Beschluss vom Landgericht Kleve - 120 Qs 55/11
Tenor
wird die Haftbeschwerde der Beschuldigten kostenpflichtig (§ 473 StPO) als unbegründet verworfen.
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Der dringende Tatverdacht ergibt sich schon aus der sichergestellten Rauschgiftmenge in Zusammenhang mit den äußeren Umständen der Fahrt. Zwei arbeitslose Kokainkonsumenten begeben sich von Italien nach Niederlande und machen sich schon nach zwei Tagen – nachdem beide eine "Kostprobe" (so der Ausdruck der Beschuldigten Bl. 26) des Rauschgiftes für gut befunden hatten (Bl. 12 f.) - auf den Rückweg (Bl. 16) nach Italien. Bei der Grenzkontrolle sind beide äußerst nervös, ein Wischtest reagiert bei beiden positiv auf Kokain; es werden rund 200g Kokain und 68 Geldscheine zu je 50 € sichergestellt.
2Angesichts der tatbetroffenen Menge, der Arbeitslosigkeit und der Konsumgewohnheiten der Beschuldigten besteht der dringende Verdacht, dass
3zumindest der weit überwiegende Teil gewinnbringend verkauft werden sollte; hiervon geht auch die Beschuldigte aus (Bl. 17).
4Der dringende Tatverdacht bezieht sich auf ein mittäterschaftliches Verhalten. Gibt es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Auftraggebers, so ist der Tatrichter nicht gehalten, nach dem Zweifelsgrundsatz lediglich eine bloße Kuriereigenschaft (Beihilfe) zu unterstellen (BGH, Beschluss vom 25.04.2007 – 1 StR 159/07; BGH, Beschluss vom 12.03.2002 – 3 StR 4/02). Hier kommt hinzu, dass die Beschuldigten eine recht hohe Geldsumme mit sich führten.
5Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr.
6Weder das vom Verteidiger angeführte europarechtliche Diskriminierungsverbot noch die Gewerbefreiheit sollen Rauschgifthändler vor Strafverfolgung schützen. Zudem verkennt die Argumentation der Verteidigung, dass der Umstand, dass ein fehlender Wohnsitz im Inland (wo die Justiz trotz der zu begrüßenden erweiterten Rechtshilfemöglichkeiten innerhalb der EU ohne Zweifel effektiver den Strafverfolgungsanspruch durchsetzen kann) unabhängig von der Staatsangehörigkeit (sowohl bei deutschen als auch bei italienischen Beschuldigten) ein Anhaltspunkt für erhöhte Fluchtgefahr ist. Schließlich darf nicht das sich aus der Unschuldsvermutung ergebende Wesen der Untersuchungshaft verkannt werden. Umstände, aus denen sich die Fluchtgefahr ergibt, müssen nicht verschuldet sein. Dass beispielsweise das Fehlen familiärer Bindungen, das Fehlen eines Arbeitsplatzes oder das Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel für eine Flucht nicht verschuldet sind, ändert nichts daran, dass sie – unabhängig von der Staatsangehörigkeit - Anhaltspunkte für das Vorliegen von Fluchtgefahr sind.
7Unabhängig davon ergibt sich die Fluchtgefahr (Gefahr eines Untertauchens) aber bereits aus der hohen Straferwartung in Verbindung mit dem fehlenden festen Arbeitsplatz (Bl. 15) und dem Rauschgiftkonsum (Bl. 16) bzw. dem Kontakt zum Drogenmillieu.
8Die bislang einmonatige Untersuchungshaft ist auch verhältnismäßig; Auflagen können die Fluchtgefahr nicht bannen.
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