der im angefochtenen Beschluss herangezogene § 14 PsychKG NRW ist demgegenüber nicht anwendbar, weil diese Vorschrift lediglich regelt, unter welchen Voraussetzungen die örtliche Ordnungsbehörde die sofortige Unterbringung des Betroffenen ohne vorherige gerichtliche Entscheidung vornehmen darf. Das Vormundschaftsgericht seinerseits darf durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme nur dann treffen, wenn die gemäß § 70 h Abs. 1 i.V.m. § 69 f. Abs. 1 FGG vorliegenden Voraussetzungen vorliegen. Dazu gehört auch (§ 69 f. Abs. 1 S. 1 Nr. 4 FGG), dass der Betroffene persönlich angehört worden ist. Nur bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die einstweilige Anordnung gemäß § 69 f. Abs. 1 S. 4 FGG bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen erlassen, wobei die Gefahr bei "Gefahr im Verzug" einen besonderen Ausprägungsgrad haben muss. Dabei ist nicht darauf abzustellen, dass die Unterbringungsmaßnahme wegen drohender Nachteile für den Betroffenen oder (bei der öffentlich-rechtlichen Unterbringung) für Dritte so dringend ist, dass keine Zeit für eine vorherige Anhörung verbleibt (vgl. KG Berlin FGPrax 2008, 40 ff.; zit. nach juris). Deshalb kann etwa aus dem Umstand, dass ein Betroffener von der Polizei oder der Feuerwehr in Handschellen in die Klinik gebracht wird, eine solche Eilbedürftigkeit nicht hergeleitet werden. Eine solche Gefahr im Verzug besteht in der Regel dann nicht mehr, sofern die Ordnungsbehörde in Anwendung ihres Anordnungsrechts gemäß § 14 PsychKG NRW die sofortige Unterbringung des Betroffenen ohne vorherige gerichtliche Anordnung veranlasst hat. Zudem ist auch bei Gefahr im Verzug die Verfahrensgarantie des § 69 f. Abs. 1 Nr. 4 FGG eingeschränkt: Die einstweilige Anordnung kann in diesem Fall bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen erlassen werden; jedoch sind die Verfahrenshandlungen unverzüglich nachzuholen. Das Gesetz gestattet also nur eine zeitweilige Verschiebung dieser Verfahrenshandlungen. Das Gebot, den Betroffenen vor Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich mündlich anzuhören, gehört nämlich zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Beachtung Artikel 101 Abs. 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht. Unverzüglich im Sinne des § 69 f. Abs. 1 S. 4 2. Halbsatz FGG ist dabei bei einstweiliger Anordnung der Freiheitsentziehung vor persönlicher Anhörung des Betroffenen die Anhörung nur dann, wenn der Betroffene spätestens am Tage nach der Festnahme von dem Richter zu vernehmen ist. Denn die an einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung leidende Person ist - wie schon angesprochen - mindestens ebenso schutzwürdig wie die einer Straftat verdächtige Person.
9Von der Anhörung der Ordnungsbehörde vor Aufhebung der Unterbringungsanordnung konnte hier abgesehen werden, weil der zur Aufhebung führende Verfahrensverstoss nicht heilbar ist (70 i Abs. 1 S. 2 FGG).
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