Beschluss vom Landgericht Kleve - 6 T 62/20

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 07.09.2020 - 36 C 61/19 -, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.10.2020 wird aus den zutreffenden, nicht ergänzungsbedürftigen Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie der Nichtabhilfeentscheidung zurückgewiesen.


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