Beschluss vom Landgericht Kleve - 6 S 188/14

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.11.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Geldern aufgehoben und die Gehörsrüge der Klägerin gegen das am 16.04. 2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Geldern als unbegründet zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 06.11.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Geldern wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.


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