Beschluss vom Landgericht Kleve - 120 Qs-107 Js 700/14-65/15

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend abgeändert, dass die aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen um weitere 13,75 € (nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2015) erhöht werden; im Übrigen wird das Rechtsmittel als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.


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