Urteil vom Landgericht Kleve - 4 O 243/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger beantragte bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (nachfolgend: KfW) am 06.05.2010 einen Förderkredit aus dem Programm Nr. 151/152 „energieeffizient Sanieren“ für das Investitionsobjekt M-straße 00 in X. Wegen der Einzelheiten des Inhaltes wird auf den schriftlichen Antrag vom 06.05.2010 (nicht nummerierte Anlage zur Klageschrift = Bl. 9-13 GA) Bezug genommen. Auf Grundlage dieses Antrages schlossen die Parteien am 20.07.2010 den Darlehensvertrag Nr. 00000 über einen Nennbetrag von 70.000,- € als sogenannten mittelbaren KfW-Förderkredit. Vereinbart wurde ein Sollzinssatz von 1,8 % jährlich. Die Kreditbedingungen der KfW wurden – entsprechend den Vorgaben der KfW – in den Darlehensvertrag der Parteien einbezogen. Nr. 14 Abs. 4 der KfW-AGB enthält folgende Klausel:
3„Zinszuschlag
4Der vereinbarte Zins erhöht sich von dem Tag an, der auf die Auszahlung folgt, auf 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, wenn und soweit
5- der Kredit zu Unrecht erlangt worden ist,
6- nicht seinem Zweck entsprechend verwendet worden ist,
7- der Endkreditnehmer ungeachtet einer Fristsetzung durch die Hausbank eine Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung nicht ermöglicht hat oder
8- der Endkreditnehmer die Mittel nicht innerhalb von 3 Monaten für den festgelegten Zweck einsetzt und auch nicht unverzüglich an die Hausbank zurückzahlt.
9Haben sich die Voraussetzungen für die Gewährung des Kredits nachträglich geändert oder sind sie entfallen, erhöht sich der Zinssatz auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB vom Zeitpunkt der Änderung bzw. des Wegfalls an.
10Sofern der in dem Kreditvertrag genannte Zinssatz höher ist als [der] Basiszinssatz zuzüglich 5 Prozentpunkten, gilt jeweils der im Kreditvertrag genannte Zinssatz fort.“
11Wegen weiterer Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien wird auf den schriftlichen Darlehensvertrag nebst AGB der Beklagten und nebst den KfW-AGB (nicht nummerierte Anlage zur Klageschrift = Bl. 48-60 GA) verwiesen. Das Darlehen wurde am 12.01.2011 an den Kläger ausgezahlt. Mit Schreiben vom 09./21.12.2011 bestätigten die Parteien gegenüber der KfW die antragsgemäße Durchführung der Sanierungsmaßnahme. Wegen weiterer Einzelheiten des Inhaltes wird auf die schriftliche Bestätigung vom 09./21.12.2011 (nicht nummerierte Anlage zur Klageschrift = Bl. 14-16 GA) verwiesen. Bei einer von der KfW mit Schreiben vom 19.09.2013 dem Kläger mitgeteilten Nachprüfung des Investitionsobjekts ergab sich, dass dieses die Fördervoraussetzungen des Programms Nr. 151/152 „energieeffizient Sanieren“ nicht erfüllte. Die KfW kündigte darauf gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 22.05.2014 das Förderdarlehen und behielt sich ausdrücklich vor, den Zinszuschlag zu erheben. Nach Kündigung durch die KfW führten die Parteien den streitgegenständlichen Darlehensvertrag zunächst zu veränderten Konditionen fort, um ihn dann einvernehmlich am 01.12.2014 zu beenden. Mit Schreiben vom 08.09.2014 wurde die Beklagte zur Zahlung von 6.840,38 € Mehrzinszuschlag aufgefordert. Wegen weiterer Einzelheiten zur Berechnung des Zuschlages wird auf das Schreiben vom 08.09.2014 nebst Anlage (nicht nummerierte Anlage zur Klageschrift = Bl. 28/29 GA) verwiesen. Die Beklagte kündigte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 25.09.2014 an, den Betrag am 06.10.2014 dem Darlehenskonto zu belasten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 25.09.2014 (nicht nummerierte Anlage zur Klageschrift = Bl. 26/27 GA) verwiesen. Den berechneten Mehrzinsbetrag zog die Beklagte am 06.10.2014 durch Lastschrift vom Konto des Klägers bei der W-Bank ein. Sie leitete den Betrag am gleichen Tage über die N-Bank an die KfW weiter. Von der bis zum 09.12.2014 bestehenden Möglichkeit, eine Rückbuchung der Lastschrift zu veranlassen, machte der Kläger keinen Gebrauch, weil er befürchtete, die Beklagte könne ansonsten einen negativen Schufa-Eintrag veranlassen.
12Der Kläger trägt vor:
13Er sei berechtigt, die vereinnahmten Mehrzinsen zurückzufordern. Die Zinszuschlagsklausel sei unwirksam, weil sie ihn unangemessen benachteilige. Sie sei entweder als unzulässige Vertragsstrafe oder als unzulässige Schadenspauschale anzusehen, die ihm keinen Nachweis ermögliche, dass kein Schaden entstanden sei. Die Klausel sei überraschend und intransparent. § 814 BGB könne seinem Anspruch nicht entgegengehalten werden, weil er durch die Hinnahme der ungerechtfertigten Lastschrift keine Leistung an die Beklagte erbracht habe.
14Der Kläger beantragt,
15die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.840,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2015 zu zahlen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie wendet ein:
19Die vereinbarte Zinszuschlagsklausel sei wirksam. Sie sei an § 288 BGB zu messen, weil der Kläger sich seit Vertragsschluss mit seiner Verpflichtung in Verzug befunden habe, die Voraussetzungen des KfW-Programms Nr. 151 herzustellen und nachzuweisen. Sie sei außerdem aufgrund der Weiterleitung des Zinszuschlages an die KfW entreichert im Sinne von § 818 Abs. 3 BGB.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe
22Die zulässige Klage ist unbegründet.
23I.
24Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 6.840,38 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB. Die Beklagte hat den am 06.10.2014 durch Lastschrift eingezogenen Betrag nicht „in sonstiger Weise“ auf Kosten des Klägers erlangt, sondern durch Leistung des Klägers. Es fehlt nur dann an einer Leistung, wenn gar keine Einziehungsermächtigung erteilt worden ist (MünchKomm/Schwab, 6. Aufl. 2013, § 812, Rn. 129). Ist hingegen eine Einziehungsermächtigung erteilt worden, erfolgt der Geldfluss mit dem Willen des Ermächtigenden, so dass er ihm als Leistung zuzurechnen ist (MünchKomm/Schwab, 6. Aufl. 2013, § 812, Rn. 127) und zwar selbst dann, wenn von ihr zu Unrecht Gebrauch gemacht worden ist, weil die Forderung im Valutaverhältnis gar nicht bestand (MünchKomm/Schwab, 6. Aufl. 2013, § 812, Rn. 133). Vorliegend hat der Kläger der Beklagten in Ziffer 2.6 Satz 2 der Darlehensbedingungen (Bl. 48 GA) eine Einziehungsermächtigung für sein Konto bei der W-Bank erteilt. Diese bezieht sich ihrem Wortlaut nach auf alle „fälligen Beträge“. Entgegen der klägerischen Auffassung ist dem keine Beschränkung auf die „normalen Darlehensraten“ zu entnehmen. Vielmehr hat der Kläger eine Einziehungsermächtigung für sämtliche fälligen Forderungen aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag erteilt.
25II.
26Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 6.840,38 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB. Zwar hat die Beklagte den Betrag beim Gebrauchmachen von der ihr erteilten Einziehungsermächtigung aus den unter Ziffer I. dargestellten Gründen „durch Leistung“ des Klägers erlangt.
27Die Leistung ist aber nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt. Rechtsgrund der Leistung ist der Darlehensvertrag der Parteien vom 20.07.2016, auf den gemäß Art. 229 § 38 Abs. 1 EGBGB, Art. 229 § 32 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung (nachfolgend: BGB a.F.) anzuwenden ist. Die Parteien haben einen sogenannten „mittelbaren KfW-Förderkredit“ im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 1 KfW-Gesetz abgeschlossen. Mittelbare KfW-Förderkredite bestehen aus einer Vertragskette, in welcher der Darlehensnehmer und seine Hausbank einen Darlehensvertrag abschließen, den die Hausbank bei der KfW refinanziert und damit für die Rückführung des KfW-Kredits auch beim Zahlungsausfall ihres Darlehensnehmers haftet (Sinowski in: Langenbucher/Bliesener/Spindler, BankR-Kommentar, 22. Kap., Rn. 54, 55). Zugleich ist die Hausbank verpflichtet, die Förderbestimmungen der KfW in ihren Vertrag mit dem Darlehensnehmer mit aufzunehmen (Sinowski in: Langenbucher/Bliesener/Spindler, BankR-Kommentar, 22. Kap., Rn. 54). Wegen dieser Besonderheiten sind entsprechende Verträge gemäß § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. von vornherein keine Verbraucherdarlehen.
28Die Parteien haben in Nr. 14 Abs. 4 KfW-AGB einen Zinszuschlag vereinbart, wenn der Kredit zu Unrecht erlangt worden oder nicht seinem Zweck entsprechend verwendet worden ist.
291.)
30Die Parteien haben die KfW-AGB gemäß § 305 Abs. 2 BGB wirksam in den Vertrag einbezogen. Sie haben in Ziffer 9 der Darlehensbedingungen (Bl. 49 GA) deren Einbeziehung vereinbart, der Kläger hat sie ausweislich seiner Empfangsquittung (Bl. 51 GA) auch ausgehändigt erhalten.
312.)
32Die Voraussetzungen der Nr. 14 Abs. 4 KfW-AGB für einen Zinszuschlag liegen vor. Der Kläger hat das Darlehen zu Unrecht erlangt bzw. nicht seinem Zweck entsprechend verwendet. Gemäß Ziffer 1 der Darlehensbedingungen handelt es sich ausdrücklich um ein zweckgebundenes Darlehen. Zweck ist das Erreichen des in den Förderrichtlinien des Programms Nr. 151 der KfW beschriebenen Sanierungserfolges bei dem Investitionsobjekt M-straße 00 in X. Dieser wurde unstreitig nicht erreicht. Der vereinbarte Zinszuschlag ergibt den Betrag von 6.840,38 €, gegen die rechnerische Richtigkeit der Zinsabrechnung hat der Kläger keine Einwände erhoben.
333.)
34Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Zinszuschlag nicht wegen § 306 BGB als nicht vereinbart anzusehen. Nr. 14 Abs. 4 KfW-AGB ist gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB als von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen. Dass die Kreditanstalt für Wiederaufbau die Einbeziehung der Klausel vorgibt und die Beklagte keine Möglichkeit hat, von dieser Vorgaben abzuweichen (BGH NJW 2016, 1875, 1878, Rn. 46; Kropf, BKR 2015, 60; Sinowski in: Langenbucher/Bliesener/Spindler, BankR-Kommentar, 22. Kap., Rn. 54) ändert daran nichts. Allgemeine Geschäftsbedingungen Dritter muss sich der Unternehmer als eigene zurechnen lassen (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 310, Rn. 12). Die Fiktion des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB entfällt nur dann, wenn der Verbraucher die Klausel in den Vertrag eingeführt hat. Nr. 14 Abs. 4 KfW-AGB ist vorliegend nicht durch den Kläger in den Vertrag eingeführt worden, der ebensowenig wie die Beklagte die Möglichkeit hat, von den Vorgaben der KfW abzuweichen. Die Klausel hält aber einer AGB-rechtlichen Prüfung stand. Sie ist weder intransparent, noch überraschend und benachteiligt den Kläger auch nicht unangemessen.
35a.)
36Die Bestimmung ist eine nicht kontrollfähige Preishauptabrede im Sinne von § 307 Abs. 3 S. 1 BGB. Preishauptabreden regeln den Preis der angebotenen Hauptleistung (BGH NJW 2016, 1875, 1876, Rn. 23). Gegenstand der Klausel ist die Höhe des Zinses für das überlassene Darlehen. Der Darlehenszins ist gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB die vom Darlehensnehmer für die Überlassung der Valuta zu erbringende Gegenleistung, anders gesagt, der Preis der Leistung. Nr. 14 Abs. 4 KfW-AGB vereinbart einen abweichenden Preis für die Darlehensüberlassung für die Fälle, in denen die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt werden und mithin der Vertragszweck verfehlt wird. Er ist gleichfalls als laufzeitabhängiges Entgelt für die Kapitalnutzung ausgestaltet und mithin eine Preishauptabrede (vgl. BGH NJW 2016, 1875, 1877, Rn. 29). Die Preiserhöhung dient dazu, die vom Darlehensnehmer erlangten Vorteile der Inanspruchnahme des Förderdarlehens abzuschöpfen (vgl. Sinowski in: Langenbucher/Bliesener/Spindler, BankR-Kommentar, 22. Kap., Rn. 63), wenn er die Förderrichtlinien des Darlehens nicht eingehalten hat. Werden die Förderrichtlinien der KfW nicht erfüllt, wird der Zweck des Förderdarlehens verfehlt. Demgemäß sind vom Darlehensnehmer die zu Unrecht erlangten Vorteile des Darlehens (die in einem verbilligten Zins, Tilgungszuschüssen oder sonstigen Vergünstigungen bestanden haben können) herauszugeben. Dies kann – wie vorliegend – durch die vertragliche Vereinbarung eines erhöhten Zinses erfolgen, die dem Darlehensnehmer eine planungssichere Kostenberechnung ermöglicht.
37Doch selbst wenn man die Klausel – anders als die Kammer – als grundsätzlich kontrollfähige Abrede ansähe, ergäbe sich im Ergebnis nichts anderes, weil die Klausel auch dann wirksam wäre.
38aa.)
39Die Klausel wäre nicht nach § 309 Nr. 5 lit. b.) BGB unwirksam. Nr. 14 Abs. 4 KfW-AGB ist im Verhältnis der Parteien zueinander bereits keine Schadenspauschale. Unstreitig ist die Beklagte verpflichtet, in den in Nr. 14 Abs. 4 KfW-AGB genannten Fällen die dort genannten erhöhten Zinssätze selbst an die KfW zu zahlen (vgl. dazu auch Sinowski in: Langenbucher/Bliesener/Spindler, BankR-Kommentar, 22. Kap., Rn. 55; Kropf BKR 2015, 60). Ihr entsteht der Schaden damit stets konkret in der in Nr. 14 Abs. 4 KfW-AGB genannten Höhe. Der einzige Fall, in dem kein Schaden entsteht, ist in Nr. 14 Abs. 4 S. 3 KfW-AGB geregelt: Ist der vereinbarte Kreditzins höher als der Verzugszins, wird kein Zinszuschlag erhoben. Selbst bei einem Wegfall der Klausel nach § 306 BGB wäre der Kläger gegenüber der Beklagten nach §§ 280 Abs. 1, 241 BGB zur Zahlung des in Nr. 14 Abs. 4 KfW-AGB vereinbarten Betrages verpflichtet.
40Anders wäre dies nur dann zu beurteilen, wenn Nr. 14 Abs. 4 KfW-AGB im Verhältnis der Beklagten zur KfW unwirksam und die Beklagte daher gemäß § 306 BGB gegenüber der KfW nicht zur Zahlung der Beträge verpflichtet wäre. Die Klausel ist aber auch insoweit nicht zu beanstanden. Ihre Wirksamkeit ist an § 307 BGB zu messen. Gemäß § 310 Abs. 1 S. 1 BGB gilt § 309 Nr. 5 BGB zugunsten der Beklagten nicht, weil sie eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist (§ 1 Abs. 1 S. 1 SpkG NRW). Zwar sind die Wertungen des § 309 Nr. 5 BGB auch im Rahmen des § 307 BGB zu berücksichtigen. Dennoch braucht im unternehmerischen Rechtsverkehr dem Verwendungsgegner nicht ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt zu werden, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Dies gilt insbesondere bei Fallgestaltungen wie der vorliegenden. Die KfW als Förderbank erleidet allein dadurch einen Schaden, dass sie ein Förderdarlehen ausreicht, obgleich ihre Förderrichtlinien nicht erfüllt werden. (BGH NJW-RR 2015, 275, 276, Rn. 20). Unabhängig von der Werthaltigkeit der erbrachten Leistungen wird sie dadurch bei der Erfüllung ihrer öffentlichen-rechtlichen Förderaufgaben behindert, weil die ausgereichten Mittel nicht mehr für andere förderungswürdige Antragsteller zur Verfügung gestanden haben (BGH NJW-RR 2015, 275, 276, Rn. 20). Dabei handelt es sich um einen „normativen Schaden“. Er bedarf begriffsnotwendig einer gewissen Pauschalierung, da die Vorteile eines KfW-Darlehens nicht allein in niedrigen Zinsen, sondern auch in Tilgungszuschüssen und ähnlichem begründet sind. Angesichts dessen ist eine pfenniggenaue Berechnung des normativen Schadens der KfW im Einzelfall von vornherein unmöglich. Sie muss daher der Hausbank nicht die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens ermöglichen. Dass die Pauschale durch Anhebung des Vertragszinses auf den gesetzlichen Verzugszins des § 288 Abs. 1 BGB überhöht wäre, ist weder dargetan, noch sonst ersichtlich. Der einzige Fall, in dem unter den vorgenannten Voraussetzungen kein (normativer) Schaden entsteht, ist in Nr. 14 Abs. 4 S. 3 KfW-AGB geregelt: Ist der vereinbarte Kreditzins höher als der Verzugszins, wird kein Zinszuschlag erhoben.
41bb.)
42Die Klausel wäre auch nicht nach § 309 Nr. 6 BGB unwirksam. Es handelt sich nicht um eine Vertragsstrafe. Eine Vertragsstrafe soll vorrangig die Vertragserfüllung sichern und wirkungsvoll Druck auf den Vertragspartner ausüben, sich vertragstreu zu verhalten (BGH NJW-RR 1988, 39, 41, m.w.N.). Schadenspauschalen dienen hingegen der Vereinfachung eines als bestehend vorausgesetzten Anspruchs (BGH NJW-RR 1988, 39, 41). Der Zinszuschlag dient nicht vorrangig der Sicherung vertragstreuen Verhaltens. Dies ergibt sich insbesondere aus Nr. 14 Abs. 4 S. 3 KfW-AGB. In diesen Fällen ist der Zinszuschlag gleich Null und wäre von vornherein als Druckmittel ungeeignet.
43b.)
44Die Klausel ist nicht wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unangemessen benachteiligend. Das Transparenzgebot gilt gemäß § 307 Abs. 3 S. 2 BGB auch für Klauseln, die Preishauptabreden sind (MünchKomm/Wurmnest, BGB, 7. Aufl. 2016, § 307, Rn. 20). Es gebietet dem Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar, einfach und präzise darzustellen. Jedoch dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden, sie bestehen nur im Rahmen des Möglichen und schließen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht aus (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 307, Rn. 22). Insbesondere ist dabei zu beachten, dass als Beurteilungsmaßstab nicht auf einen flüchtigen Betrachter, sondern auf einen aufmerksamen und sorgfältigen Vertragspartner abzustellen ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 307, Rn. 23).
45Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den Streitfall ist die Klausel nicht intransparent.
46Sie ist nicht wegen ihrer Plazierung in den KfW-AGB intransparent. Ziffer 9 der Darlehensbedingungen (Bl. 49 GA) bestimmt ausdrücklich, dass die KfW-AGB einschließlich der „ERP-Vergabebedingungen“ in den Vertrag einbezogen worden sind. Damit war für den Kläger offenkundig, dass es sich bei seinem Darlehen um einen „ERP-Kredit“ im Sinne von Nr. 14 KfW-AGB handelt. Dass der Zinszuschlag in Ziffer 2 der Darlehensbedingungen nicht zusätzlich erwähnt wird, macht diese nicht intransparent. Ziffer 2 der Darlehensbedingungen regelt die Zinsen im Falle der Einhaltung der Förderrichtlinien, nicht im Fall des Verstoßes dagegen. Intransparenz tritt nur dann ein, wenn eine Klausel zwischen anderen Klauseln „versteckt“ wird (vgl. MünchKomm/Wurmnest, BGB, 7. Aufl. 2016, § 307, Rn. 58, m.w.N.). Dem ist vorliegend nicht so. Einem aufmerksamen Vertragspartner wäre die Bestimmung, deren Absatz 4 überdies ausdrücklich mit „Zinszuschlag“ überschrieben ist, nicht entgangen. Von einem aufmerksamen und sorgfältigen Darlehensnehmer eines KfW-Förderdarlehens kann erwartet werden, dass er die einbezogenen AGB der Förderbank – die einen Umfang von lediglich drei DIN A4-Seiten haben – vollständig durchliest.
47Die Klausel ist auch nicht intransparent formuliert. Dass der Kredit „zu Unrecht erlangt“ oder „nicht seinem Zweck entsprechend verwendet worden“ ist, wenn der Darlehensnehmer die Förderrichtlinien nicht eingehalten hat, erschließt sich beim vorliegenden zweckgebundenden Förderdarlehen unproblematisch aus dem Vertragszweck. Dass es sich vorliegend um ein zweckgebundenes Darlehen handelt, ist bereits in Ziffer 1 der Darlehensbedingungen (Bl. 48 GA) ausdrücklich vermerkt. In Ziffer 4 der Darlehensbedingungen (Bl. 49 GA) ist nochmals ausdrücklich die Verpflichtung zum „programmgemäße[n] und zeitgerechte[n] Einsatz der Mittel“ vermerkt. Zusätzlich ist in Nr. 1 Abs. 1 KfW-AGB bestimmt, dass das Darlehen nur zur Finanzierung des Vorhabens verwendet werden darf, für das der Kredit zugesagt worden ist (Bl. 52 GA).
48c.)
49Nr. 14 Abs. 4 KfW-AGB ist nicht als „überraschende Klausel“ gemäß § 305c Abs. 1 BGB unwirksam. Die Klausel ist nicht so ungewöhnlich, dass der Kläger mit ihr nicht hätte zu rechnen brauchen. Vielmehr ist unmittelbar einsichtig, dass ihm die Vorteile des Förderkredits nicht ungeschmälert erhalten bleiben würden, wenn er die Förderrichtlinien nicht eingehalten haben sollte. Dass er zu deren Einhaltung verpflichtet ist, ergibt sich aus dem Vertragszweck und zusätzlich noch aus den II. 3. b.) genannten Bestimmungen der Vertragsurkunde. Offenkundig musste dem Kläger dies auch aufgrund seines Förderantrages an die KfW sein, in welchem er ausdrücklich versichert hat, dass ihm bekannt ist, dass der Verwendungszweck des Darlehens eine subventionserhebliche Tatsache im Sinne von § 264 StGB ist. Ist somit sowohl der vorsätzliche (§ 264 Abs. 1 StGB), als auch der leichtfertige (§ 264 Abs. 3 StGB) Verstoß gegen die Förderrichtlinien sogar eine Straftat, so kann es den Vertragspartner nicht überraschen, im Verstoßfall ein zusätzliches Entgelt zahlen zu müssen, auch wenn die (subjektive) Schwelle der Strafbarkeit nicht erreicht worden ist.
50III.
51Mangels Hauptanspruches besteht auch kein Anspruch auf dessen Verzinsung.
52IV.
53Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
54V.
55Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
56VI.
57Streitwert: 6.840,38 €
58Rechtsbehelfsbelehrung zur Streitwertfestsetzung:
59Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € übersteigt. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
60(Unterschrift) |
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