Urteil vom Landgericht Kleve - 4 O 44/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien schlossen am 11.12.2003 den Darlehensvertrag Nr. #####/#### über 115.000,- € zu einem Jahreszins von 5,1 %. Der Zinssatz wurde bis zum 15.11.2013 festgeschrieben. Wegen weiterer Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den schriftlichen Vertrag vom 11.12.2003 (Anlage K1 zur Klageschrift = Bl. 10-16). Den Klägern wurde ebenfalls am 11.12.2003 eine Widerrufsbelehrung erteilt. Diese enthält u.a. folgende Ausführungen:
3„Widerrufsrecht
4Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Sofern Sie nicht taggleich mit dem Vertragsschluss über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat. Der Lauf der Frist beginnt mit der Aushändigung der Vertragsurkunde und dieser Information über das Recht zum Widerruf an den Darlehensnehmer. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhaltes wird auf die schriftliche Belehrung vom 11.12.2003 (Anlage K1 zur Klageschrift = Bl. 13 GA) verwiesen.
5Zugunsten der Beklagten wurde das Grundstück der Kläger mit einer Grundschuld über 130.000,- € belastet. Wegen des vereinbarten Sicherungszwecks wird auf die Zweckerklärung vom 11.12.2003 (Anlage B 11 zum Schriftsatz vom 26.01.2016 = Bl. 193-195 GA) Bezug genommen. Mit Änderungsvereinbarung vom 15.10.2010 verlängerten die Parteien die Zinsbindungsfrist bis zum 30.11.2023 und ermäßigten den Zins ab dem 30.11.2013 auf 4,2 % jährlich. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf den schriftlichen Vertrag 15.10.2010 (Anlage B1 zum Schriftsatz vom 30.06.2015 = Bl. 72-74 GA) verwiesen. Mit Schreiben vom 18.08.2014 erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages. Zunächst begehrten die Kläger klageweise u.a. die Feststellung, der Beklagten stünden aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag keine Rechte mehr zu. Wegen weiterer Einzelheiten der ursprünglichen Klageänträge wird auf Seite 2 des Klageschrift vom 10.03.2015 (= Bl. 2 GA) verwiesen. Mit Schriftsatz vom 01.07.2015, der am 02.07.2015 beim Landgericht Kleve einging, änderten die Kläger ihr Begehren teilweise und gaben den Anträgen die Gestalt, in der sie in der mündlichen Verhandlung gestellt worden sind.
6Die Kläger tragen vor:
7Der erklärte Widerruf sei wirksam. Die erteilte Belehrung sei fehlerhaft. Es werde in der Belehrung teilweise fehlerhaft als „Widerspruchsrecht“ bezeichnet. Der zweite Satz der Belehrung sei auch deswegen falsch, weil die Frist auch dann einen Monat betragen könne, wenn zwar taggleich, aber mit dazwischenliegender zeitlicher Zäsur über das Widerrufsrecht belehrt werde. Zudem werde gegen das Deutlichkeitsgebot verstoßen, weil überflüssigerweise über ein Verbundgeschäft belehrt werde. Wegen der fehlerhaften Belehrung habe die Frist nicht zu laufen begonnen. Daher könnten sie auch sogleich Zug um Zug gegen die Zahlung der Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis die Rückübertragung der Grundschuld verlangen. Dass der Anspruch auf Rückgewähr aufschiebend bedingt sei, ändere daran nichts. Der Beklagten stehe aufgrund des Widerrufs aus dem Rückgewährschuldverhältnis gegen die Kläger ein Anspruch in Höhe von 76.452,98 € zu. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Seite 2-4 des Schriftsatzes vom 01.07.2015 (= Bl. 134-136 GA) Bezug genommen.
8Die Kläger beantragen,
91.)
10festzustellen, dass das zwischen den Parteien am 11.12.2003 geschlossene Darlehensverhältnis nebst Änderungsvereinbarung, beide mit der Nummer #####/####, über einen Darlehensbetrag in Höhe von 115.000,- € durch Widerruf vom 18.08.2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde;
112.)
12die Beklagte zu verurteilen, alle Sicherheiten für den Darlehensvertrag mit den Klägern (Darlehensnummer: #####/####) freizugeben und in öffentlich beglaubigter Form die Zustimmung zur Löschung der bezüglich der Immobilie im Grundbuch von xxxx des Amtsgerichts xxxxx, Blatt xxxx, zu ihren Gunsten eingetragene Grundschuld in Höhe von 130.000,- € zu erteilen, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 76.452,98 €;
133.)
14hilfsweise festzustellen, dass der Beklagten aus der im Darlehensvertrag mit den Klägern zu 1.) und 2.) zur Darlehenskontonummer als Sicherheit eingetragenen Buchgrundschuld bezüglich der Immobilie im Grundbuch von xxxxx des Amtsgerichts xxxxxxx, Blatt xxxxxx, zu ihren Gunsten eingetragene Grundschuld in Höhe von 130.000,- € keine Ansprüche mehr zustehen;
154.)
16die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.425,30 € zu zahlen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie wendet ein:
20Der Widerruf sei verfristet, weil die erteilte Belehrung inhaltlich ordnungsgemäß sei. Dies gelte insbesondere für den Streitfall, in dem Vertragsurkunde und Belehrung zeitgleich ausgefüllt und übergeben wurden, was für sich genommen unstreitig ist. Zudem sei der Widerruf verwirkt und rechtsmissbräuchlich.
21Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe
23Die zulässige Klage ist unbegründet.
24I.
25Der Feststellungsantrag ist gemäß § 256 ZPO zulässig (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2016, Az.: I-6 U 296/14 = BeckRS 2016, 02209, Rn. 16). Er ist aber unbegründet.
26Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs aus §§ 346 ff. BGB i.V.m. §§ 495 Abs. 1, 355, 357 Abs. 1 S. 1 BGB in der bis zum 07.12.2004 geltenden Fassung (nachfolgend: BGB a.F.) i.V.m. Art. 229 § 11 Abs. 1 EGBGB, Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB, Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB, weil sie den streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 11.12.2003 nicht wirksam widerrufen haben.
271.)
28Der mit Schreiben vom 18.08.2014 erklärte Widerruf des Darlehensvertrages vom 11.12.2003 war verfristet. Die Widerrufsfrist endete jeweils gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. mit Ablauf des 29.12.2003, dem Montag nach Weihnachten 2003 (§§ 188, 193 BGB).
29Die erteilte Widerrufsbelehrung entsprach den gesetzlichen Vorgaben. Dass sie die Musterbelehrung in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung nicht wörtlich übernimmt, steht dem nicht entgegen. Die Belehrung ist primär an den gesetzlichen Anforderungen der §§ 355 Abs. 2, 358 Abs. 5 BGB a.F. zu messen und nicht an der Musterbelehrung (OLG München BKR 2016, 30, 32). Gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. begann die Widerrufsfrist zu laufen, sobald dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Widerrufsbelehrung erteilt worden war, gemäß § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. bei schriftlich abzuschließenden Verträgen nicht vor Aushändigung der Vertragsurkunde. Ob eine Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts München, der sich die Kammer anschließt, daran zu messen, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufsrechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der von der Beklagten konkret verwendeten Widerrufsbelehrung erreicht wird, dass dieser sein ihm zustehendes Widerrufsrecht erkennen und ausüben kann (BGH NJW 2002, 3396, 3397; OLG München BKR 2016, 30, 32).
30Das ist bei der streitgegenständlichen Belehrung vom 11.12.2003 der Fall. Der Fristbeginn der zweiwöchigen Frist wird zutreffend dargestellt. Insbesondere ist ihre Gestaltung ist nicht mit derjenigen vergleichbar, die dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10.3.2009, Az.: XI ZR 33/08 (= BGH NJW 2009, 3572) zugrunde lag. Dort lautete die Widerrufsbelehrung im maßgeblichen Satz: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde.“ Aus der maßgeblichen Sicht des unbefangenen durchschnittlichen Kunden konnte jene Belehrung die unzutreffende Vorstellung hervorrufen, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Bank nebst Widerrufsbelehrung (vgl. BGH NJW 2009, 3572, 3573).
31Diese unzutreffende Vorstellung kann die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung vom 11.12.2003 aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden jedoch nicht hervorrufen. Sie stellt auf die Aushändigung der Ausfertigung der Vertragsurkunde ab. Im Zusammenspiel mit dem folgenden Satz, in dem ausdrücklich auf den Vertragsschluss abgestellt wird, ergibt sich zweifelsfrei, dass damit nur ein Exemplar des bereits geschlossenen Vertrags gemeint sein kann. Der unbefangene durchschnittliche Kunde erkennt unschwer, dass ihm zum genau benannten Darlehen eine Widerrufsbelehrung erteilt werden soll. Unklarheiten hinsichtlich der für den Fristbeginn erforderlichen Vertragsunterlagen bestehen daher nicht (vgl. OLG München BKR 2016, 30, 32). Dass das Widerrufsrecht einmal unpräzise als „Widerspruchsrecht“ bezeichnet wird, ändert daran gleichfalls nichts. Der Zusammenhang des – im Übrigen ausdrücklich mit „Widerrufsrecht“ überschriebenen Abschnitts der Belehrung – ergibt eindeutig, dass damit das Recht des Verbrauchers zum Widerruf gemeint ist. Auch bei der Widerrufsbelehrung ist gemäß § 133 BGB das erkennbar gemeinte, nicht das buchstäblich erklärte maßgeblich. „Der Buchstabe tötet, aber der Geist macht lebendig“ (2. Kor. 3,6).
32Soweit die Kläger rügen, es sei fehlerhaft belehrt worden, weil die Widerrufsfrist auch dann einen Monat betrage, wenn zwar taggleich, aber mit zeitlicher Zäsur zum Vertragsschluss über den Widerruf belehrt werde, steht dies einer ordnungsgemäßen Belehrung im Streitfall nicht entgegen. Gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. muss der Verbraucher nur „über sein Widerrufsrecht“ zutreffend belehrt worden sein. Überflüssige Zusätze sind daher grundsätzlich unschädlich, soweit sie die Belehrung nicht undeutlich machen. Vorliegend wird die Belehrung für die Kläger nicht durch die Erläuterungen über die Monatsfrist undeutlich. Sie haben die Belehrung unstreitig am Tage des Vertragsschlusses ohne zeitliche Zäsur erhalten. Der gerügte Passus ist für ihr Widerrufsrecht daher ohne Belang. Da dies für die Kläger auch offenkundig war, ist er nicht geeignet, die Belehrung ihnen gegenüber fehlerhaft zu machen. Gleiches gilt im Ergebnis für die gerügte überflüssige Belehrung über „finanzierte Geschäfte“. Ein solches liegt unstreitig nicht vor. Dem Belehrungstext ließ sich auch problemlos entnehmen, dass im Streitfall kein finanziertes Geschäft vorlag. In diesen Fällen macht eine überflüssige Belehrung über die Rechtsfolgen des finanzierten Geschäfts die Belehrung weder fehlerhaft, noch undeutlich (vgl. OLG München BKR 2016, 30, 32; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2015, Az.: I-22 U 17/15 = BeckRS 2015, 13607, Rn. 69). Dies zeigt auch ein Vergleich mit den Gestaltungshinweisen für die Musterbelehrung a.F., da gemäß Gestaltungshinweis 9 die Ausführungen entfallen können, aber nicht müssen, wenn kein verbundenes Geschäft vorliegt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2015, Az.: I-22 U 17/15 = BeckRS 2015, 13607, Rn. 62).
332.)
34Selbst wenn man – entgegen der Ansicht der Kammer – die erteilte Belehrung für fehlerhaft hielte, ist der Widerruf trotz § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. nicht wirksam erklärt worden. Der erklärte Widerruf ist treuwidrig und daher nach § 242 BGB unbeachtlich. Sinn und Zweck des Widerrufsrechts nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. ist es, dem Verbraucher wegen der wirtschaftlichen Tragweite des Geschäfts die Gelegenheit zu geben, seine Entscheidung zu überdenken und ihn vor einem übereilten Entschluss zu schützen. Es geht dagegen nicht darum, dem Verbraucher durch in der Zwischenzeit neu eingetretene Umstände oder neu erworbene Kenntnisse die Möglichkeit zu verschaffen, gleichsam von höherer Warte aus die Sinnhaftigkeit seines Vertragsschlusses besser beurteilen zu können, sondern nur darum, seine Willensentschließung nach Abschluss der Vertragsverhandlungen nochmals in Kenntnis der Vertragspflichtangaben zu überprüfen und kurzfristig revidieren zu können (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2016, Az.: I-6 U 296/14 = BeckRS 2016, 02209, Rn. 22). Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz des deutschen Rechts, dass auch zeitlich grundsätzlich unbefristete Gestaltungsrechte in angemessener Zeit ausgeübt werden müssen, weil es treuwidrig ist, den Vertragspartner allzulange im Ungewissen zu lassen, ob man am Vertrag festhalten will oder nicht (RGZ 107, 106, 109). Wird das Recht nicht binnen angemessener Frist ausgeübt, darf der Vertragspartner berechtigt davon ausgehen, es sei ein Verzicht auf das Recht erfolgt (RGZ 107, 106, 110). Trotz § 350 BGB kann daher ein vertragliches Rücktrittsrecht auch ohne vorherige Fristsetzung nicht mehr geltendgemacht werden, wenn es nicht binnen angemessener Frist ausgeübt worden ist (RGZ 107, 106, 109).
35Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den Streitfall ist der Widerruf des Darlehensvertrages durch die Kläger treuwidrig. Die Beklagte durfte berechtigt davon ausgehen, dass sie ihr Widerrufsrecht nicht mehr ausüben. Die Kläger haben den Widerruf erst mehr als zehneinhalb Jahre nach Vertragsschluss erklärt. Das ist nicht mehr innerhalb angemessener Zeit, ohne dass dabei vorliegend entschieden werden müsste, ob der angemessene Zeitraum grundsätzlich mit „Jahr und Tag“ zu bestimmen ist, wie das Reichsgericht es für das vertragliche Rücktrittsrecht angenommen hat (vgl. RGZ 107, 106, 110). Der Widerruf ist jedenfalls nicht mehr in angemessener Zeit erklärt worden, wenn er erst mehr als zehneinhalb Jahre nach Vertragsschluss erfolgt ist und die Belehrung den gesetzlichen Anforderungen jedenfalls im Wesentlichen genügt hat. Andernfalls entstünde ein gesetzlicher Wertungswiderspruch, da gemäß § 124 Abs. 3 BGB nach Ablauf von zehn Jahren sogar eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung nicht mehr möglich gewesen wäre. Zudem haben die Kläger bei der Beklagten durch den Abschluss der Prolongationsvereinbarung im Jahre 2010 das berechtigte Vertrauen bestärkt, am Vertrage festhalten zu wollen, da sie die Zinsbindungsfrist bereits drei Jahre vor deren Ablauf um weitere zehn Jahre verlängert haben.
36II.
37Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für die streitgegenständliche Grundschuld. Der Rückgewähranspruch des Sicherungsgebers ist aufschiebend bedingt auf den Wegfall des Sicherungszwecks (BGH NJW 1985, 800; Baur/Stürner, SachenR, 17. Aufl. 1999, § 45, Rn. 28). Der Sicherungszweck der Grundschuld ist vorliegend nicht entfallen. Die Beklagte hat gegen die Kläger Zahlungsansprüche aus dem streitgegenständlichen Darlehen, die durch die Grundschuld besichert sind, weil diese den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen haben.
38Überdies hätte auch ein wirksamer Widerruf durch die Kläger keinen entsprechenden Anspruch begründet. Der Sicherungszweck wäre auch dann nicht entfallen. Da die Grundschuld ausweislich der Ziffer 1.1. der Zweckerklärung vom 11.12.2003 der Sicherung „aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der Gläubigerin […] gegen [die Beklagten] aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung“ dient, umfasst ihr Sicherungszweck auch die Ansprüche aus einem durch Widerruf entstehenden Rückgewährschuldverhältnis. Wie sich aus dem entsprechenden Klageantrag ergibt, sind die Kläger selbst der Auffassung, an die Beklagte bei einem erfolgreichen Widerruf aufgrund des dann entstehenden Rückgewährschuldverhältnisses noch mehr als sechsundsiebzigtausend Euro an die Beklagte zahlen zu müssen. Selbst bei erfolgreichem Widerruf besteht daher ein Löschungsanspruch nicht vor Zahlung dieses Betrages an die Beklagte (vgl. BGH NJW 2003, 885, 886). Da der Rückgewähranspruch aufschiebend bedingt ist, kann er nicht Zug um Zug gegen das Angebot der besicherten Leistung geltend gemacht werden, sondern erst nach Zahlung des geschuldeten Betrages (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2015, Juris-Rn. 6).
39III.
40Da aus den unter II. ausgeführten Gründen der Sicherungszweck nicht entfallen ist, besteht auch kein Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung, dass die Beklagte keine Rechte mehr aus den Sicherheiten herleiten dürfe.
41IV.
42Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Ersatz außergerichtlich aufgewandter Rechtsanwaltskosten.
43V.
44Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
45VI.
46Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
47VII.
48Streitwert: bis zum 02.07.2015: bis 260.000,- €;
49seither: bis 230.000,- €.
50Der Streitwert ergibt sich aus der Summe der Streitwerte der Anträge zu 1.) und 2.). Dabei hat der Kläger mit dem in der Klageschrift angekündigten Antrag zu 1.) im Wege einer negativen Feststellungsklage festgestellt wissen wollen, dass der Beklagten aus dem im Antrage genannten Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustünden. Streitwert war insoweit der volle Darlehensnennbetrag. Dieser Antrag ist mit Schriftsatz vom 01.07.2015 zum in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag ermäßigt/modifiziert worden, dass die Umwandlung des Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis festgestellt werden solle. Der Streitwert dieses Antrages ist gemäß § 3 ZPO mit der Summe der vom Darlehensnehmer bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen anzusetzen (BGH, Beschluss vom 12.01.2016, Az.: XI ZR 366/15 = BeckRS 2016, 04425, Rn. 12). Der entgegenstehenden Auffassung, der Streitwert sei gemäß §§ 48 GKG, 3, 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahreszinsbetrag anzusetzen (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.11.2015, Az.: I-6 U 296/14, zitiert nach Juris), ist nicht zu folgen, weil sie unzutreffend auf die Leistungsbeziehungen aus dem Darlehensvertrag abstellt, statt auf das Rückgewährschuldverhältnis (BGH, Beschluss vom 12.01.2016, Az.: XI ZR 366/15 = BeckRS 2016, 04425, Rn. 7). Die Kammer gibt daher diese Auffassung auf und schließt sich der vom Bundesgerichtshof vertretenen Ansicht an. Der Streitwert des Feststellungsantrages ist daher vorliegend mit 71.974,40 € zu beziffern. Er errechnet sich aus 80 Monatsraten á 584,58 € für den Zeitraum von Januar 2004 bis September 2010, sowie weiteren 46 Monatsraten á 548,- € für den Zeitraum von Oktober 2010 bis August 2014. Der Streitwert des Antrages zu 2.) ergibt sich gemäß § 6 S. 1 ZPO aus dem Nennbetrag des zu löschenden Grundpfandrechtes (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1999, 506). Die Anträge zu 3.) und 4.) sind nicht streitwerterhöhend. Der (Hilfs-)Antrag zu 3.) ist mit dem Antrag zu 2.) wirtschaftlich identisch, der Antrag zu 4.) eine Nebenforderung im Sinne von § 4 ZPO.
51Rechtsbehelfsbelehrung zur Streitwertfestsetzung:
52Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € übersteigt. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
53Unterschrift |
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