Urteil vom Landgericht Kleve - 120 KLs 40/11

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von

9 Jahren

kostenpflichtig verurteilt.

Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Vor der Maßregel sind 1 Jahr und 6 Monate der Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen.

Die 20,983 kg sichergestellte Designer- Cannabinoid -Zubereitung wer-den eingezogen.

Beim Angeklagten wird in Höhe von 1.250,00 € der Verfall des Wertersat-zes erklärt.

- §§ 30 Abs. 1 Nr. 4, 29a Abs. 1 Nr. 2, 33 BtMG, 27, 52, 64, 67 Abs. 2, 73a StGB –


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