Urteil vom Landgericht Kleve - 2 O 477/11
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 20.000 Euro für die Zeit vom 06.03.2009 bis zum 06.09.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen zu je 30 %, die Beklagte zu 10 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 20.000 Euro für die Zeit vom 06.03.2009 bis zum 06.09.2011 zu zahlen.
2Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen zu je 30 %, die Beklagte zu 10 %.
4Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
5Tatbestand
6Die Klägerinnen begehren mit der Klage Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von der Beklagten mit dem Vorwurf der fehlerhaften ärztlichen Behandlung.
7Die Klägerin zu 1.) ist die Ehefrau des am 02.02.2009 verstorbenen Patienten der Beklagten, A R (im Folgenden Erblasser). Die Klägerinnen sind dessen Erbinnen. Beim Erblasser lag im Jahr 2008 ein Blasenkarzinom in Form eines primären Urothelkarzinoms geringer Differenzierung der prostatischen Harnröhre mit Infiltration des Blasenhalses und der Harnblase mit der Klassifikation pT4a, G3 (Blatt 17 R) vor.
8Er befand sich wegen einer Blasenstauung in der Zeit vom 01.08 bis 12.08.2008 in stationärer Behandlung bei der Beklagten. Nachfolgend sollte das Karzinom operativ entfernt werden. Der Erblasser begab sich hierzu am 06.09.2008 zur Beklagten. Im Rahmen der am 08.09.2008 durchgeführten Operation wurde die Harnblase entfernt und durch eine aus Darm gebildete Harnblase ersetzt. Es wurden darüber hinaus die Harnleiter entfernt, durch neu gebildete Harnleiter ersetzt und der Harn über einen künstlichen Harnausgang abgeleitet.
9Die Klägerinnen werfen der Beklagten vor, den Erblasser über die Entfernung der Harnleiter und die Bildung eines künstlichen Harnausgangs vor der Operation nicht aufgeklärt und insbesondere nicht auf Alternativen hingewiesen zu haben. Die Operation sei jedenfalls insoweit nicht von der Einwilligung des Erblassers gedeckt. Zudem sei die Entfernung der Harnleiter auch medizinisch nicht indiziert gewesen.
10Der Erblasser wurde zunächst am 26.09.2008 aus der stationären Behandlung entlassen. Er wurde in der Nacht vom 03. auf den 04.10.2008 notfallmäßig bei der Beklagten aufgenommen. Er hatte Fieber und war verwirrt. Es wurde ein Harnwegsinfekt diagnostiziert und medikamentös behandelt. Am 08.10.2008 wurde er fieberfrei in eine Reha-Maßnahme nach C entlassen. Dort wurde erneut ein Harnstau festgestellt. Es wurde ein Krankenhausaufenthalt von zwei Wochen in C erforderlich, bis der Erblasser die Reha-Maßnahme tatsächlich antreten konnte.
11Die Klägerinnen werfen der Beklagten insoweit vor, nach den Feststellungen der Gutachterkommission seien am 04.10.2008 notwendige bildgebende und serologische Untersuchungen im Hause der Beklagten unterblieben und der Erblasser sei am 08.10.2008 in nicht transportfähigem Zustand nach C verlegt worden.
12Der Erblasser forderte mit Schreiben vom 06.01.2009 von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung. Die Versicherung der Beklagten wies mit Schreiben vom 06.03.2009 die Ansprüche dem Grunde nach zurück.
13Die Versicherung der Beklagten hat vorprozessual einen Betrag von 20.000 Euro auf das Schmerzensgeld des Erblassers und 1.176,91 Euro auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (1,5 Gebühr nach einem Gegenstandswert von 20.000 Euro nebst Kostenpauschale und Mehrwertsteuer) gezahlt.
14Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass ein Schmerzensgeld in einer Höhe von zumindest weiteren 37.500 Euro angemessen sei.
15Hinsichtlich der vorgerichtlichen Kosten fordern sie eine 1,8 Gebühr nach einem Gegenstandswert von 65.000 Euro nebst Kostenpauschale und Mehrwertsteuer, insgesamt 2.429,27 Euro, von dem sie den gezahlten Betrag in Abzug bringen.
16Die Klägerinnen beantragt,
171.)
18die Beklagte zu verurteilen, an sie Schmerzensgeld, das in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2009 abzüglich am 06.09.2011 gezahlter 20.000 Euro zu zahlen;
192.)
20die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.252,36 Euro zu zahlen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Sie trägt vor:
24Der Erblasser sei durch den Chefarzt Dr. S in der Zeit seines Aufenthalts im August 2008 über die Notwendigkeit der Operation der Harnblase mit Bildung einer Ersatzblase und Herstellung einer künstlichen Harnableitung informiert worden. Hierüber seien mehrere intensive Gespräche auch in Gegenwart der Verwandten des Erblassers, Dr. M, geführt worden. Letztere sei langjährig urologisch tätig gewesen und habe ebenfalls die Notwendigkeit der Operation bejaht. Die Operation sei daher nicht ohne Einwilligung des Erblassers erfolgt. Zudem sei auch die Entfernung der Harnleiter medizinisch indiziert gewesen, weil die prostatische Harnröhre bereits vom Karzinom betroffen gewesen sei. Auch die Gutachterkommission habe insoweit eine fehlerhafte Behandlung nicht bejaht.
25Es sei auch keineswegs gesichert, dass bei einer Operation ohne die Entfernung der Harnleiter die Inkontinenz hätte vermieden werden können.
26Es seien beim Erblasser am 04.10.2008 möglicherweise Untersuchungen unterblieben und er sei – so die Auffassung der Gutachterkommission – in nicht transportfähigem Zustand verlegt worden. Dies habe aber keine erheblichen Konsequenzen gehabt.
27Nach alledem sei die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 20.000 Euro angemessen, weitere Forderungen könnten nicht geltend gemacht werden.
28Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen
29Entscheidungsgründe
30Die Klage ist – bis auf den Zinsanspruch für das bereits gezahlte Schmerzensgeld – nicht begründet.
I.
31Die Klägerinnen haben einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus 20.000 Euro für die Zeit vom 06.03.2009 bis zum 06.09.2011, §§ 286, 288 BGB.
32Denn die Beklagte hat mit der Zahlung des Betrages von 20.000 Euro zugestanden, jedenfalls in dieser Höhe ein Schmerzensgeld zu schulden. Soweit die Versicherung der Beklagten auch zu deren Lasten mit Schreiben vom 06.03.2009 den Anspruch des Erblassers dem Grunde nach zurückgewiesen hat, befand sich die Beklagte seit diesem Tage in Verzug. Bis zur Zahlung des Betrages am 06.09.2011 hat die Beklagte diesen Betrag daher auch zu verzinsen. Die Zinshöhe beträgt nach § 288 BGB 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz.
II.
33Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes. Einen solchen Anspruch könnten die Klägerinnen (die als Erbinnen unstreitig die Rechtsnachfolger des Erblassers sind) nur dann geltend machen, wenn die von ihnen behaupteten Behandlungsfehler einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mehr als 20.000 Euro rechtfertigen würden. Dies ist aber nicht der Fall.
34Die Klägerinnen behaupten, die Operation des Erblassers sei ohne die erforderliche Aufklärung darüber erfolgt, dass auch die Entfernung der Harnleiter, deren Ersatz und die Anlage eines künstlichen Harnausgangs beabsichtigt war. Dies sei zudem medizinisch nicht indiziert gewesen und habe zur Inkontinenz des Erblassers geführt, unter der er erheblich gelitten habe. Darüber hinaus seien am 04.10.2008 notwendige bildgebende und serologische Untersuchungen unterblieben und der Erblasser am 08.10.2008 transportunfähig in die Reha nach C verlegt worden.
35Diese Umstände – als wahr unterstellt – wäre ein Schmerzensgeld von nicht mehr als 20.000 Euro angemessen.
36Die Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes richtet sich nach dem Ausmaß und der Schwere der psychischen und physischen Störungen, also dem Maß der Lebensbeeinträchtigung, der Größe, Dauer und Heftigkeit der Schmerzen, Leiden und Entstellungen, der Dauer der stationären Behandlung, der Arbeitsunfähigkeit und der Trennung von der Familie, der Unübersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs, der Fraglichkeit der endgültigen Heilung, dem Alter und den persönlichen Vermögensverhältnissen des Verletzten und des Schädigers sowie dem Grad des Verschuldens, des Mitverschuldens des Verletzten und des Verhaltens des Schädigers nach der Verletzungshandlung.
37Die behauptete fehlende Aufklärung und medizinisch nicht erforderliche Entfernung der Harnleiter mit der Anlage eines künstlichen Harnausgangs sind Umstände, die ein erhebliches Schmerzensgeld rechtfertigen. Es ist dargetan und nachvollziehbar, dass Letzteres den Erblasser erheblich in der Lebensführung beeinträchtigt hat. Diese Beeinträchtigung ist aber nicht für einen nicht überschaubaren Zeitraum eingetreten. Dabei kann nicht außer Acht gelassen werden, dass der Erblasser am 02.02.2009 verstorben ist. Denn die Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes ist durch die Kammer auf der Grundlage der Kenntnisse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu bemessen. Dass kann – wie im vorliegenden Fall – dem Schädiger zugute kommen, der die Zahlung eines Schmerzensgeldes zunächst verweigert. Soweit aber sogar der Tod des Geschädigten aufgrund der schädigenden Handlung bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen ist, muss dies auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes gelten, soweit der Geschädigte aus anderen Gründen alsbald nach der schädigenden Handlung verstirbt.
38Die behaupteten vom Erblasser erlittenen Beeinträchtigungen für die Zeit vom 08.09.2008 bis zum 02.02.2009 rechtfertigten nach Auffassung der Kammer aber kein über den gezahlten Betrag hinausgehendes Schmerzensgeld. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Inkontinenz und die Anlage eines künstlichen Harnausgangs eine erhebliche Beeinträchtigung des Lebens darstellt und Beschwernisse verursacht, unter denen der Erblasser erheblich gelitten haben wird. Angesichts vergleichbarer anderer Fälle (vgl. Urteil des OLG Koblenz, Urteil vom 16.05.1994, AZ. 12 U 366/93, zitiert nach Juris; OLG Köln, Urteil vom 18.03.1992, AZ. 27 U 178/89 zitiert nach Juris) stellt dies aber keine Beeinträchtigung dar, die ein höheres Schmerzensgeld rechtfertigt.
39Daneben haben die unterlassenen Untersuchungen am 04.10.2008 und die Verlegung nach C in einem nicht transportfähigen Zustand keine darüber hinaus als erheblich anzusehenden Beeinträchtigungen des Wohlbefindens hervorgerufen.
40Zwar mögen Untersuchungen und notwendige Behandlungen insoweit erst im Krankenhaus in C erfolgt sein. Es ist aber nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass dies zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes des Erblassers geführt hat.
41Auch unter Berücksichtigung aller Umstände, die einen Schmerzensgeldanspruch begründen, ist der für den Erblasser gemäß §§ 611, 823, 253 BGB nach der Darstellung der Klägerinnen gerechtfertigte Schmerzensgeldanspruch mit der Zahlung von 20.000 Euro abgegolten.
III.
42Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages auf die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Denn die Beklagte hat neben dem Schmerzensgeldbetrag von 20.000 Euro auch die Rechtsanwaltskosten nach diesem Streitwert gezahlt. Ein weitergehender Anspruch bestünde nur dann, wenn den Klägerinnen auch ein weitergehender Schmerzensgeldanspruch zustünde. Die Abrechnung einer 1,5fachen Gebühr ist auch angesichts des konkreten Falles angemessen.
IV.
43Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
44Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
45Streitwert: bis 40.000 Euro
46Der Streitwert für das geforderte weitere Schmerzensgeld beträgt 35.000 Euro, diesem Streitwert ist der Zinsanspruch für den vorgerichtlich gezahlten Betrag von 20.000 Euro für die Zeit vom 06.03.2009 bis zum 06.09.2011 hinzuzurechnen.
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