Urteil vom Landgericht Kleve - 120 KLs 11/12
Tenor
Der Angeklagte A wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten kostenpflichtig verurteilt.
Der Angeklagte E wird wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten kostenpflichtig verurteilt.
Die sichergestellten Betäubungsmittel (ca. 8,5 kg Marihuana, Marihuanapflanzen und Marihuanapflanzenteile) sowie das sichergestellte Cannabisplantagen-Zubehör (Lampen, Lüfter, Dünger, Hitzepumpe, Schaltschränke, Schläuche, Düngemittel in Säcken, Vorschaltgeräte, Schalttafeln, Wasserfilter, flüssiges Düngemittel, Pumpen, Filter etc.) werden eingezogen.
Gegenüber dem Angeklagten A wird der Wertersatzverfall in Höhe von 30.000 Euro angeordnet.
Das Grundstück des Angeklagten A, F in Kleve L, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts L von N, Blatt y, Flur X, Flurstück X, wird eingezogen.
§§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 33 BtMG, 27, 53, 73, 73a, 74 StGB
1
für R e c h t erkannt:
2Der Angeklagte A wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten kostenpflichtig verurteilt.
3Der Angeklagte E wird wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten kostenpflichtig verurteilt.
4Die sichergestellten Betäubungsmittel (ca. 8,5 kg Marihuana, Marihuanapflanzen und Marihuanapflanzenteile) sowie das sichergestellte Cannabisplantagen-Zubehör (Lampen, Lüfter, Dünger, Hitzepumpe, Schaltschränke, Schläuche, Düngemittel in Säcken, Vorschaltgeräte, Schalttafeln, Wasserfilter, flüssiges Düngemittel, Pumpen, Filter etc.) werden eingezogen.
5Gegenüber dem Angeklagten A wird der Wertersatzverfall in Höhe von 30.000 Euro angeordnet.
6Das Grundstück des Angeklagten A, F in Kleve L, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts L von N, Blatt y, Flur X, Flurstück X, wird eingezogen.
7§§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 33 BtMG, 27, 53, 73, 73a, 74 StGB
8G r ü n d e:
9Der 48-jährige in den Niederlanden wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz vorbestrafte Angeklagte A betrieb in dem Keller und dem Obergeschoss des von ihm zu keinem Zeitpunkt als Wohnhaus genutzten Grundstücks F in L zumindest von Sommer 2011 bis zur Durchsuchung am 07.12.2011 eine Cannabisaufzucht. Die mit hoher Professionalität betriebenen Plantagen ermöglichten im Sommer 2011 die Ernte von mindestens 11,7 kg mit anteilig zumindest 819 g THC, welches der Angeklagte A gewinnbringend für über 30.000 Euro verkaufte. Am 07.12.2011 wurden im laufenden Betrieb der Plantage insgesamt über 8,5 kg Marihuana mit anteilig insgesamt 702 g THC entdeckt und sichergestellt. Diese sollten ebenso wie die vorangegangene Ernte bei späterer Erntereife gewinnbringend von dem Angeklagten A verkauft werden.
10Sein 41-jähriger – in den Niederlanden ebenfalls vorbestrafter – Bruder, der Angeklagte E, fuhr regelmäßig mit zum Haus und half seinem Bruder in Kenntnis des Betriebes der Marihuanaaufzucht durch die Verrichtung regelmäßiger Gartenarbeiten dabei, insbesondere gegenüber den Nachbarn den Schein eines ganz normalen bürgerlichen Grundstücks aufrecht zu erhalten. Hiermit unterstützte er seinen Bruder willentlich bei dessen Taten.
11I. Feststellungen zur Person
12Der 48-jährige Angeklagte A wurde in den Niederlanden geboren, wo er mit zwei jüngeren Schwestern und einem jüngeren Bruder – dem Angeklagten E – aufwuchs. Nach dem Besuch der Grund- und Realschule war er bei einer Krankenkasse angestellt, nach einem Jahr Wehrdienst war er über 13 Jahre lang bei einer Sozialversicherung tätig. Für ein Jahr machte er sich mit einer Galerie selbstständig, anschließend betrieb er ein Geschäft für Babykleidung und betrieb einen Handel mit Möbeln, die er restaurierte sowie mit Spielzeug und Designobjekten. Als er diese Tätigkeiten aus wirtschaftlichen Gründen aufgab, führte er fortan Elektroarbeiten durch. Zeitweise war er auch als Immobilienmakler tätig.
13Der Angeklagte A hat einen 1986 geborenen Sohn. Mit seiner heutigen Lebensgefährtin besteht in den Niederlanden eine eingetragene Lebenspartner-schaft.
14In Deutschland ist der Angeklagte A nicht vorbestraft. In den Niederlanden wurde er jedoch bereits verurteilt:
15Unter dem 03.04.1998 wurde er in B neben Diebstahl auch wegen zweier Verstöße gegen Artikel 3 Abs. 1 B des niederländischen Betäubungsmittelgesetzes – weiche Drogen betreffend – rechtskräftig verurteilt, begangen in der Zeit von April bis Juni sowie von August bis November 1997 (210 Arbeitsstunden sowie Geldstrafe, ersatzweise 120 Tage Haft).
16Am 13.07.2001 wurde der Angeklagte in B wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 B des niederländischen Betäubungsmittelgesetzes – Hanf-Anbau, Tattag 23.10.2000 – zu 240 Sozialstunden, ersatzweise 120 Tagen Haft, rechtskräftig verurteilt.
17Wegen Misshandlung/Körperverletzung – begangen am 25.04.2003 – wurde er in B zu einer Geldstrafe von 150 Euro, ersatzweise 3 Tage Haft, rechtskräftig verurteilt. Schließlich folgte am 30.11.2010 eine rechtskräftige Verurteilung wegen Verstoßes gegen das niederländische Straßenverkehrsgesetz – Fahrens unter Alkoholeinfluss – zu einer Geldbuße von 650 Euro.
18Der ebenfalls in den Niederlanden geborene Angeklagte E ist 41 Jahre alt. Er ist der Bruder des Mitangeklagten. Mit elf Jahren kam er zu einer Pflegefamilie, auf deren Hof er – nach dem erfolgreichen Besuch der Fachschule – mitarbeitete. Im Jahr 1993 erlitt er einen Verkehrsunfall mit mehreren Frakturen der Wirbelsäule. Aufgrund dessen bezieht er in den Niederlanden eine Arbeitsunfähigkeitsrente in Höhe von etwa 1100 Euro monatlich. Der Angeklagte lebt zusammen mit seiner Lebensgefährtin und deren beiden Kindern in den Niederlanden. Am 14.10.2011 erlitt er einen weiteren Unfall auf einer Baustelle in S; bis zum 05.11.2011 wurde er u.a. wegen Frakturen an den Wirbelkörpern stationär behandelt.
19Der Angeklagte E ist in Deutschland nicht vorbestraft. In den Niederlanden wurde er in B am 06.11.2003 wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss, begangen am 12.09.2003, zu einer Geldbuße von 320 Euro, ersatzweise 6 Tage Haft, rechtskräftig verurteilt. Unter dem 08.10.2006 wurde er in B wegen Ladendiebstahls, begangen am 02.09.2006, rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 110 Euro verurteilt.
20II. Feststellungen zur Sache
21Im Januar 2007 erwarb der Angeklagte A das Grundstück F in Kleve zum Kaufpreis von 143.000 Euro. Auf dem in einer Wohngegend gelegenen Grundstück befindet sich ein freistehendes Einfamilienhaus mit Garten. Der Angeklagte A führte nach dem Erwerb zunächst Renovierungsarbeiten an dem Haus durch, wohnte dort aber zu keinem Zeitpunkt. Das Haus wurde durch ihn auch nicht vermietet.
22Spätestens seit Sommer 2011 betrieb der Angeklagte A mit Hilfe seines Bruders, dem Angeklagten E, in dem Keller sowie in dem 1. Obergeschoss seines Einfamilienhauses in L eine professionell ausgestattete Marihuanaplantage. Zur Aufzucht der Cannabispflanzen setzte der über entsprechende Spezialkenntnisse verfügende Angeklagte u.a. 32 Hochleistungsleuchten mit 600 Watt, Zeitschaltungen, Ventilatoren, Lüfter, Pumpen, Wasserfilter, Schalt- und Messeinrichtungen, selbst hergestellten Dünger und Pflanzenschutzmittel ein. Um den für die aufwändigen Elektroeinrichtungen benötigten Strom nicht selbst zahlen zu müssen und um nicht durch den außergewöhnlich hohen Stromverbrauch aufzufallen, manipulierte der Angeklagte den Stromzähler des Hauses, so dass der gesamte entnommene Strom nicht von den Stadtwerken L gemessen werden konnte. Hierdurch entstand den Stadtwerken ein Schaden in Höhe von ca. 9000 Euro. Zahlungen zur Schadenswiedergutmachung erfolgten insoweit bislang nicht.
23Die mit hoher Professionalität betriebene Marihuanaplantage ermöglichte im Sommer 2011 die Ernte von mindestens 11,7 Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 7 % und anteilig zumindest 819 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC), welches der Angeklagte A gewinnbringend für über 30.000 Euro an einen oder mehrere unbekannte(n) Abnehmer verkaufte.
24Bei einer Durchsuchung des Hauses am 07.12.2011 wurden im laufenden Betrieb der Plantage insgesamt über 8,5 Kilogramm Marihuana (96 Jungpflanzen im Keller und 100 fast ausgewachsene, aber noch nicht erntefreife Marihuanapflanzen im 1. Obergeschoss sowie ein Plastiksack mit über 1,1 Kilogramm getrocknetem Cannabiskraut) mit anteilig insgesamt 702 Gramm THC entdeckt und sichergestellt. Diese Drogen sollten ebenso wie die vorangegangene Ernte bei späterer Erntereife mit einem noch höheren Gehalt an THC gewinnbringend verkauft werden.
25Der Angeklagte E wusste, dass sein Bruder in dem Einfamilienhaus eine aufwendige Marihuanaaufzucht betrieb. Er fuhr regelmäßig zum Haus nach L und half seinem Bruder dabei, den Schein aufrechtzuerhalten, dass das Grundstück – wenn auch nicht zum Bewohnen – in üblicher Weise genutzt werde bzw. werden sollte. Seine Aufgabe war es jedenfalls, den Garten ordentlich zu halten, und so führte der Angeklagte E meistens, wenn er auf dem Grundstück war, Gartenarbeiten durch, die auch als solche von den Nachbarn wahrgenommen wurden. Der Angeklagte E unterstützte so willentlich seinen Bruder bei dessen Taten. Die tatbetroffenen Mengen hielt er für möglich und nahm sie zumindest billigend in Kauf.
26III. Beweiswürdigung
27Die Feststellungen zur Person beider Angeklagter beruhen auf den jeweils durch die Verteidiger abgegebenen entsprechenden Erklärungen, welche jeweils von den Angeklagten bestätigt wurden, ohne jedoch Rückfragen zu gestatten. Zudem wurden hinsichtlich der Vorstrafen der Angeklagten die Registerauszüge aus den Niederlanden verlesen.
28Der Verteidiger des Angeklagten A hat für diesen eine Erklärung zur Sache abgegeben, die der Angeklagte als richtig bestätigt hat. Fragen zur Sache wurden nicht gestattet. In der Erklärung hat der Angeklagte eingeräumt, die bei der Durchsuchung aufgefundenen Pflanzen ohne Beteiligung weiterer Personen kultiviert zu haben, um diese anschließend gewinnbringend zu veräußern. Grund hierfür sei gewesen, dass er sich finanziell mit dem Kauf zweier Häuser – dem in L und einem weiteren in S – übernommen habe. Während der Aufzucht habe er die Pflanzen beschnitten, um deren Entwicklung zu verbessern. Das getrocknete Material habe er in einen Plastiksack verstaut (einige Reste hätten sich noch auf dem Boden befunden), um den Verschnitt später der Ernte beizufügen und so das Gewicht des Verkaufsmaterials zu erhöhen. Für den Transport der für die Einrichtung und den Betrieb der Plantage erforderlichen Gegenstände habe er nicht sein eigenes Fahrzeug (Marke mit niederländischem Kennzeichen) genutzt. Das Haus F nutze er als Lager für Werkzeug, das er für seine handwerklichen Tätigkeiten benötige.
29Der Angeklagte E hat sich nicht zur Sache eingelassen. Sein Verteidiger hat erklärt, sein Mandant bestreite pauschal die Tat.
30Hinsichtlich des laufenden Betriebes der Cannabisplantage – zweite Tat – hat der Angeklagte A mit seiner Einlassung gestanden, die Marihuanaaufzucht betrieben zu haben in der Absicht, den Ertrag gewinnbringend zu veräußern. Diese Absicht ergibt sich zudem bereits aus der großen Menge der sichergestellten Betäubungsmittel. Die Feststellungen zu der Menge und der Anzahl der im Haus des Angeklagten A aufgefundenen Pflanzen folgt aus den Bekundungen des KHK T, der detailreich und widerspruchsfrei die von ihm geleitete Durchsuchung des Hauses und den Fund der beiden Cannabispflanzenanlagen im Keller mit 96 Marihuanapflanzen und im ersten Obergeschoss mit 100 Marihuanapflanzen schilderte. Wie er überzeugend ausführte, wurden auf seine Anweisung die Pflanzen in beiden Anlagen gezählt und das Ergebnis unmittelbar anschließend in eine Tabelle eingetragen. Seine Mengenangaben entsprachen der verlesenen Tabelle. Die pauschale – nicht auf seiner eigenen Zählung basierende – Behauptung des Angeklagten A, es hätten sich lediglich 176 Pflanzen in dem Haus befunden, ist demnach wiederlegt. Soweit KHK Q Angaben zu der Anzahl der Pflanzen gemacht hat („ca. 10 Reihen mit jeweils ca. 10 Pflanzen“ bzw. „ca. 9 Reihen mit jeweils ca. 9 Pflanzen“), steht dies der Feststellung von insgesamt 196 Pflanzen nicht entgegen, eben weil es lediglich „circa“-Angaben waren und seine Aufgabe die nähere Beschreibung der Räumlichkeiten des Objektes war.
31Das Gewicht und die Wirkstoffmengen des bei der Durchsuchung aufgefundenen Marihuanas ergeben sich aus dem verlesenen Rauschgiftgutachten des LKA NRW vom 16.01.2012. Die Hochrechnung der zur Beprobung in Diagonalen von den beiden Marihuanaanlagen entnommenen Pflanzen – ausgehend von dem Durchschnittsgewicht der verwogenen Pflanzen und deren durchschnittlichem Wirkstoffgehalt – ergibt danach nachvollziehbar für die 96 Jungpflanzen ein Gesamtgewicht von 0,9 kg und eine Wirkstoffmenge von 13 g Tetrahydrocannabinol sowie für die 100 großen Pflanzen ein Gesamtgewicht von 6,5 kg mit einer Wirkstoffmenge von 630 g THC. Die 1114,48 g Cannabiskraut aus dem Plastiksack ergeben zusätzlich eine Wirkstoffmenge von 59 g THC. Das Gesamtgewicht des die zweite Tat betreffenden Marihuanas beträgt somit über 8,5 kg mit einer Wirkstoffmenge von insgesamt 702 g THC.
32Aus den Ausführungen des Rauschgiftgutachtens folgt auch – ergänzt durch die Erklärungen des erfahrenen Polizeibeamten KHK T –, dass die Plantage mit einer hohen Professionalität betrieben wurde und eine hohe Fachkenntnis erforderte (selbst gemischter Dünger, Pflanzenschutzmittel, sehr starke und große Beleuchtungseinheiten). Dies entspricht auch der Erfahrung der Kammer, die häufig mit Rauschgiftstraftaten befasst ist. Hinsichtlich des aufgefundenen Plantagen-Zubehörs folgen die Feststellungen aus der entsprechenden verlesenen Liste vom 16.01.2012 und den ergänzenden Erläuterungen des KHK T und den Funden bei der Durchsuchung.
33Die Feststellungen zu der Umgehung der Messeinrichtung des Stroms folgen aus den überzeugenden entsprechenden Ausführungen des Mitarbeiters der Stadtwerke L, U L. Demnach wurde der Strom unter Umgehung des Stromzählers direkt am Hausanschluss entnommen. Auch auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern war die gebrochene Plombe zu erkennen. Den den Stadtwerken dadurch entstandenen Schaden hat er – nachvollziehbar ausgehend von zwölf Betriebsstunden täglich entsprechend der Einstellungen der vorgefundenen Zeitschaltuhren – für den Tatzeitraum auf ca. 9000 Euro beziffert. Bestätigt hat er, dass der Verteidiger des Angeklagten A angekündigt habe, sein Mandant sei zur zivilrechtlichen Schadenswiedergutmachung grundsätzlich bereit, man wolle sich noch über die Höhe einer Zahlung einig werden.
34Über das Geständnis des Angeklagten A hinaus steht aber auch fest, dass dieser die Marihuanaaufzucht bereits zuvor im Sommer 2011 – erste Tat – betrieben hat und er bereits eine Ernte gewinnbringend weiterverkaufen konnte.
35Hierfür spricht bereits, dass – wie KHK T glaubhaft ausführte – in dem Haus des Angeklagten in der F-Straße eine Rechnung vom 27.12.2010 gefunden wurde, ausgestellt von der Firma T2 aus Holland, wonach zwei 400-Watt-Lampen und 20 Säcke zu je 80 Liter „Mapito Vlokken“ zu je 80 Litern bestellt wurden. Den überzeugenden Angaben des Beamten zufolge handelt es sich bei „Mapito Vlokken“ um eine Spezialerde, die bei Pflanzen zu größeren Wachstumserfolgen führen soll. Der Anbau mit dieser Erde erfordere jedoch einige Kenntnisse und Erfahrungen. Die bestellte Menge reiche für die Bestückung von 200 Pflanzenkübeln aus. Der übliche Preis, den KHK T für diese Mengen recherchiert hat, lag zudem über dem von dem Angeklagten gezahlten Preis, so dass der Angeklagte jedenfalls einen besonders günstigen Preis bei der Firma T2 in Holland erhalten habe. Ob der Angeklagte deshalb bereits dort Stammkunde war, kann offen bleiben. Der Zeitpunkt der Bestellung bereits Ende 2010 zeigt jedenfalls, dass der Angeklagte bereits deutlich vor Sommer 2011 Zubehör bestellt hat, das für den effektiven Betrieb einer Indoor-Cannabisplantage (Lampen und Spezialerde) gebraucht wird.
36Hinzu kommt, dass den glaubhaften Bekundungen des KHK Q zufolge mit Wärmebildkameras bei einem Hubschrauberflug am 27.08.2011 aufgenommene und in Augenschein genommene Bilder an dem Haus F-Straße eine erhöhte und überdurchschnittliche Wärmestrahlung in den Bereichen des Kellers (Kellerabgang und an der Bodenplatte) sowie im ersten Obergeschoss – dort trotz herab gelassener Rollläden – ergeben haben. Dies betrifft genau die beiden Bereiche des Hauses, in denen im Dezember 2011 dann die u.a. mit Hochleistungsleuchten betriebenen Marihuanaplantagen aufgefunden wurden.
37Darüber hinaus haben auch die Nachbarn glaubhaft ihre zu den Feststellungen (II.) passenden Beobachtungen rund um das Haus in der F-Straße geschildert.
38O und S C3, die in der F-Straße 2 und damit – lediglich getrennt durch die H-Straße – gegenüber des Hauses des Angeklagten wohnen, haben – ohne jede Tendenz, die Angeklagten über Gebühr zu belasten – den Angeklagten A übereinstimmend als netten, freundlichen Nachbarn beschrieben, der sich vor etwa fünf Jahren als A bei ihnen „an der Hecke“ bei „Zaungesprächen“ vorgestellt habe. Er und eine Person, die A als seinen Bruder vorgestellt habe, seien seitdem regelmäßig am Haus gewesen. A habe zunächst angegeben, das Haus renovieren zu wollen. Tatsächlich hätten zu Beginn auch Renovierungsarbeiten stattgefunden. Einen bewohnten Eindruck habe das Haus aber nie gemacht, eingezogen sei nie jemand. N C schilderte als für ihn auffallend, dass die Jalousien an dem Haus nach Beendigung der Arbeiten immer herunter waren. Nur, wenn jemand am oder im Haus gewesen sei, seien sie hoch gewesen.
39Entsprechende Bekundungen haben auch die Nachbarn K H O und N G – wohnhaft unmittelbar an das Grundstück des Angeklagten angrenzend in dem Mehrfamilienhaus F-Straße – gemacht. Man habe sich mit A meist „über die Hecke“ unterhalten. Herr O habe für A stets die Mülltonnen herausgestellt. Etwas Besonderes sei ihm dabei aber nie aufgefallen, allerdings haben beide Nachbarn ebenfalls davon berichtet, dass stets die Jalousien unten gewesen seien, später auch dann, wenn A mit seinem Bruder – als diesen habe A ihn gegenüber Frau G vorgestellt – vor Ort gewesen sei. Herr O gab zudem an, dass A ihm besonders hilfreich bei der Reparatur seines eigenen Badezimmerentlüfters gewesen sei; er halte ihn daher für jemanden, der über gute Kenntnisse als Elektriker verfüge.
40Auch die Nachbarn I u. E I, wohnhaft schräg gegenüber des Hauses des Angeklagten in der H-Straße, berichteten von ähnlichen Beobachtungen. An dem Haus F-Straße seien unten (im Erdgeschoss) die Rollläden teilweise hoch gewesen, im Obergeschoss jedoch selbst dann nicht, wenn A am oder im Haus gewesen sei. Beide Nachbarn berichteten zudem von auffallend großen Eiszapfen, die sich im Winter im Bereich des Fensters des ersten Obergeschosses gebildet hätten. E I beschrieb diese als außergewöhnlich große und lange Eiszapfen, mehrere in einer Reihe und deutlich länger als an anderen Häusern. Dies sei bereits seit dem Winter vor zwei Jahren so gewesen. Auch das regelmäßige Erscheinen von A und der Person, die dieser als seinen Bruder vorgestellt habe, habe sie verwundert, sie habe sich gedacht, dass man „ein Haus nicht so lange umbauen“ könne. A habe sich mit der Zeit immer geheimnistuerischer verhalten. Zudem fielen dem Ehepaar I von dem Haus ausgehende Geräusche auf, die wie laufende Entfeuchtungsgeräte klangen. I I hat dazu ausgeführt, dass es ein An- und / oder Heraussaugen gewesen sei, die Geräusche von dem Gerät im Haus seien immer gelaufen, unabhängig davon, ob es draußen warm oder kalt gewesen sei. Dies sei durchgängig bereits seit mehreren Jahren so gewesen. Insoweit ist es unschädlich, dass als wahr unterstellt wurde, dass die sichergestellten Lüfter Geräusche unterhalb der akustischen Wahrnehmbarkeit von außen verursachten. Dass die von den Zeugen seit längerer Zeit wahrgenommenen – von der tatsächlichen Wahrnehmung wird auch von der Verteidigung in dem entsprechenden Antrag ausgegangen – Geräusche von eben den Lüftern stammten, die im Dezember 2011 sichergestellt wurden, ist nicht festgestellt worden. Der Angeklagte könnte zwischenzeitlich neue Geräte angeschafft haben, es könnten damals zusätzlich weitere Geräte angeschlossen sowie Lüfter und Entfeuchtungsanlagen in Betrieb gewesen sein.
41Das Erscheinen von A – den die Nachbarn in dem Angeklagten A zweifelsfrei wiedererkannt haben – beschrieben diese übereinstimmend als regelmäßig. Andere Personen außer die Angeklagten – höchstens eine Frau, möglicherweise die Lebensgefährtin des A (so Herr O – seien nie vor Ort gewesen. Ihre Beobachtungen hinsichtlich der Häufigkeit gaben die Eheleute C3 mit etwa einmal im Monat an, das Ehepaar O / G hat den Angeklagten etwa zwei bis dreimal pro Woche – wochentags, auch mal samstags – am Haus gesehen, jeweils höchstens für ein paar Stunden. E I sah den Angeklagten anfangs etwa einmal pro Woche am Haus.
42Eine Gesamtschau der von den Nachbarn in den Jahren und Monaten vor der Durchsuchung angestellten Beobachtungen legt den Schluss nahe, dass die in dem Haus aufgefundene Marihuanaplantage bereits deutlich vorher, spätestens seit Sommer 2011, betrieben wurde. Heruntergelassene Jalousien konnten Sicht-, Lärm- und Geruchsschutz bieten. Im Obergeschoss – wo im Gegensatz zum Erdgeschoss später eine Aufzucht gefunden wurde – waren laut Beobachtungen des Ehepaars Hermsen die Rollläden selbst dann nicht geöffnet, wenn der Angeklagte am oder im Haus gewesen ist. Die von den Nachbarn teilweise wahrgenommenen Geräusche können für eine damals laufende Entfeuchtungs- oder Lüfteranlage sprechen. Die auffallend großen Eiszapfen am Obergeschoss in den Wintern deuten auf das Austreten von viel Feuchtigkeit hin, was ebenfalls für das Betreiben einer Indoor-Aufzuchtanlage schon vor Dezember 2011 sprechen kann. Allein mit einer ausschließlichen Nutzung als Werkzeuglager sind die regelmäßigen, jedenfalls immer einige wenige Stunden andauernden Besuche des Angeklagten in dem ansonsten unbewohnten Haus nicht zu erklären; zumal die Polizeibeamten nicht von dem Auffinden von auffallend viel Werkzeug berichteten, auch den Nachbarn ist ein Transport von Werkzeugen nicht aufgefallen. Die Nutzung eines Einfamilienhauses – welches von dem Angeklagten nie zu Wohnzwecken genutzt wurde – lediglich als Werkzeuglager erscheint auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten fernliegend.
43Im Rahmen einer Gesamtwürdigung dieser Umstände mit der bereits deutlich vor Sommer 2011 erfolgten Bestellung von Plantagen-Zubehör (Lampen und Spezialerde) sowie der bereits Ende August 2011 festgestellten überdurchschnittlichen Wärmestrahlung genau in den beiden Bereichen des Hauses, in denen mehr als drei Monate später die beiden Cannabisplantagen mit aufwendigen Wärmeleuchten tatsächlich aufgefunden wurden, steht fest, dass der Angeklagte die Aufzuchtanlage entgegen seiner Einlassung nicht erst kurz vor dem Entdecktwerden aufgebaut, sondern bereits deutlich früher – angeklagt ist insofern lediglich der Tatzeitraum seit Sommer 2011, den die Kammer zu seinen Gunsten als erste Tat annimmt – professionell betrieben hat.
44Hiergegen spricht nicht, dass der Schornsteinfeger Röhrhoff am 01.06.2012 zur Schornsteinreinigung und Abgasmessung im Haus war und ihm nichts Ungewöhnliches aufgefallen ist („eines der unauffälligsten Häuser in der Straße“). Er hat zum einen lediglich das Erdgeschoss und vom Keller nur den Heizungsraum – in welchem auch später kein Plantagenbetrieb festgestellt wurde – gesehen. Zum anderen war sein Besuch – wie der Zeuge berichtete – mehrere Tage zuvor schriftlich angekündigt und der Termin telefonisch abgesprochen worden, so dass der Angeklagte A sich auf den Termin vorbereiten und etwaige Vorkehrungen gegen ein mögliches Entdecken der Plantage treffen konnte.
45Von der im Sommer 2011 erfolgten Ernte wurden zwar keine Betäubungsmittel mehr sichergestellt. Die festgestellte Menge ergibt sich jedoch aus einer Berechnung auf Grundlage des Rauschgiftgutachtens vom 16.01.2012. Demnach hatten die bei der Durchsuchung aufgefundenen größeren, noch wachsenden und noch nicht erntereifen Pflanzen bereits ein Durchschnittsgewicht von 65 g pro Pflanze. Wenn den sonst üblichen Berechnungen für Marihuanaplantagen laut Gutachten nur ein Durchschnittsgewicht von 40 g pro Pflanze zugrundegelegt wird, ist hier aufgrund des überdurchschnittlich starken Wachstums der Pflanzen laut Gutachten von mindestens von 65 g pro erntereifer Pflanze auszugehen. Bei der in dem Haus F zur Verfügung stehenden Energie und der hohen Lampenzahl kommt der Sachverständige, dessen Eindrücke von der Durchsuchung vor Ort Eingang in das Gutachten gefunden haben, zu dem Ergebnis, dass vorliegend sogar weit höhere Ergebnisse als 100 g pro Pflanze erreicht werden konnten. Insofern lässt sich vorliegend aber mit Sicherheit und zu Gunsten des Angeklagten für die Ernte im Sommer 2011 ein Durchschnittsgewicht von 65 g pro erntereifer Pflanze feststellen. Da Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Angeklagte die Räumlichkeiten im Keller und im Obergeschoss des Hauses bei der ersten Tat weniger intensiv genutzt hat, als bei der folgenden Aufzucht, sind 196 Pflanzen als Berechnungsgrundlage auch für die vorherige Ernte durchaus wahrscheinlich. Zu Gunsten des Angeklagten geht die Kammer dennoch lediglich von 180 erntereifen Pflanzen aus. Hieraus ergibt sich ein Ertrag von insgesamt 11,7 kg Marihuana, welches der Angeklagte im Sommer 2011 mindestens geerntet und verkauft hat. Der Wirkstoffgehalt lag bei den großen sichergestellten Pflanzen noch vor der Ernte durch den Angeklagten bereits bei 9,65 %. Auch der von dem Angeklagten zwischenzeitlich durchgeführte Beschnitt ergab schon einen Durchschnittsgehalt von 5,29 %. Berücksichtigt man zusätzlich, dass – wie dem überzeugenden Rauschgiftgutachten zu entnehmen ist – bei Ausbildung und voller Reife der Blüten der Wirkstoffgehalt noch erheblich ansteigt, ist ein Wirkstoffgehalt von über 9 % wahrscheinlich. Zu Gunsten des Angeklagten legt die Kammer ihrer Berechnung unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags einen Wirkstoffgehalt von 7 % zu Grunde. Hieraus ergeben sich die festgestellten 819 g THC.
46Bereits aus dieser großen Menge Marihuana folgt, dass der Angeklagte dieses gewinnbringend verkauft hat, was auch mit seiner eigenen Einlassung hinsichtlich seiner Verkaufsabsicht in Bezug auf die bei der Durchsuchung aufgefundenen Cannabispflanzen korrespondiert.
47Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an dem Grundstück sowie dem Kaufdatum und -preis folgen aus den verlesenen Auszügen aus dem entsprechenden Grundbuch sowie aus dem notariellen Kaufvertrag vom 23.01.2007. Auch der Angeklagte selbst hat sich über seinen Verteidiger dahingehend eingelassen, das Grundstück F – sowie ein weiteres Grundstück in S – erworben zu haben.
48Die Feststellungen zu der Beteiligung des Angeklagten E folgen daraus, dass die Nachbarn – wie bereits ausgeführt – glaubhaft davon berichteten, dass A oft mit einer zweiten Person, die dieser als seinen Bruder vorgestellt habe, am Haus in der F war. Der Angeklagte A hat neben dem Mitangeklagten keinen weiteren Bruder. Das Ehepaar O / G hat den Angeklagten E zudem auf einer Wahllichtbildvorlage – einzeln und nacheinander vorgelegte Bilder – wiedererkannt, wie KHK T ergänzend zu den beiden Zeugen bestätigte. Das Ehepaar hat die beiden Angeklagten auch in der Hauptverhandlung als diejenigen Personen benannt, die regelmäßig am Haus gewesen seien. Auch der Nachbar G S – bis Ende 2011 ebenfalls wohnhaft im Mehrfamilienhaus F-Straße – gab glaubhaft an, beide Angeklagten am Haus gesehen zu haben. Daher schadet es nicht, dass die Nachbarn C und I sich nicht ganz sicher waren, ob es der Angeklagte E war, den sie am Haus gesehen hatten. Letztlich wurde zudem auch von der Verteidigung des Angeklagten E eingeräumt, dass sich der Angeklagte „auf dem Grundstück befunden haben mag“ und er „im Garten geholfen“ habe.
49Der Angeklagte E wusste auch, dass sein Bruder in dem Haus eine Cannabis-Plantage betrieb. Er war nach den übereinstimmenden Bekundungen der Nachbarn – wenn auch nicht so oft wie A – häufig und regelmäßig am Haus, insbesondere im dortigen Garten. Es ist daher fernliegend, dass er nicht auch Zugang zu dem Gebäude seines Bruders hatte. Hugo Hermsen sagte zudem glaubhaft aus, dass er den Angeklagten E auch im Haus gesehen habe. Dass die übrigen Nachbarn ihn nicht im Haus gesehen haben ist unschädlich, zumal die Rollläden des Hauses größtenteils – im Obergeschoss, wo die Plantage betrieben wurde, auch bei Anwesenheit von Personen im Haus – geschlossen waren. Es wäre kaum nachvollziehbar, dass A seinen Bruder über einen so langen Zeitraum häufig mit zu dem Grundstück nimmt, wenn er stets aufs Neue befürchten müsste, dass sein Bruder dort die illegale Marihuanaplantage entdecken könnte. Abgeschlossene Türen oder andere Vorkehrungen gegen ein Entdecktwerden innerhalb des Hauses haben die Beamten im Rahmen der Durchsuchung nicht festgestellt. Vielmehr lagen auf dem nicht verschlossenen Dachboden – den Bekundungen des KHK T entsprechend sowie auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern zu erkennen – noch verstreut getrocknetes Material und Cannabis-Reste offen herum; in dem oberen Badezimmer waren eine Feinwaage sowie in der Badewanne offen Düngerzutaten gelagert. Die Zugänge zum Keller bzw. dem ersten Obergeschoss innerhalb des Hauses waren nicht gesondert gesichert, während der Kellerzugang von außen durch mehrere Schlösser und einen zusätzlichen Innenriegel gesichert war. Es erscheint auch abwegig, dass E so häufig mit seinem Bruder zum Grundstück fährt und jedenfalls Gartenarbeiten durchführt, ohne nach der Nutzung des Hauses zu fragen. Die Erklärung von andauernden Renovierungsarbeiten und einem möglichen Verkauf / Vermietung mag gegenüber den Nachbarn ausreichend gewesen sein – obwohl sich selbst diese schon über die lange Zeit des Leerstehens seit 2007 gewundert hatten – sie kann aber gegenüber dem eigenen Bruder, der sich innerhalb des Hauses frei bewegen konnte und der dort häufig Arbeiten verrichtete, kaum genügen.
50Das DNA-Analyseergebnis des Gutachtens LKA NRW vom 10.04.2012 steht den Feststellungen zur Beteiligung des Angeklagten E nicht entgegen. Der Begutachtung lagen lediglich Proben des Angeklagten A zugrunde. Die dortigen Ergebnisse sprechen zwar nicht dafür, dass es sich bei den – neben der Zuordnung von Spuren zu dem Angeklagten A – weiteren gefundenen Spuren an einzelnen Gerätschaften um DNA von Brüdern oder Söhnen des A handelte. Die Abwesenheit von solchen Spuren zwingt aber nicht zu dem Schluss, dass der Angeklagte E nicht im Haus war.
51In zeitlicher Hinsicht steht aufgrund der entsprechenden Angaben der Nachbarn fest, dass der Angeklagte E sowohl in den Zeiträumen der Aufzucht im Sommer 2011 als auch der Aufzucht der bei der Durchsuchung am 07.12.2011 aufgefundenen Plantagen am Haus war und dort zumindest auch Gartenarbeiten verrichtet hat. Auch der Schornsteinfeger hat am 01.06.2011 zwei Personen gesehen. Der Nachbar II hat glaubhaft angegeben, dass er die beiden Männer zuletzt etwa ein oder zwei Monate vor seiner Vernehmung von der Polizei – somit im Oktober oder November 2011– am Haus gesehen habe. Das steht nicht in Widerspruch dazu, dass der Angeklagte E sich vom 14.10.2011 bis 05.11.2011 in stationärer Behandlung befunden hat. Bis dahin war er trotz des Bezugs einer Arbeitsunfähigkeitsrente in der Lage, in S bei Dacharbeiten zu helfen – der Unfall geschah am 14.10.2011, als er auf einer Baustelle in S verunglückte. Auch für die Zeit nach der Entlassung aus dem stationären Aufenthalt ist nicht ersichtlich, dass er seinem Bruder nicht weiterhin durch Gartenarbeiten in dessen Haus in L helfen konnte.
52IV. Rechtliche Würdigung
53Der Angeklagte A ist des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) in zwei Fällen – eine verkaufte Ernte und die bei der Durchsuchung sichergestellte und für den Verkauf bestimmte Menge – schuldig.
54Der Angeklagte E ist wegen Beihilfe (§ 27 StGB) zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig. Sein Tatbeitrag liegt im Wesentlichen darin, dass er wissentlich und willentlich seinen Bruder dabei unterstützt hat, in der dörflichen Umgebung mit aufmerksamen Nachbarn das Erscheinungsbild eines ganz normalen bürgerlichen Grundstücks aufrecht zu erhalten, indem er regelmäßig zumindest die Gartenpflege übernommen hat, obwohl niemand in dem Haus wohnte. Dies kam dem Plantagenbetrieb zu Gute, denn hierdurch konnte sich sein Bruder unbemerkt mindestens über mehrere Monate hinweg um die Aufzucht der Cannabis-Pflanzen kümmern. Tatsächlich machten die Nachbarn zwar etliche Beobachtungen – so dass die Sorge um ein Auffallen gegenüber den Nachbarn grundsätzlich durchaus berechtigt war –, sie schöpften aber aufgrund des harmlosen Erscheinungsbildes des Hauses nicht derart starken Verdacht, dass sie die Polizei informiert hätten.
55V. Strafzumessung
56Der Strafrahmen für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beträgt nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG Freiheitsstrafe von 1 bis zu 15 Jahren.
57Eine Gesamtwürdigung ergibt hinsichtlich des Angeklagten A, dass ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG trotz der teilweise geständigen Einlassung und der anderen nachfolgend angeführten Strafmilderungsgründe angesichts der erheblichen Menge des tatbetroffenen Rauschgifts nicht vorliegt. Auch eine Strafrahmenmilderung nach §§ 31 BtMG, 49 Abs. 1 StGB kommt ihm bereits mangels entsprechender Angaben nicht zu Gute.
58Innerhalb des Normalstrafrahmens hat die Kammer insbesondere strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte sich hinsichtlich der zweiten Tat geständig eingelassen hat. Bei jener Tat wurden die Betäubungsmittel auch sichergestellt. Zu seinen Gunsten wirkte sich auch aus, dass es sich bei Marihuana um eine sog. weiche Droge handelt. Der Angeklagte ist Erstverbüßer, als Ausländer ist er zudem – wenngleich er die deutsche Sprache beherrscht – haftempfindlicher als Andere. Strafmildernd hat die Kammer auch die angeordnete Einziehung des Grundstücks des Angeklagten berücksichtigt, was angesichts dessen hohen materiellen Wertes – insoweit gibt der im Jahr 2007 gezahlte Kaufpreis von 143.000 Euro ausreichende Anhaltspunkte – einen erheblichen zusätzlichen wirtschaftlichen Verlust als Folge des Urteils für den Angeklagten darstellt. Der durch die Einziehung des Plantagen-Zubehörs erlittene zusätzliche Verlust beträgt höchstens 5000 Euro, da mehr Geld für die gebrauchten und verbauten Materialien legal nicht zu erzielen gewesen wäre. Zu seinen Gunsten wirkte sich auch aus, dass der Angeklagte seine Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung gegenüber den Stadtwerken L signalisiert hat – obgleich Zahlungen auf die ohnehin bestehende zivilrechtliche Verpflichtung hierzu noch nicht erfolgt sind.
59Zu Lasten des Angeklagten A wirkten sich die großen Mengen der Betäubungsmittel aus. Bei der ersten Tat handelte es sich um mehr als das 109-fache des Grenzwerts der „nicht geringen Menge“ von 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol. Bei der zweiten Tat wurde der Grenzwert um das 93-fache überschritten. Die professionelle Einrichtung zeugt von einer hohen kriminellen Energie, die auch in der Manipulation des Stromzählers zum Ausdruck kommt, wodurch bei Dritten ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Strafschärfend war auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte – wenngleich in den Niederlanden und bereits einige Zeit zurückliegend – schon wegen einschlägigen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
60Nach Abwägung aller für die Strafzumessung erheblichen Umstände ist für den Angeklagten A bei der ersten Tat (Sommer 2011) eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten tat- und schuldangemessen.
61Für die zweite Tat – bei der die Menge des Rauschgiftes etwas geringer war, dieses zudem sichergestellt werden konnte und bezüglich derer sich der Angeklagte geständig eingelassen hat – ist eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten ausreichend, aber auch erforderlich.
62Nach §§ 53, 54 StGB ist aus den genannten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden, die nach nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten A sprechenden Gesichtspunkte mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von
635 Jahren und 6 Monaten
64tat- und schuldangemessen ist. Insoweit wirkte sich der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen den beiden Taten zu Gunsten des Angeklagten aus.
65Auch für den Angeklagten E gilt, dass trotz der bloßen Gehilfenstellung und der anderen Milderungsgründe ein minder schwerer Fall angesichts der hohen Menge des tatbetroffenen Rauschgifts nicht vorliegt. Eine Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG kommt mangels entsprechender Angaben auch bei ihm nicht in Betracht. Der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist bei ihm aber nach §§ 27, 49 StGB zu mildern und beträgt daher Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 11 Jahren und 3 Monaten.
66Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass es sich bei Marihuana um eine sog. weiche Droge handelt. Die Sicherstellung der Betäubungsmittel wirkte sich in Bezug auf die zweite Tat zu seinen Gunsten aus. Der Angeklagte E ist als Ausländer und als Erstverbüßer sowie aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen haftempfindlicher als Andere. Zudem hat er über seinen Verteidiger eingeräumt, am Grundstück gewesen und im Garten Arbeiten verrichtet zu haben. Sein Tatbeitrag war von deutlich untergeordneter Bedeutung. Auch lag bei ihm kein finanzielles Eigeninteresse vor. Dem Verfahren hat er sich freiwillig gestellt.
67Zwar ist der Tatbeitrag des Gehilfen selbständig zu bewerten, welcher hier von untergeordneter Bedeutung und nicht Ausdruck einer besonders hohen kriminellen Energie ist. Dennoch wirken sich die Professionalität der betriebenen Plantage und die hohen Überschreitungen des Grenzwerts der nicht geringen Menge, an denen der Angeklagte E – wenngleich mit deutlich geringerem Anteil – beteiligt war, auch zu seinen Lasten aus. Nur in geringem Maße musste sich zu seinen Lasten auswirken, dass er in den Niederlanden – nicht einschlägig – vorbestraft ist.
68Nach Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten E sprechenden Umstände ist für die erste Tat (Sommer 2011) eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren tat- und schuldangemessen.
69Für die zweite Tat – bei dem Angeklagten E wirkten sich hier auch die Sicherstellung der Betäubungsmittel sowie die etwas geringere Menge zu seinen Gunsten aus – ist eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten tat- und schuldangemessen.
70Nach §§ 53, 54 StGB ist aus den genannten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden, die nach nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten E sprechenden Gesichtspunkte mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von
712 Jahren und 6 Monaten
72tat- und schuldangemessen ist. Auch bei ihm wirkte sich der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen den beiden Taten zu seinen Gunsten aus.
73VI. Nebenentscheidungen
74Das im Tenor näher bezeichnete Grundstück hat die Kammer gemäß § 74 Abs. 1 StGB als Tatwerkzeug eingezogen. Gegenstände, die zur Begehung der Tat oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (instrumenta sceleris), können eingezogen werden. Die Benutzung eines Gegenstands – Sachen oder Rechte – lediglich bei Gelegenheit der Tat reicht nicht aus; einziehbar sind nur solche Gegenstände, die nach der Absicht des Täters gezielt die Verwirklichung des Straftatbestandes fördern (BGH NStZ-RR 2002, 332). Vorliegend wurde gerade das Grundstück mit dem darauf befindlichen Gebäude zur Begehung der Tat gebraucht. Es ist zwar nicht festgestellt worden, dass das Grundstück bereits im Jahr 2007 gezielt für den Betrieb einer Cannabisplantage erworben wurde. Die Absicht zur illegalen Nutzung bereits bei Erwerb des Gegenstands ist allerdings auch nicht Voraussetzung für die Einziehung nach § 74 StGB. Das auf dem Grundstück befindliche Haus wurde jedoch insbesondere im hiesigen Tatzeitraum ausschließlich für die geheime Aufzucht der Cannabisplantagen gebraucht und zu keinem Zeitpunkt zu Wohnzwecken genutzt – weder hat der Angeklagte darin selber gewohnt, noch wurde es vermietet. Vielmehr wurde es in zwei Stockwerken (Keller und Obergeschoss) für eine professionell betriebene Marihuanaplantage benutzt. Das Haus ermöglichte erst den Anbau des Cannabis. Die – auf Grundlage der entsprechenden Einlassung des Angeklagten mögliche – Nutzung auch als „Lager für Werkzeug“ mag zutreffen, fällt aber gegenüber der Nutzung des Hauses als Cannabisplantage kaum ins Gewicht, zumal Werkzeug auch zur Errichtung und zum Betrieb der Marihuanaplantage benutzt wurde. Durch den hohen Aufwand, der betrieben wurde (Vielzahl professioneller Gerätschaften, aufwendig angelegt, große Flächen auf zwei Geschossen genutzt, gezielte Umgehung des Stromzählers) wird deutlich, dass es sich auch nicht nur um eine vorübergehende Nutzung handeln sollte. Das Nutzen des Grundstücks für den Betrieb der Cannabisplantage beschränkt sich auch keineswegs auf das bloße Zurverfügungstellen von Platz für die Cannabispflanzen. Tatwerkzeug i.S.d. § 74 StGB ist das Haus darüber hinaus auch deshalb, weil es als harmloses und besonders geschütztes Versteck – freistehendes Einfamilienhaus in Wohnlage – so geeignet ist, das zufällige Entdecken des kriminellen Handelns zu verhindern. So wurde hier gerade der Anschein eines normalen Wohnhauses zu den Tatzwecken genutzt. Insofern hat das eingezogene Grundstück für die hiesige Tat eine ganz hervorgehobene Bedeutung eingenommen und ist nicht lediglich darauf beschränkt, Tatort des illegalen Anbaus zu sein.
75Zutreffend weist auch Burr in NStZ 2006, 226 f. darauf hin, dass ohne Zweifel die Verwirklichung des deliktischen Vorhabens durch den Gebrauch der Sache gezielt gefördert werde, wenn auf einem Grundstück Betäubungsmittel angebaut werden; ohne die Inanspruchnahme von Immobiliarvermögen sei die Unterhaltung einer zur Gewinnung von Betäubungsmitteln in Betrieb genommene Plantage logisch undenkbar. Dem steht auch nicht die Entscheidung des OLG Köln vom 16.09.2005 – 2 Ws 336/05 (NStZ 2006, 225) entgegen; dort ging es um einen anderen Sachverhalt, nämlich die Veranstaltung von unerlaubten Glücksspielen in Teilen eines Gebäudes.
76Das Grundstück steht auch im Alleineigentum des Angeklagten A (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB).
77Die Einziehung ist verhältnismäßig (§ 74b StGB). Dabei hat die Kammer durchaus berücksichtigt, dass der Angeklagte das Grundstück im Jahr 2007 zu einem Kaufpreis von 143.000 Euro erworben hat. Mit Blick auf die Schwere des Verbrechens, für welches das Grundstück gebraucht wurde, des mindestens über mehrere Monate andauernden Tatzeitraums und der umfassenden Nutzung der Räumlichkeiten des Grundstücks steht der mit der Einziehung verbundene Eigentumsverlust und die damit für den Angeklagten A verbundenen insbesondere wirtschaftlichen Folgen nicht außer Verhältnis. Beim gleichzeitigen Betrieb der Plantage hätte er das eingezogene Grundstück auch nicht an Dritte vermieten und so auf legale Art und Weise wirtschaftlich nutzen können. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte das Grundstück nicht – allein oder zusätzlich – zu Wohnzwecken genutzt hat, ihm oder seiner Lebensgefährtin droht durch den Verlust des Grundstücks nicht die Obdachlosigkeit. Der Angeklagte wohnte durchgängig in den Niederlanden; er ist zudem Eigentümer noch eines weiteren Grundstücks in Deutschland (S).
78Die Einziehung des Cannabisplantagen-Zubehörs beruht auf § 74 Abs. 1 StGB.
79Die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel folgt aus § 33 BtMG.
80Gegenüber dem Angeklagten A war zudem der Wertersatzverfall nach §§ 73, 73a StGB in Höhe von 30.000 Euro anzuordnen. In mehr als dieser Höhe hat er durch den Verkauf der Ernte im Sommer 2011 Einnahmen erzielt. In dem Rauschgiftgutachten wird nachvollziehbar ausgeführt, dass die Preise von Indoor-Marihuana in den Niederlanden seit 2007 deutlich über 3000 Euro pro Kilogramm lagen (2010 bei 3270 Euro). Die Preise in Nordrhein-Westfalen liegen dem Gutachten zu Folge noch deutlich höher, bei Abnahmemengen von 10-100 kg sogar bei ca. 5000 Euro pro Kilogramm. Geht man vorliegend von einem Verkaufspreis von mindestens 3000 Euro aus, hat der Angeklagte durch die Ernte der mindestens 11,7 kg Marihuana mindestens 35.100 Euro illegal erwirtschaftet. Ist – wie hier – davon auszugehen, dass die jeweils erlangten Geldscheine sich nicht mehr in dem Besitz des Angeklagten befinden, so dass die Anordnung des Verfalls aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, kommt gem. § 73a Satz 1 StGB die Anordnung des Verfalls eines Geldbetrages in Betracht, der dem Wert des Erlangten entspricht (BGH, Beschluss vom 11.12.2008 – 4 StR 386/08; BGH, Beschluss vom 9.11.2006 – 5 StR 453/06).
81Für eine unbillige Härte im Sinne des § 73c Abs. 1 S. 1 StGB bestehen auch unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Angeklagten – trotz der gleichzeitigen Einziehung des Grundstücks des Angeklagten, der daneben auch noch über weitere wirtschaftliche Werte (Grundstück in S, Pkw) verfügt – keine Anhaltspunkte, zumal der für verfallen erklärte Betrag bereits auf 30.000 Euro reduziert wurde. Von der Ermessensvorschrift des § 73c Abs. 1 S. 2, 1. Var. StGB, hat die Kammer keinen Gebrauch gemacht; eine Gefährdung der Resozialisierung ist mit der Anordnung nicht verbunden.
82Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.