Beschluss vom Landgericht Kleve - 120 Qs- 201 Js 734/16- 10/19 120 Qs- 201 Js 734/16– 11/19
Tenor
Die Beschwerden vom 19.12.2018 gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Kleve vom 25.09.2018 und 25.10.2018 werden auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
1
Gründe
2I.
3Am 25.09.2018 erließ das Amtsgericht Kleve einen Durchsuchungsbeschluss betreffend die vom Beschwerdeführer bewohnte Wohnung. Darüber hinaus hat das Amtsgericht Kleve durch Beschluss vom 25.10.2018 einen Vermögensarrest u.a. in das Vermögen des Beschwerdeführers angeordnet. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19.12.2018. Seit über 20 Jahren sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der Duldungsinhaber, der Leistungen nach dem AsylblG beantrage, die Amtsträger, die Leistungen gewährt hätten, nicht täuschen könne, da diese nach der Auslegung der Vorschrift die Identität des Angeklagten nicht zu prüfen bräuchten.
4Mit Verfügung vom 17.01.2019 hat die Staatsanwaltschaft Kleve das Verfahren gegen den Beschwerdeführer mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und die Freigabe des arrestierten Betrages erklärt.
5II.
6Die Beschwerden sind – trotz der zwischenzeitlichen Erledigung – vor dem Hintergrund des besonderen Feststellungsinteresses zulässig, in der Sache allerdings unbegründet.
7Das Amtsgericht hat zu Recht die angegriffenen Beschlüsse erlassen. Es besteht zumindest der Verdacht eines versuchten Betruges nach §§ 263 Abs. 1, 2, 22, 23 Abs. 1 StGB. Denn es liegen zureichende und dringende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Tatentschluss des Beschwerdeführers darauf ausgerichtet war, durch die Nennung der falschen Identität und einem hierdurch bedingten Irrtum bei den zuständigen Behörden nicht nur einen (möglichst langen) Aufenthalt in der Bundesrepublik sich zu verschaffen, sondern sich auch – schon aus seiner Sicht nicht zustehende - finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu erschleichen, was ihm letztlich auch erfolgreich gelungen ist. Dem steht auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.07.1997 (Az.: 5 StR 276/97) nicht entgegen. In diesem Verfahren hatte der Verurteilte, dessen Asylantrag anders als im vorliegenden Verfahren noch nicht abgelehnt war, zu Recht Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz bezogen. Vor diesem Hintergrund hatte der BGH konsequenterweise die Verurteilung wegen vollendeten Betruges aufgehoben.
8III.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
10Unterschrift
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