Beschluss vom Landgericht Kleve - 140 AR 1/20
Tenor
Die dem Stadtmedizinaldirektor i. R. Dr. T gemäß seiner Rechnung vom 08.03.2019 zustehende Vergütung wird auf 595,00 € festgesetzt.
Die dem Institut für Rechtsmedizin bei den Sana Kliniken Duisburg gemäß seiner Rechnung vom 13.03.2019 zustehende Vergütung wird auf 623,20 € festgesetzt.
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Gründe
I.
2Die Landeskasse begehrt die gerichtliche Festsetzung der Vergütungen für die mit der Obduktion der Betroffenen befassten Obduzenten. Diese haben für ihre Tätigkeit unter anderem jeweils ein Honorar von 500 € nach Nr. 103 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 2 JVEG geltend gemacht (Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen). Die Landeskasse erstrebt insofern die Festsetzung eines Honorars nach Nr. 102 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 2 JVEG (jeweils 380 €). Gegen die übrigen Gebührenforderungen (Materialkosten, Schreibgebühren, Umsatzsteuer) wendet sich die Landeskasse nicht.
II.
3Die den Obduzenten für die Durchführung der Leichenöffnung zu zahlenden Honorare sind gemäß Nr. 103 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 2 JVEG auf jeweils 500 € festzusetzen. Vor diesem Hintergrund bestimmt sich die insgesamt auszuzahlende Vergütung nach den Rechnungen vom 08.03.2019 (Dr. T) und vom 13.03.2019 (Sana Kliniken, soweit diese das Honorar für den weiteren Obduzenten geltend machen).
4Der Ansatz eines Honorars nach Nr. 103 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 2 JVEG ist nicht zu beanstanden. Denn es lag eine Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen vor (OLG Dresden, Beschluss vom 07.07.2016 – 2 Ws 168/16 -, juris, RdNr 20). Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung besonders zeitraubende und schwierige Obduktionen honorieren wollen, die das gewöhnliche Maß übersteigen, wobei die Bestimmung nur diejenigen äußeren Bedingungen erfasst, die nicht im Zustand der Leiche begründet sind (LG Düsseldorf, Beschluss vom 17.04.2018 – 1 AR 13/18 -, juris, RdNr. 17).
5Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Verstorbene war tot aufgefunden worden. Ihre Obduktion erfolgte in einem von der Staatsanwaltschaft angeordneten Verfahren, welches dem Zweck diente, einen unnatürlichen Tod und insbesondere ein fremdes Verschulden am Tod des Betroffenen auszuschließen (vgl. dazu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage, § 87 RdNr 9). Für die durch die Staatsanwaltschaft angeordnete Leichenschau schreibt § 87 Abs. 2 StPO vor, dass die Leichenöffnung von zwei Ärzten vorzunehmen ist. Das Gesetz sieht in diesem Zusammenhang die medizinische Sachkunde lediglich eines Obduzenten selbst dann nicht als ausreichend an, wenn es sich um einen Arzt mit gerichtsmedizinischen Fachkenntnissen handelt (§ 87 Abs. 2 S. 1 StPO).
6Bereits diese Umstände rechtfertigen den Ansatz des Honorars nach Nr. 103 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 2 JVEG. Zudem bedarf es zum Ausschluss einer unnatürlichen und insbesondere einer auf ein fremdes Verschulden zurückzuführenden Todesursache einer intensiven Untersuchung des Leichnams, die sich insbesondere darauf zu erstrecken hat, ob es auf den ersten Blick nicht erkennbare Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden gibt.
7Vor diesem Hintergrund sind die Vergütungen antragsgemäß festzusetzen. Gegen die weiteren Gebührenforderungen erhebt die Landeskasse keine Einwendungen.
8Gemäß § 4 Abs. 8 JVEG ist das Verfahren zur Festsetzung der Vergütung gebührenfrei und werden Kosten nicht erstattet.
9Unterschrift
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Referenzen
- StPO § 87 Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche 2x
- JVEG § 10 Honorar für besondere Leistungen 5x
- 2 Ws 168/16 1x (nicht zugeordnet)
- JVEG § 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde 1x
- 1 AR 13/18 1x (nicht zugeordnet)