Urteil vom Landgericht Kleve - 5 S 44/11
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Geldern
vom 09.03.2011 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2I.
3Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall, der sich am 21.08.2010 in L ereignet hat. An dem Unfall beteiligt waren der Pkw des Klägers, Typ Smart, polizeiliches Kennzeichen 0000, und das seinerzeit bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen 1111. Die Einstandspflicht der Beklagten für die aus dem Unfall resultierenden Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig.
4Die Parteien streiten über die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten und eine Nutzungsentschädigung für den Kläger. Der Pkw des Klägers erlitt aufgrund des Unfalles einen Totalschaden und war daher fahrunfähig. Am 23.08.2010 beauftragte der Kläger den Sachverständigen Z mit der Erstellung eines Privatgutachtens, welches dem Kläger am 28.08.2010 vorlag. In dem Gutachten wird eine – zwischen den Parteien unstreitige - Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen zugrunde gelegt. Vom 23.08.2010 bis zum 10.09.2010, d.h. für 19 Tage, mietete der Kläger bei der Autovermietung und N" einen Pkw Skoda der Preisgruppe 2, wofür ihm 1.763,19 Euro netto, mithin 2.098,20 Euro brutto, in Rechnung gestellt wurden. Der Rechnungsbetrag setzt sich zusammen aus dem - der Schwacke-Liste für den Postleitzahlenbezirk 476 entsprechenden - Mietpreis ("Normaltarif") in Höhe von 1.011,34 Euro netto, einem 20-prozentigen Aufschlag für unfallbedingten Mehrbedarf in Höhe von 202,27 Euro netto, einer Haftungsbefreiung (Vollkaskoversicherung) in Höhe von 319,33 Euro netto, einem Aufpreis für einen Zusatzfahrer in Höhe von 191,60 Euro netto sowie Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges in Höhe von jeweils 19,33 Euro netto. Hierauf zahlte die Beklagte vorgerichtlich einen Betrag von 900,- Euro. Mit der Klage begehrt der Kläger die Zahlung des Differenzbetrages von (2.098,20 Euro ./. 900,- Euro =) 1.198,20 Euro sowie Nutzungsentschädigung für 5 Tage in Höhe von 29,- Euro pro Tag und Schadensersatz für ein Headset in Höhe von 34,95. Zusammengerechnet ergeben diese Positionen einen Betrag von 1.378,15 Euro. Mit der Klage geltend gemacht wurden von dem Kläger – wohl versehentlich – lediglich 1.278,15 Euro.
5Der Kläger hat vorgetragen, die Mietwagenkosten seien ihm von der Beklagten vollständig zu ersetzen. Die Schwacke-Liste sei eine geeignete Grundlage, um die Höhe der üblichen Mietwagenkosten festzulegen. Zudem habe die Beklagte erklärt, dass sie kurzfristig kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellen könne, und ihm daher anheimgestellt, "nach seiner Wahl in seinem Bereich einen Mietwagen zu nehmen". Ein Abzug für ersparte Aufwendungen sei angesichts der geringen Größe des verunfallten Pkw Smart nicht beziehungsweise allenfalls in Höhe von 3 Prozent vorzunehmen. Für den unfallbedingten Mehraufwand sei ein 20-prozentiger Aufschlag gerechtfertigt. Das Fahrzeug werde nicht nur von ihm, sondern auch von seiner Partnerin benutzt, so dass auch der Aufpreis für einen Zusatzfahrer erstattungsfähig sei. X es vor Ort kein Mietwagenunternehmen gebe, seien auch die Zustell- und Abholkosten gerechtfertigt. Darüber hinaus habe er einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung von 29,- Euro pro Tag für fünf Tage, X ihm erst vier Tage nach Rückgabe des Mietwagens am 14.09.2010 ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestanden habe.
6Die Beklagte hat vorgetragen, der von dem Kläger geltend gemachte Mietwagenpreis sei nicht ortsüblich und angemessen. Ortüblich und angemessen seien die bereits regulierten 900,- Euro. Die Schwacke-Liste sei eine ungeeignete Schätzungsgrundlage, wie sich aus der Fraunhofer-Liste und anderen Erhebungen ergebe. Dies zeigten auch - von der Beklagten im Einzelnen aufgeführte - günstigere Angebote anderer Mietwagenfirmen, auf die der Kläger mittels Kreditkarte oder Hinterlegung einer Barkaution hätte zurückgreifen können. Zudem habe sie den Kläger am 23.08.2010 darüber in Kenntnis gesetzt, dass er ein "vergleichbares Ersatzfahrzeug" für 41,- Euro pro Tag anmieten könne. Einen unfallbedingten Mehraufwand habe der Kläger nicht dargetan. Der Kläger müsse sich zudem 15 Prozent ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen. Ein Anspruch auf Nutzungsausfall bestehe nicht, X der Kläger keinen Nutzungswillen gehabt habe. Dies zeige sich daran, dass er den Mietwagen nicht weiter genutzt habe.
7Mit Urteil vom 09.03.2011 hat das Amtsgericht der Klage teilweise in Höhe von 922,62 Euro stattgegeben. Wegen der darüber hinaus mit der Klage geltend gemachten (1.278,15 Euro ./. 922,62 Euro =) 355,53 Euro hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Mietwagenkosten nach dem Schwacke-Normaltarif in Höhe von 1.746,62 Euro erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seien. Nach Abzug der bereits gezahlten 900 Euro könne der Kläger somit den Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von weiteren 864,62 Euro verlangen. Es könne dahinstehen, ob die von der Beklagten für vorzugswürdig gehaltene Erhebung des Fraunhofer-Instituts im vorliegenden Fall auch eine geeignete Schätzungsgrundlage darstellen könne. Eine Vorzugswürdigkeit der Frauenhofer-Methode bestehe nicht. Eine Schätzung nach § 287 ZPO anhand der Schwacke-Liste scheide nur aus, wenn eine Partei die von ihr behaupteten Mängel durch die Vorlage konkreter günstigerer Angebote aufzeige. Dem genügten die Darlegungen der Beklagten durch die vorgelegten Angebote nicht, X aus den Angeboten nicht hinreichend ersehen werden könne, ob diese mit dem von dem Kläger abgeschlossenen Vertrag vergleichbar seien. So sei nicht ersichtlich, wann die Angebote eingeholt wurden und ob sie eine Vollkaskoversicherung enthielten. Auch habe die Beklagte selbst vorgetragen, dass zur Anmietung eine Kreditkarte habe eingesetzt werden müssen. Dass der Kläger über eine solche verfüge, habe die Beklagte nicht dargelegt. Auch die Kosten einer Kaskoversicherung in Höhe von 380 Euro seien ersatzfähig, X das verunfallte Fahrzeug des Klägers auch kaskoversichert gewesen sei. Ebenso seien die Kosten für einen Zweitfahrer von 228,- Euro ersatzfähig, X auch das verunfallte Fahrzeug von einem weiteren Fahrer genutzt worden sei. Da sich am Wohnort des Klägers keine Autovermietung befinde, könne er auch Ersatz der Abhol- und Verbringungskosten von 46,- Euro verlangen. Von dem Gesamtbetrag in Höhe von 1.857,49 Euro seien pauschal 5 Prozent (= 92,87 Euro) für ersparte Aufwendungen abzuziehen. Es könne offenbleiben, ob eine Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten teilweise aufgrund eines Verstoßes gegen Aufklärungspflichten ausscheide. Eine Aufklärungspflicht bestehe nur insoweit, als die ortüblichen Preise überschritten würden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die in der Schwacke-Liste als "Normaltarif" aufgeführten Preise ortsüblich und angemessen seien. Der Kläger habe gegen die Beklagte zudem einen Anspruch auf Zahlung von 58,- Euro Nutzungsausfallentschädigung für die beiden Tage vor Anmietung des Mietwagens. Einen Anspruch auf den geltend gemachten unfallbedingten Aufschlag von 20 Prozent habe der Kläger nicht, X er keine unfallbedingten Besonderheiten dargelegt habe.
8Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der fristgerecht eingelegten Berufung und der Kläger mit der – ebenfalls form- und fristgerecht eingelegten – Anschlussberufung.
9Die Beklagte ist der Ansicht, dass das erstinstanzliche Gericht die Mietwagenkosten nicht auf Grundlage der Schwacke-Liste habe ermitteln dürfen, X sie die Mängel der Schwacke-Liste anhand konkreter Tatsachen dargelegt habe. Zudem habe es einer Schätzung des Normaltarifes überhaupt nicht bedurft, X der Kläger unstreitig zu den von ihr dargestellten günstigeren Tarifen hätte anmieten können. Auch sei unstreitig gewesen, dass der Kläger über eine Kreditkarte verfügte und diese bei der Anmietung hätte einsetzen können. Soweit das Amtsgericht die fehlende Vergleichbarkeit der von ihr vorgelegten günstigeren Angebote bemängelt habe, liege ein Verstoß gegen die gerichtliche Hinweispflicht vor. Das Amtsgericht hätte auch keinen Nutzungsausfall zusprechen dürfen, X der Kläger – was zwischen den Parteien unstreitig ist - über weitere Fahrzeuge verfügt habe.
10Der Kläger macht mit der Anschlussberufung die Zahlung weiterer 333,58 Euro nebst Zinsen geltend. Er vertritt die Auffassung, dass das Amtsgericht von der Mietwagenrechnung nicht den unfallbedingten 20-prozentigen Zuschlag von 240,71 Euro sowie nicht die 5-prozentige Eigenersparnis von 92,87 Euro habe in Abzug bringen dürfen. Nicht er, sondern die Beklagte habe nachweisen müssen, dass er ein Fahrzeug ohne den Zuschlag habe anmieten können. Zur Berufung der Beklagten trägt der Kläger vor, dass sich das Problem, welche Vergleichslisten heranzuziehen seien, nicht stelle, X die Beklagte ihm anheimgestellt habe, nach seiner Wahl in seinem Bereich einen Mietwagen zu nehmen. Auch würde die Beklagte in allen ihren Schadensfällen, jedenfalls mit dem vom Kläger in Anspruch genommenen Mietwagenunternehmen, die auf der Schwacke-Liste basierende Preisliste heranziehen. Er habe einen Anspruch auf den erstinstanzlich zuerkannten Nutzungsausfall, X das verunfallte Fahrzeug durch mehrere Familienmitglieder genutzt worden sei.
11Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
12II.
13Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Die Anschlussberufung ist hingegen zwar zulässig, aber unbegründet.
141.
15Grundsätzlich ergibt sich der Anspruch des geschädigten Eigentümers auf Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs.1 Ziffer 1. VVG, 1 PflVG, 249 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Danach hat er einen Anspruch auf Zahlung des Geldbetrages, der erforderlich ist, um ihn nach dem Unfall schadlos zu stellen. Dazu zählen auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges, sofern das eigene Fahrzeug – wie hier – nicht mehr fahrbereit ist. Die "Erforderlichkeit" der Kosten ist Voraussetzung für einen solchen Anspruch und daher von dem Geschädigten darzulegen und im Streitfalle zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 7/09 – N.w.N.; ebenso BGH, Urteil vom 11.03.2008 – VI ZR 164/07).
16Es ist damit Sache des Geschädigten, darzulegen und im Streitfalle zu beweisen, dass ihm in der konkreten Situation ein günstigerer Tarif nicht zugänglich war. Er ist insbesondere gehalten, sich ausdrücklich nach günstigeren Tarifen zu erkundigen, wenn aufgrund der angebotenen Tarife oder aufgrund weiterer Umstände ernsthafte Zweifel an der Erforderlichkeit bestehen (BGH, Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 7/09). In der Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede kommt es darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Liegt die Höhe des Mietpreises weit über den Vergleichspreisen, wird sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der M2 des Geschädigten um eine preiswertere Möglichkeit der Anmietung bemühen (BGH a.a.O.). Auch wenn die Anmietung eines Mietwagens für einen Geschädigten im ländlichen Bereich mit erhöhten Schwierigkeiten verbunden sein mag, X Autovermieter nicht unmittelbar vor Ort tätig sind, entbindet ihn dies nicht von der Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten (BGH, Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07). Daraus, dass der Vermieter nur einen Tarif angeboten hat, ist nicht zu schließen, dass kein günstigerer Tarif zugänglich gewesen ist (BGH Urteil vom 15.02.2005 – VI ZR 74/04).
17Die Anwendung dieser Grundsätze führt dazu, dass der von dem Kläger geltend gemachte Mietpreis nicht in voller Höhe erstattungsfähig ist. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass der von dem Kläger geltend gemachte Mietpreis nicht ortsüblich und angemessen ist. Bei einem "Normaltarif" von (1.583,49 Euro: 19 Tage =) 83,34 Euro je Tag inklusive Vollkaskoversicherung für ein Fahrzeug der Kleinwagenklasse, welches der Preiskategorie 2 angehört und als Ersatzfahrzeug für einen zweisitzigen Kleinwagen vom Typ Smart dient, musste sich für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten die Frage nach einem günstigeren Tarif geradezu aufdrängen. Nach den Erhebungen des Fraunhofer-Instituts (Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2010) liegt der durchschnittliche Mietpreis für ein Fahrzeug der Kategorie 2 im Postleitzahlenbereich 47 inklusive Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung bei einer Anmietung für eine Woche bei lediglich 31,08 Euro je Tag. Der von dem Kläger gezahlte Mietpreis ("Normaltarif") beträgt das 2,68-fache dieses Betrages. Selbst der von dem Fraunhofer-Institut ermittelte Höchstpreis liegt bei lediglich 32,71 Euro pro Tag. Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger Vergleichsangebote einholen müssen, was er unstreitig nicht getan hat. Wer derart leichtfertig mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot umgeht, muss es sich gefallen lassen, dass ein überteuertes Entgelt schadensrechtlich nicht erstattungsfähig ist (vgl. auch Urteil der Kammer vom 18.02.2011 – 5 S 128/10).
18Keiner Aufklärung bedarf die von der Beklagten bestrittene Behauptung des Klägers, die Beklagte habe ihm telefonisch anheimgestellt, "nach seiner Wahl in seinem Bereich einen Mietwagen zu nehmen", X sie kurzfristig kein Ersatzfahrzeug bereit stellen könne. Denn diese Aussage enthält erkennbar keinen Verzicht der Beklagten auf die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes durch den Kläger.
19Ebenfalls keiner Aufklärung bedarf die von der Beklagten bestrittene Behauptung des Klägers, die Beklagte würde in allen ihren Schadensfällen, jedenfalls mit dem vom Kläger in Anspruch genommenen Mietwagenunternehmen, die auf der Schwacke-Liste basierende Preisliste heranziehen. Mit diesem Vorbringen ist der Kläger gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, X er es erstmals in der Berufungsbegründung vorgetragen hat. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass eine entsprechende Praxis der Beklagten den Kläger von der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes befreit.
20Nach Auffassung der Kammer steht heute bei der gebotenen typisierenden Schadensschätzung mit der Erhebung des Fraunhofer-Instituts eine geeignete Grundlage für eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO zur Verfügung. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt die ZPO nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Der Bundesgerichtshof lässt dabei sowohl den Schwacke-Mietpreisspiegel als auch die Fraunhofer-Liste ausdrücklich zu (Urteil vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09 und Urteil vom 18.05.2010 – VI ZR 293/08). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Berufungsgericht im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO nicht an die vom Amtsgericht gewählte Schätzgrundlage nach der Schwacke-Liste gebunden. Das Berufungsgericht kann im Fall einer auf § 287 ZPO gründenden Entscheidung den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts selbständig nach allen Richtungen von neuem prüfen und bewerten. Selbst wenn es die erstinstanzliche Entscheidung zwar für vertretbar hält, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend, darf es nach seinem Ermessen eine eigene Bewertung vornehmen (vgl. BGH Urteil vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09).
21Vorliegend ergibt sich aus dem von der Kammer generell als vorzugswürdig erachteten Marktpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts, dass im Bereich des Postleitzahlbezirks 47 ein Fahrzeug aus der Klasse 2 bereits zu einem Wochenpreis von 215 Euro brutto inklusive Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung hätte angemietet werden können. Der Mittelwert beläuft sich auf 217,55 Euro brutto pro Woche. X eine Anmietung für drei volle Wochen nach dem Wochentarif günstiger ist, als eine Anmietung für zwei Wochen nach dem Wochentarif und weitere 5 Tage nach dem Tagestarif, kann der Kläger Ersatz der Mietwagenkosten für drei Wochen nach dem Wochentarif, mithin (217,55 Euro x 3 =) 652,65 Euro beanspruchen. Dieser Betrag ist um einen Aufschlag von 20 Prozent (= 130,53 Euro) zu erhöhen, da der Geschädigte berechtigt ist, eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu BGH NJW 2006, 360). Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung sind zudem die Abhol- und Verbringungskosten von insgesamt 46 Euro brutto ersatzfähig.
22Dem Grunde nach sind dem Kläger auch die Kosten für einen Zweitfahrer zu erstatten. Dass der verunfallte Pkw des Klägers nicht nur von ihm alleine genutzt wurde, ergibt sich zwanglos daraus, dass der Pkw zum Unfallzeitpunkt von der Lebensgefährtin des Klägers gefahren wurde. Der von dem Kläger geltend gemachte Zweitfahrerzuschlag von rund 12 Euro pro Tag entspricht 38 Prozent der Mietwagen- kosten, welche nach Ansicht der Kammer angemessen sind. Dieser Mehrbetrag für einen zweiten Fahrer ist deutlich übersetzt, zumal teilweise von Autovermietern für einen Zweitfahrer überhaupt kein Aufschlag gefordert wird. Die Kammer sieht gemäß § 287 ZPO einen Aufschlag für den Zweitfahrer in Höhe von 10 Prozent der Mietwagenkosten (= 65,26 Euro) als angemessen und somit ersatzfähig an.
23Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen unfallbedingten Zuschlag auf die Mietwagenkosten von 20 Prozent. Ein Aufschlag kommt nur in Betracht, wenn unfallbedingte Besonderheiten des geltend gemachte Tarifs dies rechtfertigen (vgl. BGH NZV 2010, 239). Da es sich um eine Anspruchsvoraussetzung handelt, trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von unfallbedingten Besonderheiten (vgl. BGH NJW 2006, 1726). Der Kläger hat jedoch weder in erster noch in zweiter Instanz unfallbedingte Besonderheiten vorgetragen.
24Die erstattungsfähigen Mietwagenkosten des Klägers belaufen sich somit insgesamt auf (652,65 + 130,53 + 46,- + 65,26 =) 894,44 Euro brutto. Hiervon abzuziehen ist ein Wert von pauschal 10 Prozent (= 89,44 Euro) wegen ersparter eigener Aufwendungen (vgl. BGH NJW 2010, 522 mwN). Im Ergebnis errechnen sich damit ersatzfähige Mietwagenkosten des Klägers in Höhe von 805 Euro.
25Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung hat der Kläger darüber hinaus einen Anspruch auf Zahlung von 58,- Euro Nutzungsausfall für die zwei Tage bis zur Anmietung des Ersatzwagens. Obwohl der Kläger in dieser Zeit über einen weiteren Pkw verfügte, ist von einem Fehlbestand auszugehen, X der verunfallte Pkw des Klägers auch durch Familienmitglieder genutzt wurde. Im Ergebnis errechnet sich damit ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 863 Euro. Die Beklagte hatte vorgerichtlich aber bereits 900 Euro gezahlt.
262.
27Die Anschlussberufung ist zulässig, aber unbegründet.
28Aus den bereits genannten Gründen hat der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der mit der Anschlussberufung geltend gemachten weiteren Mietwagenkosten.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
30Gründe, die Revision gemäß § 543 ZPO zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Streitwert für die Berufungsinstanz: 1.256,20 Euro (922,62 Euro für die Berufung und 333,58 für die Anschlussberufung)
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