Urteil vom Landgericht Kleve - 6 O 47/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
1
Der Kläger nimmt den Beklagten aus einem Kaskoschadensvertrag in Anspruch mit der Behauptung, sein Fahrzeug sei in der Nacht zum 06.09.2011 in Kleve gestohlen worden.
2Der Kläger war Eigentümer und Halter eines Pkw xxx Kombi xxx d mit dem amtlichen Kennzeichen: KLE – xxxx
3Das Fahrzeug war bei dem Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer: xxxxxxxx pflicht- und teilkaskoversichert. Laut Nachtrag zur Kraftfahrtversicherung vom 29.10.2010 war das Fahrzeug zuletzt für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 versichert. Vereinbart war ein Selbstbehalt von 150,00 €. Vereinbart waren des Weiteren die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung, Stand: 01.04.2009.
4In der Nacht vom 05. auf den 06.09.2011 erstattete der Kläger Strafanzeige bei der Polizei X2 Diebstahls seines Pkws.
5Laut Strafanzeige gab der Kläger an, er habe sein Fahrzeug wie immer verschlossen auf dem Q-Platz vor dem Mehrfamilienhaus xxxxx xx in xxx neben der Zufahrt zur Hausrückseite in unmittelbarer Nähe zur Straßenlaterne abgestellt. Gegen Mitternacht sei er von der Zeugin N in seiner Wohnung darüber informiert worden, dass sich zwei Männer an seinem Pkw befänden und sich daran beschäftigen würden. Er sei zu seinem Pkw gerannt. Dieser sei jedoch nicht mehr da gewesen. Des Weiteren gab er an, er habe den Pkw 2009 für 23.000,00 € gekauft.
6Am Morgen des 06.09.2011 meldete der Kläger den Schadensfall telefonisch dem örtlichen Vertreter des Beklagten, dem Zeugen von Dxx. Auf Befragen gab er den Kaufpreis mit 21.000,00 € an. Außerdem gab er an, dass das Fahrzeug reparierte Vorschäden am rechtseitigen Kotflügel aufweise.
7Bei seiner späteren polizeilichen Vernehmung am 06.09.2011 gab er an, er habe das Fahrzeug im August 2009 für einen Kaufpreis von 16. - 17.000,-- € gekauft. Es habe sich um einen Unfallwagen gehandelt und er habe diesen reparieren lassen. Das Fahrzeug habe eine Laufleistung von 25.000 km gehabt. Zuletzt habe der Kilometerstand ca. 70.000 km betragen. Er habe das Fahrzeug am späteren Tatort gegen 22.00 Uhr abgestellt. Seine Frau und er seien bei Bekannten zu Besuch gewesen. Es sei kein regelmäßiger Abstellort gewesen, da er noch eine Garage gemietet habe. Das Auto habe er mit der Funkfernbedienung abgeschlossen. Damit werde auch die X-X3 aktiviert. Als die Nachbarin ihn über die Personen an seinem Auto informiert habe, habe er aus dem Fenster geschaut, da sei das Auto bereits X3 gewesen. Er sei gegen 22.30 Uhr ins Bett gegangen. Auf Befragen gab der Kläger an, es habe sich bei dem Fahrzeug um ein Unfallfahrzeug gehandelt. Beim Kauf sei die rechte Vorderseite beschädigt gewesen. An der rechten vorderen Seite habe die komplette Radaufhängung bzw. der Radkasten gewechselt werden müssen. Die Fahrgestellnummer sei neu eingeschlagen und durch den TÜV abgenommen worden.
8Der Kläger hat zwei Funkschlüssel und einen Geldbörsenschlüssel ohne Adapter übergeben, die auf Veranlassung des Beklagten durch den U Gxx am 27.09.2011 begutachtet wurden.
9Laut Funkschlüssel Nr. 1 betrug die zuletzt gespeicherte Laufleistung 70.123 km und das Datum der letzten Aktualisierung am 03.09.2011 um 20.58 Uhr bei einer Außentemperatur von ca. 21°. X2 der Einzelheiten wird auf Blatt 89 ff. verwiesen.
10Unter dem Datum des 13.9.2011 unterzeichnete der Kläger eine schriftliche Schadensanzeige, die von dem Zeugen xx Dxxx anhand der telefonischen Angaben des Klägers ausgefüllt worden war.
11Dieser teilte außerdem dem Versicherungsagenten mit, dass der Kaufvertrag sich mit allen Rechnungen und dem Serviceheft im gestohlenen Auto befunden habe. Er reichte wohl Rechnungen der Firma G & xxx Automobile über 686,95 €, 219,16 € und 36,75 € sowie 6,28 €, 27,13 € und 105,34 €, insgesamt 1081,61 € aus dem Zeitraum vom 27.06. bis einschließlich 04.08.2009 ein.
12Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei ihm in der Nacht vom 05. auf den 06.09.2011 gegen Mitternacht gestohlen und von den Tätern in die Niederlande verbracht worden.
13Soweit er angegeben habe, er habe das Fahrzeug gegen 22.00 Uhr auf dem Q-Platz vor dem von ihm bewohnten Mehrfamilienhaus abgestellt, so habe er sich wohl geirrt. Seine Ehefrau habe ihn –nach Erhalt des Schlüsselgutachtens- darüber aufgeklärt, dass der Besuch bei den Freunden in Kxxx nicht am 05.09.2011, sondern schon am 03.09.2011 stattgefunden habe. Nach diesem Besuch habe er das Fahrzeug am Tatort abgestellt und es sei seitdem nicht wieder benutzt worden. Der frühere Vortrag sei insoweit zu korrigieren.
14Das Fahrzeug habe also seit dem 03.09.2011 vor dem Haus auf dem Privatgelände gestanden. In der Nacht vom 05. auf den 06.09.2011 sei er gegen Mitternacht durch lautes Türklopfen und Schellen geweckt worden. Eine Nachbarin habe ihn aufgefordert, sofort aus dem Straßenfenster zu sehen, man sei dabei, sein Fahrzeug zu stehlen. Er sei sofort zum Fenster gesprungen, sein Fahrzeug sei zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr zu sehen gewesen. Er habe seine Frau und die Nachbarin gebeten, sofort die Polizei zu rufen. Er sei nach draußen gerannt, habe jedoch auch dort sein Fahrzeug nicht mehr sehen können. Die Polizei sei 15 Minuten
15später gekommen und dann nach kurzer Zeit zu ihm gekommen und habe ihm berichtet, dass das Fahrzeug auf dem X3 in die Niederlande gesehen worden sei. Es sei allerdings dort verschwunden. Zusammen mit den Zeugen, die zuvor Personen an mehreren Fahrzeugen gesehen hätten, hätten die Polizisten dann vor dem Haus gestanden, um sich ein Gesamtbild über die Lage zu verschaffen und entsprechend die Strafanzeige formuliert.
16Aus dem Kern der Aussagen der Zeuginnen lasse sich entnehmen, dass diese Personen an Fahrzeugen direkt vor dem Haus xxr B-Axx gesehen hätten und ihnen das Verhalten der Personen ungewöhnlich vorkam. So habe die Zeugin N bekundet, dass auf Zuruf der Zeugin und Betätigung der Funkfernbedienung sowie auf die Ansprache, was derjenige, der an ihrem Auto gestanden habe, dort wolle, dieser mit gesenktem Kopf in Richtung Krankenhaus verschwunden sei. Die Zeugin habe dann gegenüber einer Freundin und Nachbarin des Klägers die Vermutung aufgestellt, man wolle wohl den xxx des Nachbarn aufbrechen, da die Tür jenes Wagens nämlich offen gestanden habe.
17Soweit in der Strafanzeige die Angabe stehe, der Pkw sei 2008 für 23.000,-- € gekauft worden, so sei dies nicht richtig aufgenommen worden. Die Polizei habe schlicht den Wert des Fahrzeuges wissen wollen. Den habe er mit 23.000,-- € angegeben.Dies gelte auch hinsichtlich der Schadensanzeige gegenüber der Beklagten. Auch der Zeuge vxx Dxxxxx habe nach dem Wert des Fahrzeugs gefragt.
18Richtig sei, wie er auch bereits bei der Polizei angegeben habe, dass er das Fahrzeug für lediglich 16. - 17.000,-- € bei einem Händler in Oberhausen gekauft habe. Allerdings sei dies nicht so beschädigt gewesen, wie auf den Fotos des von der Beklagten vorgelegten Gutachtens des Sachverständigen xxxx vom 20.02.2009 zu sehen sei. Sein Fahrzeug sei nach dem Kauf - wie bereits angeben - in Polen aufbereitet und repariert worden.
19Zwei der vier von ihm vorgelegten Lichtbilder des Fahrzeuges (vgl. Blatt 98 der Akte) seien zum einen am 21.08.2011 gegen 8.20 Uhr bis 8.23 Uhr gemacht worden. Sie zeigten das Fahrzeug auf der T-Straße einerseits und der Fußgängerzone am Ende der xxxxn andererseits. Die zwei weiteren Lichtbilder, die vor dem Haus auf dem Privatgelände, in dem der Kläger mit seiner Familie wohne, gemacht worden seien, seien bereits im August 2009 aufgenommen worden.
20Der Kläger beantragt,
21den Beklagten zu verurteilen,
221.an den Kläger 22.500,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz, beginnend mit dem 21.09.2011,2.an den Kläger Anwaltsgebühren in Höhe von 1.085,04 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz, beginnend mit dem 20.10.2011,zu zahlen.
23Der Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Der Beklagte behauptet, das Fahrzeug sei mit Wissen des Klägers gestohlen worden. Keiner der von der Kriminalpolizei vernommenen Zeugen habe - wie unstreitig -.den angeblichen Diebstahl beobachtet.
26Die Zeugin X habe gegenüber dem POK V ausweislich der Strafanzeige vom 06.09.2011 nur bekundet, sie habe zwei Personen in Richtung Innenstadt laufen sehen. Einer der Männer habe gehumpelt. Später habe sie diese Aussage wieder relativiert.
27Auch das äußere Bild eines Diebstahls lasse sich nicht beweisen. Der Kläger habe ausweislich seiner Zeugenvernehmung vom 06.09.2011 angegeben, dass er den Pkw am 05.09.2011 um 22.00 Uhr auf dem Q-Platz vor dem Wohnhaus abgestellt habe. Aus dem Schlüsselgutachten ergebe sich, dass einer der Schlüssel zuletzt am 03.09.2011 um 20.58 Uhr aktualisiert worden sei. Zum diesem Zeitpunkt habe die Temperatur des Kühlwassers 91° und die Außentemperatur 21° betragen. Am 05.09.2011 hätten sich jedoch die Außentemperaturen um 18,7° bemessen.Der Diebstahl scheine bestellt. Auch sei es ungewöhnlich, dass der Kläger offenbar kurz vor dem angeblichen Verschwinden des Fahrzeuges die anliegenden Farblichtbilder gefertigt habe.Der Kläger habe darüber hinaus gegen seine Aufklärungspflicht nach E.1.3 AKB verstoßen. Er habe nicht alles getan, um zur Aufklärung des Tatbestandes beizutragen.
28Der Kläger habe sich bei der Frage nach reparierten Vorschäden in seiner Schadensanzeige vom 13.09.2011 auf Angaben wie "Kotflügel rechts" beschränkt. Auf die Bitte, Reparaturrechnungen, Gutachten oder dergleichen beizubringen, habe er zum Beweis Rechnungen im Werte von 1081,61 € vorgelegt. Damit habe der Kläger, wie von ihm beabsichtigt, bei der Beklagten den Eindruck erweckt, dass es sich um einen kleinen oder mittleren Schaden, eben am Kotflügel rechts, gehandelt habe. Tatsächlich habe der Pkw im Jahr 2009 einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten, dessen Reparatur nach dem Gutachten des Sachverständigen xxxxxx vom 20.02.2009 20.530,78 € netto kosten sollte. Den Restwert habe der Sachverständige mit 13.700,00 € angegeben.
29Nachdem der Beklagte den Kläger auf den Vorschaden hingewiesen habe, hätten dessen Bevollmächtigten lediglich zwei TÜV-Berichte vorgelegt, aus denen sich ergeben solle, dass das Fahrzeug einwandfrei und ohne Mängel gewesen sei. Erst als die Beklagte dies als unzureichend bezeichnet habe, habe der Kläger mit Schreiben vom 07.02.2012 eingeräumt, dass die Reparatur von einem Bekannten in einer Autowerkstatt in Polen durchgeführt worden sei, wobei es hierüber keine Belege gebe. Das Verhalten des Klägers sei als eine arglistige Täuschung im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG zu bewerten. Den gezahlten Kaufpreis habe der Kläger
30in der Kaskoschadenanzeige mit 21.000,-- € angegeben. Dass die Angabe falsch sei, räume der Kläger in seiner Klageschrift ein und behaupte, der örtliche Versicherungsvertreter habe nach dem Betrag gefragt, den der Kläger insgesamt für den Pkw aufgewandt habe. Dies sei falsch. Dieser habe ausdrücklich nach dem Kaufpreis und nicht nach den gemachten Aufwendungen gefragt. Bezeichnenderweise habe der Kläger gegenüber dem Polizeioberkommissar V bei Erstattung der Strafanzeige den Kaufpreis ebenfalls völlig überhöht mit 23.000,-- € angegeben. Hier sei er ebenfalls nach dem Kaufpreis und nicht nach irgendwelchen gemachten Aufwendungen gefragt worden.
31X2 der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
32Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 31.10.2012 durch Vernehmung der Zeuginnen N, xx und Q sowie der Zeugen V und vxxx Dxxxxx.
33X2 des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18.04.2013 verwiesen.
34Entscheidungsgründe:
35Die Klage ist unbegründet.
36Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaskoversicherungsvertrag für den Pkw xxx Kombi xxx d mit dem amtlichen Kennzeichen: KLE xxxxx kein Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 22.500,00 € gemäß § 1 VVG i. V. m. A.2.1A.2.2.2 AKB zu.Dabei kann dahinstehen, ob das Fahrzeug dem Kläger entsprechend, seiner Behauptung, in der Nacht zum 06.09.2011 auf dem Q-Platz vor dem Mehrfamilienhaus xxxxxx B-Axx, xxxx xxx, ohne sein Wissen entwendet worden ist oder nicht.
37Der Beklagte ist X2 vorsätzlicher falscher Angaben des Klägers zur Höhe des Kaufpreises u. a. in seiner Schadensanzeige und der unvollständigen Angaben zum Umfang des Vorschadens an seinem Fahrzeug gegenüber dem Beklagten gemäß § 28 Abs. 2 S.1 VVG i. V. mit E.1.3 AKB freigeworden.Gemäß E.1.3 AKB war der Kläger verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann und insbesondere die Fragen des Beklagten zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten.Diesen Pflichten ist der Kläger nicht nachgekommen.Wie sich aus der schriftlichen Schadensanzeige des Klägers gegenüber dem Beklagten ergibt, hat der Kläger den Kaufpreis des Fahrzeuges wahrheitswidrig mit 21.000,00 € angegeben.Der Kläger hat bei seiner Anhörung erklärt, der Zeuge vxx Dxxxxx habe ihn anlässlich des Telefongespräches, in dem er den Schaden angezeigt habe, befragt, was der Wagen gekostet habe. Er habe den Zeugen daraufhin gefragt, ob er damit meine, den Komplettpreis mit Reparaturen oder nur den Preis mit Unfallschaden. Der Zeuge habe ihm daraufhin erklärt, er wolle den Komplettpreis mit Reparaturen wissen.Diesen Vortrag des Klägers sieht die Kammer aufgrund der Aussage des Zeugen vxxx Dxxxxx als widerlegt an. Dieser hat nämlich bekundet, dass er dem Kläger auf seine Frage, ob der gezahlte Kaufpreis mit Reparatur oder ohne Reparaturaufwendungen anzugeben sei, geantwortet habe, dass für ihn nur der gezahlte Kaufpreis ohne Reparaturen maßgeblich sei, die Reparaturkosten müsse er mit Belegen getrennt angeben, da nicht er, sondern der LVM in Münster entscheide, ob diese erstattet würden.Daraufhin habe ihm der Kläger als Kaufpreis den Betrag von 21.000,00 € genannt, den er auch in die Schadensanzeige aufgenommen habe.Zwar hatte der Zeuge an den genauen Wortlaut des Gesprächs keine Erinnerung mehr. Er hat jedoch für die Kammer nachvollziehbar und glaubhaft bekundet, dass er auf die Frage des Klägers nach den Reparaturkosten deshalb geantwortet habe,
38er solle nur den reinen Kaufpreis angeben und die Reparaturkosten getrennt davon mit Belegen gegenüber dem Beklagten geltend machen, weil er insoweit keine Prüfungskompetenz gehabt habe, sondern dies in Münster entschieden werde und es sich hierbei ja auch nur um die erste Schadensanzeige gehandelt habe. Derartige Schadensanzeigen würden nur kurz und bündig bearbeitet, weil man sie schnell vom Tisch haben wolle, da er als Versicherungsagent diese nicht bearbeiten könne.Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Zeuge zum Nachteil des Klägers die Unwahrheit gesagt hat, da er die Angaben des Klägers, er habe ausdrücklich nach den Reparaturkosten gefragt, bestätigt hat.
39Nach Ansicht der Kammer sprechen auch die sonstigen widersprüchlichen und unwahren Angaben des Klägers zu der Höhe des Kaufpreises dafür, dass der Kläger den Betrag von 21.000,00 € wahrheitswidrig als Kaufpreis – ohne Reparaturkosten - angegeben hat.Bereits bei der Aufnahme des Diebstahlsgeschehens durch den Zeugen V in der Nacht zum 06.09.2011 ist der Kläger entgegen seinem Vortrag– wie er bei seiner Anhörung eingeräumt hat – von dem Zeugen V nicht nach dem Wert des Fahrzeugs, sondern nach dem Kaufpreis des Fahrzeuges gefragt worden und hat der Kläger wahrheitswidrig angegeben, er habe das Fahrzeug für 23.000,00 € gekauft. Dabei hat der Kläger, wie er angegeben hat, in der Schnelle im Kopf zusammengerechnet, was ihn der Kauf und die Reparaturen gekostet haben.
40Auch hat er wahrheitswidrig vorgetragen, der Zeuge vxx Dxxxxx habe ihn nach dem Wert des Fahrzeuges gefragt. Bei seiner Anhörung hat der Kläger eingeräumt, dass der Zeuge vxx Dxxxx ihn nach dem Kaufpreis und nicht nach dem Wert des Fahrzeuges gefragt hat, wobei er jetzt erstmals angegeben hat, der Zeuge habe ihm auf Befragen erklärt, er meine den Komplettpreis mit Reparaturen.
41Befragt, wieso er bei dem Telefongespräch mit dem Zeugen vxx Dxxxxxxx am Morgen des 06.09.2011 einen Preis von 21.000,00 € angegeben habe, hat er erklärt, er habe in Ruhe nachgedacht und sei der Überzeugung gewesen, er habe in der Nacht einen zu hohen Kaufpreis angegeben habe und „sei deshalb um 2.000,00 € heruntergegangen“, als wenn es sich um einen Betrag ginge, um den man handeln kann.
42Richtig ist, dass der Kläger bei seiner späteren ausführlichen polizeilichen Vernehmung als Kaufpreis einen Betrag von 16 – 17.000,00 € angegeben hat.Dies war allerdings für den Kläger keine Veranlassung, seine Angaben gegenüber dem Beklagten zu berichtigen. Denn er hat am 13.09.2011 die schriftliche Schadensanzeige an den Beklagten, in der er auf seine Pflichten hingewiesen worden ist, unterschrieben, ohne seine Angaben zu überprüfen, geschweige denn zu berichtigen.Erst als ihm von Seiten des Beklagten das Schadensgutachten mit E-Mail vom 26.11.2011 übersandt worden ist, gab er mit Schreiben vom 07.02.2012 über seinen Prozessbevollmächtigten einen Kaufpreis von 15.800,00 € an. Bei seiner Anhörung verringerte er den Kaufpreis noch einmal auf 15.700,00 €.
43Des Weiteren hat der Kläger hinsichtlich der Vorschäden des Fahrzeuges keine ausreichenden Angaben gemacht. Er hat gegenüber dem Beklagten in seiner schriftlichen Schadensanzeige angegeben, der Kotflügel rechts sei beschädigt gewesen. Bei seiner Vernehmung durch die Polizei hat er angegeben, die rechte Vorderseite sei beschädigt gewesen.Im Zusammenhang mit den Rechnungen über den Kauf von kleineren Ersatzteilen zu einem Gesamtbetrag von 1.081,61 € hat der Kläger allerdings das Bild eines kleineren Unfalles vermittelt. Zu den sonstigen Reparaturkosten hat er keine konkrete Angaben gemacht, abgesehen davon, dass er erklärt hat, dass er einen Werklohn von 3.000,00 € gezahlt habe.Aus dem von der Beklagten vorgelegten Schadensgutachten ergeben sich jedoch erhebliche Beschädigungen, und zwar nicht nur am rechten Kotflügel, sondern auch an Front, Motorhaube, sowie an der linken Seite, so dass der Sachverständige von einem erforderlichen Reparaturkostenaufwand von 24.431,63 € brutto ausging.Der Kläger hat bei seiner Anhörung auf Vorhalt erklärt, der Wagen habe, als er ihn gekauft habe, nicht so wie auf den Fotos abgebildet, ausgesehen. Die Motorhaube sei heruntergedrückt und ziemlich platt gewesen. Die Stoßstange sei ein bisschen kaputt gewesen. Insgesamt sei der Wagen offenbar so vorbereitet gewesen, dass es ausgesehen habe, als wenn nicht viel daran gewesen wäre. Er habe nicht daran gedacht, dass der Wagen erheblich beschädigt gewesen sei.Dies nimmt die Kammer dem Kläger nicht ab. Sie hat vielmehr den Eindruck, dass der Kläger auch jetzt noch die Unfallschäden bagatellisieren will. Denn nach seinen eigenen Angaben war neben der rechten Kotflügelseite auch die Vorderseite wie
44Stoßstange und Motorhaube beschädigt. Angegeben hat er diese Schäden jedoch nicht. Darüber hinaus ist auch einem Laien bewusst, dass solche Beschädigungen, die sich bereits nach außen hin als erheblich darstellen, zu weiteren, auf den ersten Blick nicht sichtbaren, schweren Beschädigungen geführt haben können, die für den Wert des Fahrzeuges erheblich sind. Dies gilt erst recht für den Kläger, der den Beruf eines Lkw-Fahrers ausübt. Von daher wird sich ein Kaufinteressent ein solches Fahrzeug genau von außen und innen anschauen und nach den Unfallschäden im Einzelnen fragen, sodass ihm die Schwere des Unfallschadens im wesentlichenerkennbar wird.
45Der Beklagte ist gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 VVG auch aufgrund der Verletzung der vertraglichen Obliegenheit von seiner Leistung frei geworden.
46Zwar ist der Versicherer gemäß § 28 Abs.3 S.1 VVG zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt jedoch gem. § 28 Abs.3 S.2 VVG nicht, wenn der Versicherungsnehmer arglistig seine Obliegenheit verletzt hat.
47Davon geht die Kammer vorliegend aus.Der Kläger hat nach Ansicht der Kammer arglistig gehandelt. Er hat zur Überzeugung der Kammer vorsätzlich falsche Angaben zu der Höhe des Kaufpreises und zum Umfang des Vorschadens gemacht, um so auf die Regulierungsentscheidung des Beklagten Einfluss zu nehmen und eine Versicherungssumme von mindestens 21.000,00 € zu erhalten, weil er der Ansicht war, dieser Betrag stehe ihm aufgrund der von ihm durchgeführten Reparaturen zu und er befürchtete, die Beklagte werde den Vorschaden im Wert zu hoch und die Reparaturkosten, die er nicht nachweisen kann, nicht oder zu wenig berücksichtigen. Anders kann man das Verhalten des Klägers angesichts der immer wieder wechselnden Angaben gegenüber dem Beklagten und gegenüber der Polizei nicht werten (siehe hierzu auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.06.2009, Aktenzeichen: I-4 U 43/09).Der Kläger ist von seinem arglistigen Verhalten auch nicht freiwillig zurückgetreten. Er hat nämlich erst nachdem der Beklagte ihm das Schadensgutachten mit E-Mail vom 26.10.2011 übersandt hatte, mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom
4807.02.2012 einen dem Restwert entsprechenden Kaufpreis von 15.800,00 € gegenüber dem Beklagten angegeben. Die Vorschäden an dem Fahrzeug hat er auch noch bei seiner Anhörung durch die Kammer bagatellisiert.Vorgerichtliche Anwaltskosten kann der Kläger mangels Hauptanspruchs nicht erstattet verlangen.Die Kostentscheidung folgt aus § 91 ZPO.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gemäß § 709 ZPO.Streitwert: 22.500,00 Euro.
49Ausgefertigt
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