Urteil vom Landgericht Kleve - 1 O 138/11
Tenor
1 Die Klage wird abgewiesen.
2 Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die Klägerin macht eine der Beklagten unter dem 16.12.2010 gestellte Honorarschlussrechnung in Höhe von 77.314,73 € für erbrachte und nicht erbrachte Architektenleistungen bezüglich des Umbaus einer Sporthalle in xx geltend.
3Die Klägerin ist spezialisiert auf Planungsleistungen im Bereich Umbauten und Sanierungen von Sporthallen.
4Mit Architektenvertrag vom 18.08.2010, dem der bereits unter dem 21.10.2009 geschlossene Vertrag über die Erbringung der Grundlagenermittlung gemäß der Leistungsphase 1 zugrunde lag, wurde die Klägerin damit beauftragt, die Grundleistungen der Leistungsphasen 2 -8 des § 33 HOAI sowie Leistungen der thermischen Bauphysik zu erbringen.
5Aufgrund der Planung der Klägerin wurde der Beklagten am 04.10.2010 eine Baugenehmigung für das betreffende Bauvorhaben erteilt. Das Bauvorhaben befand sich im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits im Stadium der Baurealisierung.
6Mit Email vom 13.10.2010 forderte die zuständige Bauherrenvertreterin der Beklagten die Klägerin auf, in der Email mitgeteilte Fehler zu beheben, bzw. Versäumnisse nachzuholen. Hierauf rief der Geschäftsführer der Klägerin bei der Beklagten an und hinterließ auf dem Anrufbeantworter des Herrn U, ebenfalls Vertreter der Bauherrin folgende Nachricht:
7„Guten Tag Herr U2, wir können mit Frau L2 nicht weiterarbeiten. Diese Frau schreibt Dinge, die gelogen, die falsch sind. Sie hat keine Ahnung. Müssen wir die Arbeiten mit der Frau weiterführen, müssen wir die Arbeit einstellen und die Frau muss das dann selber machen. Es sei denn, sie wird getauscht mit der ursprünglichen Ansprechpartnerin, Frau E, bitt rufen Sie mich zurück.“
8Mit Email vom 14.10.10 teilte Herr U2 der Klägerin mit, dass ein Wechsel der Projektleitung nicht in Betracht komme und das Verhalten der Klägerin als Leistungsverweigerung aufgefasst werde. Hierin wurde eine Kündigungserklärung der Klägerin gesehen, welche die Beklagte in diesem Fall bestätigte.
9Nach weiterem Schriftwechsel zwischen den Parteien teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 06.12.2010 mit, dass sie das Vertragsverhältnis außerordentlich aus wichtigem Grund kündige.
10Die Klägerin stellte am 16.12.2010 eine Honorarschlussrechnung, welche der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 17.12.2010 zugestellt wurde. Mit Schreiben vom 24.01.2011 wies die Beklagte die Rechnung als nicht prüfbar zurück.
11Die Klägerin ist der Ansicht,
12ein wichtiger Grund für die Kündigung habe nicht vorgelegen, so dass es sich bei der Kündigung um eine freie nach § 649 BGB handele.
13Sie behauptet, die in Rechnung gestellten Leistungen seien vollständig und fehlerfrei erbracht worden. Im Übrigen würde auch korrekt zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen unterschieden.
14Bezüglich des entgangenen Gewinns seien lediglich Sachkosten erspart worden. Nur die Kosten der Erstellung der Originalunterlagen könnten nicht mit den Nebenkosten abgerechnet werden, so dass die damit verbundenen Kosten als erspart anzurechnen seien. Ersparnisse im Personalbereich seien nicht in Abzug zu bringen, da die Klägerin auch ihre Subplaner zu vergüten habe. Darüber hinaus habe die Klägerin auch keinen Ersatzauftrag erhalten können, da sie ausschließlich für öffentliche Auftraggeber tätig werde, welche über den Jahreswechsel grundsätzlich keine Aufträge erteilen würden. Die Dauer der Vertragsabwicklung zwischen den Parteien hätte bis Ostern 2011 gedauert.
15Die Klägerin beantragt,
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1 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 77.314,73 € nebst 4 %-Punkte seit dem 18.12.2010 bis zum 18.01.2011 sowie 8 %-Punkte über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2011 zu zahlen.
- 18
2 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.580,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 24.03.2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Sie behauptet, aufgrund des Vertrages vom 21.10.2009, seien Inhalt des Architektenvertrages auch die im Rahmen der Grundlagenermittlung gemeinsam formulierten Ziele geworden, insbesondere die Budgetvorgaben von maximal 1,62 Millionen € für die energetische Sanierung und weitere 400.000 € für die Schaffung einer besseren Infrastruktur für Sportvereine. Die Gesamtrealisierung der Maßnahme sei von der Einhaltung des Kostenrahmens abhängig gewesen. Dass jedoch die Klägerin zur Erbringung dieses Ziels taugliche Leistungen erbracht habe, sei von ihr weder vorgetragen worden, noch habe sie diese tatsächlich erbracht. Die Beklagte könne trotz Kenntnis des Bauvorhabens der Schlussrechnung der Klägerin nicht entnehmen, wie die Klägerin zu den von ihr in der Rechnung aufgeführten Prozentsätzen gelangt ist, was besonders deutlich unter Punkt 5. der Rechnung werde, unter dem ein Honorar für andere Leistungen beansprucht wird, so dass die Rechnung insgesamt nicht prüfbar sei.
22Im Übrigen seien die von der Klägerin behaupteten Leistungen auch zum größten Teil nicht erbracht worden, mit Ausnahme der Erwirkung einer Baugenehmigung.
23Darüber hinaus sei auch die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt gewesen. Zwar habe die Klägerin nach der Email des Herrn U2 vom 14.10.2010 von sich gewiesen, die Leistung verweigern zu wollen, sie habe aber mit Schreiben vom 23.10.10 weiter daran festgehalten, nur ohne die zuständige Projektleiterin weiter arbeiten zu wollen.
24Da es trotz mehrfacher Fristsetzung, zuletzt bis zum 30.11.2010, nicht zu einer Fortentwicklung des Bauvorhabens gekommen sei, habe die Klägerin die Leistung auch endgültig und ernsthaft verweigert.
25Hinsichtlich der erbrachten Leistungen rügt die Beklagte, die Klägerin habe in der Leistungsphase 2 (im Folgenden LP) keine Leistungen mehr erbracht, die über die Grundlagenermittlung im Rahmen des Vorvertrages hinausgehen.
26Bezüglich der LP 3 habe die Klägerin sich darauf beschränkt, Arbeiten an der Genehmigungsplanung aufzunehmen. Zudem seien Wünsche der Beklagten teilweise gar nicht angenommen worden. Es sei keine Kostenkontrolle vorgelegt worden, ebenso wenig wie eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Entwurfsplanung.
27Im Rahmen der Leistungsphase 4 seien die erforderlichen Maßgaben des Brandschutzkonzeptes nicht eingearbeitet worden.
28Im Rahmen der Ausführungsplanung (LP 5) verkenne die Klägerin, dass sie vorleistungspflichtig sei und deswegen die Fachplaner erst nach Erhalt der von ihr erstellten aktualisierten Ausführungsplanung ihre Ergänzungen hätten einfügen können. Im Übrigen habe die Klägerin Nachträge der einzelnen Unternehmer ungeprüft an die Beklagte weitergeleitet.
29Bezüglich der LP 6 habe die Beklagte lediglich unvollständige Leistungsverzeichnisse für Rohbau und Decke erhalten.
30Auch hinsichtlich der Objektüberwachung (LP 8) ergebe sich bereits aus den Angaben der Klägerin, dass der zuständige Mitarbeiter nicht mal 1 x in der Woche vor Ort gewesen sei.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 27.10.2011 (Bl. 307 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
32Die zulässige Klage ist unbegründet.
33Der Klägerin steht ein Vergütungsanspruch aus § 631 BGB i.V.m. dem Architektenvertrag vom 18.08.2010 nicht zu, denn der geltend gemachte Honoraranspruch wurde nicht schlüssig dargetan.
34Da die Klägerin Vergütung aus einem nur teilweise durchgeführten gekündigten Vertrag verlangt, hätte sie darlegen müssen, in welcher Leistungsphase sie welche Leistungen tatsächlich erbracht hat und inwiefern sie hinsichtlich konkreter Leistungen daran gehindert war, wegen Unterlassung von Mitwirkungspflichten der Beklagten, diese zu erbringen.
35Hierauf wurde die Klägerin ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 27.20.2011 auch hingewiesen, sie hat sich mit nachgelassenem Schriftsatz vom 08.12.2011 jedoch hauptsächlich darauf beschränkt, zu Art und Umfang der von der Beklagten bestrittenen Leistungen auf den bisher erfolgten Sachvortrag zu verweisen. Konkreter Vortrag dazu, wann sie welche Planungsleistungen erbracht hat, fehlt.
36Sofern sie darüber hinaus hinsichtlich der Einzelheiten der Leistungen auf die zu der Akte gereichten Unterlagen verwiesen hat, so ersetzt zum einen der Verweis auf Anlagen grundsätzlich keinen substantiierten Vortrag, zum anderen ergibt sich aus den Unterlagen aber gerade nicht, welche Leistungen die Klägerin in welcher Leistungsphase erbracht haben will und an welchen Leistungen sie wegen des Verhaltens der Beklagten gehindert gewesen sein will.
37Schlüssiger Vortrag kann weiterhin auch nicht dadurch ersetzt werden, dass als Beweis für die erbrachten Leistungen zum einen der Zeuge L benannt wird, der nach eigenem Vortrag jedoch nur für die Leistungsphase 8 zuständig gewesen ist, zum anderen ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt wird.
38Die Klägerin hat sich vielmehr darauf beschränkt die konkreten Rügen der Beklagten bezüglich der einzelnen Leistungsphasen zu bestreiten, dargelegt, dass sie tatsächlich die von ihr in Rechnung gestellten Leistungen zu den jeweiligen Prozentsätzen erbracht hat, hat sie dagegen nicht.
39Im übrigen war die Beklagte auch zur Kündigung des Architektenvertrages berechtigt.
40Das Verhalten der Klägerin ist als endgültige und ernsthafte Leistungsverweigerung einzustufen.
41Dies wird insbesondere durch das Schreiben der Klägerin an das Sportamt der Beklagten vom 23.10.2010 deutlich, in dem eine Weiterführung der Arbeiten seitens der Klägerin nur in Aussicht gestellt wurde, sofern sie das Projekt ohne Einschalten der Projektleiterin der Beklagten zu Ende bringen könnten. Damit hat die Klägerin zu erkennen gegeben, dass sie nur bei Erfüllung von ihr einseitig gesetzte Bedingungen bereit ist, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
42Sofern die Klägerin nunmehr behauptet, eine Weiterführung der Arbeiten sei an der fehlenden Mitarbeit der Beklagten gescheitert, so ergibt sich auch aus dem weiteren außergerichtlichen Schriftverkehr nicht, wann die Beklagte zu welcher konkreten Mitwirkung aufgefordert wurde. Vielmehr ergibt sich hieraus, dass die Forderungen der Beklagten aufgrund des fehlenden Sachverstands der Projektleiterin als unsinnig abgetan wurden. So heißt es in dem Schreiben vom 14.10.2010 (Bl. 66 d. A.), dass es ein fruchtloser und wenig zielführender Aufwand sei, eingereichte Genehmigungsunterlagen nach Erhalt der Genehmigung noch zu überarbeiten, deswegen sei hierfür auch kein Termin zugesichert worden.
43Auch aus der Anlage K 18 (Bl. 247 d. A.) ergibt sich nicht, dass die Beklagte konkret zu irgendwelchen Mitwirkungshandlungen aufgefordert wurde, sondern vielmehr, dass die Behauptungen und Forderungen der Beklagten als unsachgemäß abgetan wurden.
44Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
45Der Streitwert wird festgesetzt auf 77.314,73 €. Die mit dem Klageantrag weiter verfolgten Ansprüche auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen wirken sich nicht streitwerterhöhend aus, da es sich insoweit um Nebenforderungen handelt (Zöller-Herget, ZPO, 28. Aufl. 2011, § 4 Rn. 11 und 13).
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