Beschluss vom Landgericht Kleve - 6 S 188/14
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.11.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Geldern aufgehoben und die Gehörsrüge der Klägerin gegen das am 16.04. 2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Geldern als unbegründet zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 06.11.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Geldern wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Diese werden wie folgt ergänzt:
4Das Amtsgericht hat die Klage im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Urteil vom 27.01.2012 (Blatt 297 ff. der Gerichtsakte) abgewiesen.
5Nachdem das Urteil der Klägerin am 01.02.2012 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht auf eine am 13.02.2012 eingegangene Gehörsrüge der Klägerin (Blatt 306 ff. der Gerichtsakte) mit am 19.06.2012 verkündeten Beschluss die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet und mit am 16.04.2013 verkündeten Urteil (Blatt 306 ff. der Gerichtsakte) das vorangegangene Urteil aufrecht erhalten.
6Gegen das der Klägerin am 17.04.2013 zugestellte Urteil hat sie am 29.04.2013 Gehörsrüge (Blatt 318 ff.der Gerichtsakte) erhoben. Durch Beschluss vom 04.02.2014 (Blatt 362 der Gerichtsakte) hat das Amtsgericht die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet und durch am 06.11.2014 verkündetes Urteil (Blatt 415 ff. der Gerichtsakte) erneut entschieden. Gegen dieses Urteil wenden sich die Parteien mit Berufung und Anschlussberufung.
7Die Beklagten beantragen
8das Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 06.11.2014 aufzuheben und
91.
10die Klage abzuweisen,
112.
12hilfsweise (Hilfswiderklage für den Fall der Annahme der Aktiv- und Passivlegitimation der Klägerin) die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagten als Gesamtgläubiger 758,47 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
13Die Klägerin beantragt
14die Berufung zurückzuweisen und
15im Wege der Anschlussberufung unter teilweiser Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Geldern vom 06.11.2014 der Klage in vollem Umfang stattzugeben.
16Die Beklagten beantragen
17die Anschlussberufung zurückzuweisen.
18Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
19II.
20Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
211.
22Die Berufung ist zulässig.
23a)
24Die Beschwerdesumme von 600 Euro gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist erreicht, denn die Beschwer der Beklagten beläuft sich auf 1.663,10 Euro.
25aa)
26Die Beklagen sind beschwert durch die Verurteilung zur Zahlung von 129,93 Euro.
27bb)
28Eine weitere Beschwer von 387,35 Euro (Höhe der Klageforderung) besteht gemäß § 322 Abs. 2 ZPO auf Grund der Entscheidung des Amtsgerichts, eine hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Schadenersatzforderung in Höhe von 448,99 Euro – wegen einer nach Ansicht der Beklagten zu Unrecht unterlassenen Streitwertbeschwerde – bestehe nicht.
29cc)
30Eine weitere Beschwer von 387,35 Euro beruht auf der Entscheidung des Amtsgerichts, eine hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Schadenersatzforderung in Höhe von 696,83 Euro – wegen einer von den Beklagten behaupteten unzureichenden Rechtsmittelrücknahme – bestehe nur in Höhe von 257,42 Euro, denn in Höhe von 257,42 Euro ist die Forderung auf Grund dieser Entscheidung erloschen und in Höhe von 129,93 Euro aberkannt worden.
31dd)
32Die Abweisung der Hilfswiderklage als unbegründet führt zu einer weiteren Beschwer in Höhe von 758,47 Euro.
33b)
34Für die Zulässigkeit der Berufung ist unerheblich, ob die Berufungsbeklagte existent und damit parteifähig ist, denn die Parteifähigkeit ist im Berufungsverfahren keine Voraussetzung der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit. Andernfalls könnte ein zu Gunsten oder zu Lasten einer nicht existenten Partei ergangenes Urteil nicht angegriffen werden.
352.
36Die Berufung ist begründet, denn das angegriffene Urteil beruht auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung.
37a)
38Das Verfahren ist durch das am 16.04.2013 verkündete Urteil rechtskräftig beendet worden und das Amtsgericht war nicht zu einer abweichenden Entscheidung befugt.
39Der Berufungsführer rügt zu Recht, dass die Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 321a Abs. 1, Abs. 5 ZPO nicht vorgelegen haben.
40Nach § 321a Abs. 1 ZPO ist das Verfahren auf die Rüge der beschwerten Partei fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
41aa)
42Die Zulässigkeit und Begründetheit einer erfolgreichen Gehörsrüge unterliegt gemäß § 529 Abs. 1 ZPO der Nachprüfung durch das Berufungsgericht, denn das angegriffene Urteil beruht auf einer falschen Rechtsanwendung im Sinne von § 546 ZPO, wenn die Voraussetzungen einer Gehörsrüge zu Unrecht angenommen wurden (vgl. BGH, Urteil vom 04.03.2011, Az. V ZR 123/10 zur mangelnden Bindungswirkung einer Revisionszulassung auf eine Gehörsrüge hin ohne Vorliegen eines Gehörverstoßes).
43Einer Überprüfung steht § 295 ZPO nicht entgegen, denn es handelt sich bei den Vorschriften über die Gehörsrüge nicht um Vorschriften zum Prozessablauf, auf die die Parteien verzichten könnten, sondern diese regeln die (nicht disponiblen) Voraussetzungen für die Durchbrechung der Rechtskraft.
44Der Zulässigkeit der Gehörsrüge steht auch nicht entgegen, dass das Verfahren bereits auf eine vorangegangen Gehörsrüge gemäß § 321a Abs. 5 ZPO fortgesetzt worden ist, denn nach § 321a Abs. 4 ZPO ist nur bei der Zurückweisung der Gehörsrüge von einer unanfechtbaren, eine weitere Gehörsrüge ausschließenden Entscheidung auszugehen. Dagegen enthält § 321a Abs. 5 ZPO für die begründete Gehörsrüge keine solche Einschränkung, zumal nur so neue Gehörsverstöße, die während der Fortsetzung des Verfahrens eintreten, gerügt werden können.
45bb)
46Soweit das angegriffene Urteil eine neue Entscheidung in der Sache trifft, hätte die darin enthaltene Aufhebung/Abänderung der vorangegangenen Entscheidung klarstellend im Tenor erfolgen müssen (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 321a, Rn. 18).
47Das angegriffene Urteil des Amtsgerichts enthält zudem entgegen § 313 Abs. 3 ZPO keine Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit der Gehörsrüge. Eine (inzidente) Bezugnahme auf den Beschluss über die Anordnung der Verfahrensfortsetzung scheidet aus, da der Beschluss vom 04.02.2014 keine Begründung enthält.
48cc)
49Die gegen das am 16.04.2013 verkündete Urteil von der Klägerin erhobene Gehörsrüge war zulässig.
50Ein Rechtsmittel gegen das Urteil bestand für die Klägerin nicht, da ihre Beschwer unterhalb von 600 Euro lag.
51Die Gehörsrüge wurde innerhalb der zweiwöchigen Notfrist ab Kenntnis von den behaupteten Gehörsverstößen erhoben, denn die Kenntnis ergab sich für die Klägerin erst aus den Urteilsgründen.
52dd)
53Die Gehörsrüge war unbegründet, denn es lag keine Gehörsverletzung im Sinne von § 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO vor.
54Von einem Gehörsverstoß ist auszugehen, wenn Hinweispflichten verletzt werden oder wesentlicher Parteivortrag oder Prozessstoff übergangen oder zu Unrecht nicht zugelassen wird (vgl. zu den Einzelheiten Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 321a, Rn. 8 ff.)
55(1)
56Soweit die Klägerin gerügt hat, das Amtsgericht habe seiner Hinweispflicht nicht genügt, indem es nicht darauf hingewiesen habe, dass es nach Durchführung der Beweisaufnahme den Nachweis ihrer Aktivlegitimation nicht als erbracht angesehen habe, verkennt die Klägerin den Umfang der Hinweispflicht aus § 139 Abs. 3 ZPO.
57Das Amtsgericht hat die Parteien im Termin am 08.05.2012 darauf hingewiesen, dass die Existenz der Klägerin streitig und streitentscheidend ist. Auch wenn die Überprüfung der Parteifähigkeit von Amts wegen erfolgt, war es für die Klägerin offensichtlich, dass es im Hinblick auf die sie treffende Feststellungslast in ihrem Interesse lag, Beweis anzubieten. Dass die Klägerin dies genau so verstanden hat, wird daran deutlich, dass sie Beweis angeboten hat.
58Es oblag dem Amtsgericht jedoch nicht, nach Durchführung der Beweisaufnahme darauf hinzuweisen, dass es den Beweis als nicht geführt ansieht, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, bislang zurückgehaltene Beweismittel anzubieten.
59Ob das Amtsgericht verpflichtet war, im Rahmen der Amtsermittlung weiteren Beweis von Amts wegen zu erheben und eine Vorlage des Gesellschaftsvertrags anzuordnen, kann dahinstehen, da eine solche falsche Rechtsanwendung keinen Gehörsverstoß darstellt.
60(2)
61Soweit die Klägerin gerügt hat, eine Gehörsverletzung liege in einer unzureichenden Kenntnisnahme vom Prozessstoff, da das Amtsgericht die Aussage der Zeugin L unzutreffend gewürdigt habe, liegt kein Gehörsverstoß vor. Das Amtsgericht hat die Zeugenaussage in ihrem Kerngehalt zutreffend im Urteil wiedergegeben. Allein der Umstand, dass das Amtsgericht die Zeugenaussage nicht vollständig wiedergegeben hat und auch nicht so gewürdigt hat, wie die Klägerin die Zeugenaussage gewürdigt wissen will, stellt keinen Gehörsverstoß dar.
62Das Amtsgericht hat ausweislich der Entscheidungsgründe die gerade einmal 10 Zeilen umfassende Vernehmung vollständig zur Kenntnis genommen und setzt sich bei seiner Beweiswürdigung mit den Angaben der Zeugin zur Gründung der Klägerin und deren Veranlagung auseinander, ohne jedoch die Schlüsse zu ziehen, die die Klägerin aus dieser Aussage ziehen möchte.
63(3)
64Soweit die Klägerin rügt, eine Gehörsverletzung liege in einer unzureichenden Kenntnisnahme vom Prozessstoff, da das Amtsgericht die Aussage des Zeugen U unzutreffend gewürdigt habe, liegt kein Gehörsverstoß vor. Das Amtsgericht hat die Zeugenaussage in ihrem Kerngehalt zutreffend im Urteil wiedergegeben. Die Klägerin verkennt, dass eine wörtliche Wiedergabe der Zeugenaussagen nicht geboten ist, denn nach § 313 Abs. 3 ZPO sollen die Entscheidungsgründe nur eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen enthalten, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
65Soweit das Amtsgericht wiedergegeben hat, der Zeuge habe bekundet, ihm habe ein Gesellschaftsvertrag vorgelegen, und nicht wie von der Klägerin beanstandet, ihm habe „der Gesellschaftsvertrag der L & H“ vorgelegen, ist die Wiedergabe durch das Amtsgericht vollkommen ausreichend, zumal der Zeuge den Wortlaut „der Gesellschaftsvertrag der x & x“ nicht benutzt hat, sondern nur bekundet hat: „Mir liegt der Gesellschaftsvertrag vor.“
66Ein Gehörsverstoß kann sicher ausgeschlossen werden. Das Amtsgericht hat die Zeugenaussage zutreffend erfasst. Dass es die Zeugenaussage anders verstanden haben könnte, als dass es sich um den Gesellschaftsvertrag der Klägerin gehandelt habe, zeigt die Klägerin nicht auf. Vielmehr führt das Amtsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung aus, dass es die Bekundung des Vorliegens eines Vertrages, den der Zeuge als Gesellschaftsvertrag auslege, als nicht ausreichend ansehe.
67Soweit die Klägerin rügt, das Amtsgericht habe sich nicht damit auseinander gesetzt, dass der Zeuge im Rahmen seiner Vernehmung ein Schreiben des Finanzamtes mit der Steuernummer der Klägerin vorgelegt habe, zeigt dies keinen Gehörsverstoß durch eine unzureichende Zurkenntnisnahme des Prozessstoffes auf, denn das Amtsgericht hat sich im Urteil an anderer Stelle mit der steuerlichen Erfassung der Klägerin auseinander gesetzt.
68(4)
69Soweit die Klägerin einen Gehörsverstoß gerügt hat, das Amtsgericht habe nicht darauf hingewiesen, dass es den vorgelegten Fragebogen des Finanzamtes zur steuerlichen Erfassung bei Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft nicht als ausreichenden Beweis für die Existenz der Klägerin ansehe, verkennt die Klägerin den Umfang der Hinweispflicht aus § 139 Abs. 3 ZPO. Ausreichend war der erteilte Hinweis des Gerichts auf die Entscheidungserheblichkeit der Existenz der Klägerin.
70(5)
71Das Amtsgericht hat entgegen der Rüge der Klägerin auch kein rechtliches Gehör verletzt, indem es nicht dem Antrag der Klägerin entsprochen hat, eine amtliche Auskunft des Finanzamtes über die steuerliche Erfassung der Klägerin einzuholen, denn das Amtsgericht hat den Prozessstoff zur Kenntnis genommen und sich mit dem Beweisantritt der Klägerin im Urteil auseinander gesetzt.
72Selbst die Annahme der Klägerin unterstellt, dass Amtsgericht habe den Beweisantrag nicht vollständig erfasst und sei nur von einer amtlichen Auskunft über die steuerliche Erfassung der Klägerin zum Zeitpunkt 01.07.2007 und nicht auch zum Zeitpunkt der Mandatserteilung ausgegangen, wäre ein solcher Gehörsverstoß nicht entscheidungserheblich, denn das Amtsgericht hat die Einholung einer amtlichen Auskunft auch deshalb abgelehnt, weil es auf Grund einer solchen Auskunft – unabhängig vom Zeitpunkt der steuerlichen Erfassung – keinen Rückschluss auf die Gründung der Klägerin ziehen wollte.
73Ob dem Beweisantrag zu Unrecht nicht nachgegangen worden ist, ist im Rahmen der Gehörsrüge nicht zu prüfen.
74b)
75Über die Hilfswiderklage ist mangels Bedingungseintritts nicht zu entscheiden, da in dem am 16.04. 2013 verkündeten Urteil des Amtsgerichts Geldern, durch das das Verfahren abgeschlossen worden ist, die Parteifähigkeit der Klägerin verneint worden ist.
76Dahinstehen kann daher, dass die Erhebung der Hilfswiderklage nach Fortsetzung des Verfahrens auf eine Gehörsrüge hin unzulässig war, denn neue Streitgegenstände können nach Fortsetzung des Verfahrens nicht eingeführt werden, da das Gericht das Verfahren gemäß § 321a Abs. 5 Satz 1 ZPO nur fortführt, „soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist.“ Gegenstand des fortgeführten Verfahrens ist allein der von der Rüge betroffene bisherige Streitgegenstand. Die Erhebung einer Widerklage ist als neuer Streitgegenstand ausgeschlossen (Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 321a, Rn. 18).
77III.
78Die Anschlussberufung hat keinen Erfolg.
791.
80Die Anschlussberufung ist zulässig. Sie wurde innerhalb der Berufungserwiderungsfrist erhoben und sie ist unabhängig vom Erreichen einer Beschwerdesumme.
812.
82Die Anschlussberufung ist unbegründet, da das Verfahren durch das am 16.04.2013 verkündete Urteil rechtskräftig beendet worden ist.
83IV.
84Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
85Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Bislang ist höchstrichterlich nicht entschieden, ob nach einer Verfahrensfortsetzung gemäß § 321a Abs. 5 ZPO eine erneute Verfahrensfortsetzung nach § 321a ZPO noch möglich ist und ob die Entscheidung des Ausgangsgerichts zur Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 321a Abs. 5 ZPO im Rahmen eines Berufungsverfahrens überprüft werden kann. Soweit die Möglichkeit der Zulassung einer Revision auf eine Gehörsrüge hin abgelehnt wird (BGH, Urteil vom 04.03.2011, Az. V ZR 123/10), betrifft dies nur die Fortsetzung des Verfahrens, um die Revision zuzulassen, nicht jedoch die Revisionszulassung zur Klärung einer die Gehörsrüge betreffenden Rechtsfrage, da andernfalls die Vorschriften zur Gehörsrüge keiner höchstrichterlichen Klärung zugänglich wären.
86Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 2.000 Euro festgesetzt.
87Rechtsbehelfsbelehrung:
88Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
89Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.