Beschluss vom Landgericht Kleve - 120 Qs 40/11

Tenor

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Geldern vom 06.04.2011 wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.


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