Urteil vom Landgericht Kleve - 120 KLs 45/10
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von
3 (drei) Jahren
kostenpflichtig verurteilt.
Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
- §§ 177 Abs. 1 Ziffer 2, Abs. 2 Ziffer 1, 21, 63 StGB -
1
G r ü n d e
2Der seit dem Jahr 2002 in der LVR-Klinik C wegen Vergewaltigung eines geistig minderbegabten Heimmitbewohners untergebrachte Angeklagte hat den dort ebenfalls untergebrachten, körperbehinderten U am 29.12.2009 im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit (der Angeklagte leidet an einer leichtgradigen Intelligenzminderung, einem ausgeprägten emotionalen Entwicklungsrückstand und einer deutlich defizitären soziomoralischen Entwicklung) unter Androhung von Schlägen zum Oralverkehr gezwungen. Aufgrund der genannten psychischen Beeinträchtigung besteht insoweit Wiederholungsgefahr.
3I. Feststellungen zur Person
4Der Angeklagte wurde als jüngstes von drei Geschwistern in X / T- geboren und wuchs dort auf. Seine Mutter arbeitete als Kassiererin, sein Vater war Elektriker. Im Alter von neun Monaten erkrankte der Angeklagte an einer Gehirnhautentzündung, in deren Folge er sich geistig nicht altersgemäß weiterentwickelte. Die Sonderschule verließ er 1970 in der 7. Klasse ohne Abschluss und ohne Lesen, Schreiben und Rechnen zu können. Der Angeklagte arbeitete u.a. bei der Deutschen Reichsbahn der ehemaligen DDR, wo es seine Aufgabe war, Waggons zusammenzustellen. Anfang des Jahres 1990 zog er mit seiner Mutter nach L2. Als die Mutter im selben Jahr verstarb, nahm ihn seine Tante in L2 auf. Später erhielt er einen Heimplatz in einem städtischen Behindertenzentrum und arbeitete in einer Werkstatt für Behinderte. Zu seinen Geschwistern hat der Angeklagte heute keinen Kontakt mehr.
5Bei dem Angeklagten besteht eine ausgeprägte mentale Beeinträchtigung in Form einer leichtgradigen Intelligenzminderung, einem ausgeprägten emotionalen Entwicklungsrückstand und einer deutlich defizitären soziomoralischen Entwicklung. Der Angeklagte steht unter Betreuung, sein Betreuer ist xy aus L.
6Durch Urteil des Landgerichts Köln vom 05.06.2002 wurde der Angeklagte wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, zugleich wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil aufgrund der festgestellten psychischen Störung (Minderbegabung mit eingeschränkter Steuerungsfähigkeit insbesondere im sexuellen Bereich) eine negative Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 63 StGB vorlag. Der Verurteilung lag eine im Jahr 2001 begangene Tat zu Grunde, bei der der Angeklagte im Zustand verminderter Schuldfähigkeit einen 40-jährigen, geistig minderbegabten Heimmitbewohner zwang, sich in Bauchlage zu begeben und sodann bei ihm gegen dessen Willen den Analverkehr bis zum Samenerguss vollzog. Nach vorausgegangener Untersuchungshaft (seit dem 29.08.2001) befindet sich der Angeklagte daher seit dem 18.03.2002 (zunächst auf Grund einer einstweiligen Unterbringung; rechtskräftig ist die im genannten Urteil getroffene Unterbringungsanordnung seit dem 05.06.2002) im Maßregelvollzug in der LVR-Klinik C.
7Zuletzt ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts L mit Beschluss vom 16.11.2010 die Fortdauer der Unterbringung an. In dem Beschluss wird u.a. ausgeführt:
8"Die Therapie gestaltet sich weiterhin problematisch. Trotz jahrelanger Behandlung des Untergebrachten mit triebdämpfenden Medikamenten ist es in der Vergangenheit immer wieder zu sexuellen Übergriffen des Untergebrachten gegenüber Mitpatienten gekommen. Diese Medikation wurde schließlich wieder abgesetzt, weil sie offenbar nicht anschlug. Im Berichtszeitraum 2008/2009 hatte der Untergebrachte im August 2008 einen deutlich schwächeren Mitpatienten zu gegenseitiger manueller und oraler Befriedigung aufgefordert; dazu kam es dann auch. Bezüglich dieses Fehlverhaltens zeigte er sich jedoch kaum einsichtig, vielmehr externalisierte er sein Verhalten. Hier und im Rahmen der Deliktbearbeitung zeigte er kaum Opferempathie. Im Juni 2009 fasste er einen deutlich jüngeren Mitpatienten an das Geschlechtsteil und machte Äußerungen bezüglich dessen Größe. In der Deliktgruppe begründete er diesen Übergriff später damit, dass er mit der Sexualität in seiner Beziehung unzufrieden sei. Schließlich kam es im Dezember 2009 zu dem jüngsten Vorfall, bei dem sich der Untergebrachte von einem Mitpatienten oral befriedigen ließ.
9Die Mitarbeit des Untergebrachten an den Therapien war unzureichend. An den für ihn relevanten Therapien nahm er nur unregelmäßig teil. Im Rahmen der Deliktbearbeitung führt der Untergebrachte seine Tat auf einen übermäßigen Alkoholkonsum zurück und vermochte seinen inneren Zustand, der ihn zur Anlasstat führte, nicht zu benennen. Eine Opferempathie kann der Untergebrachte nicht entwickeln."
10II. Feststellungen zur Sache
11Im Vollzug der mit dem Urteil des Landgerichts Köln vom 05.06.2002 angeordneten Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus befand sich der Angeklagte auch Ende des Jahres 2009 in der LVR-Klinik C im dortigen Haus 0.
12Am 29.12.2009 begab er sich gegen 16:50 Uhr in das Zimmer des ebenfalls nach § 63 StGB in der LVR-Klinik untergebrachten Geschädigten U. Dieser leidet u.a. an einer leichten Intelligenzminderung und ist darüber hinaus zur Fortbewegung auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Nach dem Betreten des Zimmers machte der Angeklagte in der Absicht, sich von dem Geschädigten oral befriedigen zu lassen, hinter sich die Türe zu. Zunächst stellte er sich eine kurze Weile an das Fußende des Bettes des Geschädigten. Dieser lag auf seinem Bett, welches er aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigung nicht ohne fremde Hilfe verlassen konnte – was auch dem Angeklagten bewusst war – und sah fern. Schließlich begab sich der Angeklagte zum Kopfende des Bettes, zog seine Hose und Unterhose herunter, nahm seinen erigierten Penis in die Hand und forderte den Geschädigten auf, seinen Penis in den Mund zu nehmen. Als U sagte, dass er dies nicht machen wolle, drohte ihm der Angeklagte mit Schlägen in der Form, dass er ansonsten "einen auf´s Maul kriege" sowie mit den Worten: "Bläst du mir keinen, schlage ich dich!". Der Geschädigte, der den Angeklagten als sehr aggressiv einschätzte und der seiner Erinnerung nach schon einmal von dem Angeklagten geschlagen worden war, nahm diese Drohung ernst, bekam Panik und kam der Forderung des Angeklagten nach, so dass der Angeklagte mit seinem Penis in den Mund des Geschädigten eindrang. Noch bevor es bei dem Angeklagten zum Samenerguss kam, betraten der Mitpatient X2 und der Pfleger N das Zimmer des Geschädigten, woraufhin der Angeklagte erschrocken seine Hose hochzog und das Zimmer verließ.
13Der Angeklagte wurde schließlich auf die Station 000 verlegt, wo er sich nach wie vor befindet. Der Geschädigte befindet sich mittlerweile in der Dauerbeurlaubung im "Haus …" in H; er ist noch immer wütend auf den Angeklagten und stark von der Tat beeindruckt.
14Die Fähigkeit des Angeklagten, nach seiner Unrechtseinsicht zu handeln, war bei Begehung der Tat aufgrund seiner geschilderten psychischen Beeinträchtigung (Intelligenzminderung, ausgeprägter emotionaler Entwicklungsrückstand und einer deutlich defizitären soziomoralischen Entwicklung) erheblich vermindert, jedoch nicht ausgeschlossen. Dieser lang andauernde psychische Zustand war für die vorliegende Vergewaltigung mitursächlich und ist auch der Grund für die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr, dass er zukünftig vergleichbare Taten begehen wird.
15III. Beweiswürdigung
16Zur Person hat sich der Angeklagte entsprechend den getroffenen Feststellungen (I.) eingelassen. Ergänzend beruhen die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten auf den entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Q2 unter dessen Bezugnahme auf das mit dem Angeklagten geführte Explorationsgespräch. Der genannte Beschluss des Landgerichts L vom 16.11.2010 wurde verlesen.
17Der Angeklagte hat sich zur Sache eingelassen und zunächst pauschal bestätigt, dass das so stimme, wie es in der Anklage stehe. Im Einzelnen hat er weiter ausgeführt, ihm sei bewusst gewesen, dass U die sexuellen Handlungen nicht habe vornehmen wollen, er habe diesem jedoch mit Prügeln gedroht. Der Geschädigte sei auch bereits damals körperlich bedingt auf den Rollstuhl angewiesen gewesen. Als während der Tat zwei andere Personen in das Zimmer gekommen seien, habe er noch die Hose heruntergezogen gehabt.
18Auf Befragen teilte der Angeklagte ohne zu zögern mit, dass er bereits beim Schließen der Zimmertür vorgehabt habe, sich von dem Geschädigten oral befriedigen zu lassen. Nur auf ausdrücklichen Vorhalt des Verteidigers, ob er nicht erst am Fußende des Bettes des Geschädigten stehend dieses Verlangen gehabt habe, bejahte der Angeklagte dann später auch diese Version. Zu folgen ist insofern der ersten, spontanen Angabe des Angeklagten, die ersichtlich nicht darauf abzielt, sein Vorhaben zu beschönigen, während die zweite Schilderung nur auf expliziten Vorhalt erfolgte, die der Angeklagte lediglich mit einem schlichten "Ja" beantwortete.
19Zum Hintergrund der Tat führte der Angeklagte aus, dass in der homosexuellen Beziehung zu seinem Freund, dem ebenfalls nach § 63 StGB untergebrachten A H, zu jener Zeit eine Krise bestanden habe. So habe es öfter Zank und Streit um die Teddybären des Angeklagten gegeben. Auch gegenseitige Eifersucht habe eine Rolle gespielt.
20Dass die sexuelle Handlung gegenüber dem Geschädigten nicht einvernehmlich war, hatte der Angeklagte auch bereits in seiner ersten polizeilichen Vernehmung gestanden, wie der Vernehmungsbeamte KHK C angab. Dieser führte aus, dass der Angeklagte ihm gegenüber in der Vernehmung gestanden habe, den Geschädigten zum Oralverkehr unter Androhung von Schlägen genötigt zu haben. Dem sei der Geschädigte nachgekommen. Zur Ejakulation sei es nicht gekommen, weil zwei Personen ins Zimmer gekommen seien und er sich dann schnell seine Hose wieder hochgezogen habe.
21Auch der Geschädigte U hat entsprechend den getroffenen Feststellungen ausgesagt. Er sei bereits damals auf den Rollstuhl angewiesen gewesen. Er habe mehrmals "Nein" gesagt, als der Angeklagte verlangt habe, dass er ihm "einen bläst". Als der Angeklagte damit gedroht habe, dass er "sonst einen auf´s Maul" bekomme, habe er Panik bekommen. Die Drohung habe er sehr ernst genommen, da ihm der Angeklagte als sehr aggressiv bekannt gewesen sei, ihn insbesondere vorher auch schon einmal geschlagen habe. Der Angeklagte sei dann mit dessen Penis in seinen Mund eingedrungen, bis schließlich Herr X2 und der Pfleger in das Zimmer gekommen seien. Er leide heute noch immer unter den Folgen der Tat, was sich auch in Problemen in der Beziehung zu seiner Freundin ausdrücke.
22Die Angaben des Geschädigten sind widerspruchsfrei und glaubhaft. Seine emotionale Betroffenheit war in der Hauptverhandlung deutlich spürbar, auf die entschuldigenden Worte des Angeklagten reagierte er gereizt und abweisend. Eine Belastungstendenz des Geschädigten ist nicht gegeben, zumal seine Schilderung auch durch die geständige Einlassung des Angeklagten gestützt wird.
23Die Ausführungen zu dem Ende des Tatgeschehens durch Eintreten zweier Personen in das Zimmer des Geschädigten, werden bestätigt durch die Angaben des ebenfalls nach § 63 StGB untergebrachten X2 und des Pflegers N.
24Der Zeuge X2 führte glaubhaft aus, dass beim Betreten des Zimmers der Angeklagte mit heruntergelassener Hose vor dem Geschädigten gestanden habe. Als der Angeklagte aus dem Zimmer verschwunden sei, habe der Geschädigte ihm gesagt, dass der Angeklagte ihn unter Androhung von Schlägen dazu gebracht habe, ihm "einen zu blasen". Des Weiteren berichtete der Zeuge X2 davon, dass es bereits zweimal einen ähnlichen Vorfall mit dem Angeklagten gegeben habe; auch ihm sei der Angeklagte auf der Station als aggressiv bekannt gewesen, so habe dieser ihn einmal mit einem Schrubber geschlagen.
25Der Zeuge N berichtete ebenfalls widerspruchsfrei, dass der Angeklagte mit heruntergelassener Hose vor dem Geschädigten am Bett gestanden und erschrocken gewirkt habe, als die beiden die geschlossene Türe geöffnet und das Zimmer des Geschädigten betreten hätten.
26Dass es zum Zeitpunkt der Tat eine Krise in der Beziehung zwischen dem Angeklagten und seinem Freund gab, hat dieser, A H, ebenfalls bestätigt und dazu ausgeführt, dass er auch mal "für einen Tag Ruhe" hätte haben wollen, was der Angeklagte nicht habe akzeptieren können und ihn deshalb mit "Du Krüppel!" beschimpft habe. Der Angeklagte habe ihn zudem auch bereits einmal geschlagen. Nach dem Vorfall mit Herrn U habe der Angeklagte zu ihm gesagt, dass ihm "einfach alles" leid tue. Nun hätten sich beide versöhnt und bewohnten gemeinsam ein Doppelzimmer in der Klinik.
27Zum Hintergrund der Tat führte die Therapeutin, die sowohl den Geschädigten als auch den Angeklagten bereits sehr lange als Patienten in der LVR-Klinik kennt, aus, dass der Angeklagte immer wieder Probleme mit dysfunktionalem Sexualverhalten habe. Trotz seiner zahlreichen Versprechungen, so etwas nicht mehr zu tun, sei es zu sexuellen Übergriffen – meistens gegenüber Schwächeren – gekommen. Der Angeklagte habe zum Beispiel einem Mitpatienten ohne dessen Einverständnis ans Geschlechtsteil gefasst. Zwischenzeitlich sei er auch mit dem triebdämpfenden Medikament Trenantone behandelt worden. Die Empathiefähigkeit des Angeklagten sei defizitär und auf die eigene narzisstische Bedürfnisbefriedigung reduziert. Er leide an einer Impulskontrollschwäche und habe Schwierigkeiten, sein Verhalten bei sexuellen Reizen zu regulieren. Bereits vor dem Vorfall mit Herrn U habe der Angeklagte Phantasien dahingehend geäußert, dass der Geschädigte ihn oral befriedigen solle. Der Angeklagte habe darüber geradezu euphorisch gewirkt.
28Die Fähigkeit des Angeklagten, nach seiner (uneingeschränkt vorhandenen) Unrechtseinsicht zu handeln, war bei Begehung der Tat erheblich vermindert. Bei dem Angeklagten besteht durchaus eine Unrechtseinsicht – so schloss er nicht nur hinter sich die Türe, er entschuldigte sich auch später bei dem Angeklagten; auch bei vorherigen Vorfällen hatte er immer wieder versprochen, sein Verhalten zu ändern – ,seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, ist aber erheblich vermindert. Denn bei dem Angeklagten bestand im Tatzeitpunkt – und besteht heute – eine ausgeprägte mentale Beeinträchtigung in Form einer leichtgradigen Intelligenzminderung, einem ausgeprägten emotionalen Entwicklungsrückstand und einer deutlich defizitären soziomoralischen Entwicklung. Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung insoweit den überzeugenden Ausführungen des forensisch sehr erfahrenen Sachverständigen Dr. Q2, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie, Chefarzt in einer Forensik-Abteilung, an. Demnach ist das emotionale Entwicklungsniveau des Angeklagten deutlich retardiert und es besteht ein deutliches Mentalisierungsdefizit. Handlungen werden bei dem Angeklagten nur durch vorangegangene mentale Zustände, zum Beispiel durch Wünsche, verursacht. Aufgrund der mentalen Beeinträchtigung besteht eine ausgeprägte Desaktualisierungsschwäche für aufsteigende sexuelle Handlungsimpulse. Dies entspricht auch den Bekundungen der Therapeutin Pörtner-Pieper, die davon berichtete, dass der Untergebrachte Probleme damit habe, sein Verhalten bei sexuellen Reizen zu regulieren. Diese schwere mentale Beeinträchtigung erfüllt das Eingangsmerkmal des "Schwachsinns" i.S.d. § 20 StGB.
29Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war jedoch nicht vollständig ausgeschlossen. Dem Angeklagten wäre es möglich gewesen, nach seiner Unrechtseinsicht zu handeln und den sexuellen Übergriff zu unterlassen.
30Es liegt insbesondere keine Tat vor, bei der ein einmaliger sexueller Impuls oder Anreiz zu einer Überforderungssituation des Täters geführt hätte. Wie auch der Sachverständige ausführte, hatte der Angeklagte regelmäßig sexuelle Phantasien – zuletzt auch in Bezug auf konkrete sexuelle Kontakte mit dem Geschädigten –, ohne dass es stets zu Übergriffen gekommen war. Vielmehr ist es dem Angeklagten im Vorfeld gelungen, der Umsetzung dieser Phantasien zu widerstehen, der Angeklagte hat dann auf der Toilette onaniert. Auch in der Beziehung zu seinem Freund war es dem Angeklagten gelungen, seine Sexualkontakte auf einverständlichen Geschlechtsverkehr zu reduzieren. Trotz der Krise in der Beziehung zu seinem Verlobten wäre es dem Angeklagten daher auch vorliegend möglich gewesen, seinem sexuellen Impuls nicht nachzugeben, sondern seine Tat zu unterlassen. Hinzu kommt, dass es zu dem Übergriff nicht unvermittelt in einer Alltagssituationen – etwa im zufälligen Beisein anderer Personen – kam, sondern der Angeklagte das Zimmer des Geschädigten aufsuchte und bereits in dem Vorhaben der späteren sexuellen Handlung die Türe hinter sich schloss, um so mit dem in seiner Verteidigung eingeschränkten Geschädigten allein und ohne Zeugen zu sein. Sodann verweilte er kurz in dem Raum, bis er schließlich die Tat beging.
31IV. Rechtliche Würdigung
32Der Angeklagte hat sich nach § 177 Abs. 1 Ziffer 2, Abs. 2 Ziffer 1 StGB wegen Vergewaltigung strafbar gemacht. Die Androhung von Schlägen, welche der Geschädigte ernst nahm, stellt eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für die körperliche Unversehrtheit des Geschädigten dar, in deren Folge dieser begann, den Angeklagten oral zu befriedigen und das Eindringen des Penis des Angeklagten in seinen Mund duldete.
33Der Angeklagte handelte vorsätzlich. Insbesondere den entgegenstehenden Willen des Geschädigten kannte er. Er handelte auch rechtswidrig.
34Seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 20 StGB) war nicht ausgeschlossen.
35V. Strafzumessung
36Ausgangspunkt der Strafzumessung ist der Strafrahmen des § 177 Abs. 1 Ziffer 2 StGB.
37Mit dem Eindringen des Penis des Angeklagten in den Mund des Geschädigten und der damit verbundenen besonderen Erniedrigung hat der Angeklagte das Regelbeispiel der Vergewaltigung nach Abs. 2 Ziffer 1 der genannten Vorschrift verwirklicht. Gründe, die die Regelwirkung entfallen lassen, liegen trotz der nachfolgend aufgeführten Strafmilderungsgründe, insbesondere auch des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB, nicht vor, zumal der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist.
38Den Strafrahmen des § 177 Abs. 2 Ziffer 1 StGB hat die Kammer aber nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert, so dass er Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 11 Jahre 3 Monate beträgt.
39Innerhalb dieses gemilderten Strafrahmens hat die Kammer insbesondere mildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte die Tat gestanden und sich bei dem Geschädigten entschuldigt hat. Die Tat liegt nunmehr auch bereits über ein Jahr zurück. Bedacht hat die Kammer auch, dass der Angeklagte aufgrund seiner ausgeprägten mentalen Beeinträchtigung in seiner Fähigkeit, nach seiner Unrechtseinsicht zu handeln, erheblich eingeschränkt war. Zudem hat die Krise in seiner Beziehung zu seinem Verlobten zu einer psychischen Instabilität geführt, die die Tat begünstigte.
40Gegen den Angeklagten spricht, dass sein Tatopfer in den Verteidigungsmöglichkeiten durch die vorhandene körperliche Beeinträchtigung erheblich eingeschränkt war. Ein Flüchten aus dem Zimmer war dem Geschädigten bereits aus diesem Grunde kaum möglich. Zudem fiel zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht, dass er einschlägig vorbestraft ist. Auch wenn die Vorverurteilung einige Jahre zurückliegt, war die Warnfunktion für den Angeklagten tagtäglich dadurch spürbar, dass er noch immer im Maßregelvollzug untergebracht ist. Schließlich war auch zu berücksichtigen, dass der Geschädigte noch immer überdurchschnittlich stark von der Tat beeindruckt ist.
41Nach Abwägung aller für die Strafzumessung erheblichen Umstände ist eine Freiheitsstrafe von
423 Jahren
43tat- und schuldangemessen.
44VI. Unterbringung nach § 63 StGB
45Die – erneute – Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus war nach § 63 StGB anzuordnen.
46Der Angeklagte hat im Zustand der positiv festgestellten verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) eine rechtswidrige Tat begangen. Zwischen dieser Tat und der psychischen Beeinträchtigung des Angeklagten besteht auch ein symptomatischer Zusammenhang, da sich seine Impulskontrollschwäche gerade auf sein Sexualverhalten bezieht und es dadurch vorliegend zu einer Sexualstraftat gekommen ist.
47Infolge seines langandauernden psychischen Zustandes sind von dem Angeklagten auch zukünftig vergleichbare erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten, so dass er für die Allgemeinheit gefährlich ist. Der Sachverständige hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass es bei dem Angeklagten immer wieder zu sexuellen Grenzüberschreitungen oder anderen Impulsdurchbrüchen kommen wird. In diesem Zusammenhang berichtete er von einem Vorfall, der sich nach der hiesigen Tat abgespielt hat, bei dem der Angeklagte auf der Station in einem fremden Zimmer onanierte, als die Zimmerbewohner schliefen. Bevorzugt von dem Angeklagten sind bei seinen Grenzüberschreitungen Opfer, die ihm – wie beim hiesigen Delikt – körperlich unterlegen und damit in der Fähigkeit, Widerstand zu leisten, eingeschränkt sind. Eine negative Legalprognose ergibt sich auch daraus, dass der Angeklagte trotz der mehrjährigen bereits bestehenden Unterbringung wegen eines vergleichbaren Sexualdelikts (Vergewaltigung eines minderbegabten Heimbewohners) und trotz entsprechender Therapie erneut einschlägig straffällig wurde. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich an seiner Gefährlichkeit nach dem aktuellen Delikt etwas geändert hätte. Mit den zu erwartenden Sexualdelikten besteht somit eine Gefahr der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten, aufgrund derer er für die Allgemeinheit gefährlich ist.
48Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB ist angesichts der Schwere der begangenen und drohenden Sexualstraftaten auch unter Berücksichtigung der Schwere des damit verbundenen Eingriffs verhältnismäßig (§ 62 StGB).
49Dies gilt auch, obwohl es sich vorliegend um die erneute Anordnung der Maßregel handelt. Die erneute Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus ist nicht deshalb von vorneherein ausgeschlossen, weil diese Maßregel – wie hier – bereits aufgrund eines in einem früheren Verfahren ergangenen Urteils gegen den Beschuldigten vollzogen wird (BGH, Beschluss vom 09.05.2006 – 3 StR 111/06). Dies folgt auch aus einem Umkehrschluss aus § 67 f StGB, der Doppelanordnungen nur für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) ausschließt.
50Jedoch setzt der nochmalige Maßregelausspruch voraus, dass die Anordnung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht (BGH, aaO).
51Allerdings folgt aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip (§ 62 StGB), dass die erneute Anordnung nur erfolgen darf, wenn sie auch erforderlich ist. Der Hinweis, dass die ältere Entscheidung möglicherweise in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben werden könnte (so BGH vom 29. 6. 1956 – 2 StR 254/56, bei Dallinger MDR 1956, 525) ist in der Regel zu fernliegend, um eine weitere gleichlautende Unterbringungsanordnung zu rechtfertigen. Bei (vermindert) schuldfähigen Angeklagten, die (auch) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden, kann die Rechtfertigung der nochmaligen Unterbringungsanordnung darin liegen, dass hierdurch die Zeit der Unterbringung auch auf die neue Strafe angerechnet werden kann (§ 67 Abs. 4 StGB, § 54 Abs. 3 StVollstrO; BGH v. 14.7.2005 – 3 StR 216/05, BGHSt 50, 199, 202). Dies dient der Erreichung des Maßregelziels, weil so eine gleichzeitige Aussetzung von Maßregel und Freiheitsstrafen möglich ist, was die Resozialisierung fördert. In den übrigen Fällen (wenn aufgrund festgestellter oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit keine Strafe verhängt wird) ist die nochmalige Unterbringungsanordnung jedenfalls dann erforderlich, wenn besonders schwerwiegende Straftaten (insbesondere Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmissbrauch) begangen wurden. Zum einen hat die zweite Anordnung faktisch erhebliche Auswirkungen bei den nachfolgenden Überprüfungsverfahren (§ 67e StGB) der zunächst verhängten Unterbringung (BGH v. 14.7.2005 – 3 StR 216/05, BGHSt 50, 199, 204 f.). Die damit dokumentierte fortbestehende Gefährlichkeit wird so für alle Verfahrensbeteiligten klar erkennbar. Zwar kann grundsätzlich auch die Strafvollstreckungskammer bei den jährlichen Überprüfungsverfahren feststellen, ob erneute (für die Gefährlichkeitsprognose relevante) Straftaten begangen wurden. Das Strengbeweisverfahren des Tatgerichts ist hierfür aber der geeignetere Weg (vgl. BVerfG v. 3.6.1992 - 2 BvR 1041/88, 2 BvR 78/89, BVerfGE 86, 288, 319 sowie EGMR v. 3.10.2002 – Beschwerde Nr. 37568/97, Fall Böhmer ./. Deutschland, StV 2002, 82). Nicht selten bestreiten Untergebrachte erst nach vielen Jahren die von ihnen zunächst eingeräumten Taten. Es würde die StVK überfordern, diese Taten dann nach so langer Zeit (ggf. in jedem Überprüfungsverfahren erneut) aufzuklären. Zum anderen dient es dem Rechtsfrieden, wenn solche schwerwiegenden Straftaten möglichst zeitnah in (grundsätzlich öffentlicher) Hauptverhandlung festgestellt werden und nicht (bei schuldunfähigen Tätern) gänzlich ohne klar erkennbare staatliche Reaktion bleiben. Schließlich kann eine "Doppelanordnung" auch dann erforderlich sein, wenn der für die Schuldbeeinträchtigung und Wiederholungsgefahr mitursächlichen psychischen Beeinträchtigung eine (teilweise) andere Diagnose zugrundeliegt als bei der früheren Unterbringungsanordnung. Bei den späteren Überprüfungsverfahren gemäß § 67e StGB ist nämlich ein "Auswechseln" der Diagnose nicht möglich (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2010, 325).
52Vorliegend ist die erneute Anordnung der Unterbringung aus mehreren der vorgenannten Gründe erforderlich. Bei dem Anlassdelikt handelt es sich um eine besonders schwerwiegende Straftat (Vergewaltigung). Zudem ist die in der Verurteilung dokumentierte fortbestehenden Gefährlichkeit für die Ausgestaltung und die Dauer des Maßregelvollzugs von erheblicher Bedeutung, da nur die im Strengbeweisverfahren getroffenen Feststellungen im Urteil, nicht aber diejenigen in einem Fortdauerbeschluss der Strafvollstreckungskammer im Überprüfungsverfahren (§ 67 e StGB) in materielle Rechtskraft erwachsen. Im Falle des späteren Bestreitens der neuen Tat ist somit eine gegebenenfalls in jedem späteren Überprüfungsverfahren ansonsten durchzuführende erneute Aufklärung der Tat nicht notwendig. Zuletzt bedarf es auch der Feststellung der Tat, weil sie – wie der Sachverständige überzeugend ausführte – insofern anders gelagert ist als die Tat, die dem Urteil des Landgerichts Köln zu Grunde lag, als damals auch der Alkoholkonsum des Angeklagten eine Rolle gespielt hatte, während der Angeklagte vorliegend keinen Alkohol konsumiert hatte, sondern bereits die Krise in seiner Beziehung zu seinem Verlobten eine die Tat begünstigende psychische Instabilität verursachte. Schließlich ermöglicht nur die erneute Unterbringungsanordnung eine Anrechnung des zukünftigen Maßregelvollzugs auf die nunmehr verhängte Freiheitsstrafe.
53Eine Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung kam nicht in Betracht (§ 67 b Abs. 1 S. 2 StGB)
54VII. Nebenentscheidungen
55Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 Abs. 1 StPO
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