Urteil vom Landgericht Kleve - 120 KLs 11/12

Tenor

Der Angeklagte A wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten kostenpflichtig verurteilt.

Der Angeklagte E wird wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten kostenpflichtig verurteilt.

Die sichergestellten Betäubungsmittel (ca. 8,5 kg Marihuana, Marihuanapflanzen und Marihuanapflanzenteile) sowie das sichergestellte Cannabisplantagen-Zubehör (Lampen, Lüfter, Dünger, Hitzepumpe, Schaltschränke, Schläuche, Düngemittel in Säcken, Vorschaltgeräte, Schalttafeln, Wasserfilter, flüssiges Düngemittel, Pumpen, Filter etc.) werden eingezogen.

Gegenüber dem Angeklagten A wird der Wertersatzverfall in Höhe von 30.000 Euro angeordnet.

Das Grundstück des Angeklagten A, F in Kleve L, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts L von N, Blatt y, Flur X, Flurstück X, wird eingezogen.

§§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 33 BtMG, 27, 53, 73, 73a, 74 StGB


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