Urteil vom Landgericht Kleve - 4 O 21/15
Tenor
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 30.01.2015, Az.: 14-4765069-0-3, wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag (Anlage K3 zum Schriftsatz vom 30.03.2015 = Bl. 23-32 GA) verwiesen. Am 09.05.2008 zeichnete der Beklagte einen Treuhand-Kommanditanteil in Höhe von 10.000,- €. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Zeichnungsschein Nr. 0000 (Anlage K1 zum Schriftsatz vom 30.03.2015 = Bl. 20/21 GA) verwiesen. Die als Treuhandkommanditistin fungierende T Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (nachfolgend: Treuhänderin) nahm die Zeichnungserklärung am 23.05.2008 an und forderte den Beklagte zur Einzahlung seiner Kapitaleinlage auf. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 23.05.2008 (Anlage K2 zum Schriftsatz vom 30.03.2015 = Bl. 22 GA) Bezug genommen. Zeitgleich schlossen die Beklagte und die Treuhänderin den Treuhandvertrag ab. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen des Beklagten mit der Treuhänderin wird auf den Treuhandvertrag (Anlage K4 zum Schriftsatz vom 30.03.2015 = Bl. 33-38 GA) verwiesen. Am 30.12.2014 machte die Klägerin ein gerichtliches Mahnverfahren beim Amtsgericht Euskirchen anhängig. Dieses erließ am 06.01.2015 antragsgemäß einen Mahnbescheid über 10.000,- € nebst 7 % Zinsen seit dem 24.05.2008, der dem Beklagten am 10.01.2015 zugestellt wurde. Am 30.01.2015 erließ das Mahngericht antragsgemäß einen dem Mahnbescheide inhaltlich entsprechenden Vollstreckungsbescheid, welcher dem Beklagten am 03.02.2015 zugestellt worden ist. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seinem Einspruch, der am 17.02.2015 beim Amtsgericht Euskirchen eingegangen ist. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
3Die Klägerin trägt vor:
4Sie habe einen direkten Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der Kommanditeinlage von 10.000,- €. Dies ergebe sich aus § 3 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages. Die Klägerin habe sich 2014 entschlossen, die ausstehenden Einlagen beizutreiben, weil sie wegen einer Steuerprüfung, Rechtsstreitigkeiten in Dubai mit dem Bauträger E und Rechtsstreitigkeiten in Deutschland mit Anlegern einen gestiegenen Liquiditätsbedarf habe. Überdies habe die C-Fonds GmbH & Co. KG angekündigt, Ansprüche gegen die Klägerin geltend zu machen. Diese seien jedenfalls dem Grunde nach berechtigt, weil der Bauträger E Zahlungen der C-Fonds GmbH & Co. KG zur Finanzierung des Portfolios der Klägerin verwendet habe. Hilfsweise bestehe der Anspruch aus abgetretenem Recht der Treuhänderin. Diese habe ihre Freistellungsansprüche gegen den Beklagten mit Vertrag vom 16.06.2015 an die Klägerin abgetreten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Abtretungsvereinbarung vom 16.06.2015 (Anlage K6 zum Schriftsatz vom 07.07.2015 = Bl. 60-63 GA) verwiesen.
5Die Klägerin beantragt,
6den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 30.01.2015 aufrechtzuerhalten.
7Der Beklagte beantragt,
8den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 30.01.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
9Er wendet ein:
10Ein Anspruch der Klägerin aus eigenem Recht bestehe nicht. Er bestreite, dass die Treuhänderin einen gegen ihn bestehenden Freistellungsanspruch abgetreten habe. Aus der von der Klägerin vorgelegten Abtretungsvereinbarung vom 16.06.2015 ergebe sich dies nicht, weil die Klägerin die Anlage 1 der Vereinbarung nicht vorgelegt habe (wobei die Nichtvorlage der Anlage 1 unbestritten geblieben ist). Soweit die Ansprüche aus § 171 HGB nicht der Klägerin, sondern Drittgläubigern zustünden, sei eine Abtretung des Freistellungsanspruches an die Klägerin auch aus Rechtsgründen unwirksam. Die geltendgemachten Freistellungsansprüche der Treuhänderin seien verjährt.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Der Einspruch ist zulässig, insbesondere rechtzeitig und in gehöriger Form eingelegt worden. Er hat auch in der Sache Erfolg, weil die zulässige Klage unbegründet ist.
14I.
15Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 10.000,- € aus § 4 Nr. 1 S. 3 des Gesellschaftsvertrages i.V.m. §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB, 705 BGB.
16Der Beklagte ist nicht Kommanditist der Klägerin. Kommanditist ist vielmehr die T Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, auch wenn diese den Kommanditanteil treuhänderisch für den Beklagten hält. Das ändert nichts daran, dass bürgerlich-rechtlich nur die Treuhänderin Gesellschafterin der Klägerin ist. Dies zeigt auch ein Blick auf § 39 AO. Absatz 1 enthält als Grundprinzip die Zurechnung nach Maßgabe des bürgerlichen Rechts (vgl. Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 39, Rn. 1). Dabei ist der Begriff des Eigentums an Wirtschaftsgütern im Sinne von § 39 Abs. 1 AO dahingehend zu verstehen, dass er auch die Inhaberschaft von Gesellschaftsanteilen und Forderungen umfasst (vgl. Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 39, Rn. 10). Abweichend davon bestimmt § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO jedoch, dass bei Treuhandverhältnissen die Zurechnung an den Treugeber zu erfolgen hat. § 39 Abs. 2 AO nimmt von bürgerlichen Recht abweichende Zuordnungen vor. Diese Anordnung wäre überflüssig, wenn der Gesetzgeber den Treugeber ohnehin bereits bürgerlich-rechtlich als berechtigt und verpflichtet ansähe.
17Freilich steht es Kommanditgesellschaften, Treuhändern und Treugebern frei, abweichend von der Gesetzeslage für ihr Innenverhältnis vertraglich zu vereinbaren, dass der Kommanditgesellschaft ein Direktanspruch gegen den Treugeber zusteht (vgl. BGH NZG 2011, 1432). Durch eine derartige Vereinbarung wird nur das Innenverhältnis, nicht aber das Außenverhältnis zu Drittgläubigern betroffen und dieses Innenverhältnis ist im Allgemeinen freier vertraglicher Vereinbarung zugänglich (BGH NZG 2011, 1432, 1433/1434). Bei einer sogenannten „qualifizierten Treuhand“ mit besonderer Verzahnung von Gesellschafts- und Treuhandvertrag kann eine solche Vereinbarung anzunehmen sein (BGH NZG 2011, 1432, 1434).
18Vorliegend haben Klägerin, Beklagte und Treuhänderin jedoch nicht vereinbart, dass die Klägerin die Einlage direkt von dem beklagten Treugeber einfordern kann. Zwar ist in § 3 Nr. 4 S. 3 des Gesellschaftsvertrages vereinbart, dass der Treugeber im „Innenverhältnis, also im Verhältnis der Gesellschafter zueinander und zur Gesellschaft […] unmittelbar berechtigt und verpflichtet“ ist und wird in § 1 Nr. 1 S. 1 des Treuhandvertrages auf den Gesellschaftsvertrag Bezug genommen. Den Vereinbarungen kann aber auch im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB nicht entnommen werden, dass der Fondsgesellschaft Zahlungsansprüche unmittelbar gegen den Treugeber und dem Treugeber Zahlungsansprüche direkt gegen die Fondsgesellschaft zustehen sollten. § 3 Nr. 4 S. 3 des Gesellschaftsvertrages darf nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss in der Gesamtschau der vertraglichen Abreden ausgelegt werden. Aus dieser Gesamtschau ergibt sich, dass derartige Direktansprüche gerade nicht vereinbart worden sind. Die Treuhänderin tritt in § 4 Nr. 1 S. 1 des Treuhandvertrages ihre Ansprüche auf Gewinn usw. ausdrücklich an den Treugeber ab, bleibt aber gemäß § 4 Nr. 1 S. 2 des Treuhandvertrages ausdrücklich ermächtigt, die abgetretenen Ansprüche in eigenem Namen geltend zu machen. Die Regelung wäre unsinnig und unverständlich, wenn § 3 Nr. 4 S. 3 des Gesellschaftsvertrages bereits zu einem Übergang des Anspruches auf den Treugeber führte. Weder der Gesellschaftsvertrag, noch der Treuhandvertrag enthalten eine Regelung, dass die Klägerin selbst Inhaber der gegenüber den Treugebern bestehenden Einlageforderungen sein sollte. Vielmehr ist in § 6 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages gerade ausdrücklich vereinbart worden, dass die „von den Treugebern zu leistenden Einlagen […] ausschließlich auf das Konto des Treuhänders einzuzahlen“ sind. Die Treuhänderin hat wiederum in § 6 des Treuhandvertrages mit dem Treugeber eine Freistellung vereinbart. Auch nach den vertraglichen Vereinbarungen besteht damit die Einlageforderung der Klägerin nur gegenüber der Treuhand-Kommanditistin.
19II.
20Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 10.000,- € aus §§ 152 Abs. 1 S. 3 KAGB, 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB, 705 BGB i.V.m. § 4 Nr. 1 S. 3 des Gesellschaftsvertrages.
21§ 152 Abs. 1 S. 3 KAGB ordnet bei mittelbar über einen Treuhandkommanditisten beteiligten Anlegern an, dass diese im Innenverhältnis zur Kommanditgesellschaft wie ein Kommanditist zu behandeln ist. In Fällen des § 152 KAGB besteht ein Direktanspruch gegen den Treugeber auf Zahlung der Einlage (Paul in: Weitnauer/Boxberger/Anders, KAGB, 1. Aufl. 2014, § 152, Rn. 7).
22§ 152 KAGB ist vorliegend jedoch nicht anwendbar. Gemäß § 353 Abs. 1 KAGB i.V.m. § 32 Abs. 5 VermAnlG ist das KAGB auf die Klägerin unanwendbar, für die weiterhin altes Recht gilt. Die Klägerin wurde bereits vor dem 22.07.2013 errichtet, nämlich 2007, was sich aus dem Handelsregisterauszug des AG Köln, HRA 00000 (Anlage K5 zum Schriftsatz vom 07.07.2015 = Bl. 58/59 GA) ergibt. Es ist weder dargetan, noch sonst ersichtlich, dass durch die Klägerin nach dem 21.07.2013 zusätzliche Anlagen getätigt worden wären.
23Selbst wenn man – anders als die Kammer – § 152 KAGB für anwendbar hielte, hätte die Klägerin keinen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten aus eigenem Recht. Dieser Zahlungsanspruch wäre vertraglich abbedungen, wie sich aus der Gesamtschau der Vereinbarungen im Treuhand- und Gesellschaftsvertrag, insbesondere § 6 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages, ergibt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer I. verwiesen, um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden. § 152 KAGB ist dispositiv, solange nicht in den Kernbereich der Kommanditistenrechte des Treugebers eingegriffen wird (Wallach, ZGR 2014, 289, 304). Durch die Abbedingung des Direktanspruchs der Fondsgesellschaft wird in die Rechte des Treugebers nicht eingegriffen, weil sich seine Rechtsstellung dadurch nicht verschlechtert. Der anlegerschützende Zweck des KAGB wird durch eine solche Vereinbarung nicht beeinträchtigt. Das KAGB beschneidet die Vertragsfreiheit daher insoweit nicht und steht einer solchen Vereinbarung nicht entgegen.
24III.
25Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 10.000,- € aus § 4 Nr. 1 S. 3 des Gesellschaftsvertrages i.V.m. § 6 Nr. 1 des Treuhandvertrages i.V.m. §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB, 705, 398 BGB aus abgetretenem Recht der Treuhänderin.
26Die Klägerin ist als Zessionarin darlegungs- und beweisbelastet für eine Abtretung der Forderung durch die Treuhänderin (vgl. BGH NJW 1986, 1925, 1926; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 398, Rn. 46). Für diese Abtretung ist die Klägerin beweisfällig geblieben. Die als Anlage K6 vorgelegte Kopie der Abtretungsvereinbarung vom 16.06.2015 ist nicht geeignet, den Beweis zu führen. Zwar erklärt die Treuhänderin in § 2 des Vertrages die Abtretung ihrer Befreiungsansprüche in Bezug auf die Einlageforderungen gegen die in Anlage 1 des Vertrages genannten Anleger an die Klägerin. Die Klägerin hat die Anlage 1 zum Vertrag aber nicht vorgelegt, obgleich der Beklagte ausdrücklich unter Hinweis auf die nicht vorgelegte Anlage 1 (siehe Seite 4 des Schriftsatzes vom 24.08.2015 = Bl. 76 GA) bestritten hat, dass auch der gegen ihn gerichtete Freistellungsanspruch abgetreten worden ist.
27Doch selbst bei wirksamer Abtretung der Forderung stünde der Klägerin kein durchsetzbarer Anspruch zu, weil der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat und die Forderung verjährt ist.
28Gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB ist der Freistellungsanspruch der Treuhänderin von der Einlagepflicht mit Ablauf des 31.12.2011 verjährt. Freistellungsansprüche verjähren innerhalb der dreijährigen Regelverjährungsfrist (BGH NJW 2010, 2197, 2199). Bei Freistellungsansprüchen ist für die „Entstehung“ im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB aber nicht auf das Entstehen des Befreiungsanspruchs, sondern auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Anspruch fällig wird, von dem die Befreiung verlangt werden kann (BGH NJW 2010, 2197, 2199). Der Anspruch, von dem freizustellen ist, ist die gesellschaftsvertragliche Einlageforderung der Klägerin. Dieser ist gemäß § 6 Nr. 2 S. 1 des Gesellschaftsvertrages im Jahre 2008 zwei Wochen nach dem Beitritt fällig geworden. Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB lag bei der Treuhänderin ebenfalls bereits unzweifelhaft im Jahre 2008 vor.
29IV.
30Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 10.000,- € aus § 6 Nr. 2 des Treuhandvertrages i.V.m. §§ 171 Abs. 1 Hs. 1 HGB, 398 BGB aus abgetretenem Recht der Treuhänderin.
31Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin ist dafür beweisfällig geblieben, dass sie mit der Treuhänderin eine entsprechende Abtretung vereinbart hat. Die als Anlage K6 vorgelegte Kopie der Abtretungsvereinbarung vom 16.06.2015 ist nicht geeignet, den Beweis zu führen. Zwar erklärt die Treuhänderin in § 1 des Vertrages die Abtretung ihrer Befreiungsansprüche in Bezug auf Ansprüche von Drittgläubigern, die auf nicht erbrachten Einlageforderungen beruhen, gegen die in Anlage 1 des Vertrages genannten Anleger an die Klägerin. Die Klägerin hat die Anlage 1 zum Vertrag aber nicht vorgelegt, obgleich der Beklagte ausdrücklich unter Hinweis auf die nicht vorgelegte Anlage 1 (siehe Seite 4 des Schriftsatzes vom 24.08.2015 = Bl. 76 GA) bestritten hat, dass auch der gegen ihn gerichtete Freistellungsanspruch abgetreten worden ist.
32Letztlich kann dies aber sogar dahinstehen. Wenn die Treuhänderin und die Klägerin eine entsprechende Vereinbarung geschlossen haben sollten, so wäre die Abtretung gemäß § 399 Fall 1 BGB nichtig. Freistellungsansprüche verändern grundsätzlich durch Abtretung ihren Inhalt, weil sie dadurch zu Zahlungsansprüchen werden (RGZ 80, 183, 184; BGH NJW 1954, 795). Dies steht einer Abtretung nur dann nicht entgegen, wenn der Freistellungsanspruch gerade an den Gläubiger der zu tilgenden Schuld abgetreten wird (RGZ 80, 183, 184; BGH NJW 2011, 2351, 2352). Gläubiger des Anspruches aus § 171 HGB ist aber nicht die Klägerin; vielmehr sind deren Gläubiger Inhaber des Anspruches (vgl. RGZ 17, 37, 39; Schlegelberger/Karsten Schmidt, HGB, 5. Aufl. 1986, § 171, Rn. 13; Baumbach/Hopt/Roth, HGB, 36. Aufl. 2014, § 171, Rn. 1). An diese wurde der Anspruch aber nicht abgetreten.
33V.
34Mangels Hauptanspruches besteht kein Anspruch auf dessen Verzinsung.
35VI.
36Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 700 Abs. 1, 344, 91 Abs. 1 ZPO.
37VII.
38Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
39Streitwert: 10.000,00 €.
40Rechtsbehelfsbelehrung zur Streitwertfestsetzung:Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € übersteigt. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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