Beschluss vom Landgericht Kleve - 4 T 30/11
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts N vom 12.01.2011 wird dahingehend abgeändert, dass die Rückzahlung des an den Verein S K M B M aus der Staatskasse gezahlten Betrages in Höhe von 300,00 € aus dem Einkommen der Betreuten in monatlichen Raten von 100,00 € angeordnet wird.
1
G r ü n d e
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3I.
4Mit Beschluss vom 14.07.2010 hat das Amtsgericht N den Beteiligten zum Betreuer der Betroffenen für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Regelung der Miet- und Wohnungsangelegenheiten und T für das Vermögen bestimmt. Mit Beschluss vom 15.09.2010 hat es die Betreuung dahin erweitert, dass diese auch die Aufenthaltsbestimmung umfasst. Mit Schreiben vom 18.10.2010 hat der Beteiligte Antrag auf Vergütung und Aufwendungsersatz für die Zeit vom 15.07.2010 bis 14.10.2010 gestellt. Mit Beschluss vom 12.01.2011 hat das Amtsgericht N die dem Betreuer aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung mit 924,00 € festgesetzt. In demselben Beschluss hat das Amtsgericht N die Rückzahlung des an den Betreuer aus der Staatskasse gezahlten Betrages in Höhe von insgesamt 924,00 € aus dem Vermögen der Betreuten angeordnet und insoweit monatliche Raten in Höhe von 100,00 € festgesetzt. Mit weiterem Beschluss vom 31.01.2011 hat das Amtsgericht N klargestellt, dass die genannten monatlichen Raten in Höhe von 100,00 € aus dem Einkommen der Betreuten - nicht aus dem Vermögen - zu leisten sind. Gegen den ihr am 18.01.2011 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte mit Schreiben vom 17.01.2011, bei Gericht eingegangen am Folgetag, Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, die Betroffene von der Zahlung des 300,00 € übersteigenden Betrages zu befreien.
5II.
6Die Beschwerde ist gemäß den §§ 58 Abs. 1, 61 Abs. 1 FamFG zulässig und in der Sache begründet.
7Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen dessen Ansprüche gegen die Betroffene auf sie über, §§ 1836 e Abs. 1 S. 1, 1908 i Abs. 1 BGB. Die Staatskasse kann gemäß § 1836 e BGB bei der Betroffenen Rückgriff nehmen, soweit diese ihr Einkommen und ihr Vermögen gemäß § 1836 c BGB nach den Vorgaben des Sozialhilferechts einzusetzen hat.
8Hier verfügt die Betroffene ausweislich des Verzeichnisses über ihr Vermögen vom 14.07.2010 (Hauptakte Bl. 38 f., insbesondere Bl. 39 R GA) über näher bezeichnete Renten in Höhe von monatlich 934,32 €, weiteren 285,27 € und 149,39 €, d.h. das monatliche Renteneinkommen der Betroffenen beträgt 1.368,98 €. Das ist heranzuziehendes Einkommen i.S.d. § 82 Abs. 1 SGB XII, weil hierunter alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert fallen, also auch Renten (vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, 70. Aufl., § 1836 c, Rdnr. 3 m.w.N.). Gemäß § 1836 c Nr. 1 BGB i.V.m. § 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII steht der Betroffenen insoweit ein Freibetrag zu, der sich aus dem zweifachen der Regelbedarfsstufe I der Anlage zu § 28 SGB XII und den Kosten der Unterkunft errechnet. Der doppelte Eckregelsatz beträgt seit dem 01.01.2011 728,00 € (2 x 364,00 €) monatlich. Hinzuzurechnen sind die Kosten für Miete einschließlich Heizkosten in Höhe von monatlich 540,00 €. Hieraus errechnet sich ein geschütztes Einkommen von 1.268,00 €, dem das tatsächliche Einkommen der Betroffenen in Höhe von aufgerundet 1.370,00 € gegenübersteht. Den Differenzbetrag von 102,00 € hat die Betroffene demgemäß zur Zahlung der Betreuervergütung einzusetzen. Dementsprechend ist die Festsetzung von monatlichen Raten von (abgerundet) 100,00 € zur Rückzahlung der Gesamtvergütung von 924,00 € nicht zu beanstanden.
9Zu Recht macht die Beschwerde allerdings geltend, es könne von der Betroffenen lediglich der einzusetzende Teil ihres Einkommens im M2 des Betreuungszeitraums (15.07.2010 bis 14.10.2010), also ein Betrag von monatlich 100,00 € für 3 Monate gegen die Betroffene festgesetzt werden.
10Nach den durch das BtÄndG mit Wirkung zum 01.01.1999 in Kraft gesetzten Regelungen der §§ 1908 i Abs. 1, 1835 Abs. 4 BGB kann der Berufsbetreuer bei Mittellosigkeit des Betreuten Aufwendungsersatz und Vergütung nach Maßgabe des VBVG verlangen. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob wegen Mittellosigkeit des Betreuten die Betreuervergütung aus der Staatskasse gezahlt wird, ist hierbei der Zeitpunkt der gerichtlichen Festsetzungsentscheidung (vgl. OLG I FamRZ 2008, 91 ff.; Münch/Komm/X, BGB, 5. Aufl., § 1836d, RdNr. 12). Soweit die Staatskasse Zahlungen hierauf an den Betreuer erbracht hat, gehen die diesbezüglichen Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs auf die Staatskasse über (§§ 1908 i Abs. 1, 1836 e Abs. 1 S. 1 und 2 BGB). Damit soll ein Regress der Staatskasse gegen den Betreuten ermöglicht werden, wenn dieser zur Deckung des angefallenen Anspruchs zumindest teilweise oder in Raten in der M ist, zunächst zu Unrecht für leistungsunfähig gehalten wurde oder nachträglich dadurch leistungsfähig geworden ist, dass er später Vermögen erlangt (vgl. BT-Drucks. 13/7158, S. 32). Ein solcher Regress setzt die nach § 1836 c BGB zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Betreuten voraus. Nach § 1836 d BGB gilt der Betreute als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht, nur zum Teil oder in Raten oder nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufbringen kann. Zur Ermittlung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens verweist § 1836 c BGB auf dort näher bezeichnete Bestimmungen des XII. Buches SGB, wobei zur Konkretisierung des hier nur interessierenden einzusetzenden Einkommens auf §§ 82, 85 Abs. 1 und 86 des XII. Buches SGB zurückzugreifen ist. (vgl. OLG G, Beschluss vom 03.12.2002, Az.: 20 W 366/02, zitiert nach Juris, dort allerdings noch zu den Bestimmungen des BSHG)
11Mit der vom BtÄndG geschaffenen Regressmöglichkeit wird verdeutlicht, dass der Staat mit der Übernahme der hier nur interessierenden Betreuungskosten eine Sozialleistung an die Betroffenen erbringt, deren Einkommen und Vermögen deshalb zur Deckung der Betreuerkosten heranzuziehen ist (vgl. BT-Drucks. 13/7158; X in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 1836 e Rdnr. 1).Dabei bestimmt sich das Maß des nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Aufzubringenden auch im Falle des Rückgriffs nach § 1836 e BGB nach § 1836 c BGB. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die Betreuung im Interesse des Betroffenen selbst angeordnet wird. Es erschien deswegen sachgerecht, finanziell Bedürftigen bei der Bewältigung der durch die Betreuungsbedürftigkeit verursachten Kosten in vergleichbarem Umfange öffentliche Hilfe zuteilwerden zu lassen wie Personen, bei denen sich ähnliche Lebensrisiken aktualisiert haben. Die Heranziehung des Sozialhilferechts als Maßstab trägt damit der Tatsache Rechnung, dass Sozialhilfe - wie das Betreuungsrecht - das Ziel verfolgen, Hilfsbedürftigen Beistand auch in länger andauernden Notlagen zu gewähren, während die Regelungen der Prozesskostenhilfe nur die - begrenzte - Absicht verfolgen, Betroffenen die zur Behauptung einer Rechtsposition erforderliche Führung eines Rechtsstreits zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 13/7158).
12Hiervon ausgehend stellt sich die Verweisung des § 1836 c BGB auf die §§ 82, 85 Abs. 1 und 86 des XII. Buches SGB entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors des Landgerichts L nicht nur als Verweisung zur Berechnung der Höhe des Einkommens dar und greift auch der Hinweis auf die Vergleichbarkeit der Regelung zur Prozesskostenhilfe nicht. Die Betroffenen dürfen im Gegenteil für die Kosten ihrer Betreuung nur in dem Umfang in Anspruch genommen werden, wie sie durch den Träger der Sozialhilfe in Anspruch genommen werden könnten. Nur in diesem Umfange greift auch der gesetzliche Forderungsübergang des § 1836 e Abs. 1 BGB. Denn wie schon angesprochen bestimmt sich das Maß des nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Aufzubringenden nach § 1836 c BGB und damit nach den in Bezug genommenen Vorschriften des XII. Buches SGB.
13Nach § 1836 c Nr. 1 BGB i.V.m. § 85 Abs. 1 des XII. Buches SGB ist aber monatliches Einkommen des Betreuten – anders als von ihm später erlangtes Vermögen - nur in dem Umfange heranzuziehen, in dem es "während der Dauer des Bedarfs" die in § 85 Abs. 1 des XII. Buches SGB genannte Einkommensgrenze übersteigt. Insoweit gilt das Prinzip der Bedarfsdeckung aus dem Einkommen im Zuflussmonat. Dies verdeutlicht insbesondere auch die Regelung des § 87 Abs. 3 des XII. Buches SGB, wo für Bedarfsgegenstände, deren Gebrauch für mindestens 1 Jahr bestimmt ist, die Möglichkeit eröffnet ist, über den Bedarfsmonat hinaus auf Einkommen zurückzugreifen (vgl. Schoch in LPK-SGB XII, 8. Aufl., § 87 Rdnr. 21). Auf der Grundlage des Prinzips der Bedarfsdeckung aus dem Einkommen im Zuflussmonat darf jedoch Einkommen des Betreuten nur während der Dauer der Hilfe herangezogen werden. Nur in diesem Umfang stellt sich der Eintritt des Staates als Gewährung eines zinslosen Darlehens dar (vgl. Jürgens/Marschner, Betreuungsrecht, 4. Auflage, § 1836 e BGB, Rdn. 2), nicht dagegen hinsichtlich der Beträge, um die die vom Staat zuvor an den Betreuer gezahlten Beträge das einzusetzende Einkommen übersteigen. Letztere sind als Sozialhilfeleistungen rückzahlungsfrei.
14Bestätigt wird dieses Ergebnis auch durch folgende Kontrollüberlegung: Der Rückgriff des Staates ist - wie angesprochen – auf das nach § 1836 c BGB einzusetzende Einkommen und Vermögen des Betreuten beschränkt. Denn der Betroffene soll sich nicht schlechter stehen, als er bei unmittelbarer Inanspruchnahme durch den Betreuer stünde (vgl. X in Münchener Kommentar,a.a.O., § 1836 c Rdnr. 3). Als mittellos im Sinne des § 1836 d BGB gilt der Betroffene auch bei nur teilweiser Leistungsunfähigkeit, also wenn sein einzusetzendes Vermögen oder Einkommen die von § 1836 c BGB vorgesehenen Verschonungen übersteigt, die überschießenden Beträge aber zur vollständigen Befriedigung der Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche des Betreuers nicht ausreichen. In diesem Fall soll sich der Betreuer nicht mit Ratenzahlungen des Betroffenen bescheiden oder von ihm Teilleistungen abfordern müssen, sondern die Befriedigung seines Anspruches insgesamt aus der Staatskasse verlangen können. Der Betreuer hat hier die Wahl, ob er den Betreuten - im Rahmen der von § 1836 c BGB gezogenen Grenzen – auf Teilleistungen in Anspruch nehmen oder sich insgesamt an die Staatskasse halten will (vgl. X in Münchener Kommentar, a.a.O., § 1836 d Rdnr. 7). Bei einer unmittelbaren Inanspruchnahme durch den Betreuer hätte der Betreute aber Raten nur in dem durch § 1836 c BGB vorgegebenen Umfang zu zahlen, also soweit sein monatliches Einkommen während der Dauer des Bedarfs die nach § 85 Abs. 1 des XII. Buches SGB vorgegebene Einkommensgrenze übersteigt. Hier darf er beim Rückgriff der vorleistenden Staatskasse nicht schlechter gestellt werden. Das wäre jedoch der Fall, wenn er durch die Anordnung von zeitlich unbegrenzten Ratenzahlungen im Ergebnis den gesamten von der Staatskasse vorgeleisteten Betrag – und damit auch den Betrag, der der von § 1836 c BGB vorgesehenen Verschonung unterfällt - an diese zurückzahlen müsste.
15Hier beläuft sich die Dauer der Hilfe nur auf den Zeitraum 15.07.2010 bis 14.10.2010. Insoweit ist von drei Zuflussmonaten und damit nach dem angesprochenen Prinzip der Bedarfsdeckung aus dem Einkommen im Zuflussmonat auch für den Rückgriff nur auf Einkommen für drei Monate abzustellen.
16Dieser Bewertung steht schließlich auch nicht entgegen, dass für die Beurteilung der Mittellosigkeit des Betreuten - wie ausgeführt - auf den Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz abzustellen ist.
17Die Abrechnung des Berufsvormunds erfolgt im Nachhinein; für die Zukunft sind Pauschalen oder Abschlagszahlungen geschuldet. Zu fragen bleibt, ob für die Beurteilung der Mittellosigkeit der Abrechnungszeitraum maßgebend ist, also die Zeit, für die der Mündel die Vergütung schuldet. Das von § 1836c BGB in Bezug genommene SGB XII geht von einem Gleichlauf aus: Der Zeitraum künftiger Hilfe ist mit dem Zeitraum, in dem Einkünfte anfallen oder Vermögen vorhanden ist, identisch. Für die Vergütung in der Vergangenheit geleisteter Betreuertätigkeit wäre ein solches Kongruenzgebot fatal: Bei einem nachträglichen Vermögensverfall wäre der Betroffene für die - dann maßgebende - Vergangenheit nicht mittellos; der Betreuer bliebe ohne einen solventen Vergütungsschuldner. Auch der Fiskus schnitte bei solcher Retrospektive keineswegs immer günstig ab - so wenn der ursprünglich mittellose Betreute erst nachträglich Einkünfte und Vermögen erzielt. Richtigerweise kommt es auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten an. Dabei ist zu unterscheiden: Über die Mittellosigkeit des Betreuten befindet das Gericht, wenn es über die Kostenübernahme durch die Staatskasse entscheidet. Diese Entscheidung wird durch das im Zeitpunkt der Entscheidung (der letzten Tatsacheninstanz) vorhandene Einkommen und Vermögen determiniert; frühere wirtschaftliche Verhältnisse sind - auch bei Abrechnung zurückliegender Zeiten - ohne Bedeutung. Auch für den Regress des Staates kommt es nicht auf die Verhältnisse im Zeitraum der Betreuung an. Maßgebend ist vielmehr das im Zeitpunkt der Entscheidung über den Regress einzusetzende Einkommen und Vermögen. Denn die Entscheidung über Vergütung und Regress ergeht – so die Vorstellung des § 168 Abs. 1 S. 2 FamFG – im Regelfall zur selben Zeit (vgl. Münch/Komm/X, BGB, 5. Aufl., § 1836d, RdNr. 12.).
18Das Beschwerdeverfahren ist nach § 131 Abs. 3 KostO gerichtsgebührenfrei. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.
19Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).
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