Beschluss vom Landgericht Kleve - 180 StVK 378/12 180 StVK 361/12 180 StVK 359/12
Tenor
1.
Eine Anrechnung der aufgrund Anordnung des Landgerichts L2 vom 11.05.2007 erfolgten Unterbringung im Maßregelvollzug auf verfahrensfremde Strafen findet nicht statt (kein Härtefall i.S.d. BVerfG vom 27.03.2012 - 2 BvR #####/####)
2.
Die Vollstreckung der Reststrafen aus
a. dem Urteil des Landgerichts L2 vom 11.05.2007, Az.: 131 KLs 103 Js #######
b. dem Urteil des Amtsgerichts H vom 04.02.2005, Az.: 6 Ds 303 Js #####/####(####),
c. dem Urteil des Amtsgerichts H vom 01.10.2004, Az.: 6 Ds 303 Js #####(#####), und
d. dem Urteil des Amtsgerichts H vom 10.01.2003, Az.: 6 Ds 305 Js #####(#####/####),
wird nicht zur Bewährung ausgesetzt.
1
G r ü n d e:
2I.
3Ein Härtefall im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 27.03.2012 mit der Folge einer Anrechenbarkeit von über den 2/3-Zeitpunkt der Anlassstrafe hinaus verbüßten Maßregelvollzugszeit auf verfahrensfremde (Rest)Strafen liegt hier nicht vor. Damit fehlt es auch an der formalen Voraussetzung für eine Aussetzungsentscheidung über die noch zu vollstreckenden Strafen gemäß § 57 Abs. 1,2; StGB, § 454 b Abs. 3 StPO.
4II.
5Der langjährig (etwa 25 Jahre) heroinabhängige Verurteilte, der vor seiner Inhaftierung 2007 etwa 1 Gramm Heroin täglich konsumierte, ist vielfach vorbestraft. Seit 1991 beging er vielfach Beschaffungstaten in Form von Diebstählen oder Betäubungsmitteltaten.
6Durch die im Tenor näher bezeichneten Urteile Ziffer b) – d), die sämtlich noch nicht voll verbüßt sind, wurde er wegen Diebstahltaten verurteilt. Mit dem im Tenor unter a) näher bezeichneten Urteil des Landgerichts L2 vom 11.05.2007 wurde er wegen Einfuhr und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 5 Fällen und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden, und es war - wegen der Heroinabhängigkeit des Verurteilten - zugleich seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden.
7Die Maßregel wurde nach Untersuchungshaft und Organisationshaft (ab 8.9.2006) seit dem 12.07.2007 bis zum 9.8.2011 in der LVR-Klinik C vollzogen.
8Der Verurteilte konnte die Suchttherapie und die Möglichkeiten des Maßregelvollzuges gut für sich nutzen. Seit Mitte Oktober 2009 hatte er sich in dem halboffenen „Haus T“ befunden und seit dem 08.01.2010 die – nach dem therapeutischen Konzept der LVR-Klinik C - höchste Lockerungsstufe 8 erreicht. Seit dem 07.06.2010 befand er sich zur Erprobung der erreichten Stabilität im Rahmen der Dauerbeurlaubung in einer eigenen Wohnung „I H 6“ in L2 und arbeitet extern.
9Nach entsprechenden Empfehlungen und Einholung eines externen Sachverständigengutachtens, in dem der positive Verlauf der Maßregel bestätigt wurde, setzte die hiesige Strafvollstreckungskammer gemäß § 67 d Abs. 2 StGB mit Beschluss vom 08.07.2011 nach über vierjähriger Therapiezeit die weitere Vollstreckung der Maßregel mit einer Bewährungszeit von 5 Jahren zur Bewährung aus und begründete die positive Prognose u.a. wie folgt:
10Die parallele Betreuung durch die G läuft seit dem 28.07.2010, die positive Entwicklung – insbesondere der gute Kontakt zum dortigen Personal – rechtfertigt es für die Klinik, die Betreuung nunmehr ausschließlich durch die G laufen zu lassen. Nachdem er bereits seit dem 21.08.2009 bei einer Metallverarbeitungsfirma in V gearbeitet hatte, arbeitet er nun bereits seit mehreren Monaten bei einem Autoreifenhändler in L, wo er nun auch über eine Festanstellung verfügt. Im sozialen Bereich war es dem Verurteilten gelungen, seine Beziehungen aktiver zu gestalten, bei Konfliktsituationen nicht mit Rückzug zu begegnen, sich aus seiner passiven Haltung zu lösen, emotionale Erregung selbstständig zu bewältigen und seine Emotionen sowie seine Beziehungen soweit zu regulieren, dass er auf die dysfunktionalen Bewältigungsstrategien von Sucht und Kriminalität verzichten konnte.
11Bis auf eine Ausnahme im Dezember 2010 hat er seine Abstinenzmotivation auch auf Handlungsebene bewiesen. Bereits seit über einem Jahr lebt er sehr gelockert und selbständig, dennoch ist es – bis auf den Rückfall, der aber abschließend aufgearbeitet wurde und bereits einmal zur Verzögerung einer positiven Aussetzungsentscheidung geführt hat – zu keinen Regelverstößen gekommen, insbesondere neue Straftaten hat der Verurteilte nicht begangen.
12Der Verurteilte wurde der Aufsicht und Leitung der für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshilfe unterstellt und darüberhinaus angewiesen, den Kontakt zur Forensischen Überleitungs- und Nachsorgeambulanz (G) der LVR-Klinik C, C-Straße, ####1 C, zu halten und regelmäßig ambulante therapeutische Gespräche zu führen und weiter an seinen Problematiken zu arbeiten. Ihm wurde aufgegeben, seinen derzeitigen Wohnsitz sowie seinen derzeitigen Arbeitsplatz beizubehalten und nur in Abstimmung mit der Klinik bzw. mit der G zu wechseln, sowie in Zukunft keinen Alkohol, keine Drogen und keine anderen berauschenden Mittel zu konsumieren und seine Abstinenz auf Aufforderung nachzuweisen.
13Eine Entscheidung nach § 57 StGB wurde weder bezüglich der Reststrafe aus der Anlassverurteilung noch bezüglich der übrigen im Tenor näher bezeichneten Strafen getroffen, weil die formal-rechtlichen Voraussetzungen hierfür fehlten.
14In dem im Tenor unter Ziffer 2 b) näher bezeichneten Verfahren stand nach Teilverbüßung bzw. Anrechnung von Therapiezeit gemäß § 36 BtMG und Strafaussetzung nach erfolgtem Widerruf der Strafzurückstellung nach § 36 BtMG noch eine Restfreiheitsstrafe von 193 Tagen aus. In den Verfahren des Amtsgerichts H vom 01.10.2004, Az. 6 Ds 303 Js 816/04 (675/04), und vom 10.01.2003, Az. 6 Ds 305 Js 463/02 (#####/####) hatte der Verurteilte noch keine Strafe verbüßt.
15Mit dem Aussetzungsbeschluss erläuterte die hiesige Strafvollstreckungskammer, warum eine Aussetzung der Strafreste nicht möglich ist:
16Die Kammer kann allerdings keine Entscheidung darüber treffen, ob die Vollstreckung des Strafrestes aus der Anlassverurteilung (Urteil des LG L2 vom 11.05.2007, Az.: 131 KLs 103 Js 654/06 1/07), des Strafrestes aus dem Urteil des AG H vom 04.02.2005, Az.: 6 Ds 303 Js #####/####(20/05), und der Strafen aus den Urteilen des AG H vom 01.10.2004, Az.: 6 Ds 303 Js 816/04 (675/04) und des AG H vom 10.01.2003, Az.: 6 Ds 305 Js 463/02 (#####/####), zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Von den Strafen der beiden zuletzt genannten Verurteilungen ist soweit ersichtlich – nach Widerruf – noch nichts vollstreckt. Nach § 454b Abs. 3 StPO kann das Gericht eine Entscheidung nach § 57 StGB aber erst treffen, wenn über die Aussetzung der Vollstreckung der Reste aller Strafen entschieden werden kann. Die positive Aussetzungsentscheidung scheitert somit an einer formellen Voraussetzung. Aus hiesiger Sicht würde der etwaige Strafvollzug die über Jahre hinweg im Maßregelvollzug erreichte Stabilität – mit eigener Wohnung und fester Arbeitsstelle – zunichte machen. Aus diesem Grunde liefe es auch dem Zweck der Maßregel zuwider, wenn der Verurteilte zunächst wieder in den Strafvollzug verlegt werden würde, bis in sämtlichen relevanten Verfahren 1/2 bzw. 2/3 verbüßt sind. Ein entsprechendes Gnadenverfahren läuft bereits.
17Der Verurteilte wurde am 09.08.2011 aus dem Maßregelvollzug zur Bewährung entlassen und befindet sich seither in Freiheit. Allerdings kam es bereits im August 2011 zu einem ersten Alkoholrückfall des Verurteilten. Dieser arbeitete weiter bei seinem Arbeitgeber, wo er auch nach krankheitsbedingter längerem Ausfall (Bandscheibenvorfall-Operation) und Wiedereingliederungsphase seit dem 23.04.2012 bis heute wieder voll arbeitet. Seit März 2012 hat er eine Beziehung zu einer Frau, die er in der Reha kennengelernt hatte und die an den Niederrhein ziehen will. Trotz dieser grundsätzlich positiven Entwicklung konsumierte der Untergebrachte im Juni und Juli 2012 wieder Alkohol, wobei ein regelmäßiger Konsum nicht festgestellt werden konnte.
18Eine Gnadenentscheidung über die Aussetzung der Reststrafen durch den Gnadenbeauftragten des Landgerichts L2 ist bisher nicht ergangen, die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafen ist noch nicht veranlasst. Die Staatsanwaltschaft L2 hatte sich ebenso wie seinerzeit die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts L2 in dem Gnadenverfahren positiv geäußert.
19Die Staatsanwaltschaft L2 hat nunmehr – im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.03.2012 (2 BvR #####/####, NJW 2012, 1784) - in einem Vermerk vom 20.07.2012 eine neue korrigierte Strafzeitberechnung vorgenommen, wonach die nicht auf die Anlassstrafe anrechenbare Zeit des Maßregelvollzuges seit dem 08.01.2010 bis zum 09.08.211 anteilig auf die noch nicht vollstreckten verfahrensfremden (Rest-)Strafen aus den im Tenor unter Ziffer b) – d) näher bezeichneten Urteilen angerechnet wurde:
20In dem Verfahren 6 Ds 20/05 (303 Js #####/####) - ursprüngliche Strafe: 1 Jahr 6 Monate; nach Anrechnung von Therapiezeiten nach §§ 35,36 BtMG: Reststrafe 193 Tage – sollen 10 Tage Maßregelvollzug (08.01.2010 bis 17.01.2010) angerechnet werden, so dass die Strafe zu 2/3 als verbüßt gilt. Restdrittel: 183 Tage.
21In dem Verfahren 6 Ds 675/04 (303 Js 816/04) - ursprüngliche Strafe: 3 Monate – sollen 2 Monate Maßregelvollzug (18.01.2010 bis 17.03.2010) angerechnet werden, so dass die Strafe zu 2/3 als verbüßt gilt. Restdrittel: 31 Tage.
22In dem Verfahren 6 Ds #####/####(305 Js 463/02) - ursprüngliche Strafe: 1 Jahr 3 Monate – sollen knapp 10 Monate Maßregelvollzug (18.03.2010 bis 13.01.2011) angerechnet werden, so dass die Strafe ebenfalls zu 2/3 als verbüßt gilt. Restdrittel: 153 Tage.
23Mit Antrag vom 24.07.2012 hat die Staatsanwaltschaft L2 die Akten der hiesigen Strafvollstreckungskammer zur Herbeiführung einer Entscheidung nach § 57 StGB vorgelegt und beantragt – vor dem Hintergrund der neuen Strafzeitberechnung – sämtliche noch offenen Restfreiheitsstrafen zur Bewährung auszusetzen.
24III.
251) Die Voraussetzungen für eine Härtefallregelung liegen hier nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem o.a. Beschluss die Anrechnungsvorschrift des § 67 Abs. 4 StGB für verfassungswidrig und unvereinbar mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG erklärt, als diese Vorschrift ausnahmslos ausschließt, die Zeit des Vollzuges einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen anzurechnen. Anderes gilt nur in besonderen Härtefällen. Die hohen Anforderungen an die Annahme eines solchen Ausnahmefalles werden deutlich, wenn man betrachtet, welche Umstände im Fall des BVerfG kumulativ vorlagen (und dort auch noch nicht zur sofortigen Freilassung, sondern zur Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer geführt haben):
26· Bei verhängten Freiheitsstrafen in den dort betroffenen vier Urteilen in Höhe von zusammen 5 Jahren 10 Monaten hatte der dort Betroffene bereits weit über 6 Jahre Freiheitsentzug (Maßregelvollzug und Teilvollstreckungen) erlitten;
27· im Maßregelvollzug war ein „beachtlicher Behandlungserfolg“ erzielt worden;
28· dieser Erfolg würde im Strafvollzug nicht lediglich gefährdet, vielmehr bestand die Gefahr, dass nach den Reststrafenverbüßungen ein Maßregelvollzugserfolg überhaupt nicht mehr erzielbar wäre;
29· der Betroffene war zunächst nur bedingt haftfähig,
30· aufgrund staatlichen Verschuldens war eine erforderliche und mögliche frühzeitigere Behandlung unterblieben;
31· keine der abgeurteilten Straftaten waren nach der Anordnung der Unterbringung begangen worden;
32· die Therapie war nicht durch Umstände, die dem Betroffene zurechenbar sind (insbesondere Therapieunwilligkeit) verlängert worden.
33Für die Zeit bis zur Neuregelung des Gesetzgebers hat das Bundesverfassungsgericht über den vorstehend geschilderten Einzelfall hinaus angeordnet, dass in Härtefällen nach Maßgabe der Entscheidungsgründe (dortige Rdn. 87 unter Hinweis auf Rdn. 63 f. und 71) die Zeit des Vollzuges einer Maßregel der Besserung und Sicherung auch auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen angerechnet werden muss und als Kriterien für einen Härtefall genannt:
34· (a) eine erheblich über die Summe der verhängten Freiheitsstrafen hinausgehende Dauer der bereits erlittenen Freiheitsentziehung (einschließlich Maßregelvollzug);
35· (b) die mögliche Entwertung eines bereits erzielten Therapieerfolges;
36· (c) der Beitrag, den der Betroffene zur konkreten Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens geleistet hat.
37a) Im vorliegenden Fall fehlt es schon an dem ersten entscheidenden Kriterium eines übermäßigen Freiheitsentzuges. Der Summe der verhängten Strafen aus den im Tenor unter 2. näher bezeichneten Verurteilungen (Begleitstrafe + Strafen aus den verfahrensfremden Urteilen) liegt nämlich nicht deutlich unter der Summe der bereits erlittenen Freiheitsentziehungen (Maßregelvollzug + U-Haft + Organisationshaft + Teilvollstreckungen):
38Entscheidung |
Datum |
verhängte Strafen |
erlittener Freiheitsentzug einschließlich Therapie |
AG H |
10.01.2003 |
1 Jahr 3 Mo |
0 |
AG H |
01.10.2004 |
3 Mo |
0 |
AG H |
04.02.2005 |
1 Jahr 6 Mo |
355 Tage (U-Haft, Strafhaft u. Therapie § 35 BtmG) |
LG L2 |
11.05.2007 |
5 Jahre |
49 Monate (U-Haft, Orga-Haft, Therapie § 64 StGB) |
g e s a m t: |
8 Jahre |
5 Jahre 11 Monate |
Mit der o.a. Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht gerade keine pauschalen Anrechnung des über die anrechenbare Zeit hinausgehenden Freiheitsentzuges im Maßregelvollzug auf noch nicht verbüßte verfahrensfremde Strafen implementiert. Dies würde auch dem vom Gesetzgeber angestrebtem Zweck, für jede Straftat eine schuldangemessene Sanktion zu verhängen, nicht ausreichend Rechnung tragen. Das Rechtsstaatsprinzip, die Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren Vertrauen in die Funktionstüchtigkeit der staatlichen Institutionen zu schützen, sowie die Gleichbehandlung aller in Strafverfahren rechtskräftig Verurteilter gebieten grundsätzlich die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs (BVerfGE 51, 324 ,345; BVerfG, Beschluss vom 27.03.2012 – 2 BvR #####/####Rdn. 57, NJW 2012, 1784, 1785). Das Bundesverfassungsgericht hat in dem vorgenannten Beschluss vom 27.03.2012 insoweit noch einmal deutlich gemacht, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG keine umfassende Anrechnung gebietet, weil Freiheitsstrafe und Maßregel der Unterbringung nach rechtfertigendem Grund und Zielrichtung grundsätzlich nebeneinander stehen. Die Unterschiede zwischen Zweck und konkreter Ausgestaltung des Freiheitsentzuges im Vollzug der Freiheitsstrafe einerseits und im Vollzug einer Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, gäben, …die Möglichkeit eine nur teilweise Anrechnung der Zeit des Freiheitsentzuges im Maßregelvollzug auf die Freiheitsstrafe vorzusehen… wenn dies dazu beitragen kann, den Untergebrachten zur Mitwirkung an einer Therapie zu motivieren (BVerfGE 91,1 (32 f). Die Wahrung der präventiven Wirkung von Strafen würde ebenfalls deutlich abgeschwächt, wenn nicht anrechenbarer Freiheitsentzug auf sämtliche noch offenen Strafen anrechenbar ist. Gerade für Widerholungstäter bedeutete dies einen im Vergleich zu einem Ersttäter oder einem Straftäter, der seine Strafen schon vor Maßregelantritt bis zur Aussetzungsreife verbüßt hat, einen nicht nachvollziehbaren Vorteil, der dem Gleichbehandlungsgrundsatz widerspricht.
40Auch weitere Kriterien, die unter Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten im Fall des Verurteilten für einen Härtefall sprechen könnten, fehlen.
41b) Anschließende Haft und die damit verbundenen Nachteile bei der Resozialisation begründen zunächst einmal für sich allein grundsätzlich keinen Härtefall. Es ist nämlich in sämtlichen Fällen, in denen im Anschluss an eine über längere Zeit erfolgreich durchgeführte Therapie im Maßregelvollzug noch Strafhaft vollstreckt werden muss, eine gewisse Entwertung von Therapieerfolgen möglich, sei es, weil der Betroffene seine Arbeit verliert oder seine Wohnung nicht mehr halten kann; sei es, dass ein in einem therapeutischen Arbeitsbündnis erlerntes an gesellschaftlichen sozialen Normen gemessen adäquates Verhalten in der nach anderen Normen funktionierenden Gemeinschaft innerhalb einer Justizvollzugsanstalt wieder ins Wanken geraten kann. All dies ist einem anschließenden Strafvollzug immanent. Auch das Leerlaufen der während des Strafvollzug weder möglichen noch sinnhaften Begleitung der beiden Unterstützungssysteme Bewährungshilfe und Forensische Überleitungs- und Nachsorgeambulanz während der Haft, stellt noch keinen unzumutbaren Nachteil dar. Zum einen besteht auch innerhalb der Justizvollzugsanstalt die Möglichkeit für den Betroffenen, sich an die dortigen Sozialarbeiter und Therapeuten zu wenden, wenn er es für erforderlich hält und Hilfe benötigt. Die Anbindung an die Bewährungshilfe dient im Übrigen im Wesentlichen auch der Kontrolle, die sich während der Haftzeit erübrigt. Diese „Entwertungen“ der im Maßregelvollzug begonnenen oder gelungenen Resozialisierungserfolge treffen den Verurteilten nicht härter als jeden anderen Verurteilten, der trotz inzwischen günstiger Prognose vor einer Entlassung aus dem Vollzug zunächst weitere Strafen bis zur Aussetzungsreife verbüßen muss, obwohl er z.B. im offenen Vollzug arbeitet und auch eine Wohnung hat oder haben könnte.
42c) Ebenso wenig kann allein der Umstand, dass der Verurteilte mit seiner Teilnahme an der Therapie nach § 64 StGB einen Beitrag zur konkreten Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens geleistet hat, dazu führen, einen Härtefall zu bejahen. Dass ein Maßregelvollzugspatient, bei dem ein positiver Behandlungserfolg i.S.d. § 64 Satz 2 StGB eingetreten ist, daran einen ganz erheblichen, wenn nicht den entscheidenden Beitrag überhaupt, geleistet hat, ist einer längeren Freiheitsentziehung in einer Therapieeinrichtung nach § 64 StGB immanent; andernfalls wäre die Behandlung schon zu einem früheren Zeitpunkt gescheitert, § 67 d Abs. 5 i.V.m. § 64 Satz 2 StGB.
43Für die Bejahung eines individuellen Härtefalls müssten aber darüber hinaus gehende, nicht im Einflussbereich des Verurteilten liegende Umstände hinzukommen.
44Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Hier ist im Gegenteil zu berücksichtigen, dass die Therapie nach § 64 StGB in der Entziehungsanstalt auch deshalb über den rechnerischen 2/3 Zeitpunkt hinaus angedauert hat, weil der Verurteilte selbst in der ersten Zeit der Maßregel sehr zurückhaltend und abwartend war und erste wirklich so zu benennende Fortschritte erst etwa 1 Jahr nach dem Beginn der Maßregel erkennbar wurden. So hatte er die Lockerungsstufe 3 A des achtstufigen Therapiekonzeptes erst 1 Jahr nach Maßregelantritt erreicht und der Therapieverlauf wurde auch erst nach 1 ½ Jahren von den Behandlern als nur zufriedenstellend eingeschätzt. Erst nach 2 Jahren, mithin noch innerhalb der anrechenbaren Zeit, hatte der Verurteilte die Lockerungsstufe 7 und damit den Beginn der Außenorientierung erreicht, konnte extern arbeiten und befand sich dann seit Juni 2010, d.h. 5 Monate nach Erreichen des 2/3-Zeitpunktes, bereits im Dauerurlaub in eigener Wohnung unter weitgehend vollständig freiheitlichen Bedingungen. Lediglich die geforderte regelmäßige Kontakthaltung zu dem therapeutischen Team der Maßregelvollzugseinrichtung, telefonisch und persönlich, unterschied das Leben des Verurteilten seit Juni 2010 noch von dem Leben eines Nichtinhaftierten in Freiheit. Auch diesem Hintergrund erscheint der über die anrechenbare Zeit hinausgehende Eingriff in das Freiheitsrecht des Verurteilten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht unverhältnismäßig.
452) Eine Anrechnung der im Maßregelvollzug verbrachten Zeit nach dem 7.1.2010 (2/3-Termin in dem Anlassverfahren) kann nicht erfolgen. Es fehlt mithin weiterhin an der Aussetzungsfähigkeit der weiteren Strafen i.S.d. § 57 StGB. In keinem der drei Verfahren ist bisher der 2/3-Zeitpunkt erreicht, weshalb die Strafvollstreckungskammer gemäß § 454 b Abs. 3 StGB weiter an einer Aussetzungsentscheidung bezüglich sämtlicher (Rest)Strafen gehindert bleibt.
463) Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die zwischenzeitlichen mehrfachen Weisungsverstöße (Alkoholkonsum) auch aus materiellen Gründen zurzeit eine andere – ungünstigere als zur Zeit der Unterbringungsaussetzung getroffene – Legalprognose begründen würden. Dies bleibt – dem laufenden – Widerrufsverfahren vorbehalten.
474) Hinsichtlich der Aussetzung der Freiheitsstrafen bleibt der Verurteilte auf den Gnadenweg angewiesen, wobei die inzwischen erfolgten Alkoholrückfälle zu beachten sein werden.
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