Beschluss vom Landgericht Kleve - 5 S 159/13
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Emmerich am Rhein (9 C 138/13) vom 01.10.2013 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 883,81 EUR festgesetzt.
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Gründe
2Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen 78 ZPO nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden und daher unzulässig ist. Hierauf war der Beklagte mit Schreiben vom 18.10.2013 hingewiesen worden. Gleichwohl hat er keinen Rechtsanwalt mit der Einlegung der Berufung beauftragt.
3Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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