Urteil vom Landgericht Kleve - 3 O 27/06

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek wegen einer Forderung der Klägerin von 14.551,62 € aus der Schlussrechnung vom 24.08.2005 und einer Kostenpauschale von 800,- € auf dem Grundstück der Beklagten in Geldern, Gemarkung Geldern, Flur 28, Flurstück 465, eingetragen im Grundbuch von Geldern Bl. 5094, unter Ausnutzung des Rangs der in Abt. III, lfd. Nr. 2, eingetragenen Vormerkung zu bewilligen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 19.014,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2005 zu zahlen, in Höhe von 13.387,50 € jedoch nur Zug um Zug gegen Beseitigung der folgenden Mängel an dem auf dem vorgenannten Grundstück errichteten Objekt:

- Mängel am Kalksandsteinmauerwerk (Lagerfugen stehen offen und ehemals offenstehende Stoßfugen sind mit Mörtel nachgestrichen worden, was sehr unsauber aussieht. An einer Ecke im Spitzraum ist die Eckverbindung des Mauerwerks nicht ordnungsgemäß verzahnt. Die Mauerwerksfugen weisen ein sehr ungleichmäßiges Fugenbild auf.)

- Abplatzungen an den Betondecken, die sich u.a. als Rostflecken im Anstrich zeigen

- Schwindrisse im Hallenboden

- Die Bodenschienen im Bereich der Hallentore sind nicht im Boden versetzt eingebaut worden. Außerdem liegen sie gegenüber dem äußeren Rand der Hallenzufahrtstore zu weit entfernt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 37% und die Beklagten, letztere haftend als Gesamtschuldner, zu 63%, die Kosten der Streithilfe tragen die Klägerin zu 37% und der Streithelfer zu 63%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten oder der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.


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