Beschluss vom Landgericht Kleve - 120 Qs-107 Js 700/14-65/15
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend abgeändert, dass die aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen um weitere 13,75 € (nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2015) erhöht werden; im Übrigen wird das Rechtsmittel als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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Gründe:
2Die begehrten Fotokopiekosten sind vollständig zu erstatten. In der Regel ist es zur wirksamen Verteidigung erforderlich, dass der Verteidiger über ein komplettes Aktendoppel verfügt (so bereits LG Kleve, Beschluss vom 11.08.2011 - 120 Qs 68/11). Selbst bei bereits zugestellten Beschlüssen und eigenen Schriftsätzen kann es beispielsweise von Bedeutung sein, ob sie nachträglich mit Vermerken versehen wurden (z.B. der Eingangsvermerk auf dem Urteil gemäß § 275 Abs. 1 StPO oder die Eingangsstempel bei fristgebundenen Rechtsmitteln). Es erleichtert auch die Kommunikation in der Hauptverhandlung, wenn die Verfahrensbeteiligten lediglich auf Blattzahlen hinweisen müssen oder bei Vorhalten dies alle in ihren Aktendoppeln mitverfolgen können. Bei manchen Aktenbestandteilen wird die Bedeutung erst später offenbar (z.B. die Bedeutung einer Zustellungsurkunde, wenn bei Nichterscheinen eines Zeugen die Frage der Unerreichbarkeit im Sinne der §§ 251 Abs. 1 Nr. 2, 244 Abs. 3 StPO zu entscheiden ist.
3Es dient zudem zumeist der Verfahrensbeschleunigung (Art. 6 MRK) und der Kostenersparnis, wenn Hilfskräfte schnell die gesamte Akte kopieren, statt abzuwarten, bis der zuständige Verteidiger Zeit hat, sich einzuarbeiten und zu überlegen, welche Aktenbestandteile von Bedeutung sind. Die angefochtene Berechnung verkennt auch, dass bereits vor Blatt 1 wichtige Aktenbestandteile abgeheftet sind (BZR-Auszug, Führerschein, VZR-Auszug, Aktendeckel) und ggf. (im eingeschränkten Umfang) zusätzliche Ablichtungen für den Mandanten erforderlich sind.
4Ob bei äußerst umfangreichen Akten oder bei identischen Parallelverfahren etwas anderes gilt, muss hier nicht entschieden werden.
5Im Übrigen schließt die Kammer sich auch in der Begründung den zutreffenden Erwägungen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses an. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine günstigere Entscheidung. Der Schwierigkeitsgrad der Sache war äußerst niedrig. Dass der volltrunkene und auf frischer Tat erwischte, nach dem Verlassen des Pkw torkelnde Autofahrer mit 2,57 Promille BAK sich nach § 316 StGB strafbar gemacht hatte und bei der Bemessung der Geldstrafe und der Sperre das Fehlen von Vorstrafen und das Geständnis im Strafbefehl bereits sehr großzügig berücksichtigt worden waren, lag auf der Hand. Im Endeffekt war ernsthaft nur noch zu prüfen, ob die angeführten (aber nicht bezifferten) Schulden eine Ratenzahlungsbewilligung erforderten.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO. Eine Quotelung aufgrund des geringen Teilerfolges war nicht veranlasst.
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