Beschluss vom Landgericht Kleve - 4 T 584/14
Tenor
Das Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
1
Gründe
I.
2Der Betroffene wurde am 03.10.2013 gegen 20.55 Uhr gemeinsam mit zwei weiteren Personen als Reisende im Personennachzug CNL 40447 nach erfolgter Einreise aus den Niederlanden kommend im Bahnhof Emmerich angetroffen und kontrolliert. Der Betroffene konnte kein gültiges Reisedokument vorlegen und war nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels. Er wurde daraufhin unter dem Verdacht der unerlaubten Einreise und des unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen. Eine erste Haftanordnung erfolgte durch Beschluss vom 04.10.2013 im Wege der einstweiligen Anordnung im Verfahren des Amtsgerichts Kleve, AZ. 22 XIV 36/13.
3Die Bundespolizei beantragte unter dem 25.10.2013 die Anordnung der Haft zur Sicherung der Zurückschiebung für die Dauer vom 06.11.2013 bis 02.01.2014. Nach Anhörung des Betroffenen am 06.11.2013 hat das Amtsgericht Kleve durch Beschluss vom selben Tag angeordnet, dass der Betroffene längstens bis zum 02.01.2014 in Zurückschiebungshaft (Sicherungshaft) genommen wird. Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene noch am selben Tag Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde hat das Landgericht Kleve mit Beschluss vom 11.11.2013 (AZ. 4 T 304/13) zurückgewiesen.
4Mit Schriftsatz vom 10.12.2013 (Bl. 23 GA) bestellte sich die Verfahrensbevollmächtigte für den Betroffenen und legte gegen den Beschluss vom 06.11.2013 zunächst Beschwerde ein, die sie mit Schriftsatz vom 30.12.2013 (Bl. 47 GA) zurückgenommen hat.
5Mit einem weiteren Schriftsatz vom 10.12.2013 (Bl. 25 ff. GA) beantragte sie die Aussetzung der Haft nach §§ 64 Abs. 2, 424 FamFG. Mit Schriftsatz vom 13.12.2013 (Bl. 37 GA), eingegangen beim Amtsgericht am 14.12.2013, beantragte der Betroffene schließlich, die Haft nach § 426 FamFG aufzuheben und festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts dem Betroffenen in seinen Rechten ab Eingang dieses Schreibens bei Gericht verletzt habe.
6Mit Beschluss vom 13.12.2013 verwies das Amtsgericht die Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungshaft nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG an das Amtsgericht Paderborn. Der dort von der Bundespolizei gestellte Antrag auf Anordnung der Haft für die Zeit vom 02.01.2014 bis 08.01.2014 wurde vom Amtsgericht Paderborn mit Beschluss vom 19.12.2013 zurückgewiesen; die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wurde durch Beschluss des Landgerichts Paderborn am 30.12.2013 zurückgewiesen. Der Betroffene ist am 30.12.2013 aus der Justizvollzugsanstalt Paderborn ausgetreten (Bl. 55 GA).
7Mit Beschluss vom 02.10.2014 hat das Amtsgericht den Antrag des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft zurückgewiesen. Gegen diesen, dem Betroffenen am 06.10.2014 zugestellten Beschluss hat dieser mit Schriftsatz vom 07.10.2014, eingegangen am 08.10.2014 Beschwerde eingelegt.
8Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 10.10.2014 nicht abgeholfen.
II.
9Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Beschluss vom 06.11.2013 ist zwar statthaft, es ist aber unzulässig.
10Zwar kann der Antrag auf Haftaufhebung nach § 62 FamFG mit dem Antrag verbunden werden festzustellen, dass der Betroffene durch die Haftanordnung in seinen Rechten ab Eingang des Haftaufhebungsantrags verletzt wird. Es fehlt jedoch an einem ordnungsgemäßen Antrag im Sinne des §§ 23, 25 FamFG schon deshalb, weil die Person des Betroffenen nicht hinreichend individualisiert ist.
11Der Betroffene mag zwar seine Verfahrensbevollmächtigte bevollmächtigt haben, die den Antrag gestellt hat. Es fehlt jedoch an der erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit des Antrages, weil der Betroffene hinsichtlich seiner Identität nicht hinreichend konkret bezeichnet ist. Zum Inhalt eines zulässigen Antrags gehört nach §§ 23, 25 FamFG sowohl im Falle einer Antragstellung zur Niederschrift der Geschäftsstelle als auch bei einem schriftlich eingereichten Antrag, dass der Antragsteller durch die Nennung seines Namens und gegebenenfalls zur weiteren Konkretisierung durch die Angaben von Stand, Gewerbe oder Wohnort, Anschrift, seine Identifizierung ermöglicht (vgl. Münchner-Kommentar/Ulrici, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 23, Rdn. 28, 30). Dies soll nicht nur dazu dienen, zugunsten des Betroffenen Klarheit über seine Person zu erzielen. Vielmehr dient es auch dazu, Maßnahmen gegen den Betroffenen ergreifen zu können, zu denen etwa auch die Vollstreckung von Kosten aus dem Verfahren gehören kann. Aus diesem Grunde reicht es nicht aus, wenn die Identität des Betroffenen mit der vom Amtsgericht in Haft genommenen Person festgestellt werden kann. Vielmehr ist für einen zulässigen Antrag auch erforderlich, dass der Betroffene alle Angaben macht, die zu einer Vollstreckung gegen ihn notwendig sind. Hierzu gehört auch der Aufenthaltsort des Betroffenen. Diese Angaben hat der Betroffene trotz der ausdrücklichen Nachfrage der Kammer nicht gemacht.
12Darüber hinaus ist der Antrag auch deshalb unzulässig, weil es an dem nach § 62 FamFG erforderlichen berechtigten Interesse an der Feststellung fehlt. Zulässig ist der Antrag nach § 62 FamFG nur dann, wenn der Betroffene ein berechtigtes Interesse an der Feststellung geltend machen kann, die gegen ihn gerichtete und erledigte Maßnahme sei rechtswidrig gewesen. In der Regel liegt ein solches berechtigtes Interesse nach § 62 Abs. 2 FamFG vor, wenn ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegt, der bei einer Haftanordnung gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2010, AZ. V ZB 184/09, zitiert nach Juris). Grundsätzlich hat der Betroffene ein rechtliches Interesse daran, dass sein guter Ruf durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit rehabilitiert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 06.10.2011, AZ. V ZB 314/10, zitiert nach Juris).
13Dies schließt aber nicht aus, dass ein schutzwürdiges Interesse an dieser Feststellung auch bei derartigen Maßnahmen ausnahmsweise fehlen kann. Dies ist vorliegend der Fall.
14Das Interesse des Betroffenen an seiner Rehabilitation kann nur dann bejaht werden, wenn diese Feststellung zur Wiederherstellung seines guten Rufes erforderlich ist, der durch die Anordnung der Haft und dem darin liegenden Vorwurf, sich nicht rechtstreu zu verhalten, gelitten haben kann. Ein solches schützenswertes Interesse an der Rehabilitation scheidet aber dann aus, wenn sich der Betroffene – wie im vorliegenden Fall – nach seiner Haftentlassung nicht rechtstreu verhält und damit auch zu erkennen gibt, dass ihm an der Wiederherstellung seines guten Rufes gar nicht gelegen ist. Denn der Betroffene ist nach seiner Haftentlassung untergetaucht. Seine ladungsfähige Anschrift hat der Betroffene nicht angegeben. Er hat nach seinen Angaben keinen festen Wohnsitz und weigert sich, seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben. Er hält sich damit unter Verletzung der Meldegesetze in der Bundesrepublik auf, da er beim Beziehen einer Wohnung, worunter jeder umschlossene Raum fällt, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird (beispielhaft § 15 Meldegesetz NRW), nach § 13 Meldegesetz NRW verpflichtet wäre, sich binnen einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden.
15Er entzieht sich auf diese Weise den zuständigen Behörden, da diese seinen Aufenthalt nicht ermitteln können. Die Angabe, er könne über xxxx xxx geladen werden, reicht insoweit nicht aus, weil er auf diese Weise seinen Aufenthaltsort weiterhin nicht offenbart und nach der Auskunft des Einwohnermeldeamts auch unter dieser Anschrift nicht gemeldet ist.
16Zudem ist der Kammer aus zwei Parallelverfahren (4 T 491/14 und 4 T 577/14) bekannt, dass xxxx xxxx auch dort seinen Namen und seine Anschrift als Kontaktanschrift angegeben hat, so dass auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die Betroffenen – was sie selbst nicht vorbringen – in dessen Wohnung aufhalten. Zudem handelt es sich bei dem genannten xxxxxx xxxx um eine Person, die der Kammer aus einem weiteren Verfahren bekannt ist, in dem er erfolglos den Antrag gestellt hat, als Vertrauensperson in einem Abschiebehaftverfahren zugelassen zu werden (4 T 53/13, Landgericht Kleve). Dies lässt erkennen, dass es sich nicht um eine Person handelt, die engen persönlichen Kontakt zum Betroffenen hat.
17Ein Betroffener, der durch sein Verhalten dokumentiert, sich nicht rechtstreu verhalten zu wollen, hat kein schützenswertes Interesse an der Rehabilitation in Form der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahmen des Staates, deren Rechtsordnung er auch hinsichtlich rechtmäßiger Maßnahmen nicht anzuerkennen bereit ist.
III.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
19Gegenstandswert: 5.000 Euro (§§ 36 Abs. 3, 61 GNotKG)
20Rechtsmittelbelehrung:
21Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt (§ 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG). Diese ist durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt binnen einer Frist von 1 Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichung der Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof einzulegen (§§ 71 Abs. 1, 10 Abs. 4 FamFG).
22Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € übersteigt. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Gegenstandswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
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