Urteil vom Landgericht Kleve - 5 S 88/09
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Rheinberg vom 15.06.2009 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 442,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 16 % und die Klägerin zu 84 % zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 21 % und die Klägerin zu 79 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe
2I.
3Die Klägerin begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.
4Am 16.08.2008 gegen 11:20 Uhr parkte die Tochter der Klägerin mit dem Pkw der Klägerin der Marke W auf einem Parkplatz in B an der Straße Y-Straße X 3. Die Beklagte zu 1.) parkte mit ihrem Fahrzeug, das bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversichert ist, etwas seitlich versetzt, auf der gegenüberliegenden Seite des Parkplatzes. Beide parkten rückwärts aus. Dabei stieß die Beklagte mit der Anhängerkupplung ihres Fahrzeuges gegen die hintere rechte Seite des Fahrzeuges der Klägerin.
5Der Gesamtschaden der Klägerin in Höhe von 3.314,03 EUR ist in der Berufungs- instanz unstreitig. Die Beklagte zu 2.) zahlte außergerichtlich 1.214,89 EUR.
6Die Klägerin begehrt den Ausgleich des restlichen Schadens sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 272,87 EUR.
7Sie hat behauptet, ihre Tochter habe den Ausparkvorgang bereits vollständig beendet, als die Beklagte zu 1.) begonnen habe, ihr Fahrzeug rückwärts zu setzten. Ihr Fahrzeug habe bereits einige Zeit gestanden, als die Beklagte zu 1.) rückwärts gegen ihr Fahrzeug gefahren sei.
8Die Beklagten haben behauptet, das Fahrzeug der Klägerin sie noch nicht in Bewegung gewesen, als die Beklagte zu 1.) rückwärts aus der Parklücke gefahren sei. Das Fahrzeug der Klägerin sei plötzlich rückwärts gefahren. Dadurch sei es zu dem Zusammenstoß gekommen.
9Rechtsverfolgungskosten seien nicht erstattungsfähig, weil eine Kostennote nicht erteilt sei und die Klägerin die Kosten nicht bezahlt habe.
10Das Amtsgericht hat nach Vernehmung der Zeugin X2 die Beklagten zur Zahlung des restlichen Sachschadens und zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei es davon überzeugt, dass die Zeugin X2 bereits gestanden habe, als es zu der Kollision gekommen sei. Die Beklagten hafteten daher alleine für den Schaden. Die Klägerin habe nicht belegt, dass sie die Rechtsanwaltskosten gezahlt habe. Sie könne jedoch die Freistellung von dieser Verbindlichkeit verlangen.
11Gegen diese Beweiswürdigung wenden sich die Beklagten mit der Berufung, wobei sie die Verurteilung nur in Höhe von 1.972,75 EUR und hinsichtlich der Verurteilung zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten angreifen.
12II.
13Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.
14Die Klägerin hat gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 PflVG einen Anspruch auf Zahlung von 442,13 EUR gegen die Beklagten.
15Bei dem Betrieb des Fahrzeuges der Beklagten ist es zu einem Schaden an dem Fahrzeug der Klägerin gekommen. Der Gesamtschaden in Höhe von 3.134,03 EUR ist im Berufungsverfahren nicht mehr streitig.
16Die Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 StVG ergibt, dass die Klägerin diesen Schaden zu 50 % selbst zu tragen hat. Kommt es auf einem Parkplatz zum Zusammenstoß von zwei Fahrzeugen, die aus ihren Parkboxen zurücksetzen, so begründet der beiderseitige Verstoß gegen die identischen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO grundsätzlich eine Haftungsquote von 50 %. Eine höhere Haftungsquote kommt nur in Betracht, wenn ein Unfallbeteiligter nachweisen kann, dass er bereits längere Zeit gestanden hat (LG Kreuznach, ZfSch 2007, 559). Bei einer Kollision während des Zurücksetzens spricht der Anschein für das Verschulden des Rückwärtsfahrenden (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, § 9 Rn. 55 am Ende). Die mit der Rückwärtsfahrt typischerweise verbundenen Gefahren, die den Fahrzeugführer gemäß § 9 Abs. 5 StVO dazu verpflichten, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen, enden nicht sogleich mit dem Stillstand des Fahrzeuges. Anderenfalls hinge die Haftung von der Frage ab, ob es dem Rückwärtsfahrenden (zufällig) noch gelingt, sein Fahrzeug vor dem Zusammenstoß zum Stillstand zu bringen.
17Die Klägerin hat den ihr obliegenden Nachweis nicht geführt, dass ihre Tochter bereits einige Zeit stand, bis es zu dem Unfall kam. Die Zeugin X2 hat bekundet, sie habe den Parkplatz verlassen wollen. Sie sei rückwärts gefahren, habe das Fahrzeug angehalten und habe vorwärts weiterfahren wollen, als es zu dem Zusammenstoß gekommen sei. Ob sie bereits den ersten Gang eingelegt hatte, konnte sie nicht mehr sagen. Ein solches Fahrverhalten spielt sich erfahrungsgemäß in sehr kurzer Zeit ab. Die Zeugin hat nicht bekundet, dass sie aufgehalten oder an der Weiterfahrt gehindert worden sei. Aus ihrer Aussage folgt somit, dass noch ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit der Rückwärtsfahrt bestand. Etwas anderes hat auch das Amtsgericht nicht festgestellt. Es hat lediglich die Auffassung vertreten, dass trotz des zeitlichen Zusammenhangs die typischen Gefahren des Rückwärtsfahrens nicht mehr bestanden hätten.
18Von dem Gesamtschaden in Höhe von 3.314,03 EUR haben die Beklagten somit nur 50 % zu erstatten. Dies sind 1.657,02 EUR. Unter Berücksichtigung der Zahlung der Beklagten in Höhe von 1.214,89 EUR verbleibt der zuerkannte Betrag in Höhe von 442,13 EUR.
19Die Beklagten sind nicht zur Freistellung von Rechtsanwaltskosten verpflichtet. Zwar konnte das Amtsgericht anstatt zur Zahlung auch zur Freistellung von den Rechtsanwaltskosten verurteilen. Ein solcher Freistellungsantrag ist als Minus in dem Zahlungsantrag enthalten (vgl.: Zöller-Vollkommer, Kommentar zur ZPO, 27. Auflage, § 308, Rn. 4). Der Freistellungsanspruch setzt aber voraus, dass der Vergütungsanspruch fällig ist. Der Rechtsanwalt kann die Vergütung gemäß § 10 RVG nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Die Klägerin trägt nicht vor, eine solche Kostenrechnung erhalten zu haben. Daher ist die Klage insoweit derzeit unbegründet.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
21Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
22Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
23Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.972,75 EUR
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