Beschluss vom Landgericht Kleve - 181 StVK 31/12

Tenor

1) Hinsichtlich der durch Urteil des Landgerichts En vom 30.10.#####/####.12.1999 angeordneten Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus wird die durch Beschluss des OLG Düsseldorf vom 16.12.2013 bewilligte Aussetzung widerrufen (§ 67g StGB).

2) Hinsichtlich der durch das vorgenannte Urteil des Landgerichts En verhängten Freiheitsstrafe wird die durch Beschluss des OLG Düsseldorf vom 16.12.2013 bewilligte Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe wieder aufgehoben (§ 454a Abs. 2 StPO); der Antrag auf Reststrafenaussetzung wird abgelehnt.

3) Es wird Sicherungsunterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§§ 453c, 463 Abs. 1 StPO).


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