Urteil vom Landgericht Kleve - 4 T 227/11
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gläubigerin auferlegt.
1
G r ü n d e
2Der Gläubiger hat gegen die Schuldnerin die Einzelzwangsvollstreckung betrieben. Unter dem 10.09.2009 hatte die Schuldnerin bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Mit Schreiben vom 10.05.2011 hat der Gläubiger bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher beantragt, die Schuldnerin zur Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses zu laden. Der zuständige Gerichtsvollzieher bestimmte Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf den 16.08.2011. Zu diesem Termin ist die Schuldnerin nicht erschienen. Der Gläubiger hat deswegen gegen die Schuldnerin den Erlass des Haftbefehls beantragt. Mit Beschluss vom 09.09.2011 hat das Amtsgericht Kleve den Antrag auf Erlass des Haftbefehls gegen die Schuldnerin zurückgewiesen. Gegen den Beschluss hat der Gläubiger mit Anwaltsschriftsatz vom 22.09.2011 Beschwerde eingelegt.
3II.
4Das Rechtsmittel des Gläubigers ist als sofortige Beschwerde zulässig (§§ 567 ff., 793 ZPO). Bei der Zurückweisung des Antrags des Gläubigers auf Erlass des Haftbefehls handelt es sich nämlich um eine Entscheidung im Sinne des § 793 ZPO.
5In der Sache bleibt das Rechtsmittel allerdings ohne Erfolg.
6Beantragt der Gläubiger den Erlass des Haftbefehls (§ 901 ZPO), so hat das Vollstreckungsgericht (§ 764 Abs. 1 ZPO) sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung der Erzwingungshaft und damit auch das Bestehen der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu überprüfen. Die Anordnung der Erzwingungshaft nach § 901 ZPO ist dem Richter vorbehalten. Sinn und Zweck des Richtervorbehalts ist es, dass die Einschaltung und die Entscheidung des Richters nicht nur eine Formsache sein, sondern gewährleisten soll, dass der unabhängige und neutrale Richter selbst umfassend prüft und entscheidet, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Freiheitsentziehung gegeben sind (vgl. BGH, NJW 2008, 3504 f., zitiert nach juris).
7Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall hat hier das Amtsgericht Kleve zu Recht den Haftbefehlsantrag des Gläubigers zurückgewiesen, weil eine Verpflichtung des Schuldners zur Ergänzung seiner eidesstattlichen Versicherung vom 10.09.2009 nicht besteht.
8Die Verpflichtung des Schuldners zur Nachbesserung (Ergänzung) seines Vermögensverzeichnisses besteht allgemein, wenn ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorliegt (vgl. BGH Jur. Büro 2004, 556 f. m.w.N.). Insoweit geschuldet sind hierbei nur die Angaben, die notwendig sind, um dem Gläubiger den Zugriff auf die angegebenen Vermögenswerte zu ermöglichen. Verfahrensziel der Nachbesserung (Ergänzung) des Vermögensverzeichnisses ist es damit allein, dem Gläubiger die Kenntnis der jeweiligen Vermögensstücke so vollständig zu verschaffen, dass er sofort Maßnahmen zu seiner Befriedigung ergreifen kann. Dementsprechend wird Nachbesserung (Ergänzung) des Vermögensverzeichnisses nur insoweit geschuldet. als das ursprüngliche Vermögensverzeichnis den genannten Erfordernissen nicht genügt (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 27. Auflage, § 903, Rdnr. 14 m.w.N.). Sinn des Vermögensverzeichnisses und seiner gegebenenfalls gebotenen Ergänzungen ist es also nicht, dem Schuldner die möglichst genaue Präzisierung der von ihm im Vermögensverzeichnis genannten Vermögensgegenstände aufzugeben, damit der Gläubiger die Richtigkeit dieser Angaben überprüfen und so gleichzeitig ein Nachweismittel erhalten kann, mit dem er gegebenenfalls den Schuldner der Abgabe der falschen eidesstattlichen Versicherung zu überführen vermag.
9Den genannten Anforderungen wird hier die eidesstattliche Versicherung vom 10.09.2009 gerecht.
10Unter Ziff. 22 des Vordrucks für das Vermögensverzeichnis hat die Schuldnerin das Bestehen „Sonstiger Forderungen“ verneint. Damit sind die Fragen danach, welche Versicherungen die Schuldnerin unterhält (Nr. 1 des Schriftsatzes vom 10.05.2011), über welche Krankenhaustagegeld- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen sie gegebenenfalls verfügt (Nr. 2 des genannten Schriftsatzes), und ob sie unwiderruflich Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung eines Dritten ist (Nr. 7 des genannten Schriftsatzes), ausreichend - und zwar im Sinne einer Verneinung - beantwortet. Denn sämtliche der Forderungen, die insoweit angesprochen sind, wären „Sonstige Forderungen“ im vorgenannten Sinne. Erkennbar dient damit die jetzt gewünschte Nachbesserung nicht dem Zweck, in dem ursprünglichen Vermögensverzeichnis noch unpräzise genannte Vermögensgegenstände näher klarzustellen, damit der Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in diese Vermögensgegenstände einleiten kann. Vielmehr bezweckt die jetzt gewünschte Nachbesserung, in dem ursprünglichen Vermögensverzeichnis nur generalisierend angesprochen Vermögensgegenstände - „Sonstige Forderungen“ - noch näher klarzustellen, um dem Gläubiger gegebenenfalls Unterlagen an die Hand zu schaffen, mit denen er die Richtigkeit der Angaben der Schuldnerin näher überprüfen und sie gegebenenfalls der Abgabe der falschen eidesstattlichen Versicherung überführen kann. Das ist aber nicht der Zweck, zu dem die Nachbesserung (Ergänzung) der eidesstattlichen Versicherung des Vermögensverzeichnisses begehrt werden kann. Dieser besteht im Gegenteil - wie ausgeführt - allein darin, dem Gläubiger die Kenntnis der pfändbaren Vermögensstücke so vollständig zu verschaffen, dass er sofort Maßnahmen zu seiner Befriedigung ergreifen kann.
11Der entsprechende Gesichtspunkt schneidet der Gläubigerin auch die Nachbesserung bezogen auf „Einkünfte aus Schwarzarbeit“ (Frage 3 des Schriftsatzes vom 10.05.2011) und bezogen auf „Ansprüche auf zukünftige Renten und/oder Versorgungsbezüge“ (Frage 6 des Schriftsatzes vom 10.05.2011) sowie dazu ab, ob sie als Gegenleistung für Zuwendungen ihrer Tochter (monatliche Zahlungen an die Stadtwerke) „Dienste irgendwelcher Art“ für diese erbringt (Frage 5 des Schriftsatzes). Unter Ziffer 11 des Vermögensverzeichnisses vom 10.09.2009 hat die Schuldnerin erklärt, sie verfüge über näher bezeichnete Rentenanwartschaften; zugleich ist von ihr in der Rubrik „Arbeitseinkommen“ und „Renten“ ein Eintrag nicht vorgenommen worden. Damit war aber von der Schuldnerin ausreichend klargestellt worden, dass „Ansprüche auf zukünftige Renten und/oder Versorgungsbezüge“ nicht bestehen und sie nicht über Einkünfte aus einer Tätigkeit für ihre Tochter und aus Schwarzarbeit verfügt. Denn eine ausdrückliche Verneinung – durch Ankreuzen eines entsprechenden Kästchens mit „nein“ - ist in den Rubriken Renten und Arbeitseinkommen nicht vorgesehen, d. h. hier erfolgt die Verneinung durch bloßes Offenlassen der entsprechenden Rubrik zu den näher erfragten monatlichen Einkünften. Tatsächlich geht damit die Intention des Gläubigers auch hinsichtlich der „Ergänzung“ der genannten Frage wiederum dahin, der Schuldnerin durch gezieltes Nachfragen die möglichst genaue Präzisierung ihrer bereits erfolgten Verneinung der Frage (auch) nach sonstigen Renten und nach sonstigen Einkünften aufzugeben. Denn offensichtlich – der Hinweis , von 500 Euro monatlich könnten zwei Personen nicht leben, bestätigt dies - glaubt der Gläubigervertreter der Schuldnerin auch in diesem Punkt nicht, obgleich die Schuldnerin die Richtigkeit ihrer Erklärungen eidesstattlich versichert hat. Ein „Kontrollverfahren“ in dem genannten Sinne ist das vorliegende Verfahren aber - wie bereits mehrfach angesprochen – gerade nicht. Derselbe Gesichtspunkt schneidet dem Gläubiger auch die Frage ab, warum die Schuldnerin und ihr Ehemann „keine staatlichen Leistungen in Anspruch“ nehmen (Frage 11 des Schriftsatzes vom 10.05.2011).
12Die weiteren Fragen danach, ob die Schuldnerin „fremde Konten“ (Frage 8 des Schriftsatzes) und ein „fremdes Fahrzeug“ nutzt (Frage 9 des Schriftsatzes), und über welches Einkommen die Tochter der Schuldnerin verfügt (Frage 4 des Schriftsatzes), interessieren nicht, weil diese Fragen das Vermögen Dritter und nicht das Vermögen der Schuldnerin betreffen, das alleine Zugriffsobjekt der Zwangsvollstreckung des Gläubigers ist. Der Hinweis auf angeblich hieraus herzuleitende mögliche eigene Ansprüche der Schuldnerin (z. B. Herausgabeanspruch aus einem möglichen Treuhandvertrag) hilft dem Gläubiger ebenfalls nicht. Zum einen sind nämlich auch solche Forderungen von der Frage nach dem Bestehen „Sonstiger Forderungen“ (Ziffer 22 des Vordrucks) bereits erfasst, die die Schuldnerin verneint hat. Zum anderen werden entsprechende Forderungen der Schuldnerin von dem Gläubiger auch nur pauschal vermutet. Damit erstrebt der Gläubiger mit der Beantwortung der vorgenannten Fragen nicht die Pfändung künftiger Ansprüche, sondern nur den Zugriff auf bloße Chancen und Hoffnungen, die nicht pfändbar sind (vgl. Schuschke/Walker, ZPO, 2. Auflage, § 829, Rdnr. 7 m.w.N.). ). Allerdings kann zwar auch eine noch nicht zur Entstehung gekommene, aber in Aussicht stehende - sogenannte zukünftige - Forderung gepfändet werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass bereits eine rechtliche Grundlage vorhanden ist, die die Bestimmung der Forderung entsprechend ihrer Art (nach ihrem Inhalt) und nach der Person des Drittschuldners ermöglicht. Bedeutungslos ist demgegenüber, dass etwa die Höhe der Forderung noch ungewiss oder unbestimmt ist, ob überhaupt eine Forderung der Höhe nach entsteht. Es muss aber jedenfalls zur Zeit der Pfändung schon ein Rechtsverhältnis oder doch eine Rechtsgrundlage für die Möglichkeit der Entstehung der zukünftigen Forderung vorhanden sein (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 13. Auflage, Rdnr. 27 m.w.N.). Daran fehlt es indessen, wenn der Gläubiger – wie hier – eine mögliche Rechtsgrundlage nur „gleichsam ins Blaue hinein“ vermuten kann.
13Schließlich interessiert auch die Frage nach den Versorgungsunternehmen (Frage10 des Schriftsatzes) nicht. Denn auch hier sind aus solchen Vertragsverhältnissen etwaig herzuleitende künftige Forderungen der Schuldnerin jedenfalls damit ausreichend verneint, dass nach der Versicherung der Schuldnerin ihre Tochter für sie die entsprechenden Kosten zahlt. Insoweit fehlt es schon an der Rechtsgrundlage für einen eigenen Rückforderungsanspruch der Schuldnerin.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
15Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§ 574 ZPO), weil eine typische Einzelfallentscheidung vorliegt.
16Beschwerdewert: 1.000,00 €
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