Beschluss vom Landgericht Kleve - 161 StVK 26/13
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller am 24. April 2013 ab 16.00 Uhr wieder am Freizeitangebot der Justizvollzugsanstalt N teilnehmen zu lassen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Streitwert wird auf 100,00 Euro festgesetzt
1
Gründe:
I.
2Der Antragsteller verbüßt in der Justizvollzugsanstalt N eine Freiheitsstrafe. Gegen ihn wurde mit Verfügung vom 26.03.2013 gemäß § 103 Abs. 1 Ziff. 4 Strafvollzugsgesetz eine Freizeitsperre von vier Wochen als Disziplinarmaßnahme verhängt, weil der Antragsteller illegale Drogen (THC) konsumiert hatte. Diese Disziplinarmaßnahme wird seit dem 27.03.2013 vollzogen.
3Zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, wann die Disziplinarmaßnahme endet. Der Antragsteller meint, dass das Ende der Freizeitsperre am 24.04.2013 um 16:00 Uhr erreicht sei. Nachdem im auf seine Anfrage von den Mitarbeitern der Justizvollzugsanstalt erklärt worden ist, die Freizeitsperre ende erst am 24.04.2013 um 24 Uhr, hat er mit Schriftsatz vom 17.04.2013 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
4Der Antragsteller beantragt insofern,
5den Antragsgegner zu verpflichten, ihn (den Antragsteller) ab dem 24.04.2013, 16:00 Uhr, an dem Freizeitangebot der JVA N wieder teilnehmen zu lassen.
6Der Antragsgegner beantragt,
7den Antrag zurückzuweisen.
8Er trägt vor:
9Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei zulässig, aber nicht begründet. Die Berechnung der Frist ergebe sich aus den §§ 42, 43 StPO, welche nach § 120 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz entsprechend anzuwenden seien. Daher sei der 27.03.2013 bei der Berechnung der Freizeitsperre nicht zu berücksichtigen, die demzufolge erst mit Ablauf des 24.04.2013 ende.
II.
10Der Antrag ist zulässig und begründet. Gemäß § 114 Abs. 2 S. 2 StVollzG in Verbindung mit § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist im Wege der einstweiligen Anordnung anzuordnen, dass die 27. März 2013 gegen den Antragsteller verhängte Freizeitsperre am 24. April 2013 um 16.00 Uhr endet. Diese Regelung ist erforderlich, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden.
11Die Kammer ist der Auffassung, dass eine Freizeitsperre, bei der es sich um eine Disziplinarmaßnahme nach § 103 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG handelt, höchstens für die Dauer der Zeit vollzogen werden kann, für die sie auch angeordnet worden ist. Ein Zeitraum von vier Wochen, der zu einer bestimmten Stunde am 27. März zu laufen beginnt, endet danach am 24. April zur gleichen Stunde. Ein darüber hinausgehender Vollzug ist rechtswidrig, weil für diesen „überschießenden“ Vollzug eine Rechtsgrundlage nicht besteht. Die Vollzugsbehörde, die eine nach Wochen bestimmte Sanktion verhängt hat, muss sich am Wortlaut ihrer Entscheidung festhalten lassen, die für alle am Disziplinarverfahren beteiligten Stellen und Personen verbindlich ist.
12Der Antragsgegner kann sich für seine Auffassung nicht auf die Vorschriften über die Fristberechnung, die in verschiedenen Gesetzen enthalten sind, berufen. Das Strafvollzugsgesetz selbst enthält eine Vorschrift über die Berechnung der Dauer von zeitlich befristeten Disziplinarmaßnahmen nicht. Soweit § 120 Abs. 1 StVollzG anordnet, dass die Vorschriften der Strafprozessordnung, die in ihren §§ 42 und 43 Regelungen über Fristberechnungen trifft, entsprechend anzuwenden sind, gilt dies, wie sich aus der Stellung des § 120 StVollzG im 14. Titel des Zweiten Abschnitts des Strafvollzugsgesetzes ergibt, allein für das System der Rechtsbehelfe und hier insbesondere für das gerichtliche Verfahren über Anträge auf gerichtliche Entscheidung. Darüber hinaus passen die §§ 42, 43 StPO ebenso wenig wie die entsprechenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Fristen und ihre Berechnung (vgl. dazu §§ 186 bis 193 BGB) auf die Berechnung der Dauer zeitlich bestimmter Sanktionen, die für den Betroffenen mit einem Nachteil verbunden sind.
13Die §§ 42, 43 StPO treffen Bestimmungen über prozessuale Frist, d. h. über Fristen, die im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zu beachten sind. Innerhalb dieser Fristen muss derjenige, der von ihnen betroffen ist oder dem sie gesetzt worden sind, eine Handlung vornehmen oder darf dies nicht tun. Soweit die Anwendung der genannten Vorschriften dazu führt, dass eine Frist über den Zeitraum hinausreicht, für den sie nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und/oder den Regeln der Mathematik bestimmt ist, beruht dies auf Gründen der Praktikabilität und führt dazu, dass demjenigen, der die Frist beachten muss, ein Vorteil eingeräumt wird, den er bei genauer Berechnung nicht hätte. So führt § 43 Abs. 1 StPO bei Geltung einer nach Wochen bestimmten Frist dazu, dass diese Frist mit Ablauf des Tages endet, der seiner Zahl oder Benennung demjenigen entspricht, an dem sie begonnen hat; § 43 Abs. 2 StPO sieht darüber hinaus eine Verlängerung der Frist über mehrere Tage hinweg vor.
14Diese Folge wäre indes für eine Disziplinarmaßnahme, wie sie hier im Raum steht, unpassend. Sie führt nämlich für den Antragsteller nicht zu einer Vergünstigung. Der Antragsteller würde vielmehr benachteiligt. Eine Disziplinarmaßnahme greift stets in die Rechte des Gefangenen ein. Nach allgemeinen Grundsätzen darf sie daher nur verhängt werden, wenn das Gesetz es vorsieht und wenn das bei der Verhängung zu beachtende Verfahren eingehalten worden ist, und nur so lange vollzogen werden, wie es angeordnet worden ist. Für die Fristberechnung muss in einem solchen Fall die dem von der Maßnahme Betroffenen günstigste Art und Weise gelten. Dies ist hier die stundengenaue Ermittlung der Dauer, wobei ab dem Zeitpunkt zu rechnen ist, ab dem die Maßnahme vollzogen wird.
15Die Kammer hat sich bei ihrer Entscheidung auch an den Bestimmungen der Strafvollstreckungsordnung über die Berechnung einer Strafzeit orientiert. Dieses Regelwerk geht von dem Grundsatz aus, dass eine Strafzeitberechnung nicht zu einer Verlängerung der nach § 39 StGB ausgesprochenen Strafe führen darf (§ 37 Abs. 1 S. 2 StrVollstrO). Demzufolge sieht § 37 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 StrVollstrO vor, dass Umstände, die im Laufe eines Tages eintreten, bereits als zu Beginn dieses Tages eingetreten gelten. Bei Anwendung dieser Grundsätze endet die gegen den Antragsteller verhängte Disziplinarmaßnahme ebenfalls am 24. April 2013 um 16.00 Uhr. Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Strafvollstreckungsordnung keine Gesetzeskraft zukommt, weil es sich bei ihr um eine Verwaltungsvorschrift handelt, die die Gerichte nicht bindet. Außerdem gilt sie zunächst nur für die Berechnung von Freiheitsstrafen. Die bei der Fassung der Strafvollstreckungsordnung zutage getretenen Erwägungen können indes auch hier herangezogen werden. Denn auch eine Freiheitsstrafe stellt einen zeitlich begrenzten Eingriff in die Rechte des Verurteilten dar, der die dadurch bedingten Nachteile aber nicht länger hinzunehmen hat als für die Zeit, für die sie angeordnet worden sind.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO.
17Die Entscheidung betreffend den Streitwert beruht auf den §§ 65 S. 1, 60 Hs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bestimmt ihn nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag des Antragstellers ergibt.
18Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 114 Abs. 2 S. 3 StVollzG).
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