Urteil vom Landgericht Kleve - 3 O 27/06
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek wegen einer Forderung der Klägerin von 14.551,62 € aus der Schlussrechnung vom 24.08.2005 und einer Kostenpauschale von 800,- € auf dem Grundstück der Beklagten in Geldern, Gemarkung Geldern, Flur 28, Flurstück 465, eingetragen im Grundbuch von Geldern Bl. 5094, unter Ausnutzung des Rangs der in Abt. III, lfd. Nr. 2, eingetragenen Vormerkung zu bewilligen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 19.014,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2005 zu zahlen, in Höhe von 13.387,50 € jedoch nur Zug um Zug gegen Beseitigung der folgenden Mängel an dem auf dem vorgenannten Grundstück errichteten Objekt:
- Mängel am Kalksandsteinmauerwerk (Lagerfugen stehen offen und ehemals offenstehende Stoßfugen sind mit Mörtel nachgestrichen worden, was sehr unsauber aussieht. An einer Ecke im Spitzraum ist die Eckverbindung des Mauerwerks nicht ordnungsgemäß verzahnt. Die Mauerwerksfugen weisen ein sehr ungleichmäßiges Fugenbild auf.)
- Abplatzungen an den Betondecken, die sich u.a. als Rostflecken im Anstrich zeigen
- Schwindrisse im Hallenboden
- Die Bodenschienen im Bereich der Hallentore sind nicht im Boden versetzt eingebaut worden. Außerdem liegen sie gegenüber dem äußeren Rand der Hallenzufahrtstore zu weit entfernt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 37% und die Beklagten, letztere haftend als Gesamtschuldner, zu 63%, die Kosten der Streithilfe tragen die Klägerin zu 37% und der Streithelfer zu 63%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten oder der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
1
Tatbestand:
2Die Beklagten sind zu je ½ Miteigentümer des im Grundbuch von Geldern, Bl. 5094, eingetragenen Grundstückes Gemarkung Geldern, Flur 28, Flurstück 465. Auf diesem wurde ein Neubau für einen Malerbetrieb errichtet. Die Klägerin führte Erd-, Maurer- und Betonarbeiten durch und erwirkte wegen einer Werklohnforderung in Höhe von 22.000,- € im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek. Mit Schreiben vom 26.01.2005 (Anlage K 2 zum Schriftsatz vom 12.01.2006 = Bl. 7 GA) hatte der für die Beklagten tätige Streithelfer die Klägerin unter Beifügung eines Leistungsverzeichnisses um die Abgabe eines verbindlichen Angebots gebeten. Mit Schreiben vom 09.02.2005 (Anlage K 3 zum Schriftsatz vom 12.01.2006 = Bl. 18 GA) übersandte die Klägerin ihr Angebot und wies darauf hin, dass Grundlage des Auftrages die VOB sei und die Abrechnung nach den tatsächlich örtlich aufgemessenen Massen erfolge. Anfang April 2005 erteilten die Beklagten der Klägerin den Auftrag. Nach Durchführung der Arbeiten rügten die Beklagten mit Schreiben vom 09.08.2005 (Anlage B 2 zum Schriftsatz vom 13.03.2006 = Bl. 70 f. GA) näher bezeichnete Mengenabweichungen und übergaben am 18.08.2005 eine Mängelliste (Anlage K 21 zum Schriftsatz vom 11.08.2006 = Bl. 243 f. GA). Unter dem 24.08.2005 stellte die Klägerin den Beklagten mit der Schlussrechnung (Anlage K 4 zum Schriftsatz vom 12.01.2006 = Bl. 26 ff. GA) einen Restbetrag von 23.446,50 € in Rechnung, den sie um 522,- € auf schlussendlich 22.924,50 € kürzte. Die Beklagten widersprachen mit Schreiben vom 27.09.2005 (Anlage K 6 zum Schriftsatz vom 12.01.2006 = Bl. 41 GA) der Schlussrechnung und forderten die Klägerin unter Fristsetzung zum 21.10.2005 zur Beseitigung näher bezeichneter Mängel auf. Unstreitig wurde weder unterhalb der Bodenplatte (Pos. 02.011 des Angebots) noch zwischen Bürotrakt und Heiz-/Technikraum (Pos. 03.007 des Angebots) eine Wärmedämmung eingebaut. In den Ausführungsunterlagen des Streithelfers (Anlagen K 15 - K 17 zum Schriftsatz vom 10.04.2006 = Bl. 118 ff. GA) ist eine solche nicht vorgesehen. Außerdem baute die Klägerin als Tür- und Fensterüberdeckungen Fertigstürze anstelle von Stahlbetonstürzen ein (Pos. 02.012/02.013 des Angebots). Der Betonboden im Bürotrakt liegt 9,5 bzw. 10 cm tiefer als der Fertigboden der Halle. Das Erdungsband (Pos. 02.006) ist nicht von der Klägerin verlegt worden. Im Hallenboden sind zwei Risse aufgetreten, außerdem sind Abplatzungen vorhanden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.12.2005 (Anlage K 8 zum Schriftsatz vom 12.01.2006 = Bl. 44 ff. GA) forderten die Beklagten die Klägerin zur Mängelbeseitigung binnen sieben Tagen auf und kündigten an, für den Fall des fruchtlosen Fristablaufes die Mängelbeseitigung durch die Klägerin endgültig abzulehnen. Die Klägerin wies die Mängel mit anwaltlichem Schreiben vom 13.12.2005 (Anlage K 9 zum Schriftsatz vom 12.01.2006 = Bl. 47 ff. GA) zurück und forderte die Beklagten zur Restzahlung binnen Wochenfrist auf. Die Beklagten erwiderten mit anwaltlichem Schreiben vom 19.12.2005 (Anlage K 7 zum Schriftsatz vom 12.01.2006 = Bl. 42 f. GA), dass sie von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen würden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.06.2008 (Anlage zum Schriftsatz vom 10.06.2008 = Bl. 430 GA) forderten die Beklagten die Klägerin auf, die Wärmedämmung einzubauen und mit den entsprechenden Arbeiten binnen einer Frist von insgesamt sechs Wochen zu beginnen. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufes wurde die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen angekündigt. Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 09.07.2008 (Anlage zum Schriftsatz vom 10.07.2008 = Bl. 444 GA) lehnten die Beklagten die Isolierung durch die Klägerin ab und machten dem Grunde nach Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend.
3Die Klägerin trägt vor:
4Das der Schlussrechnung zugrundeliegende Aufmaß (Anlage K 5 zum Schriftsatz vom 12.01.2006 = Bl. 33 ff. GA) sei zutreffend. Die Schlussrechnung sei prüfbar. Im Einzelnen gelte Folgendes:
5- Titel 01. Erdarbeiten:Sie habe sämtliche unter diesem Titel aufgeführte Leistungen erbracht. Zwar seien die Arbeiten bzgl. Pos. 01.001 nur in modifizierter Form ausgeführt worden. Ersparnisse seien jedoch nicht eingetreten.
6- Pos. 01.002:Sie habe tatsächlich 41,874 cbm Anfüllmaterial eingebaut.
7- Pos. 02.005:Sie habe 72,000 lfdm. Dehnungsfuge hergestellt und geliefert.
8- Pos. 02.008:Die abgerechneten Leistungen seien vollumfänglich gerechtfertigt, da die Fundamentgräben mit Arbeitsraum und Schälung hergestellt werden hätten müssen.
9- Pos. 02.017/02.018:Die abgerechneten Mengen an Betonstahlmatten und Betonrippstahl seien entsprechend den Bewährungsplänen und Stahllisten eingebaut worden.
10- Pos. 05.001/05.003/05.009/05.012:Die abgerechneten Stundenlohnarbeiten seien erbracht worden. Es werde Bezug genommen auf die Arbeitszettel vom 01.07. und 04.07.2005 (Anlage K 14 zum Schriftsatz vom 10.04.2006 = Bl. 117 GA).
11Zu den von den Beklagten gerügten Mängeln gelte Folgendes:
12- Dämmung:Es liege eine ausreichende Wärmedämmung vor, Wärmeverluste träten nicht ein. Gleiches gelte für den Zwischenraum zwischen der Gasbetonwand und der im Elektro-Raum errichteten Kalksandsteinwand (Anlage K 18 zum Schriftsatz vom 10.04.2006 = Bl. 137 GA).
13- Türstürze:Da in dem zur Verfügung gestellten Bewährungsplan Stahlbetonstürze nicht dargestellt worden seien, habe sie entsprechend der Üblichkeit nur Betonstürze eingebaut.
14- Estrichstärke:Die Ausführung des Betonbodens lediglich 10 cm tiefer als der Fertigboden der Halle beruhe auf der Planung des Streithelfers (Anlage K 20 zum Schriftsatz vom 10.04.2006 = Bl. 139 GA).
15- Risse und Abplatzungen im Hallenboden:Die Haarrisse stellten keinen Mangel dar. Die Abplatzungen seien durch mechanische Beanspruchung erklärbar.
16Ihre Leistungen seien abgenommen worden, jedenfalls nach Maßgabe des § 12 Nr. 5 VOB/B. Ihre Leistung sei abnahmefähig. Die Beklagten hätten das Gebäude auch in Benutzung genommen. Bei den Kosten für das Erdungsband würde es sich um Ohnehinkosten handeln. Lediglich die Pos. 1 und 3 der Rechnung der Fa. Lambertz vom 28.10.2005 (Anlage B 8 zum Schriftsatz vom 13.03.2006 = Bl. 87 ff. GA) beträfen von der Klägerin geschuldete Arbeiten.
17Die Klägerin hat mit der am 13.01.2006 bei Gericht eingegangenen und den Beklagten am 21.02.2006 zugestellten Klage ursprünglich beantragt,
181. die Beklagten zu verurteilen, die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek wegen einer Forderung von 22.000,- € aus ihrer Schlussrechnung vom 24.08.2005 und einer Kostenpauschale von 800,- € auf dem Grundstück der Beklagten in Geldern, Gemarkung Geldern, Flur 28, Flurstück 465, eingetragen im Grundbuch von Geldern Bl. 5094, unter Ausnutzung des Rangs der in Abt. III, lfd. Nr. 2, eingetragenen Vormerkung zu bewilligen;
192. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 22.924,50 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.09.2005 zu zahlen.
20Mit Schriftsätzen vom 24.11.2008 (dort S. 2 = Bl. 563 GA) hat die Klägerin die Klage in Höhe von 795,91 € wegen einer Zuvielforderung hinsichtlich der Stahlmengen für die Bodenplatte zurückgenommen. Aus dem gleichen Grund hat die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 02.02.2009 (dort S. 2 = Bl. 604 GA) in Höhe weiterer 2.047,- € zurückgenommen.
21Die Beklagten und der Streithelfer haben den teilweisen Klagerücknahmen zugestimmt und beantragen im Übrigen,
22die Klage abzuweisen.
23Die Beklagten wenden ein:
24Die Arbeiten seien weder vertragsgerecht noch vollständig durchgeführt worden. Die Schlussrechnung sei hinsichtlich der abgerechneten Massen nicht nachvollziehbar und unzutreffend. Im Einzelnen gelte Folgendes:
25- Pos. 01.001:Die Erdhubausarbeiten seien nicht von der Klägerin, sondern durch die Fa. Schiemann & Pollack ausgeführt worden. Hierauf hätten sich die Parteien einvernehmlich verständigt.
26- Pos. 01.002:Klägerseits sei maximal 20 cbm Feinkies gestellt und lediglich eine Schicht von 4 cm Anfüllmaterial verarbeitet worden.
27- Pos. 02.005:Es seien lediglich 60,000 lfdm. Dehnungsfuge verarbeitet worden.
28Hinsichtlich der gerügten Mängel gelte Folgendes:
29- Dämmung:Es sei in einem Gespräch unmittelbar vor Baubeginn etwa im März oder April 2005 bei einem Ortstermin ausdrücklich vereinbart worden, dass sowohl unterhalb der Bodenplatte als auch zwischen der Gasbetonwand und der Kalksandsteinwand eine Dämmung vorgenommen wird – unabhängig davon, ob eine solche Isolierung unbedingt notwendig sei. Infolge der fehlenden Dämmung sei der Boden tatsächlich kälter, da ein Wärmeverlust entstehe. Der nachträgliche Einbau werde einen Betrag von mindestens 43.000,- € netto kosten (Anlage B 12 zum Schriftsatz vom 03.09.2008 = Bl. 506 ff. GA). Bis dahin entstünden erhöhte Heizkosten.
30- Mauerwerk:Die Stoßfugen seien offen oder lediglich oberflächlich zugeschmiert, so dass der im Farblager geforderte Brandschutz (F 90) nicht gewährleistet sei. Die Anschlüsse des Kalksandsteinmauerwerkes zu den Gasbetonaußenwänden seien nicht ordnungsgemäß verdübelt worden. Die Mauerwerksverzahnungen in den senkrechten Eckverbindungen seien nicht fachgerecht ausgeführt worden. Die Wände des Versorgungsraums seien nicht winkelig erstellt. Die Steine seien nicht gleichmäßig geschnitten worden. Die Fugen seien ungleichmäßig ausgeführt worden und brächen aus bzw. rissen ab. Im Schleifraum und im rechts daneben liegenden Lagerraum seien die verbauten Steine nicht gleichmäßig eingesetzt worden. Die Fugen seien krumm und schief, brächen an vielen Stellen aus und rissen ab. Durch den fehlerhaften Einbau von Kalksandsteinen seien Risse im Mauerwerk entstanden. Gleiches gelte auch für den Feuerraum. Zudem habe die Klägerin es unterlassen, in allen Räumen eine notwendige Verzahnung zu erstellen.
31- Türstürze:Das Angebot habe in Pos. 02.012 Stahlbetonstürze vorgesehen. Zur Mängelbeseitigung entstünden Kosten von mehreren tausend Euro.
32- Estrichstärke:Der Betonboden im Bürotrakt habe 15 cm tiefer liegen sollen als der Fertigboden der Halle. Durch die Ausführung lediglich 9,5 cm tiefer seien erhöhte Estrichkosten von 863,59 € (Anlage B 5 zum Schriftsatz vom 13.03.2006 = Bl. 78 GA) und Kosten für eine teurere Aludämmung in Höhe von 1.044,10 € (Anlage B 6 zum Schriftsatz vom 13.03.2006 = Bl. 79 ff. GA) angefallen.
33- Der Kuruntboden weise Verschmutzungen durch Öl- und Rostflecken auf. Eine Nachbearbeitung sei nicht mehr möglich. Ihnen stehe daher ein Anspruch auf Minderung in Höhe von 2.000,- € zu.
34- Die Betondecken im Versorgungsraum, im Schleifraum sowie im rechts daneben liegenden Lagerraum wiesen vielfältige Abplatzungen auf, offensichtlich infolge fehlerhafter Armierung.
35- Die Risse im Boden seien auf den Einbau zu weniger Stahlkörbe zurückzuführen.
36- Hinsichtlich der Tore an Vorder- und Seitenfront habe die Klägerin die Bodenschienen nicht fachgerecht verbaut. Durch den fehlerhaften Einbau fehle es an einer kraftschlüssigen Verbindung der Gummilippen der Tore mit dem Boden, so dass bei Starkregen Wassereintritt zu befürchten sei. Die von der Klägerin an den beiden Toren verbauten L-Eisen seien zu weit vorne installiert worden, so dass keine Dichtigkeit unterhalb der Tore bei geschlossenen Toren erzeugt werde und Niederschlagswasser eindringe.
37- Die Regenentwässerung sei nicht frostsicher eingebaut. Die Mängelbeseitigungskosten würden sich auf 4.354,20 € netto belaufen (Anlage B 9 zum Schriftsatz vom 31.07.2007 = Bl. 363 GA).
38Insgesamt würden die Kosten der Mängelbeseitigung die Klageforderung übersteigen, so dass ein Zurückbehaltungsrecht bestehe. Hilfsweise werde mit den bereits angefallenen Kosten für das Erdungsband, den Estrich sowie die Dämmung für die Heizung in Höhe von insgesamt 2.851,41 € (943,72 € [Anlage B 8 zum Schriftsatz vom 13.03.2006 = Bl. 87 ff. GA] + 863,59 € + 1.044,10 €) die Aufrechnung erklärt. Außerdem müssten die von der Klägerin nachbehandelten Fugstellen neu gestrichen werden. Mit den insoweit entstehenden Kosten von mindestens 650,- € werde ebenfalls hilfsweise aufgerechnet. Ebenfalls hilfsweise aufgerechnet werde mit den Kosten, die durch den nachträglichen Einbau der Dämmung entstünden.
39Der Streithelfer trägt ergänzend vor:
40In den Ausführungsplänen sei die Isolierung nicht zu erkennen, da das Ingenieurbüro Dr. Hoffmann ihm erklärt habe, dass weder die Isolierung unterhalb der Bodenplatte noch die Isolierung zwischen dem Bürotrakt und der Halle erforderlich sei. Gleichwohl hätten die Beklagten gegenüber der Klägerin anlässlich eines Gesprächs Anfang Juni 2005 auf den Einbau der Isolierung entsprechend der Vorgaben des Leistungsverzeichnisses bestanden.
41Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
42Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 22.09.2006 (Bl. 255 ff. GA), 13.04.2007 (Bl. 324 GA), 21.08.2007 (Bl. 371 GA), 15.07.2008 (Bl. 446 f. GA) und 26.03.2009 (Bl. 623 f. GA). Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 10.01.2007 (Bl. 275 ff. GA) sowie die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. Bühler vom 06.03.2007 (Bl. 295 ff. GA), 04.07.2007 (Bl. 341 ff. GA), 18.01.2008 (Bl. 386 ff. GA) und 05.06.2010 (Bl. 740 ff. GA), des Sachverständigen Dipl. Ing. Eßmann vom 08.12.2008 (Bl. 583 ff. GA) und des Sachverständigen Dipl.-Geologe Müller vom 21.08.2009 (Bl. 661 ff. GA).
43Entscheidungsgründe:
44Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen dagegen unbegründet.
45I.
46Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von 19.014,12 € aus § 631 Abs. 1 BGB, in Höhe von 13.387,50 € jedoch nur Zug um Zug gegen Beseitigung der im Tenor näher bezeichneten Mängel.
47Unstreitig ist zwischen den Parteien ein Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB über die Durchführung von Erd-, Maurer- und Betonarbeiten zustande gekommen. Die Beklagten haben die Abnahme nicht gemäß § 12 Nr. 3 VOB/B verweigert. Gemäß § 12 Nr. 5 Abs. 1, 2 VOB/B gilt die Leistung als abgenommen. Hinsichtlich der einzelnen streitigen Positionen der Schlussrechnung vom 24.08.2005 (Anlage K 4 zum Schriftsatz vom 12.01.2006 = Bl. 26 ff. GA) gilt Folgendes:
48- Pos. 01.001:Nach Vernehmung der Zeugen (vgl. Sitzungsprotokoll vom 10.01.2007 = Bl. 275 ff. GA) steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin den Einbau und die Verdichtung des Erdaushubes vorgenommen hat. Entsprechendes bestätigten die Zeugen Koch und Eickens. Diese bekundeten auch, dass die Massenangabe von ca. 203 cbm stimmen könne. Ebenso bestätigte der Zeuge Forthmann, dass die Klägerin den Einbau des Materials erledigt habe. Unstreitig hat die Klägerin jedoch nicht die Herstellung des Erdaushubes vorgenommen. Der Einheitspreis von 22,05 €/cbm ist daher nicht gerechtfertigt. Das Gericht hat der Entscheidung im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) einen Einheitspreis von 20,- €/cbm zugrundegelegt, so dass sich bezüglich dieser Position ein Betrag von insgesamt 4.068,98 € netto ergibt.
49- Pos. 01.002:Auch diesbezüglich ist das Gericht nach der Zeugenvernehmung von der Leistungserbringung durch die Klägerin überzeugt. Die vorgenannten Zeugen bekundeten übereinstimmend, dass Kiesmaterial angeliefert worden sei. Die Zeugen Koch und Eickens konnten auch die Größenordnung von rund 42 cbm bestätigen, wohingegen der Zeuge Forthmann hinsichtlich der eingebauten Menge keine Angaben machen konnte. Folglich ergibt sich hinsichtlich dieser Position der von der Klägerin geltend gemachte Betrag von 1.283,86 € netto.
50- Pos. 02.005:Der Zeuge Forthmann bekundete, dass die Dehnungsfugen so angelegt seien, wie dies in der Anlage K 12 zum Schriftsatz vom 10.04.2006 (Bl. 108 GA) eingezeichnet sei. Da der Zeuge zudem bestätigte, dass die Dehnungsfugen der Länge nach den Innenmaßen der Halle entsprächen und die Einschnitte im Bereich der Stahlstützen jeweils ca. 1 m lang seien, ergibt sich, dass die Abrechnung der Klägerin (72 lfdm. Dehnungsfuge) zutreffend ist. Somit errechnet sich bezüglich dieser Position der von der Klägerin geltend gemachte Betrag in Höhe von 389,52 € netto. Die Position ist auch in der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2007 (Bl. 278 GA) unstreitig gestellt worden.
51- Pos. 02.008:Die Zeugen Koch und Forthmann bestätigten übereinstimmend, dass es nicht möglich gewesen sei, den „unterirdischen“ Teil der Fundamente schalungsfrei in das Erdreich einzubauen. Deshalb habe auch insoweit geschalt werden müssen. Die von der Klägerin angesetzten Massen sind nach Aussage des Zeugen Forthmann zutreffend, so dass hinsichtlich dieser Position der von der Klägerin geltend gemachte Betrag von 12.509,29 € netto gerechtfertigt ist.
52- Pos. 02.017/02.018:Der Sachverständige Dipl. Ing. Eßmann führt in seinem Gutachten vom 08.12.2008 (Bl. 583 ff. GA) aus, dass es nach dem Betonieren nicht mehr möglich sei, festzustellen, ob der in Rechnung gestellte Stahl oder auch die nach Stahlliste ermittelte Stahlmenge tatsächlich verbaut worden sei. Er habe daher lediglich die erforderliche Stahlmenge feststellen können. Die fachliche und rechnerische Prüfung der benötigten Stahlmengen habe hinsichtlich der Pos. 02.017 einen Verbrauch von 1.612,07 kg Betonstahlmatten und bezüglich der Pos. 02.018 einen Verbrauch von 4.619,71 kg Betonrippenstahl ergeben. Die Schlussrechnung der Klägerin ist daher wegen dieser Positionen auf 1.821,64 € netto (Pos. 02.017) und 5.081,68 € netto (Pos. 02.018) zu korrigieren.
53- Pos. 05.001/05.003/05.009/05.012:Der Zeuge Grotelaers (vgl. Sitzungsprotokoll vom 10.01.2007, dort S. 4 = Bl. 276 Rs. GA) sagte aus, dass auf Wunsch des Bauherrn die Anschlüsse an die Regenfallrohre in die Stahlträger verlegt werden sollten. Zwar habe er die Anweisung vom Geschäftsführer der Klägerin bekommen. Er selbst habe aber mit dem Beklagten zu 1) über den Grund der Verlegung gesprochen. Auch der Zeuge Forthmann bestätigte, dass über entsprechende Wünsche des Beklagten zu 1) gesprochen worden sei. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass die entsprechenden Arbeiten auf Wunsch des Beklagten zu 1) ausgeführt worden sind. Der Zeuge Grotelaers bekundete zusätzlich, dass die geleisteten Stunden im als Anlage K 14 zum Schriftsatz vom 10.04.2006 (Bl. 117 GA) vorgelegten Stundenzettel festgehalten worden seien. Damit sind nachgewiesen allerdings nur die Pos. 05.009 und 05.012. Für die Positionen 05.001 und 05.003 ist kein Nachweis erbracht worden, so dass sich der Titel 05. auf 783,64 € netto beläuft.
54- Zusammenfassung:Aufgrund der vorstehenden Ausführungen errechnet sich ein korrigierter Schlussrechnungsbetrag von zunächst 58.473,36 €. Abzüglich des 3%-igen Nachlasses ergibt sich ein Nettobetrag von 56.719,16 €. Zuzüglich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Umsatzsteuer von 16% errechnet sich eine Gesamtsumme von 65.794,23 €. Abzüglich der Abschlagszahlungen von unstreitig 46.258,11 € verbleibt ein Restbetrag von 19.536,12 €. Hiervon abzuziehen ist der von der Klägerin selbst mit der Klageschrift in Abzug gebrachte Betrag von 522,- € brutto, so dass sich eine Forderung aus der Schlussrechnung in Höhe von 19.014,12 € errechnet.
55Diese Forderung ist jedoch nicht in voller Höhe einredefrei, sondern den Beklagten steht ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln in Höhe von 13.387,50 € aus § 641 Abs. 3 BGB a.F. zu (vgl. Art. 229 § 19 Abs. 1 EGBGB). Die berechtigte Erhebung dieser Einrede führt gemäß § 322 Abs. 1 BGB zur Verurteilung zur Zahlung Zug um Zug gegen Behebung der bestimmt zu bezeichnenden Mängel (vgl. Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage 2010, § 641 Rn. 17). Das Leistungsverweigerungsrecht besteht in Höhe des Dreifachen der für die Beseitigung der Mängel erforderlichen Kosten.
56Hinsichtlich der von den Beklagten gerügten Mängel gilt im Einzelnen Folgendes:
57- Dämmung:Nach Vernehmung der Zeugen Forthmann, Günl und Martin (vgl. Sitzungsprotokoll vom 10.01.2007, dort S. 5 ff. = Bl. 277 f. GA) steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagten trotz fehlender Notwendigkeit auf den Einbau einer zusätzlichen Dämmung bestanden haben. Die entsprechenden Arbeiten sollten auch von der Klägerin ausgeführt werden. Da die Dämmung unstreitig nicht eingebracht worden ist, liegt eine Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit und damit ein Mangel vor. Ob es sich um eine sogar positive oder i.E. unbedeutende Abweichung handelt, ist für die Frage des Mangels unbeachtlich (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 633 Rn. 6b m.w.N.). Gleichwohl ist im Ergebnis vorliegend ein Mängelgewährleistungsanspruch zu verneinen, da die Klägerin die Nacherfüllung berechtigt verweigern durfte (§ 635 Abs. 3 BGB) und die Geltendmachung von entsprechenden Mängelgewährleistungsansprüchen gegen § 242 BGB verstößt (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O.). Dies ist wie folgt zu begründen: Der Sachverständige Dr. Bühler führt in seinem Ergänzungsgutachten vom 05.06.2010 (Bl. 740 ff. GA) aus, dass das Fehlen der Isolierung keinen Mangel im wärmeschutztechnischen Sinne darstelle, da der Mindestwärmeschutz eingehalten werde. Die Energiekosten würden im Ist-Zustand lediglich geringfügig (71,- € pro Jahr) höher sein als im Soll-Zustand, so dass sich über die Gesamtnutzungsdauer des Objektes ein Minderwert von 966,31 € errechne. Dem stünden jedoch ersparte Aufwendungen in Höhe von 943,80 € entgegen, so dass sich die Beträge praktisch gegeneinander aufheben würden und letztlich kein Minderwert gegeben sei. Einen nennenswerten Nachteil durch den Nichteinbau der Isolierung könne er daher nicht erkennen. Würde man jedoch gleichwohl die Wärmedämmung nachträglich einbauen lassen, so entstünden Sanierungskosten in Höhe von rund 64.000,- €. Diese Sanierungskosten seien aus seiner Sicht – juristische Aspekte außer Acht lassend – nicht zu vertreten. Das Gericht schließt sich der Auffassung des Sachverständigen – natürlich unter Einbeziehung der juristischen Aspekte – vollumfänglich an. Der Sachverständige hat nachvollziehbar, widerspruchsfrei und damit im Ergebnis überzeugend dargelegt, dass eine negative Beeinträchtigung durch den unterbliebenen Einbau der Isolierung nicht gegeben sei. Den Beklagten in dieser Konstellation ein Zurückbehaltungsrecht bzw. einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 64.000,- € zuzusprechen, würde offensichtlich gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen, da es unbillig ist, der Klägerin derart hohe Sanierungskosten aufzuerlegen, nur weil diese von der technisch sinnlosen Vorgabe der Beklagten abgewichen ist.
58- Mauerwerk:Der Sachverständige Dr. Bühler kommt in seinem Gutachten vom 06.03.2007 (Bl. 295 ff. GA) zu dem Ergebnis, dass teilweise Lagerfugen offen stünden und ehemals offenstehende Stoßfugen mit Mörtel nachgestrichen worden seien, was sehr unsauber aussehe. Dies sei „natürlich nicht ganz in Ordnung“. Außerdem sei an einer Ecke im Spitzraum die Eckverbindung des Mauerwerks nicht ordnungsgemäß verzahnt. Die Mauerwerksfugen würden ein sehr ungleichmäßiges Fugenbild aufweisen. Auch wenn der Sachverständige die Auffassung vertritt, dass es sich um einen geringfügigen Mangel handele, so kann doch aus Sicht des Gerichts ein Mangel als solcher nicht verneint werden. Die Mängelbeseitigungskosten belaufen sich auf 1.100,- € netto (Ergänzungsgutachten vom 04.07.2007, dort S. 3 = Bl. 343 GA). Dies ist im Hinblick auf das Gesamtvolumen des Auftrages auch kein unverhältnismäßiger Betrag.
59- Türstürze: Nach Auffassung des Sachverständigen Dr. Bühler (a.a.O.) stelle es keinerlei Nachteil dar, wenn man statt gegossener Stürze Fertigstürze einbaue. Zwar seien diese gegenüber gegossenen Stürzen deutlich preiswerter. Insoweit ist den Beklagten jedoch kein Schaden entstanden, da die Klägerin lediglich Fertigstürze berechnet hat. Eine Nacherfüllung wäre unverhältnismäßig (§ 635 Abs. 3 BGB) bzw. ein entsprechendes Verlangen verstieße gegen § 242 BGB, da die Beklagten selbst vortragen, dass zur Mängelbeseitigung Kosten von mehreren tausend Euro entstünden.
60- Estrichstärke:Die Beklagten haben nicht vorgetragen, die Klägerin zur Nachbesserung aufgefordert zu haben. Insoweit scheiden Mängelgewährleistungsansprüche aus.
61- Erdungsband:Ein Schaden ist nicht schlüssig dargelegt, da es sich um Ohnehinkosten handelt.
62- Kuruntboden:Der Vortrag zu den „Verschmutzungen durch Öl- und Rostflecken“ ist unsubstantiiert. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine Nachbearbeitung nicht mehr möglich sein sollte.
63- Abplatzungen an den Betondecken:Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. Bühler (a.a.O.) ist im vorliegenden Fall nicht die Armierung an sich, sondern deren Abstandhalter, auf denen die Armierung liege, der Grund für die Abplatzungen. Diese Abplatzungen zeigten sich als Rostflecken im Anstrich. Die Mängelbeseitigungskosten würden sich auf 1.000,- € netto belaufen.
64- Risse im Hallenboden:Der Sachverständige Dr. Bühler (a.a.O.) führt aus, dass es sich um Schwindrisse handele. Diese könnten bei Hallenböden der vorliegenden Art immer schon einmal auftreten. Von einer fehlerhaften Erstellung des Hallenbodens könne man deshalb nicht zwingend ausgehen. Es handele sich um einen sehr geringfügigen Mangel. Zur Mängelbeseitigung reiche es aus, die Rißchen mit Epoxydharzmörtel auszuspachteln. Das Verharzen werde einen Aufwand von 150,- € netto erfordern.
65- Bodenschienen im Bereich der Hallentore:Der Sachverständige Dr. Bühler (a.a.O.) führt aus, dass die Bodenschienen im Bereich der Hallentore nicht im Boden versetzt eingebaut worden seien. Außerdem lägen sie gegenüber dem äußeren Rand der Hallenzufahrtstore zu weit entfernt. Daher könne bei Regen mit Sicherheit Wasser in die Halle über das Tor auf den Hallenboden gelangen. Der Einbau sei daher nicht ordnungsgemäß. Zur Mängelbeseitigung sei es erforderlich, die Stahlbetonplatte nachträglich mit einer Ausnehmung zu versehen. Diese müsse separat eingeschnitten und mit Gefälle nach außen mit Epoxydharzmörtel sauber ausprofiliert werden. Da dies ziemlich aufwendig sei, würden sich die Mängelbeseitigungskosten auf 1.500,- € netto belaufen.
66- Regenentwässerung:Der Sachverständige Dr. Bühler (a.a.O.) kommt zu dem Ergebnis, dass die Regenentwässerung offensichtlich nicht frostsicher verlegt worden sei, da sie nicht ausreichend tief, nämlich mindestens 80 cm unter fertigem Terrain, eingebaut worden sei. Es sei auch möglich, die Entwässerungsrohre frostsicher zu verlegen und gleichwohl sicher in die Muldenversickerung zu führen. Er führt jedoch auch aus (2. Ergänzungsgutachten vom 18.01.2008, dort S. 5 f. = Bl. 390 f. GA), dass für spezielle Sachverhalte der Muldenversickerung spezialisiertere Sachverständige hinzugezogen werden müssten. Der daraufhin vom Gericht beauftragte Sachverständige Dipl.-Geologe Müller kommt in seinem Gutachten vom 21.08.2009 (Bl. 661 ff. GA) zu dem Ergebnis, dass die frostfreie Verlegung eines Zulaufrohres nicht möglich gewesen wäre. Gleichwohl sei eine Beschädigung durch Frost nicht zu erwarten, da die Rohre mit ausreichendem Gefälle verlegt worden seien. Ein Mangel ist daher nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen.
67II.
68Der Zinsanspruch folgt § 288 Abs. 1 BGB.
69III.
70Die Kläger haben gegen die Beklagten zusätzlich einen Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek aus § 648 Abs. 1 S. 1 BGB. Sicherbar sind alle aus dem Vertrag herrührenden Forderungen des Unternehmers gegen den Besteller. Dazu rechnen auch Kosten der Erwirkung der Hypothek oder Vormerkung. Der Umfang des sicherbaren Anspruchs richtet sich gemäß § 648 Abs. 1 S. 2 BGB nach dem Wert der bereits erbrachten Leistung. Mängel des Werkes mindern den Sicherungsanspruch, absetzbar ist allerdings nur der einfache Mängelbeseitigungsbetrag (vgl. zum Ganzen Palandt-Sprau, a.a.O., § 648 Rn. 4). Dementsprechend besteht hier ein Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek wegen einer Forderung in Höhe von 14.551,62 € zuzüglich einer Kostenpauschale von 800,- €.
71IV.
72Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 4, 101 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 11, 709 S. 1, 2, 711 ZPO.
73Streitwert:
74Bis zum 24.11.2008: 22.924,50 €
75Vom 25.11.2008 bis zum 02.02.2009: 22.128,59 €
76Ab dem 03.02.2009: 20.081,59 €
77Wird zugleich auf Zahlung von Werklohn und Einräumung einer Sicherungshypothek geklagt, ist wegen wirtschaftlicher Identität nur auf die Höhe der bezifferten Forderung abzustellen (vgl. Zöller-Herget, Zivilprozessordnung, 28. Auflage 2010, § 3 Rn. 16, Stichwort „Bauhandwerkersicherungshypothek“).
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