Urteil vom Landgericht Kleve - 4 O 103/12

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 58.574,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2011 zu zahlen, Y um Y gegen Übertragung einer Kapitalbeteiligung zu einem Nominalbetrag von 40.000,- € (in Form einer Kommanditbeteiligung) an der DS-Rendite-Fonds Nr. xxx DS yx und Q GmbH & Co. B KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts E2 unter der Registernummer HRA #### und Y um Y gegen Übertragung einer Kapitalbeteiligung zu einem Nominalbetrag von 20.000,- € (in Form einer Kommanditbeteiligung) an der J2 GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts I unter der Registernummer HRA 101191.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.028,36 € freizustellen, Y um Y gegen Übertragung einer Kapitalbeteiligung zu einem Nominalbetrag von 40.000,- € (in Form einer Kommanditbeteiligung) an der DS-Rendite-Fonds Nr. xx DS yx und Q GmbH & Co. B KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts E2 unter der Registernummer HRA #### und Y um Y gegen Übertragung einer Kapitalbeteiligung zu einem Nominalbetrag von 20.000,- € (in Form einer Kommanditbeteiligung) an der J2 GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts I unter der Registernummer HRA 101191.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der vorgenannten Kapitalbeteiligungen (Kommanditbeteiligungen) in Verzug befindet.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte - Y um Y gegen Übertragung einer Kapitalbeteiligung zu einem Nominalbetrag von 40.000,- € (in Form einer Kommanditbeteiligung) an der DS-Rendite-Fonds Nr. xxx DS yx und Q GmbH & Co. B KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts E2 unter der Registernummer HRA #### und Y um Y gegen Übertragung einer Kapitalbeteiligung zu einem Nominalbetrag von 20.000,- € (in Form einer Kommanditbeteiligung) an der J2 GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts I unter der Registernummer HRA 101191 - verpflichtet ist, die Klägerin von einer möglichen Nachhaftung nach §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 HGB bezüglich der vorgenannten Kapitalbeteiligungen (Kommanditbeteiligungen) an den streitgegenständlichen Fondsgesellschaften freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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