Urteil vom Landgericht Kleve - 2 O 354/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Kläger machen gegen die Beklagte einen Teil einer Vertragsstrafe geltend.
3Die Parteien haben am 12.11.2008 einen Bauvertrag geschlossen, der überschrieben ist mit „Bauvertrag Fachrichtung: Garten- und Landschaftsbau“. Der Vertragsschluss erfolgte nach Ausschreibung der Arbeiten durch das Architektenbüro des Zeugen S.
4Der Vertrag enthält folgende Regelungen:
5§ 5
6Die Gesamtfertigstellung erfolgt einschließlich Mängelbeseitigung bis zum 30.04.2009.
7§ 6
8Erfolgt die Fertigstellung einschließlich Mängelbeseitigung nicht fristgerecht, wird eine Vertragsstrafe je Werktag von 0,2% der Netto-Auftragssumme fällig.
9§ 7.1
10Es wird eine förmliche Abnahme durchgeführt.
11Das Gesamtauftragsvolumen beläuft sich auf 780.000,00 Euro netto.
12Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Regelungen wird auf Blatt 17 GA verwiesen.
13Eine Fertigstellung und eine Abnahme der Arbeiten erfolgten bis heute nicht.
14Die Kläger berufen sich auf § 6 des Bauvertrages und berechnen einen Anspruch auf Vertragsstrafe in Höhe von 609.960,00 Euro. Hiervon machen sie einen Teilbetrag in Höhe von 100.000,00 Euro geltend.
15Sie haben mit Schreiben vom 07.07.2010 unter Fristsetzung bis zum 20.07.2010 zur Zahlung des Gesamtbetrages aufgefordert.
16Die Kläger behaupten, die Vertragsstrafe sei auf Seiten der Kläger durch den Zeugen S mit einem Vertreter der Beklagten geschlossen worden. Es sei darüber gesprochen worden, dass der Zeitpunkt der Fertigstellung für die Kläger wegen des geplanten Umzugs von Bedeutung sei, daraufhin habe man sich über die Zeitpunkte der Fertigstellung geeinigt und die Höhe der Vertragsstrafe ausgehandelt.
17Die Kläger beantragen,
18die Beklagte zu verurteilen, an sie 100.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2010 zu zahlen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagte behauptet, dass es sich bei der Vertragsstrafenregelung nicht um eine individuell ausgehandelte Vereinbarung handele, sondern um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des BGB.
22Es handele sich bei dem Bauvertrag um ein von dem Zeugen S üblicherweise verwendetes Vertragsmuster. Es sei bei Besprechungen im Vorfeld des Vertragsschlusses nicht über Einzelheiten der Vertragsgestaltung gesprochen worden. Die Beklagte habe im November 2008 den vorbereiteten Vertrag erhalten und entsprechend unterschrieben. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Regelung unwirksam ist.
23Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe
25Die Klage ist unbegründet.
26Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus § 6 des Bauvertrages vom 12.11.2008, da es sich bei der fraglichen Klausel um eine allgemeine Geschäftsbedingung gem. §§ 305 Abs. 1, 310 BGB handelt, die die Beklagte unangemessen benachteiligt und daher gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.
I.
271.
28Es handelt sich nach Auffassung der Kammer bei den in dem Bauvertrag vom 12.11.2008 enthaltenen Regelungen um allgemeine Geschäftsbedingungen gem.
29§ 305 Abs. 1 BGB, das heißt um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei einseitig gestellt hat.
30Die Kläger behaupten, es handele sich bei den Regelungen um individuell vereinbarte und verhandelte Regelungen. Dagegen berufen sich die Beklagten darauf, dass es sich um ein Vertragsmuster handele und eine Aushandlung der Vertragsstrafe nicht erfolgt sei. Es ist richtig, wenn die Kläger in ihrem nach der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2011 vortragen, dass derjenige, der sich auf das Vorliegen allgemeiner Geschäftsbedingungen beruft, hierfür darlegungs- und beweisbelastet ist.
31Allerdings haben die Kläger nach Auffassung der Kammer das Vorliegen allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht ausreichend substantiiert bestritten.
32Bereits das äußere Erscheinungsbild des Bauvertrages, der die Überschrift „Fachrichtung: Garten-und Landschaftsbau“ trägt, spricht schon gegen die Annahme einer individualvertraglich ausgehandelten Regelung. Die Überschrift spricht dafür, dass es sich um ein Vertragsformular handelt, das von dem Architekten S immer dann verwendet wird, wenn ein Auftrag im Bereich des Garten- und Landschaftsbau erteilt werden soll. Da ein Architekt derartige Aufträge für verschiedene seiner Auftraggeber erteilt, liegt eine Verwendung für eine Vielzahl gleichartiger Verträge nahe. Zudem haben die Kläger nicht ausreichend dargetan, wann und in welchem Umfang und mit welchem Inhalt Vertragsverhandlungen über die Frage der Vereinbarung der Vertragsstrafe geführt wurden. Zu berücksichtigen ist an dieser Stelle, dass nur dann nicht von allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgegangen werden kann, wenn die einzelnen Regelungen inhaltlich zur Disposition gestellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen eingeräumt wurde ( BGH, 23.01.2003, VII ZR 210/01). Dies ist von den Klägern nicht ausreichend vorgetragen worden.
33Den Klägern ist zuzugestehen, dass es für einen substantiierten Vortrag grundsätzlich ausreichend ist, die Tatsachen vorzutragen, die ein Recht begründen bzw. gegnerischen Vortrag zu bestreiten. Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass die Darlegungslast in Bestehen und Umfang davon abhängig ist, wie die darlegungspflichtige Partei vorgetragen hat. Hier haben sich die Beklagten unter anderem auf die Gestaltung des Vertrages berufen und vorgetragen, dass einzelne Regelungen des Vertrages nicht ausgehandelt wurden, sondern der Vertrag lediglich zur Unterzeichnung vorgelegt wurde. Weitergehender Vortrag der Kläger dazu erfolgte nicht, insbesondere nicht im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild des Vertrages, das, wie oben ausgeführt, für das Vorliegen allgemeiner Geschäftsbedingungen spricht.
34Die Kammer hat im Übrigen in der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2011 darauf hingewiesen, dass sie nach dem bestehenden Sach- und Streitstand von dem Vorliegen von allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeht.
352.
36Die Regelung ist im Rahmen der vorzunehmenden Inhaltskontrolle an § 307 Abs. 1 BGB zu messen, da die allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. § 310 Abs. 1 BGB gegenüber der Beklagten als Unternehmerin verwendet wurden.
37Die in § 6 getroffene Vertragsstrafenregelung benachteiligt die Beklagte nach Treu und Glauben unangemessen, weil sie keine Höchstgrenze vorsieht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Vertragstrafenregelung bereits dann unangemessen, wenn sie eine Höchstgrenze von über 5 % der Auftragssumme vorsieht (BGH, a.a.O.). Dies muss erst recht gelten, wenn gar keine Höchstgrenze vorgesehen ist, da auch dann die Interessen des Auftragnehmers nicht in ausreichendem Maße Berücksichtigung finden. Diese Interessen sind nicht ausreichend berücksichtigt, weil die vereinbarte Vertragsstrafe nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Werklohn steht und diesen hier sogar weit übersteigen kann. Eine geltungserhaltende Reduktion der Regelung auf eine Fassung, in der sie wirksam wäre, findet nach ständiger Rechtsprechung nicht statt.
II.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
39Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 709 ZPO.
40Streitwert: 100.000 Euro
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