Beschluss vom Landgericht Kleve - 4 OH 2/14
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die übrigen Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller ließ durch den Antragsgegner am 20.12.2012 einen Vertrag beurkunden, durch welchen er das im Grundbuch von N auf Blatt 0000 eingetragene Grundstück Gemarkung N, Flur 0000, Flurstück 0000 für 620.000,- € an Herrn U verkaufte. Wegen weiterer Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf die notarielle Urkunde vom 20.12.2012 (UR-Nr. 0000 = Bl. 8-16 GA) verwiesen. Als Wohnanschrift des Herrn U war angegeben: „D-straße, Monaco.“ Der Antragsgegner nimmt den Antragsteller mit der verfahrensgegenständlichen Kostenrechnung vom 06.11.2013 als Zweitschuldner in Anspruch, nachdem Herr U die notarielle Kostenrechnung trotz mehrfacher Mahnungen nicht beglichen hatte.
4Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 06.03.2014, bei Gericht eingegangen am 07.03.2014 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Kostenrechnung gestellt. Er wendet sich gegen seine Inanspruchnahme im Ganzen. Er ist der Auffassung, der Antragsgegner habe gegen seine Amtspflicht zur Betreuung der Urkundsbeteiligten verstoßen. Die Zweiwochenfrist sei nicht abgewartet worden, obgleich der Antragsteller den Vertrag als Verbraucher, Herr U diesen als Unternehmer abgeschlossen hätten. Daher sei er völlig unvorbereitet zu dem Notartermin erschienen. Aufgrund der Auslandsanschrift des Herrn U sei der Antragsgegner auch verpflichtet gewesen, über die gesamtschuldnerische Haftung hinsichtlich der Notarkosten hinzuweisen. Die Vertragsgestaltung sei mangelhaft und verursache Schäden, da Herr U die Fälligkeit des Kaufpreises verschleppe und zugleich aufgrund der eingetragenen Auflassungsvormerkung das Grundstück „sperre“. Daher entstünden ihm Anwaltskosten, ebenso Kosten für eine Klage auf Löschung der Auflassungsvormerkung gegen Herrn U und die Erwerberin der Auflassungsvormerkung, Frau H. Mit diesen Kosten, die noch nicht bezifferbar seien, aber die Kostenforderung des Notars bei weitem überstiegen, rechne er gegen die Kostenrechnung vorsorglich auf (Schriftsatz vom 06.03.2014, Seite 6 = Bl. 6 GA). Wegen der ungünstigen Kaufpreisfälligkeitsregelungsregelung sei ihm auch ein erheblicher Zinsverlust entstanden, den er als Schadensersatz vom Notar verlangen und mit dem er im vorliegenden Verfahren aufrechnen könne (Schriftsatz vom 22.07.2014, Seite 3 = Bl. 79 GA). Gegen Herrn U habe sich ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen betrügerischer Grundstückgeschäfte gerichtet, dessen unseriöses und dubioses Verhalten habe dem Antragsgegner nicht verborgen bleiben können.
5Der Antragsgegner erwidert, ihm seien bei der Beurkundung keine Täuschungen des Herrn U gegenüber dem Antragsteller bekannt gewesen. Die monegassische Anschrift des Herrn U habe er in der Urkunde angegeben, weil die aus dem Personalausweis ersichtliche [Inlands-] Adresse nach der Auskunft von Herrn Tillmann nur dessen Zweitwohnsitz gewesen sei. Für eine gewerbliche Betätigung des Herrn Tillmann habe er keine Anhaltspunkte gehabt. Die beurkundeten Abreden entsprächen den Absprachen der Urkundsbeteiligten. Schadensersatzansprüche gegen ihn habe der Antragsteller nicht. Überdies seien solche im Notarkostenverfahren nicht zu berücksichtigen.
6Der Präsident des Landgerichts hat zu der Notarkostenrechnung Stellung genommen; insoweit wird auf die Stellungnahme vom 14. Juli 2014 (= Bl. 72/73 GA) verwiesen.
7Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.
8II.
9Der Antrag des Antragstellers ist gemäß § 156 Abs. 1 S. 1 KostO zulässig. Gemäߠ § 136 Abs. 1 Nr. 4 GNotKG ist vorliegend die Kostenordnung sowohl hinsichtlich der Gebührenvorschriften, als auch hinsichtlich des gerichtlichen Verfahrens zur Überprüfung einer Notarkostenrechnung anzuwenden, weil der Auftrag zur Beurkundung, die der verfahrensgegenständlichen Rechnung zugrundelag, vor dem 01.08.2013 erteilt worden war (vgl. LG Kleve, Beschluss vom 22.01.2014, Az.: 4 OH 6/13). Anders als § 161 KostO (vgl. dazu BGH NJW-RR 2012, 209) regelt die Übergangsvorschrift des § 136 Abs. 1 GNotKG nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur die Anwendung der Gebührenvorschriften, sondern auch der Verfahrensnormen zur gerichtlichen Überprüfung von Notarkostenrechnungen (BR-Drs. 517/12, S. 283).
10Der Antrag ist insbesondere rechtzeitig und in gehöriger Form eingelegt sowie auch im Übrigen zulässig. Die ausdrückliche Beantragung eines bestimmten Betrages ist nicht erforderlich, es genügt, wenn das Begehren hinreichend erkennbar ist (Hartmann, KostG, 42. Aufl. 2012, § 156 KostO, Rn. 17). Vorliegend ist das Begehren des Antragstellers hinreichend erkennbar, aus der Rechnung nicht in Anspruch genommen zu werden.
11Der Antrag ist in der Sache jedoch unbegründet.
121.)
13Die Richtigkeit der Rechnungspositionen und ihrer Ermittlung sowie der angesetzten Gegenstandswerte wird vom Antragstellern nicht beanstandet, so dass insoweit eine Prüfung weder geboten, noch zulässig ist (vgl. Korinthenberg/Lappe/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl. 2010, § 156, Rn. 58; LG Kleve, Beschluss vom 10.12.2012, Az.: 4 T 239/11; LG Kleve, Beschluss vom 22.01.2014, Az.: 4 OH 6/13). Im Übrigen wurden die Werte auch zutreffend ermittelt, wie sich aus der Stellungnahme des Landgerichtspräsidenten vom 14.07.2014 ergibt, der sich die Kammer anschließt und auf die insoweit verwiesen wird.
142.)
15Die Notarkostenrechnung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 16 KostO auf Null zu ermäßigen. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 16 Abs. 1 S. 1 KostO liegt nur dann vor, wenn ein offen zutage tretender Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Vorschriften vorliegt oder dem Notar ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012, § 16 KostO, Rn. 4 m.w.N.). Ein derartiger Fall ist vorliegend aber nicht gegeben.
16a.)
17Es stellt keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 16 KostO dar, dass der Antragsgegner den der verfahrensgegenständlichen Kostenrechnung zugrundeliegenden Vertrag beurkundet hat.
18aa.)
19Der Antragsgegner war nicht gehalten, von der Beurkundung Abstand zu nehmen, weil er dem Antragsteller den Vertragsentwurf nicht bereits zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin übersandt hatte. § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG ist vorliegend nicht einschlägig, weil das beurkundete Geschäft kein „Verbrauchervertrag“ war. Verbraucherverträge im Sinne der vorgenannten Vorschrift sind gemäß der Legaldefinition des § 310 Abs. 3 BGB nur Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (BGH NJW 2013, 1451, 1452). Vorliegend wurde jedoch ein Vertrag beurkundet, der von zwei Verbrauchern abgeschlossen wurde. Beide Urkundsbeteiligte haben im Vorspruch des Kaufvertrages erklärt „nicht in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit [zu] handeln“. Dies zu bezweifeln hatte der Antragsgegner keinen Anlass. Dass er für Herrn U bereits einen weiteren Grundstückskaufvertrag beurkundet hatte, ändert daran nichts. Dies allein vermag keinen gewerbsmäßigen Grundstückshandel zu indizieren, auch die im Einkommensteuerrecht geltende „Drei-Objekt-Grenze“, die steuerlich einen gewerbsmäßigen Grundstückshandel indiziert (vgl. dazu: Blümich/Bode, EStG, 122. Aufl. 2014, § 15, Rn. 174-177 m.w.n.), ist für das bürgerliche Recht unergiebig, weil die Gewerbebegriffe des § 15 EStG einerseits und der §§ 14 BGB, 1 HGB andererseits nicht deckungsgleich sind (Blümich/Bode, EStG, 122. Aufl. 2014, § 15, Rn. 14). Überdies ist es einem Notar regelmäßig auch tatsächlich unmöglich zu prüfen, ob ein Vertragsbeteiligter in den letzten fünf Jahren vor Vertragsschluss drei Grundstücke veräußert hat. Auch aus der Tatsache, dass Herr U eine ausländische Wohnanschrift angegeben hatte, ergibt sich kein Indiz für einen gewerbsmäßigen Grundstückshandel.
20bb.)
21Der Antragsgegner war auch nicht nach §§ 4 BeurkG, 14 Abs. 2 BNotO gehalten, von der Beurkundung Abstand zu nehmen. Im Zeitpunkt der Beurkundung ergaben sich keine Anhaltspunkte, dass mit dem Vertrag erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt wurden. Insbesondere ist die Angabe eines ausländischen Wohnsitzes durch einen Urkundsbeteiligten kein Umstand, der dies indiziert. Das vom Antragsteller angeführte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen Herrn U war zum Zeitpunkt der Beurkundung noch gar nicht anhängig.
22b.)
23Eine unrichtige Sachbehandlung ist auch nicht im Zusammenhang mit der gesamtschuldnerischen Kostenhaftung erfolgt.
24aa.)
25Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers hat der Antragsgegner auf Seite 8 der Urkunde unter V. Nr. 6 darauf hingewiesen, dass „eine gesamtschuldnerische Haftung […] für die Kosten dieser Urkunde und ihrer Durchführung besteht.“ Überdies besteht keine Pflicht des Notars, ungefragt über die durch die Beurkundung entstehenden Kosten (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 11.08.1998 – 15 W 131/98 unter Tz.: 35 = BeckRS 1998, 07050; BayObLG DNotZ 1989, 707, 708) oder die gesamtschuldnerische Haftung der Urkundsbeteiligten für diese zu belehren (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.1993, Az.: 10 W 80/93, Juris-Rn. 5; Korinthenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl. 2010, § 16, Rn. 50 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn einer der Urkundsbeteiligten im Ausland wohnt.
26bb.)
27Auch in der Inanspruchnahme des Antragstellers ist keine unrichtige Sachbehandlung zu sehen. Dieser ist gemäß §§ 141, 2, 5 KostO, 421 ff. BGB zur Zahlung der Kosten verpflichtet. Der Notar kann aufgrund der Gesamtschuldnerschaft der Urkundsbeteiligten aus § 5 Abs. 1 S. 1 KostO die — nur einmal zu erbringende — Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern (§ 421 S. 1 BGB). Aus dieser Wahlfreiheit folgt, dass ihm bis an die Grenze der Arglist von einem Gesamtschuldner nicht entgegengehalten werden darf, bei der Rechtsverfolgung gegenüber einem anderen Gesamtschuldner nachlässig gewesen zu sein, und zwar auch dann nicht, wenn dieser im Innenverhältnis allein haftet (OLG Düsseldorf DNotZ 1986, 763, 764 m.w.N.). Das gilt selbst dann, wenn der im Innenverhältnis allein haftende Gesamtschuldner in Insolvenz gefallen ist, weil es sich dabei gemäß § 425 Abs. 1 BGB um eine Tatsache handelt, die nur in der Person des Schuldners wirkt, in der sie eingetreten ist (OLG Düsseldorf DNotZ 1986, 763, 764).
28c.)
29Der Antragsteller kann der verfahrensgegenständlichen Kostenrechnung des Antragsgegners auch nicht die von ihm erklärte Aufrechnung mit (angeblichen) Amtshaftungsansprüchen nach § 19 BNotO entgegenhalten. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen aus § 19 BNotO ist im Kostenantragsverfahren nach § 156 KostO nur dann beachtlich, wenn die aufgerechnete Forderung zwischen den Beteiligten unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist. Es handelt sich um die Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung, weil für deren klageweise Geltendmachung das Landgericht als streitiges Zivilgericht ausschließlich zuständig wäre (§§ 19 Abs. 3 BNotO, 71 Abs. 1 GVG), während das Landgericht im Notarkostenprüfungsverfahren als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit tätig wird (§ 156 Abs. 5 S. 3 KostO). Zwar ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass die herrschende Meinung eine solche Aufrechnung im Notarkostenverfahren bislang dennoch als statthaft ansieht (vgl. dazu: LeipzigerKomm/Wudy, GNotKG, 1. Aufl. 2013, § 21, Rn. 25). Daran kann aber jedenfalls für Zeiträume nach dem 01.09.2009 nicht mehr festgehalten werden, weil an jenem Zeitpunkt § 17a Abs. 6 GVG in Kraft getreten ist. Seitdem stehen sich die streitige Zivilgerichtsbarkeit und die freiwillige Gerichtsbarkeit wie fremde Rechtswege gegenüber, obgleich beide Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind. Damit gelten auch im Verhältnis der freiwilligen zur streitigen Zivilgerichtsbarkeit die Grundsätze der Aufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 388, Rn. 5; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2014, § 145, Rn. 19b). Dies ist auch sachgerecht und vermeidet die Inkonsequenz der bislang herrschenden Ansicht, die trotz § 26 FamFG in Bezug auf die Aufrechnungsforderung von der Geltung des Beibringungsgrundsatzes ausgeht (vgl. LeipzigerKomm/Wudy, GNotKG, 1. Aufl. 2013, § 21, Rn. 27 m.w.N.). Dadurch wird der Antragsteller auch nicht schutzlos gestellt, insoweit bleibt ihm die Möglichkeit, eine Vollstreckungsabwehrklage zu erheben.
30Angesichts des Vorstehenden kann offenbleiben, ob die erklärte Aufrechnung nicht bereits deswegen unbeachtlich ist, weil der Antragsteller die von ihm behauptete Gegenforderung nicht beziffert hat.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 156 Abs. 6 S. 1, Abs. 5 S. 3 KostO, 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Anträge auf gerichtliche Entscheidung im Hinblick auf eine Notarkostenrechnung sind gerichtsgebührenfrei. Hinsichtlich der übrigen Kosten entspricht es billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, dessen Antrag insgesamt unbegründet gewesen ist.
32(Unterschriften)
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Referenzen
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- BNotO § 19 3x
- §§ 141, 2, 5 KostO, 421 ff. BGB 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 310 Anwendungsbereich 1x
- GVG § 17a 1x
- GVG § 71 1x
- 15 W 131/98 1x (nicht zugeordnet)
- BeurkG § 17 Grundsatz 1x
- § 136 Abs. 1 GNotKG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 141 Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts 1x
- BGB § 2 Eintritt der Volljährigkeit 1x
- 4 T 239/11 1x (nicht zugeordnet)
- § 156 Abs. 1 S. 1 KostO 1x (nicht zugeordnet)
- § 161 KostO 1x (nicht zugeordnet)
- 10 W 80/93 1x (nicht zugeordnet)
- § 136 Abs. 1 Nr. 4 GNotKG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 425 Wirkung anderer Tatsachen 1x
- § 16 Abs. 1 S. 1 KostO 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 26 Ermittlung von Amts wegen 1x
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- EStG § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1x
- BNotO § 14 1x
- BeurkG § 4 Ablehnung der Beurkundung 1x
- BGB § 421 Gesamtschuldner 1x
- HGB § 14 1x
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