Urteil vom Landgericht Kleve - 5 S 119/11
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Rheinberg
vom 26.08.2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin begehrt Erstattung von Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht nach einem Unfall zwischen der geschädigten Zedentin Schiemann und dem Versicherungsnehmer der Beklagten von Ratingen am 21.02.2011 in Sonsbeck, den Letzterer alleine verursachte.
4Nach dem Unfall wurde das beschädigte Fahrzeug der Zedentin, ein Pkw Renault Laguna, zur Firma Auto Pimingstorfer verbracht. Dort mietete die Geschädigte als Ersatz für ihr Unfallfahrzeug vom 21.02.2011 bis zum 01.03.2011 bei der Klägerin einen Renault Scenic, für den diese mit Rechnung vom 02.03.2011 Mietwagenkosten in Höhe von 1.256,00 € berechnete. Mit Abtretungserklärung vom 21.02.2011 trat die Geschädigte ihre Ansprüche gegen die Beklagte im Hinblick auf die Mietwagenkosten an die Klägerin ab. Die Abtretungsvereinbarung hat den folgenden Wortlaut (vgl. Bl. 15 d.A.):
5„Hiermit trete ich die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, den Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem unten bezeichneten Schadensereignis erfüllungshalber an die B+B Autovermietung + Leasing GmbH, …, ab. Ich weise die Versicherung und ggf. den regulierenden Rechtsanwalt an, den sich aus der Fahrzeuganmietung ergebenden Schadensbetrag unmittelbar an die oben genannte Autovermietung zu zahlen und bitte darum, die Zahlungsbereitschaft kurzfristig dorthin zu bestätigen. Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versicherung nicht in angemessener Zeit/Höhe leistet. Zahlungen werden mit Ansprüchen der Geschädigten verrechnet.“
6Die Beklagte regulierte die Forderung in Höhe von 630,70 €.
7Die Klägerin hat vorgetragen, das verunfallte Fahrzeug sei der Fahrzeugklasse 5 zuzurechnen. Sie könne aus abgetretenem Recht den Preis für das Mietfahrzeug gemäß Schwacke-Liste-Normaltarif zzgl. eines unfallbedingten Aufschlages und zzgl. Nebenkosten ersetzt verlangen. Die Angemessenheit des Mietpreises ergebe sich aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel. Der Fraunhofer-Mietpreisspiegel sei zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nicht geeignet, weil dieser nicht den relevanten ortsüblichen Normaltarif widerspiegele. Nach der Schwacke-Liste 2010 seien die erforderlichen Mietwagenkosten bei Abrechnung der Fahrzeugklasse 4 wie folgt zu berechnen:
81. Grundmietpreis
91 x 1 Woche à 495,00 € 495,00 €
102 x 1 Tag à 90,00 € 180,00 €
11Zwischensumme: 675,00 €
122. Aufschlag
13zzgl. 20 % Aufschlag für unfallbedingten Mehraufwand 135,00 €
14Zwischensumme: 810,00 €
153. Zusatzleistungen
16Haftungsbefreiungskosten
171 x 1 Woche à 154,00 € 154,00 €
182 x 1 Tag à 22,00 € 44,00 €
19Zustellung/Abholung je 25,00 € 50,00 €
209 Tage Winterreifen à 10,00 € 90,00 €
219 Tage Zweitfahrer à 12,00 € 108,00 €
22Gesamtbetrag: 1.256,00 €
23Da die Zedentin auf ein Fahrzeug angewiesen sei, sei es für sie von erheblicher Bedeutung gewesen, schnellstmöglich nach dem Unfall ein Fahrzeug anzumieten. Da das verunfallte Fahrzeug nicht mehr zu gebrauchen gewesen sei, habe sie sich vor Ort bei der Firma Auto Pimingstorfer behelfen müssen, um ihre Mobilität wieder herzustellen. Vor Ort sei aber kein anderer Autovermieter als sie, die Klägerin, verfügbar gewesen, der derart kurzfristig ein Fahrzeug habe zur Verfügung stellen können.
24Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da die Abtretung gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstoße. Im Übrigen seien Mietwagenkosten, die über den ausgeglichenen Betrag von 630,70 € hinausgingen, nicht erforderlich gewesen. Sie hat bestritten, dass das Fahrzeug der Geschädigten in Fahrzeuggruppe 5 einzuordnen sei. Jedenfalls müsse aufgrund des Fahrzeugalters von über 5 Jahren eine Herabstufung um eine Fahrzeuggruppe vorgenommen werden. Darüber hinaus hätte die Geschädigte problemlos durch Vorlage einer Kreditkarte oder entsprechenden Barkaution ein Fahrzeug zu einem Preis von unter 315,00 € anmieten können, so z.B. bei der Firma Sixt zu 307,92 €, der Firma Europcar zu 266,98 € und der Firma Enterprise zu 253,40 €. Da die Geschädigte kein klassentieferes Fahrzeug angemietet habe, sei zudem ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen. Auf irgendwelche unfallbedingten Sonderleistungen sei sie nicht angewiesen gewesen. Die in der Schwacke-Liste verzeichneten Tarife könnten nicht als Schätzungsgrundlage herangezogen werden, da sie nicht den tatsächlichen Marktpreisen entsprächen. Dies ergebe sich auch aus der Erhebung des Fraunhofer-Instituts, welche demgegenüber marktgerechte Tarife angebe. Auf der Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels seien lediglich Mietwagenkosten in Höhe von 307,74 € bzw. 301,78 € in Ansatz zu bringen, wobei jeweils die ersparten Eigenaufwendungen noch in Abzug zu bringen seien.
25Mit Urteil vom 26.08.2011 hat das Amtsgericht Rheinberg die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Abtretungsvereinbarung zwischen der Geschädigten Schiemann und der Klägerin vom 21.02.2011 sei wegen Verstoßes gegen §§ 1, 2, 3 und 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nach § 134 BGB unwirksam.
26Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
27II.
28Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
29Es kann dahinstehen, ob die Klägerin zur Geltendmachung der streitgegenständ- lichen Mietwagenkosten aktivlegitimiert ist. Denn sie hat jedenfalls keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Beträge gegen die Beklagte.
30Grundsätzlich besteht ein Anspruch der geschädigten Eigentümerin gegen die Beklagte auf Schadensersatz und damit auch auf Ersatz von Mietwagenkosten aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 115 VVG, 1 PflVG.
31Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs kann gemäß § 287 ZPO im Wege der Schätzung erfolgen. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB beschränkt den Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten auf den erforderlichen Herstellungsaufwand. Bestehen mehrere Wege der Herstellung, hat der Geschädigte im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren zu wählen. Er muss sich bei Anmietung eines Mietwagens daher für den Normaltarif entscheiden. Für notwendige unfallbedingte Mehrleistungen kann ein angemessener Aufschlag (20 %) vorgenommen werden (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl. 2009, § 249, Rn. 31).
32Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den "Normaltarif" grundsätzlich auch auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im maßgebenden Postleitzahlengebiet (ggf. mit sachverständiger Beratung) ermitteln kann. Er hat auch die Schätzung auf der Grundlage des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2006" grundsätzlich nicht als rechtsfehlerhaft erachtet, was jedoch nicht bedeute, dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der so genannten Fraunhofer-Liste, oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen grundsätzlich rechtsfehlerhaft wäre. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, Urteil vom 18.05.2010, Az.: VI ZR 293/08).
33Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Demgemäß wird in der Rechtsprechung nach sorgfältiger Abwägung der Vor- und Nachteile der beiden Listen teils der Anwendung der Schwacke-Liste und teils dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel der Vorzug eingeräumt. Dies zeigt, dass von den Instanzgerichten - je nach Bewertung der Vor- und Nachteile - beide Listen grundsätzlich als geeignet angesehen werden, dem Tatrichter als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO zu dienen (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az.: VI ZR 300/09, m.w.N.).
34Die Beklagte hat im Streitfall deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter als Beispiele für die von ihr geltend gemachten Mängel des Schwacke-Mietpreisspiegels aufgezeigt. Sie hat konkreten Sachvortrag dazu gehalten und Beweis dafür angetreten, dass die Zedentin ein vergleichbares Fahrzeug für 9 Tage – zum Teil inklusive Vollkaskoversicherung – zu konkret benannten, wesentlich günstigeren Preisen bestimmter anderer Mietwagenunternehmen hätte anmieten können. Aus dem Vorbringen der Beklagten ergeben sich nach Auffassung der Kammer deshalb im vorliegenden Fall gewichtige Bedenken gegen die Eignung der Schwacke-Mietpreis- spiegels als Schätzungsgrundlage.
35Die Rügen der Klägerin beziehen sich demgegenüber auf die grundsätzliche Eignung des Fraunhofer-Mietpreisspiegels im Hinblick auf die in der Instanzrechtsprechung erörterten Gesichtspunkte. Es werden keine konkreten Tatsachen aufgezeigt, aus denen sich darüber hinaus Mängel der Schätzungsgrundlage ergeben, die sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Die geltend gemachten, allgemein gegen den Fraunhofer-Mietpreisspiegel angeführten Gesichtspunkte hat die Kammer gesehen, stuft diesen Mietpreisspiegel aber dennoch als gegenüber dem Schwacke-Mietpreisspiegel vorzugswürdig ein (vgl. auch Kammerurteile vom 18.02.2011, Az.: 5 S 128/10, und vom 19.08.2011, Az.: 5 S 44/11).
36Dass vorliegend eine Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten aufgrund von Tarifen für die Fahrzeugklasse 4 vorzunehmen ist, ist unstreitig. Aus dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel 2010 ergibt sich, dass im Bereich des Postleitzahlengebiets 47 ein Fahrzeug aus der Klasse 4 bereits zu einem Wochenpreis von 176,83 € zu mieten gewesen wäre. Der Mittelwert beläuft sich auf 239,35 €. Hinzu zu addieren ist hier der Preis für 2 weitere Tage, der nach der Liste im Mittelwert 78,51 € pro Tag beträgt. Für den Zeitraum von 9 Tagen errechnet sich danach folglich ein Normaltarif in Höhe von 396,37 €. Dieser Betrag ist um den Aufschlag für unfallbedingten Mehraufwand von 20 % (= 79,27 €) zu erhöhen, so dass sich eine Zwischensumme von 475,64 € ergibt.
37Darüber hinaus kann die Klägerin die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung ersetzt verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2005, Az.: VI ZR 9/05). Diese waren jedoch entgegen der Angabe in der Rechnung der Klägerin vom 02.03.2011 (Bl. 14 d.A.) im Mietvertrag mit der Zedentin vom 21.02.2011 in Höhe von 10,00 € pro Tag vereinbart („Sondervereinbarung“). Insoweit ist im Rahmen des von der Beklagten zu leistenden Schadensersatzes auch nur ein Betrag von insgesamt 90,00 € für 9 Tage zu veranschlagen.
38Die Kosten der Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugs sind grundsätzlich erstattungsfähig (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2005, Az.: VI ZR 9/05, Rn. 14). Den Vortrag der Klägerin zur Erforderlichkeit dieser Kosten im vorliegenden Fall hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Sie hat die in Ansatz gebrachten 50,00 € daher zu erstatten.
39Bedenken bestehen allerdings hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der in Ansatz gebrachten Zusatzkosten für Winterreifen in Höhe von 90,00 €. Denn nach dem seit dem 01.12.2010 geltenden § 2 Abs. 3 a) StVO besteht bei winterlichen Witterungs- bzw. Straßenverhältnissen eine Winterreifenpflicht. Da zur Zeit der Anmietung des hier in Rede stehenden Ersatzfahrzeugs im Februar 2011 grundsätzlich mit winterlichen Straßenverhältnissen zu rechnen war, gehörten Winterreifen daher zur ordnungsgemäßen und erforderlichen Ausstattung des Mietwagens. Für die Berechnung von Zusatzkosten hierfür bestand mithin kein Anlass. Dass die Parteien des Mietvertrags vom 21.02.2011 insofern einen Aufpreis wirksam vereinbart haben, ist zudem nicht ersichtlich, da nach dem Wortlaut des Vertrags die Berechnung der „Zusatzleistung Winterreifen“ nach der „B + B Pkw Preisliste 09/10“ erfolgen sollte, diese Preisliste also erkennbar der oben genannten neuen Gesetzeslage nicht angepasst war. Der vorliegend für Winterreifen in Ansatz gebrachte Betrag von 90,00 € ist somit nicht erstattungsfähig.
40Erstattungsfähig ist schließlich aber eine Vergütung für den zweiten Fahrer (OLG Köln, Urteil vom 03.03.2009, Az.: 24 U 6/08). Den konkreten Vortrag der Klägerin zur Nutzung des Ersatzfahrzeugs durch einen weiteren Fahrer hat die Beklagte wiederum nicht qualifiziert bestritten. Die Kammer sieht in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil vom 19.08.2011, Az.: 5 S 44/11) gemäß § 287 ZPO einen Aufschlag für den Zweitfahrer in Höhe von 10 % der Mietwagenkosten (39,63 €) als angemessen und folglich ersatzfähig an.
41In der Summe ergeben sich damit ersatzfähige Mietwagenkosten in Höhe von 655,27 €.
42Hiervon ist aber noch ein Betrag von 39,63 € in Abzug zu bringen. Denn der Geschädigte muss sich im Wege der Vorteilsausgleichung ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen. Die Ersparnis beträgt nach den jetzt maßgeblichen technischen und wirtschaftlichen Verhältnissen etwa 10 % (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 249, Rn. 32).
43Im Ergebnis errechnet sich somit ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 615,64 €. Da die Beklagte vorgerichtlich bereits einen Betrag von 630,70 € gezahlt erhalten hat, stehen ihr weitere Beträge nicht mehr zu.
44Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
45Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
46Gründe, die Revision zuzulassen (§ 543 ZPO), liegen nicht vor.
47Streitwert für das Berufungsverfahren: 625,30 €
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