Urteil vom Landgericht Kleve - 3 O 163/06
Tenor
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 24.02.2006 (Az. 05-1176661-0-7N) wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege offener Teilklage aus einer Rahmenvereinbarung aus dem Jahr 1999 auf Zahlung in Anspruch.
3Die Klägerin ist eine niederländische BV; der Beklagte ist Niederländer und wohnt in Eh.
4Ursprünglich war der Beklagte ein Mitarbeiter der Klägerin. Als diese den Beklagten nicht weiter beschäftigen konnte, gründete er eine niederländische BV mit dem Namen Ti xx xx, zukünftig SBB. Dabei übernahm die Klägerin die Betriebsmittelfinanzierung. Als die SBB in Zahlungsschwierigkeiten geriet, übernahm die Klägerin die Geschäftsanteile der SBB.
5Im weiteren Verlauf gründete der Beklagte als Tochtergesellschaften zur SBB zum Vertrieb von Wohnmobilen in den Niederlanden und Deutschland die Dl BV und übernahm die EL E GmbH. Die EL E GmbH sollte anschließend in die Dl GmbH überführt werden und firmierte auch bereits unter dem Namen Dl GmbH.
6Die Geschäftsabläufe waren so strukturiert, dass die SBB die Wohnmobile vorfinanzierte; die beiden Tochtergesellschaften veräußerten die Wohnmobile auf eigene Rechnung. Anschließend wurden die Erlöse zur Tilgung der Finanzierung an die SBB abgeführt.
7Als auch die Dl BV und die Dl GmbH in Zahlungsschwierigkeiten gerieten, wurde am 4. November 1999 privatschriftlich eine Rahmenvereinbarung geschlossen. Wegen der Beteiligten und der Vereinbarungen im Einzelnen wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung nebst Übersetzung (Bl. 103 ff d.A.) Bezug genommen.
8In dieser Rahmenvereinbarung wurde zunächst ein Schuldenerlass auf SBB und die Dl BV vereinbart. Außerdem sollte die Dl BV wegen Verlusten das Geschäft ganz aufgeben und der Beklagte zukünftig die Geschäfte allein über die Dl GmbH führen.
9In der Präambel des Vertrages ist darüber hinaus geregelt, dass die strikte Erfüllung des Vertrages conditio sine qua non für die weitere Betriebsmittelfinanzierung sei.
10Ebenfalls Teil dieser Rahmenvereinbarung ist in Ziffer 2 eine Vereinbarung, nach der die Forderungen in dieser Ziffer von Smit c.s. - das sind die Dl BV sowie die Dl GmbH und der Beklagte persönlich - ausdrücklich als geschuldet anerkannt werden unter den nachstehenden in diesem Vertrag vereinbarten Bedingungen. Außerdem erkennt die von dem Beklagten und/oder der Dl GmbH und/oder Ti c.s. zu gründende Holding GmbH diese Beträge sowohl gemeinsam, als auch jeder für sich, gemeinschuldnerisch als geschuldet gegenüber Ne und/oder SBB an.
11Die Forderungen in Ziffer 2) beinhalten drei unterschiedliche Rechtsverhältnisse. Unter Ziffer 2 a) ist eine Betriebsmittelfinanzierung von SBB gegen Dl GmbH geregelt, deren Saldo zum 1. September 1999 6.880.030 NLG beträgt. Dabei ist unter Ziffer 3, welche die Betriebsmittelfinanzierung im Einzelnen regelt, unter Buchstabe c) eine Verzinsung der offenen Kontokorrentforderung in Höhe von 7 % vorgesehen, die täglich berechnet werden und monatlich gutgeschrieben.
12Unter b) eine ist Forderung von SBB auf C.F.T. Smit - also den Beklagten persönlich - wegen der Abwicklung der Geschäfte und der Teilung der Aktiva und Passiva zum 31.12.1998 von SBB einerseits und der Dl BV andererseits geregelt. Dabei ergebe sich der geschuldete Betrag aus der Bilanz zum 31. Dezember 1998, so wie diese von Acera Accountants in NEE erstellt wurde und betrage 44.240 NLG. Schließlich ist unter c) eine Forderung in Höhe von 1.400.000 DM kraft des in Artikel 6 vereinbarten aufgeführt. Artikel 6 der Vereinbarung beinhaltet die Option zum Rückkauf der Geschäftsanteile der Dl GmbH. Dazu ist es nie gekommen.
13Ziffer 7 der Vereinbarung enthält unter Unterpunkt c) die Vereinbarung, dass sämtliche Forderungen aus diesem Vertrag gegenüber C.F.T. Ti - dem Beklagten - sofort fällig gestellt werden können, wenn die Gesellschaft liquidiert wird.
14Am 28.02.2001 (Bl. 154 d.A.) gab die SBB eine Verzichtserklärung gegenüber der Dl GmbH ab, mit der sie auf angelaufene Zinsforderungen und Bearbeitungskosten in Höhe von 338.212,25 DM (1.), zukünftige Zinsen und Nebenkosten des Geschäftsjahres 1.9.1999-31.08.2000 (2.) sowie auf 296.991 DM des sich ergebenden Bilanzverlustes zum 31.08.200 als einem Teil der Hauptforderung verzichtete (Nr. 3). Außerdem schlossen die SBB und die Dl GmbH im Dezember 2001 eine Rangrücktrittsvereinbarung über 3,5 Millionen DM (Bl. 155 d.A).
15Im Dezember 2003 teilte der Beklagte dem Steuerberater Stephan Glaap mit, dass er sein Amt als Liquidator der Gesellschaft niederlege. Die Niederlegung wurde in der Folge auch ins Handelsregister eingetragen.
16Die El E GmbH bzw. Dl GmbH ist zwischenzeitlich vollständig liquidiert worden.
17Die SBB übernahm im Verlauf der Liquidation von der El E GmbH den Restbestand der Fahrzeuge zu einem Kaufpreis von 88.000 €.
18Zunächst hatte die Klägerin außergerichtlich durch niederländische Anwälte der Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 29.11.2005 unter Fristsetzung bis zum 15.12.2005 aufgefordert, an sie 2.576.649 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 7 % pro Jahr sowie Inkassokosten von 20.080 € zu zahlen (Bl. 156 f d.A.). In diesem Schreiben wird Bezug genommen auf die Rahmenvereinbarung. Dieses Mahnschreiben wurde durch den Gerichtsvollzieher zugestellt, was Kosten in Höhe von 13,00 € verursachte. Diese Forderung wurde vollumfänglich durch den Anwalt des Beklagten zurückgewiesen mit der Begründung, die Forderung bestehe weder dem Grund noch der Höhe nach. Insbesondere sei die Höhe nicht ansatzweise nachvollziehbar (Bl. 163 d.A.). Es erfolgte ein weiteres Mahnschreiben mit Datum vom 13.12.2005 unter Fristsetzung bis zum 19.12.2005. Nachdem auch hierauf keine Zahlung erfolgte wurde das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet. Dazu wurden zunächst Kreditauskünfte eingeholt, um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beklagten festzustellen, wofür Kosten in Höhe von 80,00 € entstanden sind, sowie eine Schufa-Auskunft und eine Auskunft beim Einwohnermeldeamt, wodurch weitere Kosten in Höhe von 39,50 € entstanden.
19Die Klägerin macht Ansprüche aus Ziffer 2 a) und 3 der Rahmenvereinbarung geltend. Hilfsweise einen Anspruch aus Ziffer 2 b) sowie Ziffer 4 der Vereinbarung und schließlich aus Ziffer 2 c) der Rahmenvereinbarung.
20Mit der Widerklage macht der Beklagte seine außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zur Zurückweisung der von der Klägerin im Schreiben vom 29.011.2005 geltend gemachten Ansprüche geltend.
21Die Klägerin ist der Ansicht, bei Ziffer 2) a) der Rahmenvereinbarung handele es sich um ein abstraktes Schuldanerkenntnis. Der Beklagte habe einen Saldo in Höhe von 6.880.030 NLG anerkannt. Sie behauptet, dass der Beklagte die Beträge aus den Forderungen in Ziffer 2) des Rahmenvertrages bis jetzt nicht rückgeführt habe. Die Forderung bestehe vielmehr im gesamten Inhalt und Umfang. Zum heutigen Zeitpunkt betrage die Forderung noch 2.755.437,98 €.
22Die Verzichtserklärung sei lediglich aus steuerlichen Gründen abgegeben worden und beziehe sich nicht auf die Gesamtforderung. Darüber hinaus sei der Verzicht auch eingebucht worden. Außerdem ändere die Rangrücktrittserklärung nichts an dem Bestehen der Forderung, auch diese habe man lediglich aus steuerlichen Gründen abgegeben.
23Bezüglich der abgeholten Fahrzeuge hätten bis zum Jahr 2004 noch Camper in Deutschland gestanden, die nicht als abgeholte Fahrzeuge hätten verrechnet werden dürfen. Diese hätten auch weiterhin im Eigentum der Dl GmbH gestanden und seien nur zum Verkauf in die Niederlande verbracht worden. Sobald ein Fahrzeug veräußert worden sei, sei eine Rechnung der Firma Dl GmbH gefertigt und der Erlös mit dem offenen Kontokorrentkredit verrechnet worden. Lediglich der Restvorrat sei an die SBB verkauft worden, so dass die Dl GmbH liquidiert werden konnte. Dabei sei der tatsächliche Wert der Fahrzeuge viel geringer als der Buchwert gewesen. Außerdem sei bei der Übernahme nicht der Buchwert, sondern der Zeitwert der Fahrzeuge maßgeblich. Die Fahrzeuge seien grundsätzlich zum Marktwert veräußert worden. Die noch in Deutschland befindlichen Camper seien entsprechend dem Buchwert fakturiert worden und schließlich bei Verkauf über den Kontokorrent verrechnet worden. Auch hier seien die Fahrzeugbuchwerte nicht angemessen.
24Hilfsweise folge der Anspruch aus Ziffer 2 c) der Rahmenvereinbarung. Dort habe der Beklagte eine Forderung in Höhe von 1,4 Millionen DM anerkannt. Die Vertragsbestimmung nehme Bezug auf die Regelung in Ziffer 6 des Vertrages, den Kredit zum Rückkauf der Geschäftsanteile. Auch dieser Kredit sei jedoch nicht zurückgeführt worden.
25Ebenfalls hilfsweise stützt die Klägerin ihren Anspruch auf ein drittes separates Schuldanerkenntnis in Ziffer 2 b) der Rahmenvereinbarung. Dort sei Betrag in Höhe von 44.240 NLG anerkannt.
26Darüber hinaus sei die Dl GmbH auch entstanden. Dies ergebe sich daraus, dass der Beklagte umfangreich mit der Klägerin unter diesem Namen korrespondiert habe.
27Die Widerklage sei schon dem Grunde nach nicht gerechtfertigt. Außerdem sei eine Geschäftsgebühr von 1,3 nicht gerechtfertigt, da nur ein einfaches Schreiben erfolgt sei und es sich bei den Telefonaten lediglich um Sachstandsanfragen und somit um einfache Tätigkeiten gehandelt habe.
28Die Klägerin erwirkte am 19.01.2006 einen Mahnbescheid und auf Grund des Mahnbescheides am 24.02.2006 einen Vollstreckungsbescheid mit dem Inhalt, an die Klägerin 100.000 € nebst Zinsen in Höhe von 7 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2000 sowie 132,50 Euro Gerichtsvollzieher- und Auskunftskosten zu zahlen. Gegen den Vollstreckungsbescheid, der ihm am 20.03.2006 zugestellt wurde, hat der Beklagte am 21.03.2006 Einspruch eingelegt. Der Beklagte hat seine widerklagend geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten zunächst mit 19.945,96 € beziffert. Anschließend hat er sie mit Schriftsatz vom 14.06.2006 in Höhe von 9.972,84 € zurückgenommen und dann mit Schriftsatz vom 14.09.2006 auf 18.925.05 € erweitert.
29Die Klägerin beantragt nunmehr,
30den Vollstreckungsbescheid aufrecht zu erhalten.
31Der Beklagte beantragt,
32den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
33Widerklagend beantragt er,
34die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten einen Betrag von 18.925,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
35Die Klägerin beantragt,
36die Widerklage abzuweisen.
37Der Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung. Er ist der Ansicht, dass die Verjährungsfrist von 5 Jahren des niederländischen Rechts anzuwenden sei. Diese beginne mit dem Jahr der Unterzeichnung eines Vertrages und werde zwar durch eine einfache Mahnung unterbrochen, in nicht verjährter Zeit sei die Forderung jedoch nicht angemahnt worden.
38Außerdem sei der ganze Vertrag nichtig, da sich die Parteien nicht wirksam über sämtliche Punkte geeinigt hätten. Insbesondere sei es zur Gründung der Dl GmbH, die Vertragspartner habe werden sollen, nicht gekommen. Vielmehr habe nur die El E GmbH existiert.
39Darüber hinaus seien die vertraglichen Regelungen widersprüchlich. So seien die jeweiligen Kaufpreise der verschiedenen Gesellschaften im Vertrag unterschiedlich angegeben. Auch sei der Vertrag wegen eines Formmangels nichtig. Der Vertrag räume dem Beklagten das Recht ein, Gesellschaftsanteile zurückzukaufen. Dies bedürfe nach niederländischem Recht der notariellen Beurkundung.
40Allerdings sei der Vertrag - entgegen früherer Darstellung - möglicherweise vom Beklagten in Deutschland unterzeichnet worden.
41Schließlich beziehe sich der Schuldbeitritt aus Ziffer 2 a) des Vertrages ausschließlich auf den im Vertrag bezeichneten Stand und nicht etwa auf die zukünftige Entwicklung des Kontokorrentkredites. Deshalb könnten später entstandene Forderungen nicht gegen den Beklagten geltend gemacht werden. Darüber hinaus sei die Forderung, soweit sie denn gegen die El E GmbH bestanden habe, erloschen.
42Der Darlehensbetrag sei auch vollständig zurückgeführt worden. Die Verbindlichkeiten der El E GmbH hätten am 01.09.1999 2.949.096,10 € betragen. In der Zeit zwischen Februar 2000 und August 2000 habe die El E GmbH Zahlungen in Höhe von 1.280.061,60 € erbracht und im Zeitraum von September 2000 bis August 2001 weitere 155.474,58 €. Dementsprechend habe der Saldo im September 1.513.555,92 € betragen.
43Außerdem habe die SBB – unstreitig - gegenüber der Firma Dl GmbH vormals El E GmbH eine Verzichtserklärung auf eine Forderung in Höhe von 338.212,25 DM abgegeben sowie auf alle Zinsen, die zwischen dem 01.09.1999 sowie dem 31.08.2000 aufgelaufen waren und sodann auf eine Forderung von 296.991 DM mit Wirkung vom 31.08.2000 verzichtet. Diese Verzichtserklärung beziehe sich nur auf die Forderung aus Ziffer 2 a) der Rahmenvereinbarung. Dieser Verzicht komme auch dem Beklagten zu Gute.
44Auch habe der von der SBB gegenüber der Dl GmbH erklärte Rangrücktritt in Höhe von 3,5 Millionen DM im Dezember 2001 zu einem Verzicht der Forderung bei Beendigung der Liquidation geführt. Dieser Forderungsverzicht müsse ebenfalls gegenüber dem Beklagten gelten.
45Im Übrigen ergebe sich die Rückführung des Darlehens daraus, dass die El E GmbH vollständig liquidiert sei. Eine Liquidation sei jedoch nur möglich, wenn keine Verbindlichkeiten mehr bestünden.
46Die SBB habe im Zuge der Liquidation auch das gesamte Aktivvermögen der GmbH übernommen, welches aus einer Vielzahl neuer und gebrauchter hochwertiger Wohnmobile bestanden habe, um die bestehenden Kreditverbindlichkeiten zu tilgen, bzw. zurückzuführen. Der Wert dieser Fahrzeuge habe 1.507.793,10 € betragen. Die SBB habe auch 3 Fahrzeuge, einen Commander 3404, einen M 57 W und einen 41 R für insgesamt 217.543,99 € verkauft, den Erlös aber nie an die EL E abgeführt. Dadurch sei die Forderung der Muttergesellschaft endgültig erloschen.
47Schließlich sei vor der Liquidation auch ein weiterer Verzicht erklärt worden.
48Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 20.05.2011 macht der Beklagte geltend, bei der Vereinbarung habe es sich lediglich um eine Bürgschaftsvereinbarung gehandelt, nach der er persönlich nur akzessorisch habe haften sollen.
49Die Widerklage macht außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1,3 von einem Streitwert von 3.866.777 € plus Auslagenpauschale plus Mehrwertsteuer geltend.
50Das Gericht hat ein Rechtsgutachten eingeholt. Für dessen Ergebnis wird auf das Gutachten vom 17. Juli 2009 (Bl. 512 ff. GA) verwiesen.
51Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
52Entscheidungsgründe:
53Die Klage ist zulässig und begründet. Die Widerklage ist zulässig jedoch unbegründet.
54Zunächst ist es unerheblich, ob eine Firma Dl GmbH wirksam gegründet wurde oder nicht. Unstreitig sollte die bestehende El E GmbH in eine neue Dl GmbH umgewandelt werden. Dazu firmierte sie schon unter neuem Namen. Auch in der Rahmenvereinbarung wird die GmbH als Dl GmbH bezeichnet. Soweit diese nicht wirksam gegründet worden sein sollte, handelt es sich bei der handelnden Gesellschaft weiterhin um die El E GmbH, die unter dem Namen der Dl GmbH firmierte. Dass es sich materiell weiter um die El E GmbH handelte ergibt sich insbesondere aus der Anmeldung der Liquidation der Camper World GmbH zum Eintrag der El E GmbH im Handelsregister in Jüchen. Demnach handelt es sich hier um dieselbe Gesellschaft.
55Auf den Vertrag ist niederländisches Recht anwendbar. Auszugehen ist von Art. 27 EGBGB, wonach vorrangig das von den Parteien gewählte Recht anzuwenden ist. Zwar ist eine ausdrückliche Rechtswahl nicht getroffen, jedoch liegt eine konkludente Rechtswahl vor, wobei Vertragssprache und Abschlussort allein nicht maßgeblich sind - weshalb offenbleiben kann, ob der Beklagte den Vertrag in den Niederlanden oder in Deutschland unterzeichnet hat.
56Denn 4 von 5 am Vertrag beteiligten Gesellschaften sind nach niederländischem Recht gegründet und hatten bzw. haben ihren Sitz in den Niederlanden; auch der Beklagte ist Niederländer und hat dort einen erheblichen Teil der Geschäfte getätigt, die letztlich zum Vertrag vom 04.11.1999 geführt haben. Damit ist - zumal beide Parteien im Prozess auf niederländisches Recht abgehoben haben - davon auszugehen, dass sie den Vertrag übereinstimmend als dem niederländischen Recht unterstellt angesehen haben, auch wenn der Beklagte - offenbar unter dem Eindruck des eingeholten Rechtsgutachtens - heute die Anwendung deutschen Rechtes zu bevorzugen scheint.
57Jedenfalls aber weist der Vertrag aus den genannten Gründen die engsten Verbindungen zum niederländischen Recht auf (Art. 28 EGBGB).
58Die Anwendbarkeit des niederländischen Rechts erstreckt sich auch auf die Frage der Unwirksamkeit des Vertrages aufgrund von Einigungs- oder Willensmängeln, Art. 31 EGBGB).
59Der Vertrag ist danach wirksam zustande gekommen. Insbesondere bedurfte er nach niederländischem Recht nicht der notariellen Beurkundung, da in dieser Vereinbarung noch nicht die Übertragung der Gesellschaftsrechte selbst vorgenommen wurde und im übrigen auch der Kauf von Anteilen einer Gesellschaft im niederländischen Recht einer bestimmten Form nicht unterworfen ist.
60Außerdem haben sich die Parteien über alle wesentlichen Vertragspunkte geeinigt. Der Vertrag weist bei einer an Sinn und Zweck orientierten Auslegung keine Lücken auf. Auch der Kaufpreis ist nicht widersprüchlich festgesetzt. Soweit der Beklagte sich hier auf unterschiedliche Kaufpreise bezieht, sollte der ursprüngliche Kaufpreis gerade durch die neuen Vereinbarung ersetzt werden. Im übrigen beziehen sich die verschiedenen Kaufpreise auf verschiedene Gesellschaften.
61Die Tatsache, dass es möglicherweise nicht zur Entstehung der Dl GmbH gekommen ist beeinträchtigt die Wirksamkeit des Vertrages nicht. Insoweit waren die Parteien sich jedenfalls darüber einig, dass die El E GmbH in die Dl GmbH überführt werden sollte. Sollte dies nicht der Fall sein, führte dies nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des Vertrages. Eine solche Anfechtung ist vorliegend jedoch ausgeschlossen, da es um eine zukünftige Tatsache geht; eine Irrtumsanfechtung ist in solchen Fällen nach niederländischem Recht grundsätzlich nicht möglich.
62Die Forderung besteht auch jedenfalls noch in Höhe von 100.000 €.
63Unstreitig bestand ein Anfangssaldo in Höhe von 6.880.030 NLG. Offenbleiben kann dabei, ob der Beklagte - im Sinne eines Schuldanerkenntnisses - nur für diesen Betrag haftet oder - im Sinne eines Schuldbeitritts zum Kontokorrent - auch für zukünftig entstehende Schulden. Denn selbst wenn man unterstellt, dass der Beklagte nur für den anerkannten Betrag haftet und die von dem Beklagten behaupteten Zahlungen tatsächlich erbracht worden sind, bleibt eine Restforderung in Höhe von 100.000 €. Dabei ist der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig für die Rückzahlung des Darlehens. Die Darlegung einer vollständigen Rückzahlung ist ihm jedoch nicht gelungen.
64In den Regelungen unter Ziffer 2 a des Vertrages vom 04.11.1999 sieht die Kammer eine konstitutiv wirkende, verbindliche Feststellungsübereinkunft nach niederländischem Recht, vergleichbar einem abstrakten Schuldanerkenntnis deutschen Rechts.
65Da der Vertrag nicht so eindeutig ist, als dass er nicht der Auslegung bedürfte, ist anhand der sog. Haviltex-Norm zu fragen, welchen Inhalt die Parteien den getroffenen Absprachen den Umständen nach redlicherweise beimessen konnten und was sie redlicherweise voneinander erwarten durften. Dabei spielt auch eine Rolle, welche Rechtskenntnisse von den Parteien erwartet werden können und welchen gesellschaftlichen Kreisen sie angehören.
66Danach ist davon auszugehen, dass die Beteiligten ihre bereits bestehenden Rechtsbeziehungen durch den Vertrag von 04.11.1999 auf eine neue Basis stellen wollten, wobei der Klägerin vornehmlich der finanzierende Part und der anderen Seite vornehmlich der wirtschaftliche Part zufallen sollte. Ausdrücklich hat die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass sie ihre Interessen nur im Falle einer Einbindung des Beklagten selbst in die Haftung als auseichend abgesichert ansehen könne. Umgekehrt war für den Beklagten klar ersichtlich, dass nur für diesen Fall mit einer Beibehaltung oder gar Ausdehnung des von der Klägerin eingeräumten Finanzierungsrahmens und damit der Fortführung „seiner“ Unternehmen gerechnet werden konnte. All dies kann nach Ansicht der Kammer nur so gewertet werden, dass sich der Beklagte durch Ziffer 2a des Vertrages vom 04.11.1999 einer neuen und von früheren Verbindlichkeiten „seiner“ Firmen unabhängigen Forderung unterwerfen wollte.
67Ursprünglich bestand die Forderung in Höhe von 6.880.030 NLG, dies entspricht 3.112.021,50 €. Der Beklagte behauptet in der Zeit zwischen Februar und August 2000 Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.280.061,60 € geleistet zu haben - dies verminderte den Saldo auf 1.831.959,90 € - sowie von September 2000 bis August 2001 weitere Zahlungen in Höhe von 155.474,58 €, was zu einem Saldo von 1.676.485,32 € führt.
68Der Beklagte behauptet weiter, die SBB habe 41 Fahrzeuge zu einem Buchwert von rund 1,5 Millionen € übernommen.
69Demgegenüber hat die Klägerin eine Auflistung aller Fahrzeuge, die sie nach dem Vortrag der Beklagten übernommen haben soll, mit dem jeweiligen Verkaufspreis, eine Buchwertaufstellung des Jahres 2002 und eine Buchwertaufstellung aus dem Jahr 2003 sowie eine Rechnung der Dl GmbH an die SBB über 88.000 € vom 30.04.2004 vorgelegt. Aus diesen Unterlagen ergibt sich lückenlos der Verbleib bzw. der Verkaufswert der Fahrzeuge, welche die Klägerin nach Ansicht des Beklagten zum Buchwert übernommen haben soll.
70Aus der Buchwertaufstellung aus dem Jahr 2002 ergibt sich, dass sich im August 2002 lediglich noch 25 Fahrzeuge im Besitz der Dl GmbH befanden.
71Außerdem ergibt sich aus der Aufstellung in 2003, dass neun dieser Fahrzeuge noch vor dem Ausscheiden des Beklagten als Liquidator verkauft wurden, so dass zum Zeitpunkt der Liquidation im Jahr 2004 lediglich noch 16 Fahrzeuge im Bestand der Dl GmbH waren. Diese sowie zwei weitere Fahrzeuge hat die SBB von der Dl GmbH zu einem Kaufpreis von 88.000 € erworben, wie sich aus der vorgelegten Rechnung mit Anlage ergibt.
72Bei fünf der zwischen der Buchwertaufstellung 2002 und der Buchwertaufstellung 2003 verkauften Fahrzeugen lässt sich der Kaufpreis exakt ermitteln. Wenn man bei den anderen vier den Buchwert in Ansatz bringt, ergibt sich ein Gesamtverkaufspreis von 248.361,49 €. Zieht man diesen von der bis jetzt ermittelten Restforderung in Höhe von 1.676.485,32 € ab, ergibt sich ein Saldo in Höhe von 1.428.123,83 €. Nach dem Abzug der weiteren 88.000 € bleibt noch ein Restdarlehen in Höhe von 1.340.123,83 €.
73Von diesem Saldo müssen nunmehr noch die Einnahmen der Verkäufe vor Erstellung der Buchwertliste aus 2002 abgezogen werden. Dies sind 347.404,24 €, wie sich aus der von der Klägerin zur Akte gereichten Verbleibsliste ergibt. Danach bleibt ein Saldo in Höhe von 992.719,59 €.
74Zieht man hiervon nunmehr die von dem Beklagten behauptetem Verkaufserlöse aus den Verkäufen des Commanders, der M57 W und der 41 R in Höhe von 217.543,99 € ab, verbleibt eine Restforderung in Höhe von 775.175,60 €.
75Mit der Vorlage der Liste über den Verbleib der Fahrzeuge, den Buchwertaufstellungen und des Kaufvertrages hat die Klägerin ausreichend Unterlagen beigebracht, um den Verbleib der Fahrzeuge nachzuweisen, die sie angeblich übernommen haben soll. Im Einzelnen hat der Beklagte die dort angeführten Verkäufe nicht bestritten.
76Die Beträge sind auch nur in Höhe des jeweils erzielten Kaufpreises anzurechnen. Der Beklagte hat insoweit nichts vorgetragen, was die Gültigkeit dieser Kaufverträge erschüttern könnte.
77Gegen die Verkäufe zu den jeweiligen Preisen kann der Beklagte auch nicht mit der Argumentation durchdringen, die Fahrzeuge seien zu einem zu niedrigen Preis verkauft worden. Denn zum Zeitpunkt der Verkäufe war der Beklagte selbst noch Geschäftsführer, bzw. Liquidator der GmbH und somit selbst verantwortlich für die Verkäufe.
78Er kann auch nicht einwenden, er sei als Geschäftsführer abgesetzt worden. Denn insoweit ergibt sich aus einem Schreiben von ihm an den Steuerberater Pa aus Dezember 2003, dass er erst zu diesem Zeitpunkt sein Amt als Liquidator niederlegen wollte. Der weitere Einwand, er habe schon vor dem offiziellen Ausscheiden als Liquidator keinen Einfluss mehr gehabt, hat der Beklagte nicht hinreichend vorgetragen. Insbesondere hat er keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass Entscheidungen über seinen Kopf hinweg getroffen worden waren. Demgemäß hatte er bis zu diesem Zeitpunkt die volle Einflussmöglichkeit auf den Verkauf von Fahrzeugen.
79Die Anrechnung nur zum Kaufpreis gilt auch für den Verkauf der Restfahrzeuge an SBB.
80Insoweit kann der Beklagte nicht erfolgreich geltend machen, dass die Fahrzeuge hätten zum Buchwert übernommen werden müssen, da dieser mindestens immer erzielt worden sei. Aus der vorgelegten Aufstellung ergibt sich, dass die Fahrzeuge durchaus auch unter der Geschäftsführung des Beklagten nicht immer zum Buchwert verkauft wurden.
81Darüber hinaus hat er auch keinen weiteren Sachvortrag dazu erbracht, dass es konkrete Möglichkeiten gab, die Fahrzeuge zu einem höheren Preis zu verkaufen.
82Dass mehr Fahrzeuge übernommen wurden, als durch die Klägerin angegeben, konnte der Beklagte ebenfalls nicht erfolgreich nachweisen. Insoweit kann der Beklagte schon nicht mit Erfolg die Angaben der Buchwertaufstellung 2002 bestreiten, da er zu diesem Zeitpunkt selbst auch alleinvertretungsberechtigter Liquidator der Gesellschaft war. Ausweislich dieser Tabelle befanden sich schon im Jahr 2002 jedoch nicht mehr die behaupteten 41 Fahrzeuge im Bestand der GmbH.
83Offen bleiben kann, ob der Verzicht der SBB gegenüber der GmbH aus dem Jahr 2002 auch gegenüber dem Beklagten wirkt.
84Dies ist hier fraglich. Denn ein Gläubiger kann auch nur gegenüber einem Gesamtschuldner verzichten, ohne dass die Forderung gegenüber dem anderen Gesamtschuldner automatisch erlischt. Dies folgt aus Art. 14 Buch 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches.
85Soweit der Beklagte der Ansicht ist, auf den Erlass sei das deutsche Recht anzuwenden, übersieht er, dass es vorliegend nicht um die Frage der Liquidation der deutschen GmbH geht, auf die unstreitig deutsches Recht anwendbar ist, sondern um die Frage, ob die Schuld auch gegenüber dem nach niederländischem Recht erklärten abstraktem Schuldanerkenntnis wirkt.
86Selbst wenn man jedoch auch hier § 423 BGB anwenden wollte, so übersieht der Beklagte, dass auch danach bei einem Erlass gegenüber einem Gesamtschuldner die Forderung nicht automatisch gegenüber allen Gesamtschuldner erlischt sondern nur dann, wenn die Vertragsschließenden das Rechtsverhältnis im Ganzen aufheben wollten.
87Aber auch wenn man zu seinen Gunsten annähme, dass der Verzicht auch ihm gegenüber gegolten habe, so verbliebe nach Abzug der Verzichtsforderung in Höhe von 635.203,25 DM – das entspricht 324.774,27 € - eine Restforderung, die 100.000 € übersteigt.
88Soweit der Beklagte einen weiteren Forderungsverzicht behauptet, hat er diesen schon nicht hinreichend dargelegt.
89Auch aus der Liquidation der GmbH lässt sich nicht schließen, dass der Betriebsmittelkredit vollständig zurückgeführt wurde. Hier missversteht der Beklagte die Rechtsnatur der Rangrücktrittserklärung. Diese beinhaltet zunächst einmal keinen Erlass. Die Schulden gelten vielmehr erst in der Insolvenz als erlassen. Ein Insolvenzverfahren hat jedoch unstreitig nicht stattgefunden. Die Rangrücktrittserklärung bewirkt vielmehr, dass der erklärende Gläubiger mit seinen Forderungen hinter alle anderen Gläubiger zurücktritt. Mit anderen Worten wird er erst dann bedient, wenn alle anderen Gläubiger befriedigt worden sind.
90Eine Liquidation der GmbH ist bei einer Rangrücktrittserklärung auch dann möglich, wenn die zurückgetretene Forderung noch nicht vollständig bedient ist. Allein aus der Liquidation kann demnach nicht gefolgert werden, dass das Darlehen in vollem Umfang zurückerstattet wurde.
91Dem Beklagten kommt auch nicht zugute, dass auf Grund der Rangrücktrittserklärung die Forderung gegen die El E GmbH mit der Liquidation erloschen ist. Insoweit gilt das oben gesagte, dass eine Gesamtschuld nur gegenüber einem der Gesamtschuldner erlöschen kann.
92Vorliegend hat der Beklagte auch nicht vermocht darzulegen und zu beweisen, dass die Forderung auch ihm gegenüber durch die Rangrücktrittserklärung nach Liquidation erlöschen sollte.
93Gegen einen Gesamtverzicht auch gegenüber dem Beklagten spricht zunächst der Wortlaut der Rangrücktrittserklärung. In dieser Urkunde ist ausdrücklich festgelegt, dass der Rangrücktritt von SBB gegenüber der Dl GmbH erklärt wird. Darüber hinaus spricht ebenfalls die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung gegen ein Erlöschen auch gegenüber dem Beklagten. Die Klägerin hat erklärt, dass der Rangrücktritt vorgenommen wurde, um die Liquidation der Dl GmbH zu ermöglichen. Dies spricht dafür, dass nicht materiell auf die Forderung verzichtet werden sollte, sondern nur eine Insolvenz verhindert werden und die Abwicklung der Geschäfte ermöglicht werden sollte. Dies entspricht auch der Natur einer Rangrücktrittserklärung, die in erster Linie nicht auf Erlass der Schulden gerichtet ist, sondern als Abwendungsmöglichkeit der Insolvenz dient.
94Schließlich spricht auch die Interessenlage der Parteien gegen ein Erlöschen auch gegenüber dem Beklagten. Die in der Rahmenvereinbarung festgelegte Gesamtschuld ist zustande gekommen, um die geschäftlichen Tätigkeiten des Beklagten weiter zu ermöglichen. Im Zuge dieser Vereinbarung verzichtete die Klägerin auf eine eigene Forderung. Sie war im Gegenzug jedoch nur bereit, eine weitere Betriebsmittelfinanzierung zu gewähren, wenn der Beklagte nunmehr auch persönlich haftet. Sie wollte also eine weitere Sicherheit für den Fall erhalten, dass das Unternehmen des Beklagten erneut scheitert. Darüber hinaus ist im Vertrag ausdrücklich festgelegt, dass die Klägerin die Restdarlehensforderung sofort auch gegenüber dem Beklagten fällig stellen kann, wenn die Gesellschaft liquidiert wird. Nun ist genau dieser Sicherungsfall eingetreten, so dass ohne weitere – hier nicht vorliegende – Anhaltspunkte nicht davon auszugehen ist, dass die Klägerin auch auf ihr Sicherungsmittel verzichten wollte.
95Soweit der Beklagte nunmehr im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.05.2011 erklärt, es habe sich um eine Bürgschaft und nicht um einen Gesamtschuld gehandelt, mit der Folge, dass er nur akzessorisch haften sollte, ist dieses Vorbringen gemäß § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Das Vorbringen bietet auch keinen Anlass zur Wiedereröffnung des Verfahrens nach § 156 ZPO. Insbesondere liegt kein Wiedereröffnungsgrund nach § 156 Abs. 2 ZPO vor.
96Die Forderung ist auch nicht verjährt. Sie ist als Anfangssaldo unstreitig in ein laufendes Kontokorrentverhältnis eingestellt worden. Damit unterliegt sie jedoch keiner eigenen Verjährung mehr. Der Anspruch aus dem Kontokorrent verjährt hingegen erst mit Ablauf von 5 Jahren nach dem Tag, an dem der Saldo fällig geworden ist (Art. 3:140). Maßgeblich für den Anfang der Verjährung ist dabei die erste Evaluation der Betriebsmittelfinanzierung im Jahr 2000. Als frühester Zeitpunkt kommt daher der 1.1.2001 in Betracht, so dass die Verjährungsfrist frühestens am 31.12.2005 abgelaufen sein konnte.
97Diese Verjährungsfrist wird jedoch durch Mahnung des Gläubigers unterbrochen, mit der Folge, dass ab dann eine neue Verjährungsfrist von 5 Jahren beginnt. Hier ist durch Mahnung der Klägerin spätestens am 29.11.2005 die Verjährungsfrist unterbrochen worden.
98Der Zinsanspruch ergibt sich aus Ziffer 3 c) der Rahmenvereinbarung.
99Der Anspruch auf Mahnkosten, Auskunftskosten und Gerichtsvollzieherkosten ergibt sich aus Art. 96 Buch 6 niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch.
100Die Widerklage ist unbegründet.
101Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 18.925,05 €.
102Der Anspruch besteht schon dem Grunde nach nicht.
103Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Schadensersatzpflicht zur Erstattung von außergerichtlichen Anwaltskosten nicht allein dadurch ausgelöst wird, dass eine nicht völlig sichere Forderung geltend gemacht wird. Vielmehr dürfen auch unsichere Forderungen geltend gemacht werden, soweit der Gläubiger eine Plausibilitätskontrolle der Forderung vorgenommen hat. Weitergehende Anforderungen würden die Rechtsverfolgung unzumutbar erschweren (vgl. dazu Palandt/Heinrichs BGB 68. Aufl., § 280 Rdnr. 27).
104Insofern war für die Klägerin durch ständige Fortschreibung der Kontokorrentforderung plausibel ersichtlich, in welcher Höhe noch eine Forderung bestand (vgl. etwa Anlage K23, Anlagenband). Diesen Betrag hat sie gegenüber dem Beklagten geltend gemacht.
105Eine Schadensersatzforderung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin eine Forderung geltend macht, die in der behaupteten Höhe nur dann besteht, wenn der Beklagte auch für neue Schulden mithaftet. Dies ist keine unvertretbare Rechtsauffassung, wie das Rechtsgutachten zeigt.
106Offen bleiben kann diesbezüglich, ob etwas anderes gelten muss, wenn die Forderung zwar für den Gläubiger plausibel, für den Schuldner aber völlig unnachvollziehbar ist. Denn der Beklagte kann sich hier nicht darauf berufen, dass er die Forderung überhaupt nicht nachvollziehen konnte. Er konnte zunächst nachvollziehen, dass eine Forderung der Klägerin gegen ihn dem Grunde nach bestehen konnte. Denn er war maßgeblich mit an der Entstehung des Rahmenvertrages beteiligt, in dem er die Mithaftung jedenfalls für den damals bestehenden Saldo übernommen hat. Auf diesen Vertrag hat die Klägerin auch in ihrem Mahnschreiben Bezug genommen.
107Darüber hinaus kann der Beklagte nicht erfolgreich geltend machen, er habe die Höhe der Forderung nicht überblicken können. Dies zunächst deshalb, weil sich aus dem in Bezug genommenen Vertrag eine höhere Haftungssumme ergibt. Außerdem hatte er als Liquidator der Gesellschaft jedenfalls bis Ende 2003 Einblick in die Buchungsunterlagen der GmbH, aus denen sich die Höhe der Kontokorrentforderung ergibt. Schließlich ergibt sich daraus, dass der Beklagte im Prozess in der Lage war, selbständig Unterlagen beizubringen, aus denen sich Vermögensverschiebungen im Verhältnis der GmbH zu SBB ergeben, dass er tatsächlich in der Lage war, die Entwicklung des Kontokorrents durch Zahlungen nachzuvollziehen.
108Nach alledem hat sich die Klägerin durch die außergerichtliche Geltendmachung der Forderung nicht schadensersatzpflichtig gemacht, da es ihr jedenfalls nicht vorzuwerfen ist, dass sie die Forderung in der geltend gemachten Höhe eingefordert hat.
109Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91, 709 ZPO.
110Streitwert: 119.000 €.
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