Urteil vom Landgericht Kleve - 3 O 400/04
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 71.157,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.990,- € seit dem 27.01.2004 und aus weiteren 66.167,92 € ab dem 22.09.2004 sowie weitere 10,- € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist eine rechtlich verselbständigte Vertriebsorganisation des BB Versicherungskonzerns. Nach Aufgabe und Stellung im Konzern fällt es ihr zu, den anderen konzernzugehörigen Gesellschaften Vermögensanlagen, darunter auch Versicherungsverträge und Bausparverträge, zu vermitteln. Dieser Vertriebsweg ist so organisiert, dass die Klägerin einerseits mit der BB Versicherungs-Gruppe Agenturverträge abgeschlossen hat und anderseits selbständige Vertreter für ihre Vertriebstätigkeit einsetzt. Zum Kreise der Versicherungsvertreter gehörte auch der Beklagte, der mit Schreiben vom 26.02.2003 "fristlos" gekündigt und anschließend seine Tätigkeit für die Klägerin eingestellt hatte. Die Parteien waren verbunden durch einen Vermögensberatervertrag vom 15.12.1992 (Anlage zum Schriftsatz vom 03.09.2004). Nach dem Vertrag ergaben sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus den Provisionsbedingungen, Leistungs- und Betreuungsbedingungen und Besonderen Bedingungen, auf die Bezug genommen wurde. Nach den Provisionsbedingungen sollte der Beklagte einen Provisionsanspruch nur dann erwerben, wenn er einen Versicherungsvertrag vermittelt und der geworbene Versicherungsnehmer über eine bestimmte Zeit hin die geschuldeten Prämien an das betreffende Versicherungsunternehmen gezahlt hatte. Diese sog. Haftungszeiten betragen zwischen einem und sechs Jahre. Bei Berücksichtigung von Haftungszeiten wird die Provision durch die Klägerin vorfinanziert. Sie gilt erst dann als verdient, wenn die Haftungsfristen abgelaufen sind. Bei Abschluss des Versicherungsvertrages zahlt die Klägerin einen Darlehensbetrag in Höhe von 90% der vereinbarten Provision aus. Mit den restlichen 10% werden Rückstellungen für mögliche Rückforderungen gebildet. Wird der Versicherungsvertrag während der Haftungszeit storniert, werden die Versicherungsvertreter mit dem vorfinanzierten Betrag rückbelastet. Die entsprechenden Beträge sind in monatlichen Provisionsabrechnungen verzeichnet. Ergibt sich ein positiver Saldo zugunsten des Versicherungsvertreters, so erfolgen Auszahlungen. Gemäß Ziff. II. 5. der Besonderen Bedingungen ist der Vermögensberater verpflichtet, die Abrechnung unverzüglich auf Richtigkeit zu überprüfen und, falls erforderlich, schriftlich bei der Gesellschaft zu reklamieren. Die Besonderen Bedingungen sind vom Beklagten unterzeichnet worden. Am 02.05.2000 wurde der Vertrag durch einen neuen Vermögensberatervertrag ersetzt (Anlage zum Schriftsatz vom 03.09.2004). Auch in diesem wird auf die Provisionsbedingungen Bezug genommen. Außerdem heißt es unter IV. des Vertrages: "[...]Gutschriften, Belastungen und Zahlungen werden in einem für den Vermögensberater geführten Kontokorrent-Konto erfasst. Der Vermögensberater verpflichtet sich, unter Einsatz auch seiner eigenen Geschäftsunterlagen die monatlichen Abrechnungen unverzüglich zu prüfen. Weist das Konto zu Lasten des Vermögensberaters einen Soll-Saldo aus, ist er verpflichtet, diesen sofort auszugleichen.[...]" Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 09.08.2002 (Anlage 2 zum Schriftsatz vom 27.01.2005 = Bl. 183 GA) mit, dass einzelne Verträge nicht zustande gekommen seien, da die Kunden nicht vorhanden wären. Seit September 2002 erhielt der Beklagte keine Auszahlungen mehr. Mit Schreiben vom 07.01.2003 (Anlage 8 zum Schriftsatz vom 05.10.2006 = Bl. 376 GA) wurde dem Beklagten eine Sonderprovisionszahlung in Höhe von 3.927,- € zugesagt. Mit undatierten Faxschreiben vom 09. und 26.05.2003 (Anlagen B 1 und B 2 zum Schriftsatz vom 14.05.2004 = Bl. 73 f. GA) widersprach der Beklagte nicht näher bezeichneten Abrechnungen. Die Klägerin forderte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 12.01.2004 (Anlage zum Schriftsatz vom 06.04.2004 = Bl. 33 GA) unter Fristsetzung bis zum 26.01.2004 auf, einen Betrag in Höhe von 92.879,76 € zu zahlen.
3Die Klägerin trägt vor:
4Zur Begründung ihres Rückzahlungsanspruches berufe sie sich auf die vorgelegten Provisionsabrechnungen (Anlagen zu den Schriftsätzen vom 03.09.2004 und 19.06.2008). Diese habe der Beklagte auch erhalten. Widersprüche seien nie erfolgt, vielmehr seien die Abrechnungen jahrelang widerspruchslos entgegengenommen worden. Der Beklagte habe für alle stornierten Verträge zuvor entsprechende Provisionen ausgezahlt bekommen. Dies könne an Einzelbeispielen exemplarisch belegt werden. Im März 2003 habe das Konto des Beklagten zum letzten Mal einen positiven Saldo aufgewiesen. Sie habe für alle stornierten Verträge Vertragserhaltungsbemühungen unternommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung im Schriftsatz vom 24.04.2009 (dort S. 5 ff. = Bl. 555 ff. GA) Bezug genommen.
5Mit der am 07.04.2004 bei Gericht eingegangenen und dem Beklagten am 15.04.2004 zugestellten Klage hat die Klägerin zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.990,- € nebst 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2004 sowie 10,- € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 03.09.2004, dem Beklagten zugestellt am 21.09.2004, hat die Klägerin die Klage erweitert und beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 90.638,72 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.990,- € seit dem 27.01.2004 und aus 87.063,01 € ab dem 22.09.2004 sowie weiterer 10,- € vorgerichtlicher Mahnkosten zu verurteilen.
6Mit Schriftsatz vom 05.10.2006 hat die Klägerin den Rechtsstreit teilweise für in der Hauptsache erledigt erklärt und beantragt nunmehr,
7den Beklagten zu verurteilen, an sie 71.157,92 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.990,- € seit dem 27.01.2004 und aus weiteren 66.167,92 € ab dem 22.09.2004 sowie weitere 10,- € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
8Der Beklagte hat sich der teilweisen Erledigungserklärung angeschlossen und beantragt im Übrigen,
9die Klage abzuweisen.
10Widerklagend beantragt er,
11die Klägerin zu verurteilen,
12- a) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Stand des sog. Diskontkontos;
b) sich im Hinblick auf die hierzu erteilende Abrechnung des Diskontkontos ergebende weitere Provision, die erst nach Auskunftserteilung und Rechnungslegung beziffert werden kann, an ihn zu zahlen;
14- a) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über sämtliche bei ihr vorhandenen Versicherungskonten über die angesparte Altersversorgung zu seinen Gunsten;
b) den sich im Rahmen der Auskunft und Rechnungslegung der vorhandenen Versicherungskonten über die Altersversorgung ergebenden Beträge an ihn auszuzahlen;
16- a) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Sonderzahlung in Höhe von 3.927,- € vom 07.01.2003;
b) sich nach Rechnungslegung über die unter Ziffer 3. a) genannte Sonderzahlung ggf. noch ergebenden weiteren Zahlungen an ihn zu leisten;
18- a) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Bestandsprovisionen inklusive Abschlussprovisionen zu seinen Gunsten seit März 2003;
b) sich auf Grund der Abrechnung ergebende zusätzliche Bestandsprovisionen, die erst nach Rechnungslegung beziffert werden können, an ihn auszuzahlen;
20- a) Auskunft zu erteilen über sämtliche Verträge, die durch ihn abgeschlossen wurden, jedoch nach seinem Weggang im März 2003 auf Herrn M umgeschrieben worden sind;
b) sich im Rahmen der Auskunft bezüglich der Umschreibung von Verträgen auf Herrn M ergebenden zusätzlichen Provisionsansprüchen, die erst nach der Auskunft beziffert werden können, an ihn auszuzahlen;
22- a) Auskunft zu erteilen über Umsätze der Scheinmitarbeiter, insbesondere der zum Schein als Mitarbeiter geführten x, y, Frau C, und D;
b) nach Auskunftserteilung die Umsatzpositionen herauszurechnen, die zu Unrecht zu Gunsten des Herrn M berücksichtigt wurden;
24c) den sich insoweit zu ermittelnden Schadensbetrag, der durch die zu Unrecht erfolgte Begünstigung des Herrn M erfolgt ist, an ihn auszuzahlen;
25- an ihn einen Betrag in Höhe von 575,- € Sonderbonus aus den von ihm vermittelten Versicherungsgeschäften für Kfz-Versicherungsverträge des Jahres 2002 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
27die Widerklage abzuweisen.
28Der Beklagte wendet ein und trägt zur Widerklage vor:
29Zur Abgabe des Schreibens vom 09.08.2002 sei er durch widerrechtliche Drohung bestimmt worden. Für Juni, Juli, September und Dezember 2003 sowie Januar 2004 habe er keine Abrechnungen erhalten. Die Widersprüche gegen die Abrechnungen hätten sich auf die Monate März und April 2003 bezogen. Als Abgeltung für die Widersprüche habe er eine Pauschalzahlung in Höhe von 6.000,- € erhalten. Jeder erhaltenen Abrechnung habe er zeitnah widersprochen. Es sei dann immer wieder zu Berichtigungen der Abrechnungen gekommen. Der schriftliche Vertragsinhalt werde bestritten. Es werde ferner bestritten, dass Verträge storniert worden seien. Sollten tatsächlich einzelne Verträge storniert worden seien, läge ein arglistiges Verhalten von Mitarbeitern der Klägerin vor, da diese Kunden aufgefordert hätten, Verträge zu stornieren und dafür neue abzuschließen. Die Voraussetzungen einer Stornobekämpfung seien nicht dargetan. Sein Konto weise keinen Sollsaldo auf. Die Stornierungen und Belastungen seien zu Unrecht erfolgt. Hinsichtlich der von der Klägerin zur Begründung ihres Rückzahlungsanspruches herangezogenen Verträge seien keine Provisionsgutschriften erfolgt. Die Abrechnungen der Klägerin seien nicht nachvollziehbar. Sein Diskontkonto habe im März 2003 einen positiven Bestand von rund 80.000,- € aufgewiesen. Hilfsweise werde mit den widerklagend geltend gemachten Auszahlungsansprüchen die Aufrechnung in Höhe der Klageforderung erklärt. Ihm lägen keine Unterlagen mehr vor, da die Klägerin ihm sämtliche Informationsmöglichkeiten durch Sperrung des EDV-Zugangs sowie Wegnahme des Laptops genommen habe. Von 2002 bis 2006 sei ihm der Zutritt zu dem Büro untersagt worden. Für ihn würden mindestens 6 Investmentkonten bei der Klägerin respektive deren Muttergesellschaft bestehen. Er gehe davon aus, dass ihm hieraus in jedem Fall noch Zahlungen zustünden. Für eine Sonderprovisionszahlung in Höhe von 3.927,- € sei ihm keine Abrechnung übermittelt worden. Er gehe davon aus, dass die ihm zustehende Sonderprovision um ein Vielfaches höher sei. Nach seinem Abgang 2003 seien eine Vielzahl von Verträgen auf den Zeugen M umgeschlüsselt worden. Hierdurch sei er um Provisionsansprüche gebracht worden. Die Klägerin habe mit Scheinmitarbeitern agiert. Durch Umschlüsselung auf den Zeugen M habe dieser zu seinen, des Beklagten, Lasten einen gesteigerten Umsatz erzielt. Ihm sei die Zahlung eines Sonderbonus in Höhe von rund 575,- € aus Versicherungsabschlüssen für Kfz-Versicherungen im Jahre 2002 zugesagt worden.
30Die Klägerin wendet zur Widerklage ein:
31Der Beklagte habe die Voraussetzungen für Leistungen aus der Altersversorgung nicht hinreichend dargelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 05.10.2006 (dort S. 3 ff. = Bl. 338 ff. GA) Bezug genommen. Die Sonderzahlung von 3.927,- € sei mit Provisionsabrechnung vom 21.01.2003 (Anlage 5 zum Schriftsatz vom 05.10.2006 = Bl. 369 GA) ordnungsgemäß abgerechnet worden.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
33Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 15.11.2005 (Bl. 223 GA). Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 25.04.2007 (Bl. 410 ff. GA), 12.09.2007 (Bl. 462 ff. GA), 04.12.2007 (Bl. 468 ff. GA) und 08.04.2008 (Bl. 486 ff. GA) Bezug genommen.
34Entscheidungsgründe:
35Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet, demgegenüber hat die Widerklage keinen Erfolg.
36A. Zur Klage
37I.
38Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angerufene Gericht zuständig. Der Beklagte war Versicherungsvertreter i.S.d. § 92 Abs. 1 HGB. Danach ist Versicherungsvertreter, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Die Vorschrift nimmt somit Bezug auf § 84 HGB. Gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG gelten Handelsvertreter nur unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitnehmer i.S.d. ArbGG. Diese Voraussetzungen hat der Beklagte nicht dargelegt, vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2005 ausdrücklich die Rüge der Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges zurückgenommen.
39II.
40Die Klage ist bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen begründet.
411.
42Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 71.157,92 € aus Ziff. IV. des zwischen den Parteien geschlossenen Vermögensberatervertrages bzw. §§ 87a Abs. 2, 92 HGB. Zwischen den Parteien ist am 15.12.1992 ein Vermögensberatervertrag zustande gekommen, der durch den im Wesentlichen inhaltsgleichen Vermögensberatervertrag vom 02.05.2000 ersetzt worden ist. Nach diesem Vertrag ist der Beklagte zur Rückzahlung der darlehensweise ausgezahlten Provision verpflichtet, wenn und soweit der vermittelte Vertrag von den Versicherungsnehmern gekündigt oder vom Versicherungsunternehmen storniert wird. Soweit der Beklagte den schriftlichen Vertragsinhalt bestreitet, ist dieses Bestreiten unbeachtlich, da es dem Vortrag an jeglicher Substanz fehlt.
43Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rückzahlung der Provision sind erfüllt.
44a) Erste Voraussetzung für die Rückforderung ist die vorzeitige Beendigung des bevorschussten Vertrages durch wirksame Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers. Die Klägerin hat hier zu jedem der von ihr abgerechneten Verträge (Anlagen zu den Schriftsätzen vom 03.09.2004 und 19.06.2008) vorgetragen, dass die Verträge von den Versicherungsnehmern gekündigt bzw. von den Versicherungsunternehmen storniert worden seien. Dies ergibt sich zunächst schon aus den vorgelegten Provisionsabrechnungen selbst, da in diesen bei den Verträgen mit Haftungszeiten jeweils vermerkt ist, aus welchem Grund der Vertrag aufgehoben worden ist (z.B.: "Storno-Rückkauf", "Storno-Verfall", "Storno-Nichteinl"). Außerdem ist erkennbar, wann die Stornierung erfolgt ist. Die Klägerin hat die Provisionsabrechnungen anhand von Beispielen im Schriftsatz vom 03.09.2004 (dort S. 6 ff. = Bl. 99 ff. GA) nachvollziehbar erläutert. Exemplarisch soll hier auf den Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers D mit der Versicherungsnummer 000000 eingegangen werden. Die Haftungszeit des Vertrages lief von Juni 2002 bis Dezember 2005. Mit Abrechnung von Januar 2003 ist der Vertrag storniert worden, d.h. ab diesem Zeitpunkt sind keine Prämien mehr gezahlt worden. Zusätzlich zu diesen aus den Provisionsabrechnungen selbst abzulesenden Informationen hat die Klägerin im Schriftsatz vom 24.04.2009 (dort S. 5 ff. = Bl. 555 ff. GA) zu allen Stornosachverhalten – soweit diese die "Geringprovisionen" von 50,- € überschreiten – ausführlich dargelegt, weshalb es zur Kündigung bzw. Stornierung der Verträge gekommen ist. Auch hier soll exemplarisch der oben genannte Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers D näher betrachtet werden. Die Klägerin trägt vor (S. 6 des Schriftsatzes vom 24.04.2009 = Bl. 556 GA), dass der Vertrag zum Jahreswechsel 2002/2003 in einigen Prämienrückstand geraten sei. Tatsächlich gekündigt wurde der Vertrag unter dem 21.02.2003, die Stornierung des Vertrages erfolgte dann zum 04.04.2003. Da bis zu diesem Zeitpunkt keine Prämien mehr gezahlt wurden, ist es aus Sicht des Gerichts berechtigt, den Zeitpunkt der "wirtschaftlichen Stornierung" mit Januar 2003 festzulegen. Entsprechende Darstellungen lassen sich auch für sämtliche anderen mit der Klage geltend gemachten Versicherungsverträgen in den Unterlagen finden. Diesen sehr substantiierten Vortrag der Klägerin hat der Beklagte schlicht bestritten. Dieses pauschale Bestreiten ist unerheblich. Es wäre nämlich seine Sache gewesen, seinerseits detailliert vorzutragen, welche einzelnen Stornierungen von ihm bestritten werden und aus welchen konkreten Gründen diese Rechnungsansätze jeweils nicht gerechtfertigt sein sollen (vgl. OLG Saarbrücken, VersR 2000, 1017). Das pauschale Bestreiten genügt diesen Anforderungen jedenfalls nicht.
45b) Der Provisionsanspruch des Beklagten ist nach § 87 a Abs. 3 HGB ausgeschlossen, da die Nichtausführung der Verträge auf Umständen beruhten, die von den Versicherungen nicht zu vertreten waren. Die Klägerin hat ihrer Pflicht genügt, nachzuweisen, dass alles zur Erhaltung der Verträge Mögliche getan worden ist. Der Inhalt der Nachbearbeitungspflicht hängt dabei von der Art der Vertragsgefährdung ab. Grundsätzlich genügt bei Verzugseintritt mit Beitragszahlungen während der Laufzeit des Handelsvertretervertrages regelmäßig, den Versicherungsnehmer schriftlich zu mahnen und ihn über die Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Zahlungsschwierigkeiten zu unterrichten, wenn gleichzeitig der Handelsvertreter durch rechtzeitige Überlassung aller notwendigen Informationen in die M2 versetzt wird, den Vertrag selber nachzubearbeiten (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2004, 1266). Nach Ausscheiden des Versicherungsvertreters aus seinen Diensten ist der Versicherer nicht mehr verpflichtet, diesem weiterhin Stornomitteilungen zukommen zu lassen (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O.). Genügend ist die Nachbearbeitung durch das Unternehmen selbst bzw. die Nachfolgeagentur. Soweit der Versicherungsvertreter in diesem Zusammenhang pauschal bestreitet, dass seitens des Versicherers Nachbearbeitungsmaßnahmen zur Rettung notleidender Vertragsverhältnisse getroffen wurden, ist dieser Sachvortrag "ins Blaue hinein" unbeachtlich (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O.). Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 24.04.2009 (dort S. 5 ff. = Bl. 555 ff. GA) substantiiert vorgetragen, welche Maßnahmen zur Rettung der Verträge unternommen worden sind – und zwar sowohl für die Zeit, in der der Beklagte noch für sie tätig war als auch für die Zeit danach. Zunächst soll wieder exemplarisch auf den Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers D eingegangen werden. Hierzu führt die Klägerin aus (S. 6 des Schriftsatzes vom 24.04.2009 = Bl. 556 GA), dass es Anfang Januar 2003 einen Besuchsauftrag und ein Mahnschreiben gegeben habe. Ein weiterer Besuchsauftrag sei nach der Eigenkündigung des Versicherungsnehmers unter dem 24.02.2003 erfolgt. Dieser sei erfolglos geblieben. Der Versicherungsnehmer habe vielmehr mit einem am 07.03.2003 beim Versicherer eingegangenen Schreiben bekräftigt, an der Vertragsaufrechterhaltung kein Interesse zu haben. Damit ist die Klägerin ihrer Darlegungslast zur Stornobekämpfung hinreichend nachgekommen. Entsprechende Ausführungen finden sich auch zu sämtlichen anderen Verträgen. Das pauschale Bestreiten des Beklagten ist unerheblich (s.o.). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin bei verschiedenen Verträgen Stornobekämpfungsmaßnahmen durch den Beklagten selbst vorträgt (vgl. nur exemplarisch die Versicherungsverträge des Versicherungsnehmers G, S. 5 des Schriftsatzes vom 24.04.2009 = Bl. 555 GA und der Versicherungsnehmerin A, S. 25 des Schriftsatzes vom 24.04.2009 = Bl. 575 GA). Nach Einstellung seiner Tätigkeit für die Klägerin war es nicht mehr erforderlich, dem Beklagten selbst Stornomitteilungen zukommen zu lassen. Zwar steht nach der rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21.10.2005 (Az.: I-16 U 161/04) einerseits fest, dass die "fristlose" Kündigung des Beklagten vom 26.02.2003 unberechtigt war und das Vertragsverhältnis somit bis zum 30.06.2006 fortbestanden hat. Andererseits führt das Oberlandesgericht Düsseldorf aber gleichzeitig aus, dass das Landgericht L2 in seiner Entscheidung vom 08.10.2004 (Az.: 7 O 100/03) zutreffend zu der Feststellung gelangt sei, dass der Beklagte gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen habe. In einer derartigen Konstellation, in der der Versicherungsvertreter selbst fristlos kündigt, gleichzeitig seine Tätigkeit einstellt und Versicherungsverträge für andere Unternehmer vermittelt, ist es aus Sicht der Kammer nicht erforderlich, dass der frühere Unternehmer diesen Versicherungsvertreter noch über ins Storno laufende Verträge informiert. Dies gilt vorliegend vor allem deshalb, weil der Beklagte in seinem Widerklageantrag zu Ziffer 5a) selbst angibt, das Unternehmen im März 2003 verlassen zu haben. Es ist daher ausreichend, dass eine sachgerechte Stornobekämpfung durch den alten Unternehmer selbst erfolgt. Dass dies der Fall war, ergibt sich zum einen schon aus den obigen Ausführungen, zum anderen aber auch nach einer Gesamtwürdigung der durchgeführten Beweisaufnahme. Danach steht nämlich fest, dass die Klägerin alles unternommen hat, um die bestehenden Kunden im Bestand zu halten und nicht im Gegenteil – wie vom Beklagten behauptet – die Kunden dazu aufgefordert hat, bestehende Verträge zu kündigen, um dann neue provisionspflichtige Verträge abzuschließen. Die Zeugin L (vgl. Sitzungsprotokoll vom 25.04.2007, dort S. 2 = Bl. 410 Rs. GA) sagte aus, dass sie die Kündigungen vorgenommen habe, da sie über einen Bekannten günstigere Konditionen bekommen habe. Der Zeuge M (vgl. Sitzungsprotokoll vom 25.04.2007, dort S. 3 ff. = Bl. 411 ff. GA) bekundete, dass es für ihn überhaupt keine Veranlassung gegeben habe, bestehende Verträge zu kündigen, da er infolge der Aufhebung der Verträge auch mit Provisionsrückzahlungen belastet worden sei. Zudem gebe es einen sog. "Neuvertragsstorno", der Provisionen bei neuen Verträgen mit dem gleichen Kunden ausschließe. Nach der Kündigung der Verträge sei mit den Kunden Kontakt aufgenommen worden, um nach dem Grund der Kündigung zu fragen. Durch einstweilige Verfügung sei ihm untersagt worden, weitere Kunden anzurufen. Auch die Zeugin Q (vgl. Sitzungsprotokoll vom 12.09.2007 = Bl. 462 f. GA) verneinte die Frage, ob die Klägerin sie aufgefordert habe, bestehende Verträge zu stornieren. Außerdem bekundete sie, dass sie es für möglich halte, dass sie gemeinsam mit dem Beklagten "nach etwas Besserem, Günstigerem", auch bei anderen Versicherungsgesellschaften, gesucht habe. Die Aussage des Zeugen X (vgl. Sitzungsprotokoll vom 12.09.2007, dort S. 4 ff. = Bl. 463 Rs ff. GA) ist im Wesentlichen unergiebig, da sich der Zeuge an das konkrete Datum des Ausscheidens des Beklagten nicht erinnern konnte und insbesondere auch nicht wusste, dass dieser eine fristlose Kündigung erklärt hatte. Wenn er sich demgegenüber "ganz sicher" sein wollte, dass Schreiben, die Herrn M anstelle des Beklagten als seinen Betreuer auswiesen, noch zu einem Zeitpunkt erfolgten, als der Beklagte noch nicht gänzlich ausgeschieden war, erscheint diese Aussage nicht nachvollziehbar. Zudem ist die Aussage von deutlichen Belastungstendenzen geprägt, wie sich insbesondere aus den Angaben zu Beginn der Aussage ergibt. Die Zeugin X2 (vgl. Sitzungsprotokoll vom 04.12.2007, dort S. 2 f. = Bl. 468 Rs. f. GA) sagte aus, dass die Kündigung der Unfallversicherung bei der Klägerin aus freien Stücken erfolgt sei. Wann Herr M an die Stelle des Beklagten getreten sei, könne sie nicht mehr mit hinreichender Sicherheit sagen. Auch der Zeuge X2 (vgl. Sitzungsprotokoll vom 04.12.2007, dort S. 3 = Bl. 469 GA) bekundete, dass die über den Beklagten abgeschlossenen Verträge freiwillig gekündigt worden seien. Anrufe des Herrn M habe er "abgewimmelt", da ihm die Person des Beklagten als sein Versicherungsbetreuer wichtiger gewesen sei als der Vertrag selbst. Der Zeuge N (vgl. Sitzungsprotokoll vom 04.12.2007, dort S. 4 = Bl. 469 Rs. GA) begründete seine Kündigung der Versicherungsverträge mit Geldmangel. Der Zeuge I (vgl. Sitzungsprotokoll vom 04.12.2007, dort S. 5 ff. = Bl. 470 f. GA) hat das System der Stornobekämpfung bei der Klägerin anschaulich erklärt. Auch die Umschlüsselung der Verträge diene als Stornobekämpfung. Soweit das Gericht mit Beschluss vom 03.02.2009 (Bl. 540 ff. GA) noch die Auffassung vertreten hat, dass der Vortrag der Klägerin zur Stornobekämpfung nicht ausreichend sei, lässt sich diese Ansicht spätestens nach dem ergänzenden Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 24.04.2009, der im Zusammenhang mit der durchgeführten und oben skizzierten Beweisaufnahme zu würdigen ist, nicht mehr aufrechterhalten. Zum einen hat der Beklagte den substantiierten Vortrag nicht erheblich bestritten (s.o.), zum anderen hat die Beweisaufnahme anhand einzelner Beispiele gezeigt, welche Maßnahmen die Klägerin zur Stornobekämpfung tatsächlich ergriffen hat und dass die Kunden nicht auf Veranlassung der Klägerin die Verträge gekündigt, sondern entweder von sich aus oder sogar im Zusammenwirken mit dem Beklagten nach anderen Anbietern gesucht haben. Würde man den Vortrag der Klägerin und die Ergebnisse der Beweisaufnahme nicht ausreichen lassen, so würden die Voraussetzungen an die Darlegungs- und Beweislast überspannt.
46c) Die Höhe des geltend gemachten Anspruchs ergibt sich aus den mit Schriftsätzen vom 03.09.2004 und 19.06.2008 vorgelegten Provisionsabrechnungen. Zum Zeitpunkt der Berechnung der nunmehr geltend gemachten Klageforderung war die Provisionsabrechnung vom 02.10.2006 (S. 266 der Anlage zum Schriftsatz vom 19.06.2008) maßgeblich. Dort lässt sich in der Spalte "Diskont-Kto." die Forderung gegen den Beklagten in Höhe von 71.157,92 € ablesen. Die Klägerin hat die Provisionsabrechnungen im Schriftsatz vom 03.09.2004 (dort S. 6 ff. = Bl. 99 ff. GA) nachvollziehbar erläutert. Auch hier ist exemplarisch wieder der Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers M zu betrachten. Für den Vertrag mit der Versicherungs-Nr.: 000000) ist dem Beklagten mit Abrechnung vom 21.05.2002 (Anlage 2 zum Schriftsatz vom 21.02.2005) ein Betrag in Höhe von insgesamt 635,75 € gutgeschrieben worden (572,18 € im Diskont-Kto. und 63,57 € im Prov.-Rückst. Konto). Diesen Betrag hat die Klägerin im Schriftsatz vom 03.09.2004 (dort S. 10 = Bl. 103 GA) genannt. Soweit der Beklagte bestreitet, dass ihm für die vermittelten Beträge Gutschriften erteilt worden seien, ist sein Vortrag somit anhand dieses Beispiels widerlegt. Da sich der Beklagte im Übrigen auch diesbezüglich auf ein pauschales Bestreiten beschränkt bzw. unsubstantiiert vorträgt, dass sein Diskont-Konto im März 2003 einen positiven Bestand von rund 80.000,- € aufgewiesen habe, ist sein Bestreiten unerheblich. Bereits aus der Abrechnung vom 22.04.2003 geht nämlich hervor, dass das Diskont-Kto. einen Saldo zu Lasten des Beklagten in Höhe von 34.074,60 € und das Prov.-Rückst.-Konto einen Saldo zu Lasten des Beklagten in Höhe von 884,18 € aufwiesen. Soweit der Beklagte einwendet, einzelne Abrechnungen nicht erhalten und gegen andere Abrechnungen stets fristgerecht Widerspruch erhoben zu haben, ist dieses Bestreiten ebenfalls unerheblich. Der Vortrag, dass er fristgerecht Widerspruch eingelegt hat und dass es daraufhin regelmäßig zu Berichtigungen gekommen sei, ist schon nicht näher belegt. Der Versicherungsvertreter kann sich auch im Rückforderungsprozess nicht (mehr) darauf berufen, Provisionsabrechnungen seien nicht nachvollziehbar oder unverständlich, wenn er diese jahrelang unbeanstandet hingenommen hat (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O.). Dass sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Vertragsverhältnis in ein für den Beklagten eingerichtetes Kontokorrentkonto eingestellt und regelmäßig verrechnet worden sind, bestreitet der Beklagte selbst nicht. Zudem ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass unstreitig der Beklagte "Verträge" mit fiktiven Kunden "vermittelt" hatte. Daher wäre es Sache des Beklagten gewesen, substantiiert darzulegen, welche Rechnungsposition aus welchem Grund bestritten werde. Da er dies nicht getan hat, bestehen keine Bedenken, die Forderungsberechnung der Klägerin anhand der Provisionsabrechnungen der Berechnung der Klageforderung zugrundezulegen. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil sich der gesamte Rückforderungsbetrag aus den vorgelegten Abrechnungen nachvollziehen lässt. Die Klägerin hat zudem nachvollziehbar dargelegt, wie sich der (verbleibende) Provisionsanspruch bei Verträgen berechnet, die vor Ablauf der Haftungszeit storniert werden. Auch hier ist wieder das Beispiel M anzuführen. Die Haftungszeit betrug 42 Monate, die tatsächliche Laufzeit hingegen nur 7 Monate. Die Provisionsrückbelastung beträgt daher 35/42 der gutgeschriebenen Provision, was in diesem Fall einem Betrag von 529,79 € entspricht. Diese Belastung zu Lasten des Beklagten ist aus der Provisionsabrechnung vom 23.04.2003 (dort Bl. 12) ersichtlich (264,90 € im Diskont-Kto. + 264,89 € im Prov.-Rückst. Konto). Die Berechnung der Klageforderung ist daher rechnerisch ohne Weiteres nachvollziehbar. Soweit die Klägerin bezüglich dieses Vertrages im Schriftsatz vom 03.09.2004 (dort S. 10 = Bl. 103 GA) ausführt, dass sich die Provisionsforderung aus einem um den Faktor 4/13 gekürzten Grundbetrag errechne, handelt es sich um einen offensichtlichen Übertragungsfehler aus der Berechnung des Vertrages des Versicherungsnehmers Streichan-N2 (S. 9 des vorgenannten Schriftsatzes = Bl. 102 GA). Bei der tatsächlichen Berechnung hat nämlich auch die Klägerin zutreffend mit dem Bruchteil 35/42 gerechnet.
472.
48Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 S. 2 bzw. §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Zinssatz beträgt jedoch lediglich 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, da § 288 Abs. 2 BGB nur auf Entgeltforderungen anwendbar ist. Bei dem hier von der Klägerin geltend gemachten Rückzahlungsanspruch handelt es sich nicht um eine solche Entgeltforderung.
493.
50Der Anspruch auf die Mahnkosten folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB.
51B. Zur Widerklage
52Die Widerklage hat keinen Erfolg.
531.
54Der Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung über den Stand des sog. Diskontkontos. Dieser Anspruch ist nämlich jedenfalls durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Die Klägerin hat mit den Anlagen zu den Schriftsätzen vom 03.09.2004 und 19.06.2008 lückenlose Abrechnungen über den Verlauf des Provisionskontos des Beklagten vorgelegt. Ist eine Auskunft erteilt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Nacherfüllung, sondern lediglich auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Ein Anspruch auf Ergänzung der Auskunft besteht nur dann, wenn der Schuldner infolge eines Irrtums einen Teil des Bestandes weggelassen hat, wenn in der Aufstellung bestimmte sachliche oder zeitliche Teile völlig fehlen, wenn die Angaben erkennbar unvollständig sind oder wenn das Verzeichnis aufgrund gefälschter Unterlagen aufgestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Auflage 2009, § 259 ff. Rn. 22). Hierfür sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Da sich aus der vorgelegten Auskunft ein negativer Saldo zu Lasten des Beklagten ergibt, ist ein Zahlungsanspruch nicht gegeben.
552.
56Der Widerklageantrag zu Ziffer 2 ist schon unzulässig, da er nicht hinreichend bestimmt ist. Der Beklagte hätte genau angeben müssen, hinsichtlich welcher Versicherungskonten er Auskunft begehrt. Soweit er im Rahmen der Widerklagebegründung vorträgt, bei der Klägerin respektive deren Muttergesellschaft bestünden mindestens sechs Investmentkonten, hätte er genauer darlegen müssen, bei welcher Gesellschaft welches Konto bestehen soll. Schließlich kann die Klägerin nicht zur Auskunftserteilung über Versicherungsverträge bei anderen, selbständigen juristischen Personen verurteilt werden.
573.
58Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Auskunftserteilung über die Sonderzahlung in Höhe von 3.927,- € vom 07.01.2003, da auch dieser Anspruch durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB jedenfalls erloschen ist. Mit Schreiben vom 07.01.2003 (Anlage 8 zum Schriftsatz vom 05.10.2006 = Bl. 376 GA) hatte die Klägerin dem Beklagten eine Sonderprovisionszahlung in Höhe von 3.927,- € zugesagt. Diese ist mit Provisionsabrechnung vom 21.01.2003 (Anlage 5 zum Schriftsatz vom 05.10.2006 = Bl. 369 GA) unter Berücksichtigung der handschriftlichen Berechnung (Anlage 7 zum Schriftsatz vom 05.10.2006 = Bl. 375 GA) abgerechnet worden. Weitere Zahlungsansprüche des Beklagten sind nicht ersichtlich.
594.
60Hinsichtlich des Widerklageantrages zu Ziffer 4 kann auf die Ausführungen unter B. 1. Bezug genommen werden. Auch diesbezüglich ist durch die Vorlage der lückenlosen Entwicklung des Provisionskontos jedenfalls Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB eingetreten. Da kein positiver Saldo zugunsten des Beklagten besteht, ist ein Zahlungsanspruch nicht gegeben.
615.
62Der Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Auskunft bezüglich sämtlicher Verträge, die nach seinem Weggang im März 2003 auf Herrn M umgeschrieben worden sind. Im Rahmen vertraglicher Sonderbeziehungen ist Voraussetzung eines Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB, dass für den Anspruch, dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht. Der Beklagte hat einen Schadensersatzanspruch aus der "Umschlüsselung/Umschreibung" von Verträgen trotz des ausdrücklichen Hinweises im Beschluss vom 27.05.2008 nicht schlüssig dargelegt. Die bloße Benennung eines neuen Betreuers/Ansprechpartners in den Schreiben an die Kunden stellt jedenfalls keine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung dar.
636.
64Aus demselben Grund hat der Beklagte auch keinen Anspruch auf Auskunftserteilung über Umsätze angeblicher Scheinmitarbeiter. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Zeuge M durch den Einsatz von angeblichen Scheinmitarbeitern zu Lasten des Beklagten einen gesteigerten Umsatz erzielt haben und welche Pflichtverletzung der Klägerin Grundlage eines Schadensersatzanspruchs sein sollte. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Anspruch, dessen Durchsetzung die begehrte Auskunft dienen soll, ist nicht dargelegt. Zudem fehlt es dem Vortrag zu der Beschäftigung angeblicher Scheinmitarbeiter schon an jeglicher Substanz.
657.
66Der Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von 575,- €. Eine Zusage auf Zahlung eines Sonderbonus hat der Beklagte trotz des ausdrücklichen Hinweises im Beschluss vom 27.05.2008 nicht substantiiert dargelegt.
67C.
68Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Die Klägerin hatte einen Zahlungsanspruch in Höhe von 90.638,72 € hinreichend substantiiert und nachvollziehbar dargelegt. Folglich waren auch diese Mehrkosten dem Beklagten aufzuerlegen.
69Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
70Streitwert:
71
| Bis zum 07.09.2004: | 4.990,- € |
| Vom 08.09.2004 bis zum 28.07.2006: | 90.638,72 € |
| Vom 29.07.2006 bis zum 09.10.2006: | 155.140,72 € |
| Ab dem 10.10.2006: | 135.659,92 € |
72
(Erläuterungen zum Streitwert der Widerklage:
73- Ziff. 1 ist gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 GKG kostenneutral
- Ziff. 2: 40.000,- €
- Ziff. 3: 3.927,- €
- Ziff. 4 ist gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 GKG kostenneutral
- Ziff. 5: 10.000,- €
- Ziff. 6: 10.000,- €
- Ziff. 7: 575,- €)
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